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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer 5 Sa 269/09 Urteil Kündigung durch Personalleiterin - Rüge einer mangelnden Vollmacht des Prozessbevollm

Kündigung durch Personalleiterin - Rüge einer mangelnden Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der gegnerischen Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung Leitsatz Zurückweisung einer Kündigung durch Personalleiterin nach § 174 BGB. (Rn.93) Orientierungssatz

  1. Ein Kündigungsempfänger ist nach § 174 BGB zur Zurückweisung der Kündigung befugt, wenn er keine Gewissheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich geltend lassen muss. (Rn.96) Eine solche Ungewissheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer allgemein darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass ein bestimmter Mitarbeiter zu derartigen Erklärungen wie einer Kündigung bevollmächtigt ist. Dieses kann etwa dadurch geschehen, dass im Betrieb allgemein bekannt gemacht wird, dass eine bestimmte Person zur Kündigung berechtigt ist oder dadurch, dass der betreffende Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist. (Rn.97)
  2. Die Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung als Leiter der Personalabteilung, als Prokurist oder als Generalbevollmächtigter bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des BAG in der Regel, dass die Arbeitnehmer des Betriebs auch im Sinne des § 174 S 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt sind, dass der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt ist. (Rn.98) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 986/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale),
  3. Mai 2009, 3

(7)Ca 603/08, Urteil nachgehend BAG,
  1. Dezember 2010, 6 AZN 986/10, Beschluss: Verwerfung Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom
  2. 2009 – 3
(7)Ca 603/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung, Vergütung und Schadensersatz. Randnummer 2 Der 1952 geborene und verheiratete Kläger war bei der Beklagten seit dem
  1. 2007 als PC-Leiter (= Profitcenter-Leiter = Niederlassungsleiter) in U gemäß Arbeitsvertrages vom
  2. 2007 beschäftigt. Danach gelten die ersten 6 Monate als Probezeit, in der das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden kann. Die Monatsvergütung des Klägers setzte sich zusammen aus 5.000,00 Euro brutto Gehalt sowie dem Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hatte dem Kläger außerdem die Nutzung eines Dienst-PKW zugesagt. Für die unter Anderem private Nutzung des PKW durch den Kläger rechnete die Beklagte im Monat April 2007 einen Betrag in Höhe von 792,30 Euro brutto ab. Randnummer 3 Wegen des weiteren Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf Blatt 17-20 der Akte verwiesen. Randnummer 4 Die Beklagte kündigte dem Kläger am
  3. 2008 fristgemäß innerhalb der Probezeit zum 13.05.
  4. Das Kündigungsschreiben vom
  5. 2008 wurde von der damaligen Personalleiterin, der Zeugin H , unterschrieben. Mit einem weiteren Schreiben vom
  6. 2008, welches ebenfalls die Unterschrift der damaligen Personalleiterin, der Zeugin H trägt, stellte die Beklagte den Kläger widerruflich unter Fortzahlung des Monatslohns bis zum
  7. 2008 von der Arbeitsleistung frei. Damit sollten bestehende Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche abgegolten werden. Im Rahmen der Übergabe des Kündigungsschreibens am
  8. 2008 gab der Kläger auf Weisung der Beklagten u.a. den Dienst-PKW zurück. In der Zeit vom
  9. 2008 bis zum
  10. 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Kündigung vom
  11. 2008 wies der Kläger mit Schreiben vom
  12. 2008 wegen Vollmachtslosigkeit der Unterzeichnerin zurück. Randnummer 5 Der Kläger hält die streitbefangene Kündigung für unwirksam und begehrt in Abhängigkeit etwaigens Unterliegens Urlaubsabgeltung. Der Kläger verfolgt weiter Zahlungsansprüche auf Vergütung und Schadensersatz wegen Nutzungsentziehung des Dienst-PKW sowie im Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsanträgen Weiterbeschäftigungsansprüche. Randnummer 6 Der Kläger hat gemeint, die Kündigung 2008 sei wegen Vollmachtslosigkeit unwirksam. Die damalige Personalleiterin, die Zeugin H , habe keine Vollmacht zu seiner Kündigung gehabt. Er sei als Niederlassungsleiter gemäß seiner Stellenbeschreibung direkt der Geschäftsführung der Beklagten unterstellt gewesen. Die Zeugin H habe ihn in Personalfragen lediglich beraten; alle Personalangelegenheiten von Relevanz (Einstellungen und Kündigungen) der Niederlassung in U seien ausschließlich direkt zwischen ihm und der Geschäftsführung der Beklagten abgestimmt worden. Daher sei die Zeugin H eine in der Unternehmenshierarchie ihm, dem Kläger, untergeordnete Mitarbeiterin der Beklagten gewesen, die keine Vollmacht gehabt habe, Arbeitnehmer in Leitungspositionen wie ihn, den Kläger, zu kündigen. Randnummer 7 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 8
  13. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.04.2008 am 13.05.2008 aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht; hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht; Randnummer 9
  14. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1 insgesamt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.076,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2008 zu zahlen; Randnummer 10
  15. die Beklagte im Falle des Obsiegens des Klägers mit dem Antrag zu Ziffer 1 zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses vom 29.10.2007 in Vollzeit zu einem Bruttomonatsgehalt von 5.000,00 € bis zum rechtskräftigen Abschluss der Bestandsstreitigkeit als PC-Leiter weiter zu beschäftigen; Randnummer 11
  16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Differenzvergütung für den Kalendermonat Mai 2008 in Höhe von 3.250,00 € brutto sowie 149,98 € netto abzüglich 376,24 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen; Randnummer 12
  17. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Mai 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen; Randnummer 13
  18. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Kalendermonat Juni 2008 in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 264,67 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen; Randnummer 14
  19. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Juni 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen; Randnummer 15
  20. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Juli 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen; Randnummer 16
  21. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Juli 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen; Randnummer 17
  22. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat August 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen; Randnummer 18
  23. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat August 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen; Randnummer 19
  24. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat September 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen; Randnummer 20
  25. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat September 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen; Randnummer 21
  26. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Oktober 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen; Randnummer 22
  27. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Oktober 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen; Randnummer 23
  28. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat November 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen; Randnummer 24
  29. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat November 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen; Randnummer 25
  30. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Dezember 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen; Randnummer 26
  31. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Dezember 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen; Randnummer 27
  32. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Januar 2009 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 240,32 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen; Randnummer 28
  33. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Januar 2009 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen; Randnummer 29
  34. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Februar 2009 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 240,32 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen; Randnummer 30
  35. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Februar 2009 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen. Randnummer 31 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 32 die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zeugin H sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kündigungsschreiben vom
  36. 2008 eine Kündigungsvollmacht beizufügen. Der Kläger habe auf Grund der Stellung der Zeugin H als Personalleiterin, die er auch gekannt habe, erkennen können, dass sie zu seiner Kündigung berechtigt gewesen sei. Die Zeugin H war – unstreitig - Personalleiterin für alle Unternehmen der Unternehmensgruppe der Beklagten. Zu dieser zählen auch die F GmbH , die MKL GmbH , die asb GmbH sowie die Luckenwalder Fl GmbH . Die Zeugin H gehöre daher der erweiterten Unternehmensführung an und habe daher hierarchisch über dem Kläger gestanden. Der Kläger habe aus eigener Befugnis heraus weder einstellen noch entlassen können. Selbst Abmahnungen seien mit Frau H zunächst abgestimmt worden. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die in der ersten Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 35 Mit Urteil vom
  37. 2009 hat das Arbeitsgericht die Klage weitestgehend abgewiesen. Es hat entschieden, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 28.04.2008 zum 13.05.2008 beendet worden. Dem Kläger stünde daher die geltend gemachte Vergütung anteilig nur bis zu diesem Zeitpunkt, anteilige Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2008 sowie anteiliger Schadensersatz für den Entzug des Dienst-PKW bis zum
  38. 2008 zu. Randnummer 36 Der Kläger sei im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch keine sechs Monate im Betrieb der Beklagten beschäftigt gewesen (§ 1 Abs. 1 KSchG) und könne sich daher mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht auf die soziale Ungerechtigkeit der Kündigung berufen. Randnummer 37 Die Kündigung sei auch nicht gegenüber dem Kläger gemäß § 174 BGB rechtsunwirksam. Der Kündigungsempfänger sei nach § 174 BGB zur Zurückweisung der Kündigung befugt, wenn er keine Gewissheit habe, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt sei und der Vertretene die Erklärung gegen sich geltend lassen müsse. Randnummer 38 Eine solche Ungewissheit bestehe nicht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer allgemein darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass ein bestimmter Mitarbeiter zu derartigen Erklärungen wie einer Kündigung bevollmächtigt sei. Randnummer 39 Nach der Rechtsprechung bedeute die Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung als Leiter der Personalabteilung, als Prokurist oder als Generalbevollmächtigter in der Regel, dass die Arbeitnehmer des Betriebs auch im Sinne des § 174 S. 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt seien, dass der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt sei. Randnummer 40 Der Kläger, der sich darauf berufe, er sei auf einer höheren Ebene tätig gewesen als die Zeugin H , da er der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen sei, wisse bzw. müsse wissen, wie die Führungsstruktur bei der Beklagten aufgebaut sei. Als Niederlassungsleiter habe er mit den übrigen Führungspersonen am Hauptsitz der Beklagten, insbesondere mit der Personalleiterin, zu kommunizieren und im Team mit diesen tätig zu werden müssen. Der Kläger müsse sich deshalb zumindest so behandeln lassen, dass er die Hierarchieebene bei der Beklagten und die insoweit handelnden maßgeblichen Personen gekannt habe. Randnummer 41 Es komme hinzu, dass das Kündigungsschreiben vom
  39. 2008 ausdrücklich ausweise, das die Zeugin H als Personalleiterin tätig geworden ist. Dem Kläger sei aufgrund der – wenn auch kurzen – Zusammenarbeit bekannt gewesen, welche Person dieses Kündigungsschreiben unterzeichnet habe. Randnummer 42 Als Leiterin der Personalabteilung sei die Zeugin H berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis des Klägers zu kündigen. Randnummer 43 Soweit der Kläger im letzten Schriftsatz vom
  40. 2009 nunmehr die Stellung der Zeugin H als Personalleiterin anzweifele, sei dies unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Randnummer 44 Es spiele auch - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Rolle, wenn der Personalleiter im Innenverhältnis mit der Vollmacht eingeschränkt sei. Es komme vielmehr alleine darauf an, ob die Person in die entsprechende Stellung berufen worden sei, sie also im Außenverhältnis zur Vertretung berechtigt sei. Sofern der Personalleiter zu sämtlichen Kündigungen im Außenverhältnis berechtigt sei, was die Beklagte schriftsätzlich ausdrücklich erklärt habe, sei deshalb eine interne Einschränkung unbeachtlich. Randnummer 45 Auch seien im konkreten Fall keine Umstände ersichtlich, dass sich die Position des Personalleiters für einen objektiven Betrachter so darstelle, dass eine Kündigungsbefugnis auf der Ebene eines Niederlassungsleiters nicht vorhanden sei. Entgegen der Wertung des Klägers sei nicht erkennbar, dass der Kläger auf einer höheren Hierarchieebene tätig gewesen sei als die Zeugin H . Beide Bereiche unterstünden direkt der Geschäftsleitung, wobei jedoch die Zeugin H unstreitig die Personalverantwortung für die gesamte Unternehmensgruppe der Beklagten getragen habe. Selbst wenn der Kläger auf einer höheren Hierarchieebene gestanden hätte als die Zeugin H , folge daraus noch keine fehlende Kündigungsbefugnis. Die Kündigungsbefugnis sei das Ergebnis der Aufgabenteilung in einer betrieblichen Organisation und nicht der von Hierarchieebenen. Randnummer 46 Da weitere Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich seien, sei die Kündigung vom
  41. 2008 wirksam. Randnummer 47 Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Randnummer 48 Gegen dieses ihm am
  42. 2009 zugestellt Urteil hat der Kläger am
  43. 2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9, 9, 2009 – an diesem Tage begründet. Randnummer 49 Der Kläger hält die streitbefangene Kündigung weiterhin für unwirksam. Randnummer 50 Er stützt diese Ansicht zunächst darauf, dass die damalige Personalleiterin H der Beklagten der Kündigung keine Vollmacht beigefügt habe und er, der Kläger, die Kündigung wegen deren Fehlens fristgemäß zurückgewiesen habe, sodann darauf, dass die Zeugin H von der Beklagten überhaupt nicht ermächtigt gewesen sei, Kündigungen insbesondere ihm, dem Kläger, in seiner Eigenschaft als Niederlassungsleiter gegenüber zu erklären. Randnummer 51 Deshalb stünden ihm auch die weiteren mit der Berufung geltend gemachten Leistungsansprüche gegen die Beklagte, deren Entstehen allerdings von der Unwirksamkeit der Kündigung abhingen, zu. Randnummer 52 Der Kläger beantragt, Randnummer 53 das Urteil des Arbeitsgericht Halle vom 20.05.2009 , Az. 3 Ca 603/08 Nmb abzuändern und zusätzlich Randnummer 54
  44. festzustellen, das das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.04.2008 am 13.05.2010 aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht; hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht; Randnummer 55
  45. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1, insgesamt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 923,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2008 zu zahlen. Randnummer 56
  46. die Beklagte im Falle des Obsiegens des Klägers mit dem Antrag zu Ziffer 1 zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses vom 29.10.2007 in Vollzeit zu einem Bruttomonatsgehalt von 5.000,00 € bis zum rechtskräftigen Abschluss der Bestandsstreitigkeit als PC-Leiter weiter zu beschäftigen; Randnummer 57
  47. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Differenzvergütung für den Kalendermonat Mai 2008 in Höhe von 2.954,55 € brutto sowie 149,98 € netto abzüglich 374,24 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen; Randnummer 58
  48. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Mai 2008 weiteren Schadensersatz in Höhe von 460,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen; Randnummer 59
  49. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Kalendermonat Juni 2008 in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 264,67 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen; Randnummer 60
  50. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Juni 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen; Randnummer 61
  51. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Juli 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen; Randnummer 62
  52. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Juli 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen; Randnummer 63
  53. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat August 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen; Randnummer 64
  54. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat August 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen; Randnummer 65
  55. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat September 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen; Randnummer 66
  56. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat September 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen; Randnummer 67
  57. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Oktober 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen; Randnummer 68
  58. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Oktober 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen; Randnummer 69
  59. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat November 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen; Randnummer 70
  60. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat November 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen; Randnummer 71
  61. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Dezember 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen; Randnummer 72
  62. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Dezember 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen; Randnummer 73
  63. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Januar 2009 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 240,32 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen; Randnummer 74
  64. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Januar 2009 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen; Randnummer 75
  65. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Februar 2009 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 240,32 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen; Randnummer 76
  66. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Februar 2009 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen. Randnummer 77 Die Beklagte beantragt, Randnummer 78 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 79 Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 80 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die Zeugin H habe Kündigungsbefugnis gehabt, insbesondere bezüglich des Klägers als Niederlassungsleiter, durch Vernehmung der Zeugin H . Randnummer 81 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  67. 2010 (Bl. 412 – 417 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 82 Der Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Berufung ist zulässig und begründet. Randnummer 83 Die Beklagte war im Verfahren ordnungsgemäß vertreten, und in der Sache hat das Arbeitsgericht die Feststellungsklage bezüglich der Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung zu Recht zurückgewiesen. II. Randnummer 84 Die Beklagte war ordnungsgemäß vertreten. Randnummer 85
  68. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt K in der mündlichen Verhandlung vom
  69. 2010 ausdrücklich den Mangel der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. B , gerügt. Darüber hinaus hat er gerügt, dass alle der Sozietät D… – angehörenden Rechtsanwälte von der Beklagten zur Führung des vorliegenden Verfahrens nicht bevollmächtigt seien. Randnummer 86
  70. Zutreffend ist insoweit, dass Rechtsanwalt Dr. B erklärt hat, eine schriftliche Vollmacht der Beklagten nicht vorlegen zu können. Allerdings hat Rechtsanwalt Dr. B den Rechtsstreit bereits seit seiner Klagerwiderung vom
  71. 2008 und damit seit über zwei Jahren für die Beklagte geführt. Er hat die Beklagte in den mündlichen Verhandlungen erster Instanz vertreten. In der mündlichen Verhandlung vom
  72. 2009 hat Rechtsanwalt Dr. B eine ihm vom zum persönlichen Erscheinen geladenen Geschäftsführer Dr. T der Beklagten ausgestellte Vollmacht vorgelegt, ohne dass der Kläger den Mangel der Vollmacht gerügt hat. Randnummer 87
  73. Damit steht zum einen fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten jedenfalls ihren Prozessbevollmächtigten Dr. B zumindest konkludent zur Führung des vorliegenden Verfahrens bevollmächtigt hat. Zum anderen hat der Kläger sein evtl. Recht, den Mangel der Vollmacht bezüglich der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu rügen, angesichts der nun über zwei Jahre andauernden Prozessführung einschließlich der streitigen Antragstellung in der Kammerverhandlung erster Instanz verwirkt. II. Randnummer 88 Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom
  74. 2008 zum
  75. 2008 beendet worden. Dem Kläger stehen daher die geltend gemachten Beträge, die den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus voraussetzten nicht zu. Randnummer 89
  76. Der Kläger war im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch keine sechs Monate im Betrieb (§ 1 Abs. 1 KSchG) und kann sich daher mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht auf eine soziale Ungerechtfertigkeit der Kündigung berufen. Randnummer 90
  77. a) Die Kündigungserklärung stammt von der damaligen Personalleiterin der Beklagten, der Zeugin H . Der Kläger hat (zunächst) bestritten, dass die Geschäftsführung der Beklagten Frau H bevollmächtigt hat, Kündigungen namens der Beklagten zu erklären. Sodann hat er bestritten, dass die Zeugin H bevollmächtigt gewesen sei, ihm, dem Kläger, gegenüber eine im Verhältnis zu der Beklagten wirksame Kündigung zu erklären. Randnummer 91 b) Allerdings hat die Zeugin H im Rahmen ihrer Vernehmung klar und unmissverständlich bestätigt, für den Ausspruch von Kündigungen gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Beklagten, auch gegenüber Niederlassungsleitern, von der Geschäftsleitung ermächtigt und damit bevollmächtigt worden zu sein. Randnummer 92 Somit ist festzustellen, dass die (damalige) Personalleiterin, die Zeugin H , ermächtigt gewesen ist, die Kündigung des Klägers mit Wirkung für die Beklagte zu erklären. Eine Kündigung eines Nichtberechtigten (hierzu instruktiv BAG
  78. 2009 - 2 AZR 403/07 - AP Nr. 70 zu § 4 KSchG 1979 = NZA 2009, 1146 = BB 2009, 1749 mit Anm. Berkowsky BB 2010, 1149) liegt deshalb nicht vor. Randnummer 93 c) Ob die Zeugin H „Personalleiterin“ gewesen ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Begriff der „Personalleiterin“ ist ein Funktionsbegriff, der keinen feststehenden Inhalt hat und an sich über die Frage, ob jemand, der innerbetrieblich mit dem Begriff „Personalleiter“ bezeichnet wird, namens des Arbeitgebers kündigungsberechtigt ist, nichts aussagt. Die Bezeichnung als „Personalleiter“ kann nur dann Bedeutung gewinnen, wenn es um die Frage geht, ob die (vorausgesetzte) materielle Kündigungsbefugnis dadurch, dass der betreffende Mitarbeiter als „Personalleiter“ eingesetzt worden ist und als solcher gegenüber den übrigen Mitarbeitern des Betriebs auftritt, als im Sinne von § 174 S. 2 BGB hinreichend zur „Kenntnis“ gegeben worden ist, so dass die Vorlage einer Vollmacht gerade wegen dieser – vorausgesetzten – Kenntnis nicht verlangt werden kann. (BAG
  79. 1997 - 2 AZR 518/96 – AP Nr. 11 Zu § 620 BGB Kündigungserklärung = NZA 1997, 1343; BAG
  80. 1989 – 2 AZR 482/88 – AP Nr. 7 zu § 174 BGB). Randnummer 94
  81. Die Kündigung ist auch nicht gegenüber dem Kläger gemäß § 174 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Randnummer 95 a) § 174 BGB setzt zunächst voraus, dass der Kündigungserklärende materiell kündigungsbefugt war, im Zweifel also entsprechend bevollmächtigt war (§ 174 BGB spricht davon, dass ein Bevollmächtigter das einseitige Rechtsgeschäft vornimmt – ein Umstand, der in der arbeitsrechtlichen Tagespraxis oft nicht hinreichend berücksichtigt wird). Ist dies nicht der Fall, bedarf es der Zurückweisung nicht; es handelt sich dann um eine Kündigung eines Nichtberechtigten, die dem Berechtigten, hier der Arbeitgeberin, sowieso nicht zuzurechnen wäre (hierzu bereits oben Ziff. II, 2.). Die Voraussetzung der Bevollmächtigung ist vorliegend gegeben (s. oben Ziff. II 2.). Randnummer 96 b) In diesem Fall ist ein Kündigungsempfänger nach § 174 BGB zur Zurückweisung der Kündigung befugt, wenn er keine Gewissheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich geltend lassen muss (BAG
  82. 1998 - 2 AZR 267/97 - AP Nr. 97 zu § 102 BetrVG 1972; BAG
  83. 1997 - 2 AZR 128/96 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Kündigungserklärung sowie BAG
  84. 1992 - 2 AZR 460/92 - AP Nr. 10 zu § 174 BGB;). Randnummer 97 c) Eine solche Ungewissheit besteht nach der st. Rechtsprechung des BAG dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer allgemein darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass ein bestimmter Mitarbeiter zu derartigen Erklärungen wie einer Kündigung bevollmächtigt ist. Dieses kann etwa dadurch geschehen, dass im Betrieb allgemein bekannt gemacht wird, dass eine bestimmte Person zur Kündigung berechtigt ist oder dadurch, dass der betreffende Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist (so schon BAG
  85. 1972 - 2 AZR 298/71 - AP Nr. 1 zu § 174 BGB). Randnummer 98 Nach dieser ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet die Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung als Leiter der Personalabteilung , als Prokurist oder als Generalbevollmächtigter in der Regel, dass die Arbeitnehmer des Betriebs auch im Sinne des § 174 S. 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt sind, dass der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt ist (BAG
  86. 1998 - 2 AZR 267/97 - AP Nr. 97 zu § 102 BetrVG 1972). Randnummer 99 d) Der Kläger beruft sich darauf, er sei auf einer höheren Ebene tätig gewesen sei als die Personalleiterin Frau H , da er der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen sei. Randnummer 100 aa) Ob dieser Umstand so zutrifft oder nicht, braucht nicht näher geprüft zu werden. denn auf die hierarchische Stellung der betreffenden Mitarbeiter kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Es kommt vielmehr darauf an, ob die kündigende Person – hier die Zeugin H – rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war, gegenüber dem Kläger eine gegenüber der Beklagten wirksame Kündigungserklärung abzugeben, und ob der Kläger über diese Befugnis hinreichend „in Kenntnis gesetzt“ (i. S. von § 174 S. 2 BGB) worden ist. Randnummer 101 bb) Die bestehende Bevollmächtigung ist aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt (s. o. II.
  87. b). Randnummer 102 cc) Die Zeugin H fungierte bei der Beklagten unter der Funktionsbezeichnung „Personalleiterin“. In dieser Funktion hatte sie auch das Kündigungsschreiben vom
  88. 2008 erstellt und dies ausdrücklich ausgewiesen vgl. Bl. 15 d. A.). Nach der bereits zitierten st. Rechtsprechung des BAG setzt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter von einer bestehenden Kündigungsbefugnis in der Regel in Kenntnis, wenn er ihn in der Funktion und mit der entsprechenden Bezeichnung tätig werden lässt. Insoweit weist der Kläger an sich zutreffend darauf hin, dass dies nur „ in der Regel “ gelte. Jedoch kann vorliegend ein Ausnahmefall, in dem festgestellt werden könnte, dass die Bezeichnung der Zeugin H als „Personalleiterin“ keine „In-Kenntnis-Setzung“ (auch) des Klägers von deren Kündigungsbefugnis bedeute, nicht angenommen werden. Der Kläger war Niederlassungsleiter, und es wird ihm nicht verborgen geblieben sein, dass die Zeugin H Einstellungen und Entlassungen vorgenommen hat, und damit ihre Funktionsbezeichnung auch praktisch umgesetzt hat. Wenn der Kläger nun für sich in Anspruch nimmt, das gelte aber nicht für ihn, und sich dabei insbesondere auf seine „höhere Hierarchieebene“ stützt, so ist dies letztlich nicht überzeugend. III. Randnummer 103 Die streitbefangene Kündigung ist wirksam. Randnummer 104 Daraus folgt, dass die weitergehend geltend gemachten Ansprüche des Klägers, deren Begründetheit von der Unwirksamkeit der Kündigung abhängen, ebenfalls unbegründet sind. Randnummer 105 Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

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