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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer 4 TaBV 14/09 Beschluss Außerordentliche Kündigung - Fahrerlaubnis nach EU-Recht ab Vollendung des 50. Le

Außerordentliche Kündigung - Fahrerlaubnis nach EU-Recht ab Vollendung des

  1. Lebensjahres - unterlassene Antragsstellung Leitsatz Sowohl Fahrer als auch Halter haben darauf zu achten, dass für Fahrer/innen ab Vollendung des
  2. Lebensjahres zum Führen von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 7,5 t eine Fahrerlaubnis nach EU-Recht beantragt werden muss. (Rn.14) (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale),
  3. Juni 2009, 9 BV 10/09, Beschluss Tenor
  4. Die Beschwerde der zu
  5. beteiligten F. GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 5.6.2009 - 9 BV 10/09 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
  6. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird ebenso wie bezüglich der Anträge der Beteiligten im ersten Rechtszug auf die Seiten 2 - 5 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Halle vom
  7. Juni 2009 - 9 BV 10/09 - (Bl. 136 - 139 d. A.) verwiesen. Randnummer 2 Der Tenor des vorgenannten Beschlusses des Arbeitsgerichts Halle vom
  8. Juni 2009 lautet: Randnummer 3 „Der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds T. S. wird zurückgewiesen.“ Randnummer 4 Diese Entscheidung hat das Arbeitsgerichts Halle auf den Seiten 5 - 10 seines vorgenannten Beschlusses vom
  9. Juni 2009 (Bl. 139 - 144 d. A.) begründet. Auch hierauf wird ausdrücklich Bezug genommen. Randnummer 5 Der vorgenannte Beschluss vom
  10. Juni 2009 ist der zu
  11. beteiligten Antragstellerin und Beschwerdeführerin am
  12. Juli 2009 zugestellt worden. Deren Beschwerde ist am
  13. August 2009 und deren Beschwerdebegründung am
  14. September 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Randnummer 6 Die zu
  15. beteiligte Antragstellerin und Beschwerdeführerin hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle vom
  16. Juni 2009 für fehlerhaft. Wegen ihres zweitinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen wird auf ihre Beschwerdebegründung vom
  17. September 2009 (= Bl. 174 - 178 d. A. = Bl. 179 - 183 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 7 Die zu
  18. beteiligte Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt im zweiten Rechtszug: Randnummer 8 Die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung des Betriebsratsmitglieds, Herrn T. S., M.straße 48, D. (Beteiligter zu 3) gemäß Ablehnungsschreiben der Beteiligten zu 2) vom 2.3.2009 wird ersetzt. Randnummer 9 Die Beteiligten zu
  19. und
  20. beantragen im zweiten Rechtszug, Randnummer 10 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Beteiligten zu
  21. und
  22. halten die Beschwerde der zu
  23. beteiligten Antragstellerin und Beschwerdeführerin für unbegründet. Sie verteidigen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom
  24. Juni 2009 in vollem Umfang. Wegen der weiteren diesbezüglichen Darlegungen der Beteiligten zu
  25. und
  26. im zweiten Rechtszug im Einzelnen wird auf deren Schriftsatz vom
  27. Dezember 2009 (Bl. 191 - 197 d. A. = Bl. 205 - Bl. 210 d. A.) verwiesen. Randnummer 12 Im Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten vor der Kammer am
  28. März 2010 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten übereinstimmend erklärt: Es ist nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben. II. Randnummer 13 Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der zu
  29. beteiligten Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den o. g. Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom
  30. Juni 2009 - 9 BV 10/09 - ist unbegründet. Demgemäß war deren Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückzuweisen. Die vorgenannte Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle vom
  31. Juni 2009 ist richtig. Auch die Begründung ist zutreffend. Demgemäß nimmt die Beschwerdekammer auf diesen Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom
  32. Juni 2009 nebst Gründen auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug und macht sich ihn auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der zu
  33. beteiligten Antragstellerin und Beschwerdeführerin im zweiten Rechtszug ausdrücklich zu eigen. Im Übrigen gilt Folgendes: Randnummer 14
  34. Das hier im Streit stehende Verhalten des Beteiligten zu
  35. war nicht in Ordnung. Dieser hatte am
  36. Januar 2009 das
  37. Lebensjahr erreicht. Aufgrund dessen hätte der Beteiligte zu
  38. zum Führen von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 7,5 t eine Fahrerlaubnis nach EU-Recht beantragen müssen. Diese wird in der Regel erteilt für die Dauer von 5 Jahren nach Durchführung medizinischer Untersuchungen mit entsprechendem Ergebnis. Sodann hatte der Beteiligte zu
  39. vom
  40. bis
  41. Januar 2009 Erholungsurlaub. Er war danach bei der Beteiligten zu
  42. seit dem
  43. Januar 2009 als Kraftfahrer eingesetzt und führte Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 7,5 t. Randnummer 15
  44. Die Beteiligte zu
  45. hat dieses Verhalten des Beteiligten zu
  46. völlig zu Recht beanstandet. Dieser hätte für die rechtzeitige Antragstellung betreffend die Erlaubnis zum Führen von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 7,5 t nach EU-Recht selbst Sorge tragen müssen. Das ist zunächst unterblieben. Deshalb ist gegen den Beklagten zu
  47. auch zu Recht ein Strafverfahren eingeleitet worden. Dies endete gemäß § 153 a StPO mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße. Im Übrigen ist der Beteiligte zu
  48. - wie oben dargelegt - inzwischen ohne Komplikationen in den Besitz der vorgenannten Erlaubnis zum Führen von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 7,5 t nach EU-Recht gelangt, nachdem er sich entsprechenden medizinischen Untersuchungen mit einem entsprechenden Ergebnis unterzogen hat. Randnummer 16
  49. Aber auch die Beteiligte zu
  50. trägt hierbei Verantwortung und Verschulden. Als Halterin von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 7,5 t hat sie ihre Fahrer rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass diese bereits vor ihrem
  51. Geburtstag eine Fahrerlaubnis nach EU-Recht für diese Lastkraftwagen beantragen müssen und diese ab der Vollendung des
  52. Geburtstags nur dann weiterführen dürfen, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind. Dass auch für die Beteiligte zu
  53. eine solche Obliegenheit bzw. Verpflichtung besteht, hat der Verfahrensbevollmächtigte der zu
  54. Beteiligten im Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten vor der Kammer am
  55. März 2010 auf Befragen des Vorsitzenden eingeräumt. Demgemäß bedarf es keiner näheren Darlegung, dass diese Verpflichtung der Halterin eines Lastkraftwagens mit einem Gewicht von mehr als 7,5 t im Straßenverkehr ohne Weiteres existiert und demgemäß auch erfüllt werden muss. Randnummer 17
  56. Jeweils ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beteiligten zu
  57. und ohne den Fehler des Beteiligten zu
  58. wäre es nicht dazu gekommen, dass der Beteiligte zu
  59. einen Lastkraftwagen der Beteiligten zu
  60. mit einem Gewicht von über 7,5 t im Straßenverkehr ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hätte. Demgemäß gelangt auch die Beschwerdekammer nach Würdigung aller Umstände dieses konkreten Einzelfalles zu der Auffassung, dass hier kein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem zu
  61. beteiligten Betriebsratsmitglied S. gegeben war, sodass die (fehlende) Zustimmung des Betriebsrats zu dessen beabsichtigter Kündigung nicht zu ersetzen war. Dies gilt umso mehr, als es bislang zu keiner einschlägigen Abmahnung gekommen ist. Randnummer 18
  62. Auch die von der Beteiligten zu
  63. „nachgeschobenen“ Kündigungsgründe rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung nicht. Insoweit schließt sich die Beschwerdekammer den erstinstanzlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts Halle auf Seite 10 seines Beschlusses vom
  64. Juni 2009 - 9 BV 10/09 - (Bl. 144 d. A.) in vollem Umfang an. Randnummer 19 Somit war wie erkannt zu entscheiden. III. Randnummer 20 Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugelassen wird. Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung der § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. §§ 92

(1), 72
(1)ArbGG). Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht erfolgen. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung) aber vor, so ist das Landesarbeitsgericht zur Zulassung verpflichtet (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. § 92 Rz. 10). Randnummer 21 Da diese Zulassungsgründe hier allesamt nicht gegeben sind, kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Rahmen dieses Verfahrens nicht in Betracht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.