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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer 5 Sa 104/08 Urteil Betriebsteilübergang durch die Übernahme von Aufgaben der Trinkwasserversorgung und A

Betriebsteilübergang durch die Übernahme von Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch zwei öffentlich-rechtliche Zweckverbände Leitsatz Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob d

§ 613aNr.

305; BAG

  1. 1999 – 8 AZR 196/98 AP BGB § 613a Nr. 190; BAG
  2. 2000 – 8 AZR 520/99). Eine „Einheit“ in diesem Sinne werde nämlich nicht durch eine bloße Tätigkeit strukturiert (EuGH
  3. 1997 – C-13/95 - Ayse Süzen – AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14). Randnummer 94 d) In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen EuGH
  4. 2003 – C-340/01 - Carlito Abler – AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 EzA BGB 2002 § 613a Nr. 13; vgl. auch BAG
  5. 2004 – 8 AZR 350/03 - AP BGB § 613a Nr. 274). Randnummer 95 Sächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (BAG
  6. 2006 – 8 AZR 147/

§ 613aNr.

302; BAG

  1. 2006 – 8 AZR 222/04 - AP BGB § 613a Nr. 299; BAG
  2. 2006 – 8 AZR 271/

§ 613aNr.

305) und sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (BAG 15. 2. 2007 – 8 AZR 431/06 – NZA 2007, 793) . Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Entscheidend ist die Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht. Randnummer 96

  1. e)Ein Betriebsübergang nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn die „organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“ ihre Identität bewahrt. Dabei ist nicht so sehr auf die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer abzustellen als vielmehr auf den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung, der die Produktionsfaktoren verknüpft, und dazu führt, dass sie bei der Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit ineinandergreifen. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die Beibehaltung der „organisatorischen Selbständigkeit“ ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in einer anderen Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (EuGH 12. 2. 2009 – C-466/07 - Klarenberg – AP Nr. 4 zu Richtlinie 2001/23/EG = NZA 2009, 251). Randnummer 97
  2. f)Ein Betriebsteilübergang liegt nicht vor. § 613 a BGB setzt für einen Betriebsteilübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteiles hatten (BAG 28. 5. 2009 – 8 AZR 273/08 – AP Nr. 370 zu § 613a BGB = NZA 2009, 1267; BAG 13. 7. 2006 – 8 AZR 331/05 – AP BGB § 613a Nr. 313 = NZA 2006, 1357) . Randnummer 98 III. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung zutreffend erkannt, dass kein Betriebs (teil-) übergang von der GmbH auf den AZV festzustellen ist. Randnummer 99 1.
  3. a)Unstreitig hat der AZV nicht den Betrieb der WWS im Ganzen übernommen. Teile desselben hat der TZV – untechnisch – übernommen; mit anderen Bestandteilen desselben hat die WWS ihre Verträge mit Nordthüringer Gemeinden bzw. Verbänden – jedenfalls zunächst und mehr oder weniger effektiv – fortgeführt. So kann der AZV allenfalls Teile des Betriebs der WWS übernommen haben (Betriebsteilübergang). Randnummer 100
  4. b)Allerdings liegt ein i. S. des § 613 a BGB übergangsfähiger Betriebsteil eines bestehenden Betriebs nur dann vor, wenn eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung beim Altbetrieb vorliegt und als solche auf den neuen Inhaber übergegangen ist, ohne dass sie sich in dieser organisatorischen Form dort unverändert vorfindet (EuGH 12. 2. 2009 – C-466/07 ( Klarenberg ) - AP Nr. 4 zu Richtlinie 2001/23/EG = NZA 2009, 251; anders noch BAG 21. 5. 1008 - 8 AZR 481/07 - AP Nr. 354 zu § 613 a BGB = NZA 2009, 897; BAG 6. 4 2006 – 8 AZR 249/04 – AP Nr. 303 zu § 613 a BGB = NZA 2006. 1039 – Bahn-Bistro -Fall). Randnummer 101 2. Dem Vortrag der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des AZV nicht zu entnehmen, dass sie in einem in diesem Sinne zu definierenden Betriebsteil beschäftigt gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher (abgrenzbarer) Betriebsteil bei der WWS bestanden hat. Die Klägerin trägt vor, sie sei als „Abteilungsleiterin Abgaben“ in einer (ggf. übertragenen) „ Abteilung Abgaben “ der WWS beschäftigt gewesen, weil sie insgesamt Tätigkeiten ausgeübt habe, die die Bearbeitung der Abgabenpflichten der Kunden der WWS betroffen hätten. Randnummer 102 3. Dessen ungeachtet ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, dass sie in einer organisatorischen Einheit beschäftigt gewesen ist, die eine übertragungsfähige Organisation aufgewiesen hat. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH muss der Übergang (i. S. der Richtlinie 2001/23) auf eine „wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“ bezogen sein, die nach dem Übergang ihre „Identität“ bewahrt (EuGH 12. 2. 2009 – C-466/07 – Klarenberg = AP Nr. 4 zu Richtlinie 2002/23/EG = NZA 2009, 251). Randnummer 103
  5. a)Der AZV übernahm eine Anzahl von Arbeitnehmern der WWS , indem er mit diesen neue Arbeitsverträge abschloss, nachdem diese ihre Arbeitsverträge zur WWS zuvor aufgelöst hatten. Mit Vertrag vom 7. 12. 2006 übernahm der AZV aus dem Anlagevermögen der WWS entgeltlich eine Fäkalannahmestelle, einen Garagenkomplex und eine Dekanteranlage. Er nutzt für seinen Geschäftsbetrieb die zuvor vom Geschäftsbetrieb der WWS genutzten Verwaltungsgebäude und Lagerhallen in der L Strasse Nr. 2 in S. Die Klägerin trägt weiter vor, der AZV habe ein betriebliches Zeiterfassungssystem der WWS bis Anfang März genutzt. Der AZV und der TZV habe die von der WWS genutzten Softwareprogramme KVASY und AVVISO weiterverwendet. Der AZV und der Streitverkündete hätten Kraftfahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge, Computer, Telefonanlagen und Mobiltelefone im eigenen Geschäftsbereich übernommen und genutzt. Randnummer 104
  6. b)Vorliegend stellt die als Teil der Daseinsvorsorge öffentlich-rechtlich festgelegte und ortsgebundene Aufgabe der Abwasserentsorgung und im Falle des TZV der Trinkwasserversorgung die wirtschaftliche Existenzgrundlage sowohl für die WWS als auch für den AZV bzw. den TZV dar. Die hierzu erforderlichen ortsfesten sächlichen Betriebsmittel wie die Leitungsnetze, Kläranlagen, Dekanteranlage, Brunnen usw. werden weiterhin eingesetzt, nachdem sie – wenigstens zu großen Teilen - durch zivilrechtliche Geschäfte von der WWS auf den AZV bzw. den TZV übertragen worden sind. Randnummer 105
  7. c)Daraus ergibt sich aber keine bei der WWS bestehende „wirtschaftliche Einheit“, der die Klägerin angehört haben, und die auf den AZV übergegangen sein könnte. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Verwaltung der WWS , der die Klägerin als „ Abteilungsleiterin Abgaben “ angehört hat, im Sinne einer „wirtschaftlichen Einheit“ im Sinne des § 613 a BGB auf den AZV übergegangen ist. Randnummer 106
  8. d)Allenfalls ist festzustellen, dass Betriebsmittel der WWS , die zur Erfüllung der Aufgaben „ Abteilungsleitung Abgaben“ bei der WWS vorhanden und erforderlich gewesen sind, auf den AZV übergegangen sein könnten, ohne dass diese Betriebsmittel bei der WWS in eine von den übrigen betrieblichen Aktivitäten organisatorisch abgetrennte Einheit, einen Betriebsteil, eingebunden gewesen sind, und ohne dass diese einen evtl. Betriebsteil strukturierenden Betriebsmittel näher dargestellt worden sind. Dem Vortrag der Klägerin ist auch nicht zu entnehmen, dass und wie sie in eine solche übergegangene Einheit eingegliedert gewesen sein könnte. Der AZV wie der TZV betreiben Aufgaben, die denjenigen der Klägerin bei der WWS ähneln. Es handelt sich dabei – zusammengefasst – um verwaltungsmäßige Stabsaufgaben, um Aufgaben, die mit einem funktionierenden Abgabenwesen sowohl für die Trinkwasserver- als auch für die Abwasserentsorgung bedeutsam waren. Auch der AZV muss „Abgaben“ seiner Kunden verwalten, damit er seine Aufgaben erfüllen kann. Das gilt aber auch für den TZV . Auf die näheren Umstände der Weiterbeschäftigung kommt es dabei nicht an. Nicht erkennbar ist jedenfalls, dass auf den AZV einerseits, auf den TZV andererseits auch nur ansatzweise strukturierte Einheiten von persönlichen und sächlichen Betriebsmitteln übergegangen sind, die als „wirtschaftliche Einheit“ i. S. des Betriebsübergangsrechts anzusehen sind. Der AZV hat nach alledem eine Teil–Funktionsnachfolge der WWS angetreten, die gerade nicht als (Teil-) Betriebsübergang i. S. des § 613 a BGB qualifiziert werden kann. Damit ist auch das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf den AZV übergegangen. Randnummer 107 IV. Da auch die Begründetheit der weiteren Anträge der Klägerin davon abhängen, dass ein Betriebs (Teil-) Übergang nach § 613 a BGB auf den AZV erfolgt ist, sind auch die übrigen Anträge der Klägerin unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage auch insoweit zutreffend abgewiesen. Randnummer 108 V. Damit kommt es auf die weiteren von den Parteien problematisierten Fragen wie derjenigen, ob § 613 a BGB schon deshalb nicht anwendbar sei, weil die Übertragung auf öffentlich-rechtlichen Entscheidungen übergeordneter kommunaler Gebietskörperschaften beruhen, oder derjenigen, ob der Rechtsstreit durch den – auflösend bedingten – Vergleich zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter vom 21. 4. 2008 abschließend beendet worden ist, sowie, ob der Berufungs AZV eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt bzw. seinen Betriebsrat in gesetzmäßiger Weise beteiligt hat, ob das Massenentlassungsanzeigeverfahren nach §§ 17, 18 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, und ob die Klägerin hat wählen können, welcher „Betriebsübernehmer“ sie hätte weiterbeschäftigen müssen. Randnummer 109 VI. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat die Klägerin zu tragen, §§ 91 Abs. 1 ZPO, 97 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.