Betriebsteilübergang durch die Übernahme von Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch zwei öffentlich-rechtliche Zweckverbände Leitsatz Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob d
Gerichts zu 5 Sa 104/08 vom 26.04.2010 (hier: Vorliegen eines Betriebsteilübergangs für den Bereich Abwasser verneint, dort für eine Verwaltungsabteilung). Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 21. April 2008, 7 Ca 665/07, Urteil Tenor Die Berufung
Klägers gegen das Urteil
Arbeitsgerichts Halle vom 21.4.2008 - 7 Ca 665/07 - wird auf Kosten
Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger und der Berufungsbeklagte streiten darüber, ob letzterer mit Wirkung vom
- 2007 in das ehemals zwischen dem Kläger und der Fa. W GmbH (im Folgenden: WWS ) bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten ist, sowie um die Wirksamkeit zweier vom Berufungsbeklagten vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen. Randnummer 2 Der 1965 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger seit dem
- 1984 bei der WWS bzw. deren Rechtsvorgängern als „ Mitarbeiter Anschlusswesen “ tätig. Randnummer 3 Die WWS wurde im Jahre 1996 vom Berufungsbeklagten und dem Nebenintervenienten, dem T verband (im Folgenden: TZV ) gegründet. Beide sind deren alleinige Gesellschafter. Nach der Gründung der WWS schlossen der Berufungsbeklagte und der TZV jeweils Geschäftsbesorgungsverträge mit dieser. Randnummer 4 Danach wurde die WWS vom Berufungsbeklagten und vom TZV mit der Geschäftsführung für die Entsorgung von Ab- und Brauchwasser sowie für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser der Bevölkerung der Mitgliedsgemeinden beauftragt. Randnummer 5 Der Großteil der Geschäftstätigkeit der WWS bestand aus der Geschäftsbesorgung für den Berufungsbeklagten und dem TZV .
Weiteren betrieb die WWS die Geschäftsbesorgung für andere Zweckverbände aus dem Bereich Nordthüringen. Randnummer 6 Am
- 2006 kündigten der Berufungsbeklagte und der TZV die Geschäftsbesorgungsverträge mit WWS . Randnummer 7 Am
- 2006 verfügte die Kommunalaufsicht gegenüber dem Berufungsbeklagten und dem TZV , dass durch die Verbandsversammlungen eine Fortschreibung zum Wirtschaftsplan für das Jahr 2006 zu beschließen sei und in der Stellenübersicht zur Fortschreibung
Wirtschaftsplanes alle Stellen, die zur eigenständigen dauerhaften Erfüllung sämtlicher Aufgaben der Zweckverbände erforderlich seien, auszuweisen. Am Tage nach dem in Kraft treten der Fortschreibung
Wirtschaftsplanes seien sämtliche Stellen öffentlich auszuschreiben und bis zum
- 2006 zu besetzen. Randnummer 8 In den Gründen heißt es u. a. Randnummer 9 „… Die Stellen dürfen nach sorgfältiger Prüfung nur mit geeignetem Fachpersonal besetzt werden. Bewerbern aus der WWS ist demzufolge kein Vorrang einzuräumen…“ Randnummer 10 Ende 2006 waren für die WWS 90 Arbeitnehmer beschäftigt, und zwar 30 im kaufmännischen und 60 im gewerblichen Bereich. Randnummer 11 Der Berufungsbeklagte und der TZV schrieben Stellen öffentlich aus. Randnummer 12 Von den ca. 90 bei WWS beschäftigten Arbeitnehmern schlossen 68 Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.
- Von diesen Arbeitnehmern begründeten 37 Arbeitnehmer mit dem Berufungsbeklagten und 31 mit dem TZV mit Wirkung zum
- 2007 ein Arbeitsverhältnis. 22 Arbeitnehmer, so auch der Kläger, verblieben bei WWS . Randnummer 13 Ende November 2007 kündigten der Berufungsbeklagte und der TZV ihre Geschäftsbesorgungsverträge zum
- 2007, obwohl diese erst zum
- 2008 kündbar waren. Beide wiesen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter den Geschäftsführer der WWS an, die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht durchzusetzen. Randnummer 14 Am
- 2006 schloss der Berufungsbeklagte mit WWS einen Vertrag zur Kündigung eines Erbpachtvertrages mit Wirkung ab dem
- Randnummer 15 Für die von WWS errichteten Anlagen, wie eine Fäkalannahmestelle, einen Garagenkomplex und einer Dekanteranlage sollte der Berufungsbeklagte eine Entschädigung von 660.682,88 Euro an WWS zahlen. Im Gegenzug gingen ab dem
- 2006 Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren auf den Berufungsbeklagten über. Randnummer 16 Mit Kaufvertrag vom
- 2006 veräußerte WWS 6 Flurstücke. Für die Veräußerung
Grund und Bodens, der mitveräußerten Gebäude und die Internetverkabelung wurde mit dem Berufungsbeklagten ein Kaufpreis von 650.529,00 Euro vereinbart. Randnummer 17 Am
- 2007 beschloss die Gesellschafterversammlung der WWS die Liquidation und am
- 2007 die Betriebsstilllegung bis spätestens zum
- Randnummer 18 Mit Schreiben vom
- 2007 kündigte die WWS das Arbeitsverhältnis
Klägers zum
- Randnummer 19 Mit seiner am
- 2007 erhobenen Klage, hat der Kläger den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Berufungsbeklagten zum
- 2007 gerichtlich geltend gemacht und die Kündigung der WWS am
- 2007 angegriffen. Randnummer 20 Mit Schreiben vom
- 2007 machte der Kläger vorsorglich den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den TZV geltend. Randnummer 21 Der Berufungsbeklagte kündigte vorsorglich für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis
Klägers auf ihn übergegangen sei, mit Schreiben vom
- 2007 und
- 2007 betriebsbedingt. Diese Kündigungen hat der Kläger am
- 2007 und
- 2007 gerichtlich angegriffen. Randnummer 22 Ebenso hat der Kläger dem TZV am
- 2007 den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner,
Klägers, Seite beizutreten. Der TZV Nebenintervenient trat dem Rechtsstreit auf der Seite
Berufungsbeklagten als Nebenintervenient bei. Randnummer 23 Über das Vermögen der WWS wurde am
- 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. K , der vormalige Beklagte zu 2, zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 24 Der Kläger nahm das teilweise unterbrochene Verfahren gegen den vormaligen Beklagten zu 2 am
- 2007 auf. Randnummer 25 Der Kläger hat gemeint, sein Arbeitsverhältnis sei zum
- 2007 auf den Berufungsbeklagten übergegangen. Randnummer 26 Er hat behauptet, beim „Bereich Abwasser“ habe es sich um eine Teileinheit der WWS gehandelt, die vom Bereich Trinkwasser klar getrennt gewesen sei. Die WWS habe die Abteilung Technik unterhalten, welcher der technische Leiter, Herr S , vorstand. Randnummer 27 Die Abteilung Technik habe 3 Meisterbereiche angeleitet, nämlich die Bereiche Technik, Abwasser/Anschlusswesen und ZIG. Er habe dem Bereich Abwasser/Anschlusswesen angehört. Die Arbeitnehmer dieser Bereiche seien jedem Bereich persönlich zugeordnet gewesen. Ein Austausch der Arbeitnehmer innerhalb dieser Bereiche sei nicht erfolgt. Auch sei der kaufmännische Bereich getrennt gewesen. Eben diese Aufgaben habe der Berufungsbeklagte übernommen und fortgeführt. Randnummer 28 Der Berufungsbeklagte habe von der WWS die wesentlichen Betriebsmittel übernommen. Ohne deren Übernahme sei der Berufungsbeklagte gar nicht in der Lage gewesen, die vorher der WWS übertragenen Aufgaben selbst auszuführen. Randnummer 29 Gleiches gelte für die von der WWS unter Umgehung von § 613 a BGB übernommenen Arbeitnehmer, unter denen sich eine Vielzahl von Führungs- und Leitungskräften befunden hätten. Randnummer 30
Weiteren habe der Berufungsbeklagte durch eine Vielzahl von Rechtsgeschäften den Bereich Abwasser der WWS erworben. Eine Fortführung der Geschäftstätigkeit der WWS über den
- 2007 habe nicht stattgefunden. Dies sei auch nicht gewollt gewesen, was die Geschehensabläufe zweifelsfrei belegten. Dies und das Ansinnen, die Situation einfach nutzen zu wollen, sich offenkundig von den bei der WWS verbliebenen Arbeitnehmer trennen zu wollen, sei im Hinblick auf § 613 a BGB treuwidrig. Randnummer 31 Der Kläger hat weiter behauptet, dringende betriebliche Erfordernisse, die die beiden vorsorglichen ordentlichen Kündigungen
Berufungsbeklagten bedingten, seien nicht vorhanden. Zudem habe der Berufungsbeklagte keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt, den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört und die Massenentlassung nicht angezeigt. Randnummer 32 Der Kläger hat beantragt, soweit sie sich noch gegen den Berufungsbeklagten richten: Randnummer 33 1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis
Klägers mit der W GmbH auf den Berufungsbeklagten zum 01.01.2007 übergegangen ist und mit diesem fortbesteht. Randnummer 34
- Den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter Anschlusswesen/Abwasser weiterzubeschäftigen. Randnummer 35
- Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Berufungsbeklagten durch die schriftliche Kündigung
Berufungsbeklagten vom
- 2007, zugegangen am
- 2007, zum
- 2007 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 36
- Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Berufungsbeklagten auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den
- 2007 hinaus fortbesteht. Randnummer 37
- Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Berufungsbeklagten durch die schriftliche Kündigung
Berufungsbeklagten vom
- 2007, zugegangen am
- 2007, zum
- 2007 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 38 Der frühere Beklagte zu
- (Berufungsbeklagter) und der frühere Nebenintervenient ( TZV ) haben beantragt, Randnummer 39 die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Der seinerzeit beklagte und nunmehr berufungsbeklagte AZV hat gemeint, das Arbeitsverhältnis
Klägers mit der WWS habe über den
- 2006 hinaus fortbestanden. Die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang seien nicht gegeben. Es sei weder ein Betrieb noch ein Teilbetrieb übergegangen. Vielmehr seien die zuvor von der WWS einheitlich wahrgenommenen Versorgungs- und Entsorgungsaufgaben im Sinne einer Funktionsnachfolge auf verschiedene Träger aufgeteilt worden. Randnummer 41 Die Bereiche Abwasser und Trinkwasser der WWS seien nicht streng getrennt gewesen. Von der WWS habe er nur wenige sächliche Betriebsmittel übernommen. Die Aufgabe der Abwasserentsorgung führe er in einer gänzlich anderen Betriebsstruktur durch. Es werde nur ein Teil der Aufgaben der Abwasserentsorgung weiter geführt, da die Entsorgung der betreffenden Gemeinden und Verbände Nordthüringens bei der WWS verblieben seien. Randnummer 42 Überdies fehle es an einem Übergang durch Rechtsgeschäft i. S.
§ 613a Abs.
1 BGB. Randnummer 43 Die nachträglichen Entwicklungen bei der WWS seien unerheblich. Für die vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen seien dringende betriebliche Erfordernisse vorhanden. Mangels freier Stellen sei eine Beschäftigung
Klägers bei ihm nicht möglich. Vergleichbare Arbeitnehmer seien bei ihm nicht beschäftigt. Einer Sozialauswahl habe es daher nicht bedurft. Eine Massenentlassungsanzeige sei erfolgt. Randnummer 44 Der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem früheren Beklagten zu 2 endete aufgrund
Abschlusses eines Vergleiches vom 21. 4. 2008. wegen
sen Regelungen im Einzelnen auf Bl. 678 f. d. A. Bezug genommen wird.). Der Vergleich beendete das evtl. bestehende Arbeitsverhältnis zu dem früheren Beklagten zu 2) durch Anerkennung einer wirksamen ordentlichen Kündigung zum
- Der frühere Beklagte zu 2) verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung. Die Parteien erklärten Einigkeit darüber, dass weitere Ansprüche nicht bestehen. Sie vereinbarten unter Ziff. 7 allerdings eine auflösende Bedingung bezüglich
Vergleichs für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass das Arbeitsverhältnis
Klägers auf den Berufungsbeklagten oder den TZV übergegangen sein sollte. Randnummer 45 Mit Urteil vom
- 2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen mit der - zusammengefassten – Begründung, hinsichtlich
Antrages zu
- sei die Klage unzulässig, Randnummer 46 In ihrem zulässigen Umfang unbegründet. Randnummer 47 Der Berufungsbeklagte sei nicht mit Wirkung zum
- 2007 in das zwischen dem Kläger und der WWS bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten. Randnummer 48 Die Kammer habe erhebliche Bedenken, ob es sich beim „Bereich Abwasser“ um einen Betriebsteil in diesem Sinne gehandelt hat, denn die WWS habe diese Tätigkeiten über den
- 2006 hinaus, wenn auch im stark verringerten Umfang, fortgeführt. Einen Betriebsteil innerhalb eines Betriebsteils gebe es nicht. Letztendlich könnten diese Bedenken dahinstehen. Selbst wenn man es zugunsten
Klägers als zutreffend unterstelle, dass es sich beim „ Bereich Abwasser “ um einen selbständigen Betriebsteil gehandelt habe, der auf den Berufungsbeklagten durch Rechtsgeschäft übergegangen ist, führe dies nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis. Der Kläger sei dem etwaigen Betriebsteil Abwasser nicht zuzuordnen. Er sei bei der WWS als Mitarbeiter Anschlusswesen tätig. Dies habe, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt habe, Tätigkeiten sowohl für den Bereich Abwasser als auch für den Bereich Trinkwasser umfasst. Auch wenn einiges für die Vermutung
Klägers spreche, dass die Liquidierung der WWS geplant gewesen sei und die Aufteilung der Aufgaben möglicherweise auch unter dem Gesichtspunkt erfolgt sei, sich einfacher vom Personal trennen zu können, führe dies nicht dazu, dass es dem Berufungsbeklagten verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, dass kein Betriebsübergang vorliege. Randnummer 49 Mit dem Verbot von Umgehungsvorschriften lasse sich keine Erweiterung
Anwendungsbereiches von § 613 a BGB erreichen. Der Arbeitgeber sei daher grundsätzlich befugt, Rechtsgeschäfte so zu gestalten, dass § 613 a BGB nicht eingreife. Randnummer 50 Da das Arbeitsverhältnis
Klägers nicht auf den Berufungsbeklagten übergegangen sei, habe er keinen Anspruch auf Beschäftigung als Mitarbeiter Anschlusswesen.
halb sei das Arbeitsverhältnis
Klägers nicht durch die beiden vorsorglichen ordentlichen Kündigungen der Berufungsbeklagten beendet worden. Der Berufungsbeklagte sei nicht Arbeitgeber
Klägers geworden ist und habe daher das Arbeitsverhältnis
Klägers nicht wirksam kündigen können. Randnummer 51 Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe
angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 52 Gegen dieses ihm am
- 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am
- 2008 Berufung eingelegt und diese am
- 2008 begründet. Randnummer 53 Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, sein,
Klägers, Arbeitsverhältnis sei im Rahmen eines Betriebsübergangs zum Jahreswechsel 2006/2007 auf den Berufungsbeklagten übergegangen. Bei europarechtskonformer Betrachtung seien die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Übergang habe sich auf der Grundlage rechtsgeschäftlicher Übertragungsvorgänge vollzogen. Der Berufungsbeklagte habe in 2007 dieselben Tätigkeiten im Bereich der Abwasserentsorgung erbracht, die die WWS zuvor verrichtet habe. Ohne zeitlich Unterbrechung hätten der Berufungsbeklagte und der TZV Liegenschaften, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und wesentliche Teile
Personals der WWS übernommen, um die dort erbrachten Leistungen fortzusetzen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, WWS habe die Abwasserentsorgungstätigkeit über den 31. 12. 2006 hinaus ausgeübt. Sie habe gerade für den Bereich
Berufungsbeklagten keinerlei Abwasserentsorgungstätigkeit durchgeführt. WWS habe die Betriebstätigkeit zum Jahresbeginn 2007 nahezu vollständig eingestellt. Sie habe nur noch einen Bereitschaftsdienst unterhalten. Mitarbeiter seien tätigkeitslos gewesen. Aus dem Konzept vom
- 2006 ergebe sich, dass bei der WWS über den
- 2006 hinaus erheblich mehr Arbeitnehmer angestellt gewesen seien, als nach dem Konzept gebraucht würden. Er, der Kläger, sei auch dem auf den Berufungsbeklagten übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen. Jedenfalls habe er ein Wahlrecht, ob er den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Berufungsbeklagten oder den TZV geltend mache. Er habe im zeitlich weit überwiegenden Teil im Abwasserbereich gearbeitet. Auch der Bereich Anschlusswesen werde beim Berufungsbeklagten seit Jahresbeginn 2007 unterhalten. Der Betrieb der WWS sei über den Jahreswechsel hinaus vom Berufungsbeklagten und vom TZV als Gemeinschaftsbetrieb aufrechterhalten. erst später sei eine schrittweise Aufspaltung erfolgt. Randnummer 54 Der Kläger beantragt, Randnummer 55
- das Urteil
Arbeitsgerichts Halle vom 21.04.2008, Aktenzeichen 7 Ca 665/07, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu Randnummer 56 erkennen; Randnummer 57 2. die Kosten
Rechtstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Randnummer 58 Der Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 59 die Berufung
Klägers gegen das Urteil
Arbeitsgerichts Halle vom 21.04.2008, Az.: 7 Ca 665/07 kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 60 Die Unbegründetheit der Berufungsanträge
Klägers ergäbe sich aus dem mit dem damaligen Beklagten zu 2) (Insolvenzverwalter der WWS ) abgeschlossenen Vergleich. Danach sei das zwischen ihm und dem Insolvenzverwalter bestandene Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum
- 2007 beendet worden. Dies wirke präjudizierend auf das vorliegende Verfahren. Daran ändere der vereinbarte Vorbehalt nichts. Randnummer 61 Der Kläger habe die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs, der sein Arbeitsverhältnis erfasst habe, nicht nachgewiesen. Ein abgrenzbarer Betriebsteil „Abwasserversorgung für den Bereich der Gemeinden
AZV habe nicht existiert. Es liege allenfalls eine Funktionsnachfolge vor. Randnummer 62 Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Gemeinschaftsbetriebs zu Beginn
Jahres 2007 habe der Kläger nicht dargelegt. Er, der Berufungsbeklagte, und der TZV hätten im Dezember 2006 getrennte Personal- und Einstellungsgespräche geführt. Personalaustausch zwischen beiden Verbänden finde nicht statt. Randnummer 63 Ein Betriebsteil, dem der Kläger zuzurechnen sei, sei nicht auf ihn, den Berufungsbeklagten, übergegangen. Die Beschäftigten der WWS hätten Anfang 2007 einen neuen Betriebsrat gewählt. Das gegenüber dem Kläger bestehende Direktionsrecht habe alle örtlichen Bereiche umfasst. Randnummer 64 Es habe auch kein „rechtsgeschäftlicher“ Übergang stattgefunden, sondern eine Aufgabenübernahme aufgrund der Anordnungsverfügung
Landkreises Sangerhausen vom
- Betriebsmittel habe er von WWS allenfalls aufgrund der Anordnungsverfügung übernommen. Randnummer 65 Der Kläger sei auch nicht überwiegend im Abwasserbereich der WWS beschäftigt gewesen (Beweis: Zeugnis H. ). Randnummer 66 Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 67 Die Berufung
Klägers gegen das Urteil
Arbeitsgerichts Halle vom
- 2008 hat keinen Erfolg. Es verbleibt bei der vom Arbeitsgericht insoweit vorgenommenen Klagabweisung. Randnummer 68 I. Deren Grundlage ist, dass von einem Teil-) Betriebsübergang nach § 613 a BGB, von dem das Arbeitsverhältnis
Klägers erfasst worden ist, nicht auszugehen ist. Randnummer 69 1. Das Arbeitsgericht hat insoweit dargelegt, ein Betriebsteilübergang i. S. d. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB setze den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich sei die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit beziehe sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen sei, müssten sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehörten als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art
betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt
Überganges, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Den für das Vorliegen eines Überganges maßgeblichen Kriterien komme je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden ein unterschiedliches Gewicht zu. Eine Funktionsnachfolge durch bloße Weiterführung einer Aufgabe stelle keinen Betriebsübergang dar. Randnummer 70 2. Diese Ausführungen halten einer berufungsrechtlichen Überprüfung stand. Randnummer 71 Die gegen die Feststellung
Arbeitsgerichts, ein Betriebsübergang liege nicht vor, gerichteten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg. Das gilt
halb auch für alle an den – vorausgesetzten – Betriebsübergang anknüpfenden geltend gemachten Ansprüche. Randnummer 72 a) Nach der Rechtsprechung
BAG setzt die Vorschrift
§ 613a Abs.
1 BGB den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit (BAG
- 2009 – 8 AZR 158/07 – AP Nr. 367 zu § 613 a BGB = NZA 2009, 905). Randnummer 73 b) Eine wirtschaftliche Einheit besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Grundsätzlich zutreffend stellt auch die Berufungsbegründung darauf ab, bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, müssten sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art
betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt
Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr.
BAG im Anschluss an EuGH
- 1997 – C-13/95 - Ayse Süzen - AP EWG-Richtlinie Nr. 77/178 Nr. 14: EuGH
- 2005 – C-232/04 und C-233/04 - Güney-Görres – AP Richtlinie 2001/23/EG; BAG
- 2007 – 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613 a Nr. 325; BAG
- 2004 – 8 AZR 350/03 - AP BGB § 613 a Nr. 274 = NZA 2004, 1383; BAG
- 1999 – 8 AZR 159/98 - AP BGB § 613 a Nr. 189 = NJW 1999, 2461 = ZIP 1999, 1318 = NZA 1999, 704). Randnummer 74 c) In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil
Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG
- 2006 – 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 = NZA 2007, 1287; BAG
- 2006 – 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305 = NZA 2006, 1101 = NJW 2007, 106; BAG
- 1999 – 8 AZR 196/98 - AP BGB § 613a Nr. 190 = NJW 1999, 2459 = DB 1999, 1455 = NZA 1999, 869; BAG
- 2000 – 8 AZR 520/99 - JURIS). Eine Einheit darf nämlich nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden (EuGH
- 1997 – C-13/95 - Ayse Süzen – AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14). Randnummer 75 d) In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (EuGH
- 2003 – C-340/01 - Carlito Abler – AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 EzA BGB 2002 § 613a Nr. 13; vgl. auch BAG
- 2004 – 8 AZR 350/03 - AP BGB § 613a Nr. 274). Randnummer 76 Sächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern
zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (BAG
- 2006 – 8 AZR 147/05 - AP BGB § 613a Nr. 302 = NZA 2006, 1105; BAG
- 2006 – 8 AZR 222/04 - AP BGB § 613a Nr. 299 = NJW 2006, 2138 = NZA 2006, 723; BAG
- 2006 – 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305 NZA 2006, 1101 = NJW 2007, 106 ) und sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (BAG
- 2007 – 8 AZR 431/06 – AP Nr. 320 zu § 613a BGB = NZA 2007, 793) . Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person
Inhabers
Betriebs ein. Entscheidend ist die Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht. Randnummer 77 e) Ein Betriebsübergang nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn die „organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“ ihre Identität bewahrt. Dabei ist nicht so sehr auf die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer abzustellen als vielmehr auf den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung, der die Produktionsfaktoren verknüpft, und dazu führt, dass sie bei der Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit ineinandergreifen. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur
Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die Beibehaltung der „organisatorischen Selbständigkeit“ ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung
Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen6 Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in einer anderen Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (EuGH 12. 2. 2009 – C-466/07 - Klarenberg – NZA 2009, 251). Randnummer 78
- f)Ein Betriebsteilübergang liegt nicht vor. § 613 a BGB setzt für einen Betriebsteilübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteiles hatten (BAG 28. 5. 2009 – 8 AZR 273/08 – AP Nr. 370 zu § 613a BGB = NZA 2009, 1267; BAG 13. 7. 2006 – 8 AZR 331/05 – m. w. N., AP BGB § 613a Nr. 313 = NZA 2006, 1357) . Randnummer 79 III. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung zutreffend erkannt, dass kein Betriebs (teil-) übergang von der GmbH auf den Berufungsbeklagten festzustellen ist. Randnummer 80 1.
- a)Unstreitig hat der Beklagte nicht den Betrieb der WWS im Ganzen übernommen. Teile
selben hat der TZV – untechnisch – übernommen; mit anderen Bestandteilen
selben hat die WWS ihre Verträge mit Nordthüringer Gemeinden bzw. Verbänden – jedenfalls zunächst und mehr oder weniger effektiv – fortgeführt. So kann der Beklagte allenfalls Teile
Betriebs der WWS übernommen haben (Betriebsteilübergang). Randnummer 81 b) Allerdings liegt ein i. S.
§ 613
a BGB übergangsfähiger Betriebsteil eines bestehenden Betriebs nur dann vor, wenn eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung beim Altbetrieb vorliegt und als solche auf den neuen Inhaber übergegangen ist, ohne dass sie sich in dieser organisatorischen Form dort unverändert vorfindet (EuGH
- 2009 – C-466/07 ( Klarenberg ) - NZA 2009, 251; anders noch BAG
- 1008 - 8 AZR 481/07 - AP Nr. 354 zu § 613 a BGB = NZA 2009, 897; BAG
- 4 2006 – 8 AZR 249/04 – AP Nr. 303 zu § 613 a BGB = NZA
- 1039 – Bahn-Bistro -Fall). Randnummer 82
- Dem Vortrag
Klägers ist auch unter Berücksichtigung
Vortrags
Berufungsbeklagten nicht zu entnehmen, dass er in einem in diesem Sinne zu definierenden Betriebsteil beschäftigt gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher (abgrenzbarer) Betriebsteil bei der WWS bestanden hat. Der Kläger trägt vor, er sei in einem (ggf. übertragenen) „ Bereich Abwasser “ der WWS beschäftigt gewesen, weil er überwiegend Tätigkeiten ausgeübt habe, die die Abwasserentsorgung betroffen hätten. Allerdings hat er unstreitig, nach seiner Ansicht aber nur zeitlich und dem Umfang nach untergeordnet, auch Aufgaben erfüllt, die die Trinkwasserversorgung betrafen, sowie solche, die Aufgaben nach Maßgabe der Verträge mit den Nordthüringer Gemeinden und Verbänden betrafen, kurz, alle Tätigkeiten, die Gegenstand
Betriebes der WWS gewesen sind. Randnummer 83 3.
sen ungeachtet ist dem Vortrag
Klägers nicht zu entnehmen, dass er in einer organisatorischen Einheit beschäftigt gewesen ist, die eine übertragungsfähige Organisation aufgewiesen hat. Auch nach der neuesten Rechtsprechung
EuGH muss der Übergang (i. S. der Richtlinie 2001/23) auf eine „wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“ bezogen sein, die nach dem Übergang ihre „Identität“ bewahrt (EuGH 12. 2. 2009 – C-466/07 – Klarenberg = NZA 2009, 251). Vielmehr hat er ausdrücklich erklärt, im „ Bereich Anschlusswesen “, in dem er, der Kläger, tätig geworden ist, habe es eine Trennung der Arbeitsaufgaben nach Trinkwasser und Abwasser nicht gegeben. Randnummer 84
- a)Der Berufungsbeklagte übernahm eine Anzahl von Arbeitnehmern der WWS , indem er mit diesen neue Arbeitsverträge abschloss, nachdem diese ihre Arbeitsverträge zur WWS zuvor aufgelöst hatten. Mit Vertrag vom 7. 12. 2006 übernahm der Berufungsbeklagte aus dem Anlagevermögen der WWS entgeltlich eine Fäkalannahmestelle, einen Garagenkomplex und eine Dekanteranlage. Er nutzt für seinen Geschäftsbetrieb die zuvor vom Geschäftsbetrieb der WWS genutzten Verwaltungsgebäude und Lagerhallen in der L. Strasse Nr. 2 in Sangerhausen. Der Kläger trägt weiter vor, der Berufungsbeklagte habe ein betriebliches Zeiterfassungssystem der WWS bis Anfang März genutzt. Der Berufungsbeklagte und der TZV habe die von der WWS genutzten Softwareprogramme KVASY und AVVISO weiterverwendet. Der Berufungsbeklagte und der Streitverkündete hätten Kraftfahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge, Computer, Telefonanlagen und Mobiltelefone im eigenen Geschäftsbereich übernommen und genutzt. Randnummer 85
- b)Vorliegend stellt die als Teil der Daseinsvorsorge öffentlich-rechtlich festgelegte und ortsgebundene Aufgabe der Abwasserentsorgung und im Falle
TZV der Trinkwasserversorgung die wirtschaftliche Existenzgrundlage sowohl für die WWS als auch für den Berufungsbeklagten bzw. den TZV dar. Die hierzu erforderlichen ortsfesten sächlichen Betriebsmittel wie die Leitungsnetze, Kläranlagen, Dekanteranlage, Brunnen usw. werden weiterhin eingesetzt, nachdem sie – wenigstens zu großen Teilen - durch zivilrechtliche Geschäfte von der WWS auf den Berufungsbeklagten bzw. den TZV übertragen worden sind. Randnummer 86
- c)Daraus ergibt sich aber keine bei der WWS bestehende „wirtschaftliche Einheit“, der der Kläger angehört hat, und die auf den Berufungsbeklagten übergegangen sein könnte. Einzelne Betriebsmittel, die die WWS genutzt hat, und die der Berufungsbeklagte ab dem 1. 1. 2007 genutzt hat, bilden noch keine solche übergangsfähige wirtschaftliche Einheit. Die auf den Berufungsbeklagten übergegangenen Betriebsmittel waren vielmehr in keine greifbare betriebliche Struktur eingebunden, die als „wirtschaftliche Einheit“ auf ihn, den Berufungsbeklagten, hätte übergehen können. Schon gar nicht ist eine solche „wirtschaftliche Einheit“ erkennbar, der der Kläger angehört hätte, und die als solche auf den Berufungsbeklagten übergegangen sein könnte. Vielmehr sind die bei der WWS verwendeten Betriebsmittel personeller wie sächlicher Art teils auf den Berufungsbeklagten, teils auf den Streitverkündeten übergegangen, teils aber auch bei der WWS verblieben. Randnummer 87
- d)Allenfalls ist festzustellen, dass die Betriebsmittel der WWS , die zur Erfüllung der Aufgaben „ Abwasserentsorgung “ bei der WWS vorhanden und erforderlich gewesen sind, auf den Berufungsbeklagten übergegangen sind, ohne dass diese Betriebsmittel bei der WWS in eine von den übrigen betrieblichen Aktivitäten organisatorisch abgetrennte Einheit, einen Betriebsteil, eingebunden gewesen sind. Dem Vortrag
Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass und wie er in eine solche übergegangene Einheit eingegliedert gewesen sein könnte. Der Berufungsbeklagte wie der TZV betreiben Aufgaben, die denjenigen
Klägers bei der WWS ähneln. Es handelt sich dabei – zusammengefasst – um technische Stabsaufgaben, um Aufgaben, die mit einem funktionierenden Anschlusswesen vor Ort sowohl für die Trinkwasserver- als auch für die Abwasserentsorgung bedeutsam waren. Auch der Berufungsbeklagte muss „Anschlusswesen“ betreiben, damit er seine Aufgaben erfüllen kann. Das gilt aber auch für den TZV . Auf die näheren Umstände der Weiterbeschäftigung kommt es dabei nicht an. Nicht erkennbar ist jedenfalls, dass auf den Berufungsbeklagten einerseits, auf den TZV andererseits auch nur ansatzweise strukturierte Einheiten von persönlichen und sächlichen Betriebsmitteln übergegangen sind, die als „wirtschaftliche Einheit“ i. S.
Betriebsübergangsrechts anzusehen sind. Der Berufungsbeklagte hat nach alledem eine Teil–Funktionsnachfolge der WWS angetreten, die gerade nicht als (Teil-) Betriebsübergang i. S.
§ 613a BGB qualifiziert werden kann.
Damit ist auch das Arbeitsverhältnis
Klägers nicht auf den Beklagten übergegangen. Randnummer 88 IV. Der Kläger hat seinen – von dem Berufungsbeklagten bestrittenen - Vortrag, der Berufungsbeklagte und der TZV hätten ab dem
- 2007 einen Gemeinschaftsbetrieb geführt, auf den praktisch der Gesamtbetrieb der WWS übergegangen sein soll, nicht hinreichend substantiiert. Diese Behauptung war
Beweises nicht zugänglich. Er konnte
halb der Prüfung der Frage, ob hierdurch ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB herbeigeführt worden ist, nicht zugrunde gelegt werden. Randnummer 89 V. Da auch die Begründetheit der weiteren Anträge
Klägers davon abhängt, dass ein Betriebs (Teil-) Übergang nach § 613 a BGB auf den Beklagten erfolgt ist, sind auch die übrigen Anträge
Klägers unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage auch insoweit zutreffend abgewiesen. Randnummer 90 VI. Damit kommt es auf die weiteren von den Parteien problematisierten Fragen wie derjenigen, ob § 613 a BGB schon
halb nicht anwendbar sei, weil die Übertragung auf öffentlich-rechtlichen Entscheidungen übergeordneter kommunaler Gebietskörperschaften beruhen, oder derjenigen, ob der Rechtsstreit durch den – auflösend bedingten – Vergleich zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter vom
- 2008 abschließend beendet worden ist, sowie, ob der Berufungsbeklagte eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt bzw. seinen Betriebsrat in gesetzmäßiger Weise beteiligt hat, und ob das Massenentlassungsanzeigeverfahren nach §§ 17, 18 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, nicht an. Randnummer 91 V. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen, §§ 97 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Randnummer 92 VII. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein Vorgang, wie er hier der Entscheidung zugrunde gelegen hat, einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB bzw. der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG hat begründen können, zugunsten
Klägers zuzulassen.