Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen im Rahmen einer Geldverkehrsrechnung - Schätzungsbefugnis dem Grunde nach Orientierungssatz Das Finanzamt kann dem Grunde nach zu einer Schätzung (§ 162 Abs. 1 und Abs. 2 AO; hier: durch Geldverkehrsrechnung) berechtigt sein, wenn der zwei Einzelunternehmen betreibende Steuerpflichtige im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht mitgewirkt und darüber hinaus auch nicht erklärt hat, wie er (und seine Familie) die die erklärten Einnahmen übersteigenden Ausgaben beglichen hat (Rn.16) . Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob infolge einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung der vortragsfähige Gewerbeverlust zutreffend festgesetzt wurde. Randnummer 2 Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2004 mit der Firma „A“ und der Firma „B“ zwei Einzelunternehmen. Randnummer 3 Am
- August 2002 schloss der Kläger mit seinen Eltern eine schriftliche Nutzungsvereinbarung; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsurteile 2 K 1380/06 und 1381/06 vom heutigen Tage verwiesen. Danach darf der Kläger zwei im Eigentum seiner Eltern stehende Grundstücke bzw. Gebäudeteile gegen ein monatliches Nutzungsentgelt in C (zugleich Wohnhaus der Eltern) und in D (zugleich Wohnhaus des Klägers und seiner Familie auf Grund unentgeltlichen Nutzungsrechts) betrieblich nutzen. Randnummer 4 Am
- Juli 2006 reichte der Kläger seine Gewerbesteuererklärungen ein, in denen er für 2004 einen Verlust von 12.995,91 € und für 2005 einen Verlust von 13.469,41 € erklärte. Randnummer 5 In der Zeit vom
- November 2006 bis
- Februar 2007 fanden bei dem Kläger für beide Firmen Betriebsprüfungen für die Jahre 2004 und 2005 statt. Der Kläger teilte der Betriebsprüferin mit Schreiben vom
- September 2006 jeweils mit, dass es ihm auf absehbare Zeit nicht möglich sei, die geforderten Unterlagen einzureichen. Auch im weiteren Verlauf der Betriebsprüfung wirkte der Kläger nicht mit, so dass die Betriebsprüferin die vorhandenen Unterlagen an Amtsstelle überprüfte. Im Ergebnis erhöhte die Betriebsprüfung u.a. die Erlöse im Wesentlichen durch eine Hinzuschätzung auf Grund einer Geldverkehrsrechnung (i.H.v. 8.879 € für 2004 und 12.284 € für 2005) und kürzte u.a. die Betriebsausgaben für Grundsteuer, Heizungs- und Stromkosten von 50% auf 25% der tatsächlichen Kosten; im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die entsprechenden BP-Berichte vom
- März 2007 verwiesen. Randnummer 6 Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung ergingen mit Datum vom
- März 2007 Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG auf den 31.12.2004 i.H.v. 39.745 € und auf den 31.12.2005 i.H.v. 33.253 €. Randnummer 7 Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom
- April 2006 Einspruch ein, den er mit der Willkürlichkeit der Steuerfestsetzung sowie damit begründete, dass die Betriebsprüfung ohne Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen stattgefunden habe. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom
- Juni 2007 als unbegründet zurück. Randnummer 8 Mit der am
- Juni 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Einspruchsbegehren weiter. Randnummer 9 Für den mit Postzustellungsurkunde geladenen Kläger ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Randnummer 10 Der Kläger hat in seinem Klageschriftsatz vom
- Juni 2007 beantragt, den vortragsfähigen Gewerbeverlust gemäß den Steuererklärungen festzusetzen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das FA bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 14
- Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache zu entscheiden, da der Kläger nach Aktenlage ordnungsgemäß i. S. d. § 91 Finanzgerichtsordnung – FGO – geladen war. Die Ladung vom
- März 2010, die insbesondere den Hinweis auf § 91 Abs. 2 FGO enthielt, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am
- April 2010 um 8:20 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten des Klägers in der …-Straße ... in D zugestellt. Randnummer 15
- Gegen die Hinzuschätzung der Betriebsprüfung auf der Grundlage der Geldverkehrsrechnung bestehen keine Bedenken. Randnummer 16 a) Da der Kläger im Rahmen der Betriebsprüfung entsprechend seiner Ankündigung in seinem Schreiben vom
- September 2006 nicht mitgewirkt hat und darüber hinaus bis zum heutigen Tage auch nicht erklärt hat, wie er (und seine Familie) die ihre erklärten Einnahmen übersteigenden Ausgaben beglichen hat (mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe der Ehefrau i.H.v. 5.554,63 €, Tz. 21 BP-Bericht A), war das FA dem Grunde nach zur Schätzung i.S.d. § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Abgabenordnung – AO – berechtigt; insoweit wird auch auf den PKH-Beschluss vom
- Januar 2010 Bezug genommen. Randnummer 17 b) Auch der Höhe nach sind die Hinzuschätzungsbeträge (Tz. 17, 25 BP-Bericht A) nicht zu beanstanden. Die Betriebsprüfung hat in der zwangsläufig ohne Mitwirkung des Klägers angefertigten Geldverkehrsrechnung sämtlichen Einnahmen alle Ausgaben gegenüber gestellt und nur in der Höhe Erlöse hinzugeschätzt, in der die Ausgaben die Einnahmen überstiegen; im Ergebnis gleichen sich danach lediglich Einnahmen und Ausgaben aus. Dabei sieht der Senat insbesondere die von der Betriebsprüfung angesetzten Ausgaben als angemessen an (u.a. Lebensmittel pro Person und Monat 100 €, Haushaltsführung, Körper- und Gesundheitspflege, Bekleidung, Schuhe 25 € pro Person und Monat, vgl. i. E. Bl. 48 BP-Bericht A). Randnummer 18
- Hinsichtlich der Kürzung der als Betriebsausgaben abgezogenen Grundsteuer, Heizungs- und Stromkosten von 50% auf 25% der tatsächlichen Kosten nimmt der Senat Bezug auf seine Urteile 2 K 1380/06 und 2 K 1381/06 vom heutigen Tag, wonach weder die Nutzungsvereinbarung vom
- August 2002 (hinsichtlich des Objekts C) tatsächlich umgesetzt noch die betriebliche Veranlassung von 50% sowie die tatsächliche Kostentragung (hinsichtlich des Objekts D) durch den Kläger nachgewiesen wurde. Soweit das FA seinerseits (gleichwohl) 25% dieser Kosten als Betriebsausgaben anerkannt hat, steht zu Gunsten des Klägers einer gänzlichen Versagung des Betriebsausgabenabzugs das im Gerichtsverfahren geltende Verböserungsverbot entgegen. Randnummer 19
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.