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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 K 756/07 Urteil Hinzuschätzung von Umsätzen im Rahmen einer Geldverkehrsrechnung - Schätzungsbefugn

Hinzuschätzung von Umsätzen im Rahmen einer Geldverkehrsrechnung - Schätzungsbefugnis dem Grunde nach Orientierungssatz Das Finanzamt kann dem Grunde nach zu einer Schätzung (§ 162 Abs. 1 und Abs. 2 AO; hier: durch Geldverkehrsrechnung) berechtigt sein, wenn der zwei Einzelunternehmen betreibende Steuerpflichtige im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht mitgewirkt und darüber hinaus auch nicht erklärt hat, wie er (und seine Familie) die die erklärten Einnahmen übersteigenden Ausgaben beglichen hat (Rn.17) . Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Umsatzsteuer 2005 infolge der Feststellungen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung zutreffend festgesetzt wurde. Randnummer 2 Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2004 mit der Firma „A“ und der Firma „B“ zwei Einzelunternehmen. Randnummer 3 Am

  1. August 2002 schloss der Kläger mit seinen Eltern eine schriftliche Nutzungsvereinbarung; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsurteile 2 K 1380/06 und 1381/06 vom heutigen Tage verwiesen. Danach darf der Kläger zwei im Eigentum seiner Eltern stehende Grundstücke bzw. Gebäudeteile gegen ein monatliches Nutzungsentgelt in C (zugleich Wohnhaus der Eltern) und in D (zugleich Wohnhaus des Klägers und seiner Familie auf Grund unentgeltlichen Nutzungsrechts) betrieblich nutzen. Randnummer 4 Am
  2. Juni 2006 reichte der Kläger seine Umsatzsteuererklärung 2005 ein, die einen Erstattungsbetrag i.H.v. 571,30 € auswies. Randnummer 5 In der Zeit vom
  3. November 2006 bis
  4. Februar 2007 fanden bei dem Kläger für beide Firmen jeweils eine Betriebsprüfung für die Jahre 2004 und 2005 statt. Der Kläger teilte der Betriebsprüferin mit Schreiben vom
  5. September 2006 jeweils mit, dass es ihm auf absehbare Zeit nicht möglich sei, die geforderten Unterlagen einzureichen. Auch im weiteren Verlauf der Betriebsprüfung wirkte der Kläger nicht mit, so dass die Betriebsprüferin an Amtsstelle die vorhandenen Unterlagen überprüfte. Im Ergebnis erhöhte die Betriebsprüfung die Umsätze durch eine Hinzuschätzung im Rahmen einer Geldverkehrsrechnung (i.H.v. 12.284 €) und kürzte die Vorsteuerbeträge für Strom- und Heizungskosten von 50% auf 25% der tatsächlichen Kosten; im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die entsprechenden BP-Berichte vom
  6. März 2007 verwiesen. Randnummer 6 Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend setzte das FA mit Bescheid vom
  7. März 2007 die Umsatzsteuer 2005 auf 1.412,89 € fest. Randnummer 7 Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom
  8. April 2006 Einspruch ein, den er mit der Willkürlichkeit der Steuerfestsetzung sowie damit begründete, die Betriebsprüfung habe ohne Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen stattgefunden. Diesen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom
  9. Juni 2007 als unbegründet zurück. Randnummer 8 Mit der am
  10. Juni 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Einspruchsbegehren weiter. Randnummer 9 Für den mit Postzustellungsurkunde geladenen Kläger ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Randnummer 10 Der Kläger hat in seinem Klageschriftsatz vom
  11. Juni 2007 beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2005 auf einen Erstattungsbetrag i.H.v. 861,89 € zu ändern und festzustellen, inwieweit die Geldverkehrsrechnung als Grundlage für eine Schätzung herangezogen werden kann. Hilfsweise beantragt er den Erlass der Umsatzsteuer 2005 einschließlich Zinsen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das beklagte Finanzamt – FA – bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist teilweise unzulässig (siehe unten
  12. und 3.) und im Übrigen unbegründet (siehe unten
  13. und 5.). Randnummer 14
  14. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache zu entscheiden, da der Kläger nach Aktenlage ordnungsgemäß i. S. d. § 91 Finanzgerichtsordnung – FGO – geladen war. Die Ladung vom
  15. März 2010, die insbesondere den Hinweis auf § 91 Abs. 2 FGO enthielt, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am
  16. April 2010 um 8:20 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten des Klägers in der …-Straße ... in D zugestellt. Randnummer 15
  17. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, inwieweit die Geldverkehrsrechnung als Grundlage für eine Schätzung herangezogen werden kann, ist die Klage wegen der Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungsklagen i.S.d. § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO unzulässig. Der Kläger kann seine Rechte durch Anfechtungsklage gegen die entsprechende Umsatzsteuerfestsetzung verfolgen und tut dies auch (siehe unten
  18. und 5.). Randnummer 16
  19. Hinsichtlich des Erlassbegehrens ist die Klage wegen Fehlens der Klagebefugnis i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO unzulässig. Der Kläger hat vor Klageerhebung keinen entsprechenden Erlassantrag beim FA gestellt, so dass es bereits an einer (ablehnenden) Entscheidung des FA fehlt, durch die der Kläger in seinen Rechten verletzt sein könnte. Randnummer 17
  20. a) Da der Kläger im Rahmen der Betriebsprüfung entsprechend seiner Ankündigung in seinem Schreiben vom
  21. September 2006 nicht mitgewirkt hat und darüber hinaus bis zum heutigen Tage auch nicht erklärt hat, wie er (und seine Familie) die ihre erklärten Einnahmen übersteigenden Ausgaben beglichen hat (mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe der Ehefrau i.H.v. 5.554,63 €, Tz. 21 BP-Bericht A), war das FA dem Grunde nach zur Schätzung i.S.d. § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Abgabenordnung – AO – berechtigt; insoweit wird auch auf den PKH-Beschluss vom
  22. Januar 2010 Bezug genommen. Randnummer 18
  23. Auch der Höhe nach ist die Hinzuschätzung i.H.v. (netto) 12.284 € (Tz. 17, 25 BP-Bericht A) nicht zu beanstanden. Die Betriebsprüfung hat in der zwangsläufig ohne Mitwirkung des Klägers angefertigten Geldverkehrsrechnung sämtlichen Einnahmen alle Ausgaben gegenüber gestellt und nur in der Höhe Erlöse bzw. Umsätze hinzugeschätzt, in der die Ausgaben die Einnahmen überstiegen; im Ergebnis gleichen sich danach lediglich Einnahmen und Ausgaben aus. Dabei sieht der Senat insbesondere die von der Betriebsprüfung angesetzten Ausgaben als angemessen an (u.a. Lebensmittel pro Person und Monat 100 €, Haushaltsführung, Körper- und Gesundheitspflege, Bekleidung, Schuhe 25 € pro Person und Monat, vgl. i. E. Bl. 48 BP-Bericht A). Randnummer 19 b) Hinsichtlich Minderung des Vorsteuerabzugs für Strom- und Heizkosten von 50% auf 25% der tatsächlichen Kosten nimmt der Senat Bezug auf seine Urteile 2 K 1380/06 und 2 K 1381/06 vom heutigen Tag, wonach – abgesehen der vom Kläger nicht nachgewiesenen, den formellen Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 UStG genügenden Rechnungen – weder die Nutzungsvereinbarung vom
  24. August 2002 (hinsichtlich des Objekts C) tatsächlich umgesetzt noch die unternehmerische Zuordnungsmöglichkeit von 50% durch den Kläger (hinsichtlich des Objekts D)nachgewiesen wurde; gleiches gilt hinsichtlich der tatsächlichen Kostentragung. Soweit das FA seinerseits (gleichwohl) 25% der Vorsteuerbeträge gewährt hat, steht zu Gunsten des Klägers einer gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs das im Gerichtsverfahren geltende Verböserungsverbot entgegen. Randnummer 20
  25. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.