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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 K 361/03 Urteil Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: keine organisatorische Eingliederung § 2 Abs 2

Obsah (5)§ 6§ 49§ 37§ 53§ 47

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: keine organisatorische Eingliederung Orientierungssatz 1. Eine organisatorische Eingliederung im Sinne einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist nicht gegeben,

§ 6Abs.

2 ihres Gesellschaftsvertrags reiche für die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen, soweit nicht der Vertrag selbst oder aber das Gesetz anderes vorsähen, die einfache Mehrheit der abgegebenen bzw. vorhandenen Stimmen aus. Dass nach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters in bestimmten Fällen erforderlich sei, berühre die Möglichkeit der m GmbH, ihren Willen bei der Klägerin durchzusetzen nicht. Eine Liquidation laufe ohnehin auf die Beendigung der Gesellschaft und damit der Organschaft hinaus. Die auf die Fortführung, nicht hingegen die auf die Beendigung der Organschaft abzielenden Akte seien für eine bestehende Organschaft ausschlaggebend. Das treffe auch auf Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers zu. Gerade durch die organschaftliche Stellung des RH als Geschäftsführer sei die organisatorische Eingliederung der Klägerin in die m GmbH verwirklicht worden. Er habe die tatsächliche Durchführung des Willens der m GmbH, deren Prokurist er gewesen sei, bei der Klägerin sicher gestellt. Aufgrund jener Personalunion berühre auch der Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich des Geschäftsführervertrags die Durchsetzung des Willens der m GmbH bei der Klägerin nicht. Für die Umsetzung des Willens der m GmbH komme es nicht auf die hypothetische Bestellung und Anstellung anderer Geschäftsführer an. Der Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich der Beteiligung eines Gesellschafters an anderen gleichartigen Unternehmen berühre die Verfolgung des Unternehmenszwecks der Klägerin nicht, sondern bezwecke vorbeugenden Konkurrentenschutz. § 53 GmbHG berühre Existenzfragen der Organgesellschaft, deren Entscheidung über den der Organschaft mindestens zugrunde liegenden Kreis der Willensbildungsmacht des Organträgers weit hinausgehe. Randnummer 27 Die wirtschaftliche Eingliederung erfordere eine wirtschaftliche von Organträger und –gesellschaft gebildete wirtschaftliche Einheit i.S. eines vernünftigen betriebswirtschaftlichen Zusammenhangs. Die Anforderungen an das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung dürften in Anbetracht der eindeutigen finanziellen Eingliederung nicht überspannt werden. Zwar müsse eine wirtschaftliche Einheit zwischen „Obergesellschaft“ und Organ vorliegen. Übergeordneter und eingegliederter Betrieb müssten jedoch nicht demselben Wirtschaftszweig dienen. Die Organgesellschaft müsse

dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen der Muttergesellschaft stehen und dieses durch ihre wirtschaftliche Betätigung fördern und ergänzen. Randnummer 28 Die m GmbH habe kein operatives Geschäft betrieben. Ihre Aufgabe habe lediglich darin bestanden, die Geschäftstätigkeiten der Tochtergesellschaften zu überwachen. Randnummer 29 Die wirtschaftliche Eingliederung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die untergeordnete Gesellschaft berechtigt sei, Maschinen und Einrichtungsgegenstände auf eigene Kosten anzuschaffen und davon Gebrauch mache. Randnummer 30 Das Erfordernis der organisatorischen Eingliederung solle sicherstellen, dass der Wille des Organträgers in der Organgesellschaft umgesetzt werde, weshalb der beherrschende Unternehmer die Geschäfte führen oder aber die Geschäftsführung leiten und überwachen müsse. Für eine organisatorische Eingliederung genüge es daher, dass sichergestellt sei, dass der Geschäftsführer der Organgesellschaft die Beschlüsse der Muttergesellschaft ausführe. Die organisatorische Eingliederung ergebe sich in jedem Falle aus der personellen Verflechtung in Form der Personalunion von Geschäftsführer der Klägerin und Prokurist der m GmbH. Auf Grund der ihm erteilten Prokura habe RH auch bei der m GmbH eine Leitungsfunktion inne gehabt.

§ 49

HGB ermächtige die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen, außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringe. Lediglich zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken sei der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders eingeräumt worden sei. Die organisatorische Eingliederung folge zudem aus der finanziellen Eingliederung. Das allein genüge jedoch dann nicht, wenn der Wille des Organträgers nicht in der Organgesellschaft durchgesetzt werden könne. Randnummer 31 Eine eigene Buchführung der etwaigen Organgesellschaft sei für sich genommen kein Beweis für deren Selbständigkeit. Randnummer 32 Für die organisatorische Eingliederung der Klägerin spreche die Geschäftsordnung vom 16. Dezember 1997. Geschäftsordnungen hätten im allgemeinen den Sinn, die laufende Geschäftsführung von ungewöhnlichen Geschäften abzugrenzen. Während der Geschäftsführer für die laufende Geschäftsführung

§ 37Gmb

HG zuständig sei, bedürfe es für ungewöhnliche Geschäfte eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Wäre die Muttergesellschaft der Klägerin der Auffassung gewesen, aufgrund einer zu grobmaschigen Geschäftsordnung sei nicht sichergestellt, dass sie ihren Willen durchsetzen könne, so hätte sie die Geschäftsordnung ändern und anders gestalten können. Eine solche Änderung wäre nicht unter die Regelung der §§ 6 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin gefallen, so dass jeweils die Stimmenmehrheit der Muttergesellschaft ausreichend gewesen wäre, um eine Änderung der Geschäftsordnung durchzusetzen. Randnummer 33 Einen schriftlichen Geschäftsbesorgungsvertrag habe es nicht gegeben. Bei Meinungsverschiedenheiten habe sich letztlich die m GmbH durchgesetzt. Die Organschaft hingegen sei aufgrund von Differenzen zwischen den Gesellschaftern der m GmbH, nicht hingegen wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der m GmbH beendet worden. Randnummer 34 Bei Gründung der Klägerin sei für alle Firmen der m-Gruppe ein gemeinsamer Geschäftsplan ausgearbeitet worden. Dieser habe vorgesehen, dass die m GmbH für die Geschäftsbereiche Marketing, Schulung, Einkauf und Finanzierung, die örtlichen m-Gesellschaften für Vertrieb und Service zuständig sein sollten. Auch tatsächlich sei man nach dem Geschäftsplan verfahren. Die m GmbH habe einheitliche Vorschriften für die wirtschaftliche Tätigkeit der Organgesellschaften durchgesetzt. Bereits mit der Planung seien die Erlöse aus Handel und Service bis hin zum Stundensatz und den Fahrtkostenpauschalen, der Materialaufwand und damit der Rohertrag und die möglichen betrieblichen Aufwendungen festgelegt worden. Bei Abweichungen von der Planung seien kurzfristige Begründungen abgefordert worden. Randnummer 35 Es treffe nicht zu, dass die die einheitlichen Richtlinien für den Einkauf nicht eingehalten habe. Die m GmbH habe mit den einzelnen Lieferanten Rahmenverträge mit verbindlichen Einkaufskonditionen und für sämtliche Tochtergesellschaften abgeschlossen. Diese seien günstiger gewesen, als sie die örtlichen Gesellschaften hätten vereinbaren können, da die m GmbH einen wesentlich höheren Rabatt habe aushandeln können, als es der Klägerin allein möglich gewesen sei. Die Tochtergesellschaften hätten die Geräte beim jeweiligen Lieferanten in den jeweils von ihnen benötigten Mengen bestellt, wie es von vornherein geplant gewesen sei. Die m GmbH habe lediglich die Konditionsverhandlungen zentral führen sollen. Der selbständige Einkauf durch die Klägerin sei im Rahmen dieser Richtlinien gerade das Anliegen der m GmbH gewesen, um die nötige mengenmäßige Flexibilität bei von der m GmbH mit Herstellen und Lieferanten vereinbarten und der Klägerin vorgegebenen Einkaufskonditionen zu gewährleisten. Randnummer 36 Die m GmbH habe im Bereich der Finanzierung monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen vorgenommen und periodisch analysiert. Sie hätten den Vergleich mit den anderen örtlichen Gesellschaften erlaubt. Randnummer 37 Die Planungen durch die m GmbH für das jeweils nächste Jahr seien ein wirksames Kontrollinstrument gegenüber den örtlichen Gesellschaften gewesen. Randnummer 38 Es hätten regelmäßige Geschäftsführerbesprechungen stattgefunden, auf denen den Geschäftsführern der örtlichen Gesellschaften Weisungen erteilt worden seien. Sie sei verpflichtet gewesen, der m GmbH Wochenmeldungen zu erstatten. Ab dem

  1. September 1997 seien sämtliche Tochtergesellschaften der m GmbH verpflichtet gewesen, dieser die Tageseinnahmen des jeweiligen Vortags zu melden. Randnummer 39 Bereits auf der Gründungsversammlung der Klägerin habe die Mutter eine monatliche Pauschalvergütung für Management und Verwaltung von DM 5.000,- durchgesetzt, die die Klägerin auch gezahlt habe, wenn es auch sachlich begründete Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden hinsichtlich des „Geschäftsführungsvertrags“ gegeben habe, da die Klägerin der Auffassung gewesen sei, um die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden, müsse es einen spezifizierten Geschäftsführungsvertrag und spezifizierte Rechnungen geben. Die Pauschalvergütung sei für die Entwicklung der Marketingstruktur, die Vereinbarung der gemeinsamen Einkaufskonditionen, die Erstellung und Analyse betriebswirtschaftlicher Auswertungen sowie die Planungen für das jeweils nächste Jahr gezahlt worden. Randnummer 40 Durch die Verbreitung des Namens „m…“ in vielen verschiedenen Städten sei gewisse Größe und Marktmacht dem Kunden gegenüber demonstriert worden. Über die von der Organträgerin entwickelte Werberichtlinie sei eine sogenannte „corporate identity“ transportiert worden. Die m GmbH habe für den Bereich Marketing eine umfangreiche Werberichtlinie zwecks gemeinsamen Außenauftritts bzw. ein Designerhandbuch entwickelt, das die Klägerin habe beachten müssen. Mittelfristig sei der Aufbau eines firmeninternen Schulungszentrums geplant gewesen. In diesem Bereich seien jedoch im strittigen Zeitraum keine größeren Aktivitäten zu verzeichnen gewesen. Randnummer 41 Die Organschaft habe sich im Übrigen u.a. in der Genehmigung von Rückstellungen im Jahresabschluss und des Jahresabschlusses der Klägerin durch die m GmbH gezeigt. Randnummer 42 Gegenüber der Hausbank der Klägerin habe auch der Geschäftsführer der m GmbH im Namen der Klägerin zeichnen dürfen. „Auf dem Geschäftskonto“ der m GmbH sei der Geschäftsführer der Klägerin unterschriftsberechtigt gewesen. Randnummer 43 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 44 Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom
  2. April 2000 über Umsatzsteuer 1997 und 1998 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom
  3. Februar 2003 aufzuheben sowie unter Änderung des Bescheids vom
  4. Juli 2000 und der zu diesem ergangenen Einspruchsentscheidung vom
  5. Februar 2003 die Umsatzsteuer 1999 auf € 40.648,88 herabzusetzen. Randnummer 45 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 46 Er nimmt auf die Einspruchsentscheidungen Bezug und trägt vor, eine umsatzsteuerliche Organschaft liege nicht vor, da es an einer finanziellen, wirtschaftlichen wie organisatorischen Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der m GmbH fehle. Randnummer 47 Eine finanzielle Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der m GmbH habe nie bestanden. Ihr völliges Fehlen könne auch durch eine vollkommene organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung nicht ausgeglichen werden. Randnummer 48 Die m GmbH habe ohne die Zustimmung von RH auf die Klägerin keinen Einfluss nehmen können. Da die Liquidation der Gesellschaft, die Abberufung und Entlassung der Geschäftsführer, der Abschuss, die Änderung und die Aufhebung von Geschäftsführerverträgen und die Beteiligung eines Gesellschafters an anderen Unternehmen der Zustimmung des Gründungsgesellschafters RH bedurft hätten, sei die m GmbH weder gesellschaftsrechtlich noch tatsächlich in der Lage gewesen, die Klägerin zu beherrschen, indem sie ihren Willen durchsetzte. Zwar sei für die Änderung des Gesellschaftsvertrags lediglich die einfache Mehrheit der „Stimmberechtigten“ vereinbart worden, aber Änderungen des Gesellschaftsvertrags hätten

§ 53Gmb

HG einer Mehrheit von ¾ der Stimmen bedurft. Zu jener Mehrheit wäre es aufgrund der Interessengegensätze zwischen RH und der m GmbH nie gekommen Randnummer 49 Es könne jedoch letztlich dahinstehen, ob es der m GmbH aufgrund der Regelungen in § 6 des Gesellschaftsvertrags vom

  1. Juli 1997 in der Fassung vom
  2. September 1997 geregelten Stimmrechtsvereinbarungen möglich gewesen sei, ihren eigenen Willen „gegenüber“ der Klägerin durchzusetzen. Denn die Klägerin habe sich in latenten Interessenkonflikten mit der m GmbH befunden, weshalb keine finanzielle Eingliederung bestanden habe. Zwar sei die Klägerin als unselbständige Tochtergesellschaft der m GmbH konzipiert gewesen, die Umsetzung dieser Konzeption sei aber am ständigen Widerstand des Geschäftsführers der Klägerin gescheitert. Selbst wenn man eine finanzielle Eingliederung annehmen wolle, so sei diese nicht geeignet, das Fehlen einer wirtschaftlichen wie auch organisatorischen Eingliederung aufzuwiegen. Randnummer 50 Die Verneinung einer wirtschaftlichen Eingliederung setze im Umkehrschluss den Nachweis einer wirtschaftlichen Selbständigkeit der Klägerin voraus. Die Klägerin sei wirtschaftlich selbständig tätig gewesen. Der Wirtschaftsplan der m-Gruppe habe die Klägerin nicht gehindert, selbständig wirtschaftlich am Markt tätig zu werden. Sie habe die einheitlichen Richtlinien für Ein- und Verkauf nicht eingehalten. Der selbständige Wareneinkauf durch die Klägerin zeige deren selbständiges Auftreten gegenüber Lieferanten. Ihr Verhalten sei von der Absicht getragen gewesen, entgegen den Interessen der Mutter ihren Wareneinkauf nach Art, Umfang und Preis selbst zu bestimmen. Eine etwaig vertraglich vorgesehene wirtschaftliche Eingliederung habe die Klägerin damit tatsächlich nicht umgesetzt. Auch sei die Klägerin den Nachweis gemeinsamer Ein- und Verkaufsrichtlinien schuldig geblieben. Randnummer 51 Es fehle an einer organisatorischen Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der m GmbH. Der Organträger müsse tatsächlichen Einfluss auf die Art und Weise der Geschäftsführung der Organgesellschaft nehmen können, was nach den im Einzelfall getroffenen Abreden zu beurteilen sei. RH sei lediglich in der Zeit vom
  3. Januar 1998 bis
  4. November 1999 Prokurist der m GmbH gewesen. Die wirtschaftliche Bindung könne beispielsweise in Vorschriften des Organträgers hinsichtlich des Warenbezugs, -absatzes, der Produktion, der Preisfestsetzung und dergleichen bestehen. Zwar sei gegenüber Dritten ein einheitliches Erscheinungsbild der m-Gruppe gewahrt worden, die m GmbH habe jedoch der Klägerin gegenüber die Vorschriften über den Wareneinkauf, die Gestaltung der Verkaufspreise und den Warenabsatz nicht durchsetzen können. Jene habe aufgrund des Widerstands des Geschäftsführers der Klägerin mit dieser keinen Gewinnabführungsvertrag abschließen, sondern lediglich eine Pauschalvergütung von monatlich DM 5.000,- für Management und Verwaltung zur Sicherung ihrer Liquidität erreicht. Der Versuch der m GmbH, mit der Klägerin einen Marketing-, Management- sowie Lizenzvertrag abzuschließen sei im Jahre 1999 gescheitert. Ein solcher Vertrag sei jedoch für die Sicherung der Liquidität der m GmbH von grundsätzlicher Bedeutung gewesen. Die Klägerin habe sich geweigert, die vereinbarten Entgelte an ihre Mutter abzuführen. Bei einer wirksamen organisatorischen Eingliederung hätte sich die Mutter nicht der Forderung der Klägerin nach Stundennachweisen hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistungen ausgesetzt gesehen. Randnummer 52 Aus dem Jahresabschluss der Klägerin für 1998 gehe lediglich hervor, dass bei Abfassung des Lageberichts zum
  5. April 1999 bzw. beim Testat des Jahresabschlusses am
  6. April 1999 die beteiligten Gesellschaften von einem Organverhältnis ausgegangen seien. Randnummer 53 Ob die Klägerin vom Finanzamt für Körperschaften X. hätte zu den bei diesem seinerzeit anhängigen Einspruchsverfahren hinzugezogen werden müssen, könne dahinstehen Randnummer 54 Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf dessen Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 55 A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die von der Klägerin geltend gemachte umsatzsteuerliche Organschaft hat jedenfalls mangels organisatorischer Eingliederung in das Unternehmen der m GmbH nicht vorgelegen. Randnummer 56 I. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Randnummer 57 Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
  7. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage- (Richtlinie 77/388/EWG) Gebrauch gemacht (vgl. BFH-Urteile vom
  8. Dezember 2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451, und vom
  9. Januar 2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373, jeweils m.w.N.), der bestimmt: „Vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 steht es jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln." Randnummer 58 Danach eröffnet das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, bereits dann mehrere im Inland ansässige Personen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie „eng miteinander verbunden sind". Diesen Spielraum nutzt das nationale Recht aber nur teilweise aus. Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt nämlich ein Verhältnis der Über- und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus. Die Organgesellschaft muss als Unternehmensteil dem Unternehmen des Organträgers zuzuordnen sein (BFH-Urteile vom
  10. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, und vom
  11. Dezember 1996 XI R 25/94, BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441, unter II.1., m.w.N.). Randnummer 59 II. Der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist im Streitfall nicht erfüllt. Randnummer 60
  12. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG definiert die umsatzsteuerrechtliche Organschaft eigenständig, ohne auf andere z.B. aktienrechtliche Regelungen zu verweisen (BFH-Urteile vom
  13. Dezember 2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451, und vom
  14. April 1991 V R 126/87, BFH/NV 1992, 140). Randnummer 61
  15. Für die Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Merkmale einer Eingliederung (finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch) sich gleichermaßen deutlich feststellen lassen; nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbständigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
  16. Dezember 2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451, und vom
  17. November 2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167). Es handelt sich um einen sog. Typusbegriff. Insbesondere ist es unschädlich, wenn bei finanzieller und organisatorischer Eingliederung die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt. Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Merkmale besteht (BFH-Urteil vom
  18. Dezember 2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451, unter II.
  19. b, m.w.N.). Randnummer 62
  20. Von der finanziellen Eingliederung kann daher weder auf die wirtschaftliche Eingliederung noch auf die organisatorische Eingliederung geschlossen werden (BFH-Urteil vom
  21. April 2008 V R 76/05, BStBl II 2008, 905, vom
  22. Dezember 2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451,unter II.
  23. b; BFH-Beschluss vom
  24. September 2006 V B 138/05, BFH/NV 2007, 281, zur wirtschaftlichen Eingliederung; BFH-Urteil vom
  25. Januar 1999 V R 32/98, BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258; a.A. hinsichtlich der organisatorischen Eingliederung Stadie, UStG, § 2, Rz 218, und Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG,
  26. Lfg., Mai 2008, § 2, Rz 696 u. 698). Randnummer 63
  27. Im Streitfall fehlte es an der organisatorischen Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der m GmbH. Randnummer 64 a) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird (BFH-Urteil in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258). Es kommt deshalb darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht (BFH-Urteile vom
  28. Dezember 2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451, unter II. 2., und vom
  29. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375), wobei zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt sein muss, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet (BFH-Urteile vom
  30. April 2008 V R76/05, BStBl II 2008, 905, und vom
  31. Dezember 2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451; BFH-Beschluss vom
  32. Juni 2007 V B 47/06, BFH/NV 2007, 1936; BFH-Urteile vom
  33. April 2004 V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905, vom
  34. März 1997 V R 96/96, BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580, und vom
  35. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223). Randnummer 65 Die organisatorische Eingliederung kann sich aus einer personellen Verflechtung ergeben, wozu in aller Regel die personelle Verflechtung beider Geschäftsführungen erforderlich ist (BFH-Urteile vom
  36. August 2009 V R 30/06, BFH/NV 2009, 2080, vom
  37. April 2008 V R 76/05, BFH/NV 2008, 1410, vom
  38. Januar 2002 V R 37/00, BStBl II 2002, 373, und vom
  39. Januar 1999 V R 32/98, BStBl II 1999, 258). Allerdings ist eine vollständige Identität der Geschäftsführer von Organträgerin und Organgesellschaft nicht erforderlich (BFH-Urteil vom
  40. Januar 2002 V R 37/00, BStBl II 2002, 373; vgl. BFH-Urteil vom
  41. Dezember 2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451). Der Organträger kann auch durch ausschließlich organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass sein Wille in der Organgesellschaft tatsächlich ausgeführt wird (BMF-Schreiben vom
  42. Dezember 2009 IV B 8-S 7105/09/10003, 2009/0793833, BStBl I 2009, 1609; Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG,
  43. Erg.-Lfg. Januar 2004, § 2, Rz 83, Scharpenberg in Hartmann/Metzenmacher, UStG, Lfg. 6/09 September 2009, § 2, Rz 447, Schütze/Winter, Die organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UR 2009, 397, 398 u. 401; nach Ansicht von Heidner in Bunjes/Geist, UStG,
  44. Aufl. 2009, § 2, Rz 120, fraglich). Die mit der finanziellen Eingliederung einhergehende Möglichkeit der Weisung durch Gesellschafterbeschluss führt noch nicht zur organisatorischen Eingliederung (a.A. womöglich Stadie, UStG, § 2, Rz 217). Erforderlich sind vielmehr institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung (BFH-Urteil vom
  45. April 2008 V R 76/05, BStBl II 2008, 905). Das Erfordernis des Eingriffs in die laufende Geschäftsführung ergibt sich systematisch aus dem Umstand, dass die organisatorische Eingliederung, wenn auch innerhalb eines Typusbegriffs, neben der finanziellen Eingliederung eine weitere Voraussetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft bildet (Schütze/Winter, Die organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UR 2009, 397, 399). Randnummer 66 b) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob diese institutionell abgesicherte Unmittelbarkeit nur dann erreicht ist, wenn zumindest eine Teilidentität der den Willen der Kapitalgesellschaften konstituierenden Vertretungsorgane besteht. Denn selbst wenn dies nicht erforderlich sein sollte, fehlte es an der erforderlichen organisatorischen Eingliederung der Klägerin. Auch kann im Streitfall dahinstehen, ob der institutionelle Charakter der Absicherung der Unmittelbarkeit bereits durch die bloße Schriftlichkeit von Informationspflichten ergänzenden Maßnahmen erzielt werden kann (so Schütze/Winter, Die organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UR 2009, 397, 400). Randnummer 67 aa) Die Abrede, die m GmbH könne der Klägerin Weisungen erteilen, hat keine organisatorische Eingliederung begründet. Randnummer 68

(1)Die Möglichkeit, dem Geschäftsführer – per Gesellschafterbeschluss - Weisungen zu erteilen, die mit der finanziellen Eingliederung zwangsläufig einhergeht (vgl. hierzu Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG,
  1. Aufl. 2010, § 37, Rz 18), reicht nicht aus, um eine organisatorische Eingliederung zu begründen (BFH-Urteil vom
  2. April 2008 V R 76/05, BStBl II 2008, 905). Es muss sichergestellt sein, dass diese Weisungen bei der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft auch tatsächlich ausgeführt werden, die bloße rechtliche Einwirkungsmöglichkeit reicht nicht aus (Radeisen in Vogel/Schwarz, UStG,
  3. Lfg. November 2007, § 2, Rz 176, m.w.N.). Randnummer 69
(2)Dasselbe gilt insoweit, als die m GmbH zwar zusätzlich die Klägerin, nicht jedoch den deren Willen bildenden einzigen Geschäftsführer unmittelbar anweisen konnte. Randnummer 70
  1. bb)Ebenso reichen Berichte über die Geschäftsführung, auch wenn diese auf einer vertraglichen Pflicht zur Berichterstattung beruhen, zur Sicherstellung der organisatorischen Eingliederung auch dann nicht aus, wenn die Möglichkeit, die Geschäftsführung anzuweisen, nicht besteht (BFH-Urteil vom 03. April 2008 V R76/05, BStBl II 2008, 905). Randnummer 71
  2. cc)Auch die Geschäftsordnung hat keine organisatorische Eingliederung der Klägerin begründet. Randnummer 72
(1)Hat eine etwaige Organgesellschaft zwei einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer, so kann nur eine aus Gründen des Nachweises und der Inhaftungnahme schriftliche Geschäftsführungsordnung, die ein Letztentscheidungsrecht des vom Mehrheitsgesellschafter bestellten Geschäftsführers vorsieht, eine vom Willen des etwaigen Organträgers abweichende Willensbildung bei der etwaigen Organgesellschaft ausschließen (BFH-Urteil vom 05. Dezember 2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451). Im Streitfall kann dahinstehen, ob in diesem Zusammenhang nicht auf die Einzelvertretungs-, sondern die Einzelgeschäftsführungsbefugnis abzustellen ist (so Schütze/Winter, Die organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UR 2009, 397, 400), da die Klägerin ohnehin nur einen einzigen Geschäftsführer besaß. Randnummer 73
(2)Ist der einzige Geschäftsführer der etwaigen Organgesellschaft wie im Streitfall mit deren Minderheitsgesellschafter identisch, so fehlt es bereits an einem Organ in dessen Person der Mehrheitsgesellschafter sein Letztentscheidungsrecht verwirklichen könnte. Dies ist um so gravierender als dieses Letztentscheidungsrecht ex ante verwirklicht werden können muss (Schütze/Winter, Die organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UR 200. 9, 397, 402) Randnummer 74
(3)Im Übrigen ließ die Geschäftsordnung dem Geschäftsführer der Klägerin weite Spielräume für eine vom Willen der m GmbH abweichende Willensbildung. Insbesondere fehlten im Streitfall Veto- und umfangreiche Kontrollrechte (vgl. hierzu Trinks, Die Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UVR 2010, 12, 15). Daher kann dahinstehen, ob eine organisatorische Eingliederung durch eine Geschäftsführerordnung, sollte sie auf diesem Wege überhaupt möglich sein, voraussetzt, dass diese anders als im Streitfall sanktionsbewehrt ist (so Trinks, Die Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UVR 2010, 12,15), um ihre Einhaltung durchsetzen zu können (Schütze/Winter, Die organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UR 2009, 397, 402). Randnummer 75
(4)Auch wäre zur Begründung einer organisatorischen Eingliederung neben einer Sanktionsbewehrung im Streitfall eine regelmäßige und anders als im Streitfall umfassende Informationspflicht der etwaigen Organgesellschaft erforderlich (Schütze/Winter, Die organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UR 2009, 397, 402), die mit korrespondierenden tatsächlich wahrgenommenen Informationsrechten des etwaigen Organträgers zu koppeln wäre (Schütze/Winter, Die organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UR 2009, 397, 405). Randnummer 76
  1. c)Auch in der Zeit, als RH Prokurist der m GmbH war, fehlte es an einer organisatorischen Eingliederung der m GmbH. Randnummer 77
  2. aa)Als Prokurist war RH kein den Willen der m GmbH konstituierender Geschäftsführer. Randnummer 78
  3. bb)Bei der Bildung des Willens der Klägerin durch RH war nicht sichergestellt, dass er sich von seiner Stellung als Prokurist der m GmbH leiten ließ. Denn seine Stellung als Geschäftsführer der Klägerin beruhte gerade nicht auf dieser Prokuristenstellung, was ggf. allerdings seine Weisungsgebundenheit mit sich gebracht hätte (vgl. Trinks, Die Eingliederung der umsatzsteuerlichen Organschaft, UVR 2010, 12, 15). Vielmehr bestand die ernstzunehmende Möglichkeit, dass er seinen Interessen als Minderheitsgesellschafter der Klägerin den Vorrang gegenüber dem Willen der Mehrheitsgesellschafterin einräumte. Randnummer 79
  4. d)Es kann dahinstehen, ob es der Lebenserfahrung entspricht, dass die Geschäftsführungsorgane der finanziell beherrschten Gesellschaft im Regelfall den mutmaßlichen Willen des beherrschenden Gesellschafters ausführen werden, da dieser auf Grund seiner Mehrheitsbeteiligung die personelle Besetzung der Geschäftsführungsorgane bestimmt und ob es sich hierbei um eine widerlegbare Vermutung (so Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, 143. Lfg. Mai 2008, § 2, Rz 698) handelt. Randnummer 80 Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die m GmbH die Möglichkeit besaß, RH als Geschäftsführer der Klägerin abzuberufen und ob dies – als gleichsam „indirektes Vetorecht“ erforderlich und zugleich ausreichend gewesen wäre, um eine institutionelle Absicherung der unmittelbaren Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung zu erreichen (so Scholz/Nattkämper, Organisatorische Eingliederung im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft, UR 2008, 716, 722). Denn auch dies hätte ihr im Streitfall nicht erlaubt, eine abweichende Willensbildung der Klägerin durch ihr Organ RH zu verhindern. Es kann dahinstehen, ob bereits dann keine für eine organisatorische Eingliederung ausreichende Beherrschungsmöglichkeit besteht, wenn wie im Streitfall für Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer nach der Satzung eine qualifizierte Stimmrechtsmehrheit erforderlich ist, die vom etwaigen Organträger weder mittel- noch unmittelbar erreicht wird (Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, 143. Lfg. Mai 2008, § 2, Rz 698). Es kann auch dahinstehen, ob das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit durch eine Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit hätte geändert werden können. - Freilich dürfte dies zu verneinen sein: Die Satzungsänderung darf nicht zur Umgehung der für bestimmte Geschäfte vorgesehenen Drei-Viertel-Mehrheit führen. Andernfalls wäre die Satzung in sich widersprüchlich. Überdies darf die Satzungsänderung nicht das festgeschriebene Erfordernis der Zustimmung eines jeden Gründungsgesellschafters aushebeln. Schließlich ist die Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, wonach die Änderung des Gesellschaftsvertrags nur durch Gesellschafterbeschluss mit ¾-Mehrheit erfolgen kann, im Hinblick auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte zwingend, so dass das Mehrheitserfordernis nicht herabgesetzt werden kann (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 53, Rz 67). Randnummer 81 aa)

§ 47Abs. 4 Satz 2 Gmb

HG hat ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft, kein Stimmrecht. Randnummer 82

  1. bb)Dies gilt jedoch nicht für Organbestellungsakte, insbesondere nicht für die Abberufung von Geschäftsführern als deren actus contrarius (Bayer in Lutter/Hummelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 47, Rz 40 und 45, m.w.N.; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, § 47, Rz 118, m.w.N.; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 47, Rz 80, 83, 84). Randnummer 83
  2. cc)Bei der Beschlussfassung über seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund jedoch hat der Gesellschafter wiederum kein Stimmrecht (OLG Karlsruhe Urteile vom 28. November 2006 8 U 314/05, ZIP 2007, 1319, und vom 04. Mai 1999 8 U 153/97, NZG 2000, 264; Bayer in Lutter/Hummelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 47, Rz 40 und 45, m.w.N., Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, § 46, Rz 76, § 47, Rz 118, Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 47, Rz 85), denn in diesem Fall gebührt dem Kollisionsschutz der Vorrang vor dem Partizipationsinteresse. Nach anderer Auffassung greift nicht das Stimmrechtsverbot des § 47 Abs. 4 KStG ein. Der Stimmrechtsausschluss soll vielmehr auf dem allgemeinen Prinzip, dass niemand Maßnahmen, die aus wichtigem Grund gegen ihn getroffen werden, durch seine Stimme verhindern dürfe, beruhen (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 47, Rz 85). Randnummer 84
  3. dd)Selbst wenn der Ausschluss des Stimmrechts hinsichtlich der Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund nicht dispositiv sein sollte, so reichte sie nicht aus, um eine vom Willen des etwaigen Organträgers abweichende Willensbildung durch ihn zu verhindern. Randnummer 85

(1)Zum Einen ist die Abberufung nur aus einem wichtigen Grund möglich. Dabei sind bei einer Zweimann-GmbH wie der Klägerin strenge Anforderungen zu stellen. Es bedarf einer groben Verletzung der Geschäftsführerpflichten, die die Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses wegen eines Vertrauensverlusts unzumutbar macht (OLG Karlsruhe Urteil vom 04. Mai 1999 8 U 153/97, NZG 2000, 264). Mithin bildet nicht jede Abweichung vom Willen der Mehrheit der Gesellschafter einen wichtigen Grund für seine Abberufung. Randnummer 86
(2)Zum anderen reicht es jedenfalls dann nicht aus, dass der etwaige Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung des etwaigen Organträgers verhindern kann, wenn er nicht zugleich die Möglichkeit hat, überhaupt eine Willensbildung der etwaigen Organgesellschaft herbeizuführen. Hieran fehlte es im Streitfall, weil die m GmbH im Falle einer Abberufung des RH einen neuen Geschäftsführer nur mit eben dessen Zustimmung bestellen konnte. Randnummer 87
(3)(
  1. a)Die Sanktion der Abberufung aus wichtigem Grund ist nicht geeignet eine vom Willen des Organträgers abweichende tatsächliche laufende Geschäftsführung zu verhindern, wenn sie wie im Streitfall zu einer Pattsituation hinsichtlich der Person des Geschäftsführers der etwaigen Organgesellschaft führt. Randnummer 88 (
  2. b)Diese Pattsituation darf weder mit dem Patt zwischen Geschäftsführer und vorläufigem schwachen Insolvenzverwalter (hierzu BFH-Beschluss vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235) noch mit dem Patt zwischen zwei Geschäftsführern mit Gesamtgeschäftsführungsbefugnis (hierzu Schütze/Winter, Die organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UR 2009, 397, 400) verwechselt werden. Randnummer 89 (
  3. c)Es kann somit dahinstehen, ob die Möglichkeit, den Geschäftsführer bei Abweichungen vom Willen des etwaigen Organträgers durch Gesellschafterbeschluss abzuberufen, für sich genommen ohnehin kein ausreichendes „Drohpotential“ bildet, um einen Zugriff gerade auch auf die laufende Geschäftsführung zu ermöglichen (so Schütze/Winter, Die organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UR 2009, 397, 399). Randnummer 90 III. Der Vortrag der Klägerin zur Anwendung des § 174 AO ist nicht entscheidungserheblich. Randnummer 91 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 92 C . Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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