Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von Unterhaltszahlungen - titulierte Unterhaltsverpflichtungen iS von § 11 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB 2 - Errichtung freiwilliger Unterhaltstitel Leitsatz 1. Wenn ein Hilfebedürftiger Einkünfte dafür verwendet, bei einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung Unterhaltssprüche zu erfüllen, die nach zivilrechtlichen Grundsätzen auch tatsächlich zu erfüllen sind, stehen die Einkünfte insoweit nicht zur eigenen Bedarfsdeckung zur Verfügung. (Rn.53) 2. Der Hilfebedürftige hat die Verpflichtung, ihm zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um Unterhaltstitel abändern zu lassen, die nicht der tatsächlichen zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung entsprechen. Erfüllt er diese Verpflichtung trotz Aufforderung durch den Leistungsträger nicht, oder veranlasst der Hilfebedürftige sogar aktiv weitere gegen sich gerichtete Unterhaltstitel, kann er sich nicht auf § 11 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB 2 berufen. (Rn.55) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 18. Juni 2010, S 21 AS 3295/10 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verminderung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Randnummer 2 Der 1966 geborene Antragsteller hat einen Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH) in Elektrotechnik und darüber hinaus das Erste Juristische Staatsexamen abgeschlossen. Die Zweite Juristische Staatsprüfung hat der Antragsteller erfolglos unternommen. Randnummer 3 Der Antragsteller lebt seit November 2004 von seiner Ehefrau, mit der er ein am. 1992 geborenes gemeinsames Kind hat, getrennt. Erstmals im Februar 2005 beantragte er Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihm auch unter Berücksichtigung des von der Ehefrau gewährten Trennungsunterhalts gewährt wurde. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sich der Antragsteller und seine Ehefrau auf Trennungsunterhalt seit Oktober 2005 von 375 Euro monatlich zuzüglich eines Betrages in Höhe des hälftigen Kindergeldes (77 Euro) von seiner Ehefrau. Nach den Angaben des Antragstellers stellte die Ehefrau die Zahlung des Trennungsunterhalts im Oktober 2008 ein. Randnummer 4 Seit dem 2. Januar 2008 arbeitet der Antragsteller bei der e -p. GmbH mit Sitz in H. (bzw. jetzt K.). Der von der Arbeitgeberin bestimmte Einsatzort ist die K. D. GmbH mit Sitz in K., wo der Antragsteller als Call-Center-Agent im Kundenservicecenter tätig ist. Randnummer 5 Am 1. Juli 2008 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Er gab an, dass er seinem Kind Unterhalt in Höhe von 288 Euro zahle. Hierzu legte er ein Schreiben seines Rechtsanwalts an die Rechtsanwälte seiner Ehefrau vom 17. April 2008 vor, wonach der Unterhaltsanspruch in Höhe von 288 Euro anerkannt und der rückständige Unterhalt geregelt wurde. Weiter reichte der Antragsteller eine "Pkw-Nutzungsvereinbarung" mit Herrn S. aus L. (dem Vater des Antragstellers) ein, die auf den 30. Juni 2008 datiert ist und nach der für die Nutzung eines Pkw (nach der Fahrgestellnummer ein Audi 100, Modelljahr 1991) beginnend ab dem Monat Juli 2008 18 Eurocent je km zzgl. Kfz-Steuer und Versicherung vom Antragsteller zu zahlen waren. Randnummer 6 Im Zusammenhang mit einem Fortzahlungsantrag reichte der Antragsteller im Mai 2009 erstmals eine auf seinen Antrag hin errichtete Unterhaltsurkunde des Landkreises S. über den Kindesunterhalt vom 29. Oktober 2008 ein, in der er sich verpflichtete, Unterhalt in Höhe von 288 Euro monatlich zu zahlen. Später legte der Antragsteller eine Unterhaltsurkunde des Landkreises S. vom 16. Juli 2009 für die Zeit bis Dezember 2009 über 295 Euro monatlich vor. Nach dem weiter eingereichten Schriftwechsel forderten die Bevollmächtigten der Ehefrau den Antragsteller auf, den nach ihrer Ansicht rechtswidrig befristeten Unterhaltstitel zu entfristen und 110 % des Mindestunterhalts zu zahlen. Im weiteren Verlauf ließ der Kläger eine Unterhaltsurkunde des Landkreises S vom 19. November 2009 errichten, wonach er sich - wiederum befristet bis Februar 2010 - verpflichtete, an das Kind Unterhalt in Höhe von 333 Euro monatlich zu zahlen. Randnummer 7 Im Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt ab Januar 2010 vom 24. November 2009 gab der Antragsteller keine Änderungen an. Er arbeite in G., das 35 km entfernt liege und müsse an fünf Tagen in der Woche hin und zurück fahren. Der Antragsteller wies auf die Nutzungsvereinbarung zu dem Kfz hin und verlangte eine pauschale Absetzung für Bekleidung von 50 Euro. Für das Kfz seien 13,14 Euro monatlich für Versicherungen zu zahlen (jährlich 157,63 Euro für Haftpflicht und 161,65 Euro für die Vollversicherung, allerdings nach einer Bescheinigung für das Jahr 2009). Für die staatlich geförderte Altersvorsorge zahle er 30,96 Euro monatlich. Der Kindesunterhalt werde in Höhe von 333 Euro monatlich gezahlt. Der Lohnnachweis für den Oktober 2008 zeigt ein Arbeitsentgelt von brutto 1.292,44 Euro bzw. netto 993,72 Euro. Die Lohnzahlungen erfolgen in wechselnder Höhe jeweils zur Mitte des Folgemonats. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 bewilligte die Antragsgegnerin vorläufig vom Januar 2010 bis Juni 2010 monatlich 37,57 Euro als Hilfe zum Lebensunterhalt. Randnummer 9 In einer ergänzenden Mitteilung vom 9. Dezember 2009 erläuterte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, dass Grundlagen einer endgültigen Bewilligung die Einkommensbescheinigungen für den Dezember 2009 bis zum Mai 2010 sowie Nachweise über die tatsächliche Unterhaltszahlung durch Kontoauszug darstellen würden. Der Unterhalt sei vorläufig in Höhe von 288 Euro als Freibetrag berücksichtigt. Sie forderte den Antragsteller auf, sofort den angemessenen Unterhalt durch das Jugendamt anhand der Einkommensbescheinigungen prüfen zu lassen, da durch die festgelegte Forderung vorsätzlich Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werde. Dem Antragsteller wurde eine Frist bis zum 5. Januar 2010 eingeräumt. Randnummer 10 Gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2009 erhob der Antragsteller am 14. Dezember 2009 Widerspruch: Die Freibeträge seien für ihn nicht nachvollziehbar. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin erhielt auf Nachfrage die Auskunft des Landkreises S. vom 17. Dezember 2009, dass die Beurkundung des Kindesunterhalts auf der Basis einer anwaltlichen Berechnung erfolgt sei. Der Antragsteller habe den Betrag ausdrücklich auf eigenen Willen hin beurkunden lassen. Grundsätzlich habe jeder Erwerbstätige einen Freibetrag von 900 Euro. Eine Abänderung der errichteten Urkunde könne nunmehr nur noch mit dem Einverständnis des Unterhaltsberechtigten erfolgen. Das Jugendamt könne nur einseitige Erklärungen entgegennehmen. Randnummer 12 Nach dem Widerspruch gewährte die Antragsgegnerin mit änderndem Bescheid vom 22. Dezember 2009 vorläufig Leistungen ab dem 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 in Höhe von monatlich 298,03 Euro: Über den Anspruch werde nach Vorlage der Einkommensbescheinigungen abschließend entschieden. Dabei ging die Antragsgegnerin in der Monatsberechnung von einer Regelleistung von 359 Euro und von einem Bruttoeinkommen in Höhe von 1.292,44 Euro (netto 993,72 Euro) aus. Als Abzüge vom Einkommen berücksichtigte sie: 280 Euro Freibetrag, 30 Euro für Versicherungen, für Kfz-Haftpflicht 13,13 Euro, eine allgemeine Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro, Kosten für den Arbeitsweg in Höhe von 330,33 Euro, Beiträge zur Riesterrente von 30,96 Euro und Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 330 Euro. Als anrechenbares Einkommen errechnete sie einen Betrag von 60,97 Euro. Randnummer 13 Mit einem als Anhörung bezeichneten Schreiben vom 10. Februar 2010 – in den Briefkasten des Antragstellers am 15. Februar 2010 eingeworfen – gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme, dass ihm möglicherweise zu Unrecht Leistungen gewährt worden seien, weil er zu Lasten der Grundsicherung einen freiwilligen Unterhaltstitel errichtet habe. Er wurde aufgefordert, ab dem 1. März 2010 keinen erhöhten Unterhaltstitel abzuschließen und einen Unterhaltstitel ab dem 1. März 2010 entsprechend den Einkommensverhältnissen durch das Jugendamt prüfen und entscheiden zu lassen. In seiner Erwiderung meinte der Antragsteller: Er habe den Unterhaltstitel nicht freiwillig beurkunden lassen, da er von der Kindesmutter hierzu aufgefordert worden sei. Es sei auch kein erhöhter Unterhalt, sondern der nach den Tabellen des OLG Naumburg einschlägige Mindestunterhalt festgesetzt worden. Randnummer 14 Mit einem wegen der noch nicht bekannten Einkünfte erneut vorläufig erlassenen Bescheid vom 10. Februar 2010 änderte die Antragsgegnerin die Bewilligung vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 auf nunmehr 346,91 Euro monatlich ab. Hierbei ging sie in der Monatsberechnung wie folgt vor: Ausgehend vom Bruttoeinkommen in Höhe von 1.292,44 Euro (netto 993,72 Euro) seien 289,24 Euro als Freibetrag zu berücksichtigen. Weiter absetzbar seien 30 Euro für Versicherungen, für Kfz-Haftpflicht 13,13 Euro, als allgemeine Werbungskostenpauschale 15,33 Euro, für die Kosten des Arbeitswegs 369,97 Euro, als Beiträge zur Riesterrente 30,96 Euro und 330 Euro wegen Unterhaltsverpflichtungen. Der Regelleistung von 359 Euro stehe daher anrechenbares Einkommen von 12,09 Euro gegenüber. Randnummer 15 Mit einem weiteren Bescheid vom 22. Februar 2010 setzte die Antragsgegnerin die Leistungshöhe ab dem 1. März 2010 bis zum 30. Juni 2010 nur noch in Höhe von 13,91 Euro vorläufig fest, da eine endgültige Bewilligung erst nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen ab dem Februar 2010 möglich sei. Als Grund der Änderung gab sie an, dass bei der vorläufigen Einkommensberechnung nunmehr kein Unterhaltsbetrag in Abzug gebracht werde. Darüber hinaus erließ die Antragsgegnerin unter dem 24. Februar 2010 einen Bescheid über die teilweise Rücknahme der Bewilligung für die Zeit ab dem 1. März 2010 in Höhe von 284,12 Euro und führte zur Begründung aus, dass die Berücksichtigung der rechtlichen Unterhaltspflicht mit Wirkung zum 1. März 2010 entfalle. Randnummer 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Februar 2010 in der Fassung der Bescheide vom 22. Dezember 2009, 10. Februar 2010 und 22. Februar 2010 zurück: Sie habe die Bewilligung ab dem 1. März 2010 wegen teilweiser Rechtswidrigkeit nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufgehoben. Der Antragsteller sei mit dem Schreiben vom 10. Februar 2010 informiert worden, dass er bei einer weiteren Titulierung durch das Jugendamt seine Einkommensverhältnisse prüfen lassen solle. Die erneute Titulierung sei nach Mitteilung des Jugendamts aber erneut auf freiwilliger Basis ohne Prüfung erfolgt. Selbst die Festsetzung des Mindestunterhalts komme nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht leistungsfähig sei. Für die Aufhebung sprächen die Gebote der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und der sparsamen Mittelverwendung. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller Vermögensdispositionen getroffen habe, zumal ohne die erneute Titulierung der Unterhalt ab dem März 2010 nicht weiter vollstreckbar gewesen wäre. Das Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand des Verwaltungsakts sei daher nicht schutzwürdig. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 teilte der Antragsteller mit, dass er versucht habe, bei dem Jugendamt des Landkreises den Unterhalt neu titulieren zu lassen. Dies sei aber von der Antragsgegnerin vereitelt worden, da ihre Widerspruchsstelle dort angerufen und sich gegen die erneute Beurkundung ausgesprochen habe. Er werde die Titulierung aber unverzüglich nachholen. Nach einer auf Wunsch des Antragstellers erstellten Unterhaltsurkunde – von der Stadt H. ausgestellt – vom 2. März 2010 erklärte sich der Kläger bereit, seinem Kind nunmehr 334 Euro monatlich (426 Euro abzüglich 92 Euro Kindergeld) befristet bis 30. Juni 2010 zu gewähren. Die Stadt H. bestätigte der Antragsgegnerin, dass keine Einkommensprüfung erfolgt und die Titulierung ausdrücklich auf den Wunsch des Antragstellers hin vorgenommen sei. In einer weiteren Unterhaltsurkunde der Stadt H. vom 25. Mai 2010 erklärte sich der Antragsteller befristet bis 31. Oktober 2010 bereit, seinem Kind Unterhalt von 334 Euro (426 Euro abzüglich 92 Euro Kindergeld) monatlich zu gewähren. Randnummer 18 Ein am 1. Juni 2010 beim Sozialgericht Halle (SG) eingegangenes Schreiben des Antragstellers hat das SG als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aufgefasst. Der Antragsteller hat beantragt, ihm Leistungen unverändert weiterzuzahlen. Darüber hinaus hat der Kläger wegen der vorläufigen Leistungen im Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010 eine Klage in der Hauptsache beim SG erhoben (Az. S 21 As 1641/10), die noch anhängig ist. Randnummer 19 Das SG hat mit Beschluss vom 18. Juni 2010 die vorläufige Anordnung höherer Leistung abgelehnt: Die Bescheide seien rechtmäßig. Der Antragsteller habe ab dem 1. März 2010 keinen Anspruch auf die Absetzung des Unterhalts. Es handele sich nicht um Aufwendungen, die der Antragsteller zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht tätige. Die Voraussetzungen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind seien dem Grunde nach gegeben. Der Antragsteller sei aber aufgrund seiner finanziellen Situation gar nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten und daher zum Unterhalt gesetzlich nicht verpflichtet. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II sei nur dann anwendbar, wenn vor Beginn des Leistungsanspruchs eine Unterhaltsforderung tituliert ist. Der Grund sei, dass der nunmehr aufgrund der geänderten Verhältnisse hilfebedürftig gewordene Unterhaltsverpflichtete den Unterhaltstitel nicht sofort abändern kann, aber aufgrund der Titulierung der Gefahr einer Pfändung ausgesetzt sei. Die Vorschrift bezwecke nicht, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstelle des Unterhaltsverpflichteten dem Kind Unterhalt gewährt. Der Leistungsträger könne fordern, dass der Hilfebedürftige im Rahmen seiner Selbsthilfemöglichkeiten eine Abänderung des Unterhaltstitels erwirkt. Randnummer 20 Gegen den ihm am 23. Juni 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21. Juli 2010 Beschwerde erhoben: Der Antragsteller meint, dass sich die vom SG herangezogene Begründung nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe und sich auch nicht in den Motiven wiederfinde. Er gehe auch nach anwaltlicher Beratung davon aus, dass er den Mindestunterhalt erbringen müsse, da mit einer Einkommensfiktion zu rechnen sei. So habe ihm etwa das AG Halle in einem anderen Zusammenhang ein mögliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro unterstellt. Er könne sich auch nicht der Meinung des SG anschließen, dass er sich zum Unterhalt aufgrund Vollstreckungshindernissen folgenlos verurteilen lassen könne. Er habe dann zusätzlich die unnötigen Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen stünde dann die Unterhaltsverpflichtung auf einem gerichtlichen Titel und wäre einkommensmindernd zu berücksichtigen. Schließlich genieße sein Vertrauen auf die weitere Absetzung des Unterhalts Schutz. Es gehe nicht an, dass ihn die Antragsgegnerin auffordere, keinen erhöhten Unterhalt festsetzen zu lassen und wenn er dem folge und nur 100% des Mindestunterhalts festsetzen lasse, überhaupt keine Berücksichtigung mehr vornehme. Randnummer 21 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 22 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 30. Juni 2010 über die bereits bewilligten Leistungen hinaus weitere Leistungen unter Berücksichtigung des für den Unterhalt der Tochter gezahlten Betrages von 334 Euro monatlich zu bewilligen. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 24 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 25 Zur Begründung wiederholt sie ihre Ansicht, dass der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit mit der Titulierung des Unterhaltsanspruchs ab dem 1. März 2010 selbst herbeigeführt habe. Die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit im unterhaltsrechtlichen Sinne könnten nicht dazu führen, dass der Träger der Grundsicherung jene Unterhaltsverpflichtung erfüllt. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. Randnummer 27 Die form- und fristgerecht im Sinne des § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgerichtsgesetzes (SGG) erhobene Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde nicht ausgeschlossen, weil der für die Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache maßgebliche Wert nicht erreicht wird und die Berufung daher nicht zulässig wäre, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Dieser Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Umfang, in dem das Gericht dem Begehren des Rechtsmittelführers nicht gefolgt ist, wobei der Wert dieser Beschwer bei Einlegung des Rechtsmittels zu ermitteln ist (vgl. LSG Sachsen v. 26. April 2010, Az. L 7 AS 125/10 B ER – Juris). Der dem Antragsteller einstweilen verwehrte Umfang höherer Leistungen beträgt mehr als 750 Euro (4 x 334 Euro). Randnummer 28 Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Randnummer 29 Der Erlass der von dem Antragsteller begehrten vorläufigen Anordnung beurteilt sich sowohl nach § 86b Abs. 1 SGG als auch nach § 86b Abs. 2 SGG. Randnummer 30 Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen anordnen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Im Hauptsacheverfahren könnte bezogen auf die Bewilligung für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2010 mit dem vorläufigen Verwaltungsakt vom 22. Februar 2010 bzw. nach dem Rücknahmebescheid vom 24. Februar 2010 nicht nur eine verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage, sondern auch eine reine Anfechtungsklage erhoben werden. Wenn diese erfolgreich wäre, würde zunächst die Regelung wieder wirksam, wie sie mit änderndem Verwaltungsakt vom 22. Dezember 2009 vorläufig erfolgte, wonach Leistungen bis zum 30. Juni 2010 in Höhe von monatlich 298,03 Euro bewilligt waren. Besonderheiten ergeben sich hier nicht aus der Vorläufigkeit der Verwaltungsakte, weil bislang keine endgültige Bewilligung erfolgt ist, die allein eine Erledigung der vorläufigen Verwaltungsakte (ohne dass diese formal aufgehoben werden müssten) zur Folge hätte. In den Verwaltungsvorgängen und nach dem Vortrag der Beteiligten liegt hingegen noch keine endgültige Entscheidung vor. Der Widerspruch vom 14. Dezember 2009 wirkt auch gegen die Aufhebung der Leistungen für die Zukunft durch die Verwaltungsakte vom 22. Februar 2010 bzw. vom 24. Februar 2010 (§ 86 SGG) und hat keine aufschiebende Wirkung, weil bei in die Zukunft wirkenden Regelungen eine Entscheidung über die Leistungen der Grundsicherung im Sinne des § 39 SGB II vorliegt (vgl. Senat v. 27. April 2006, L 2 B 62/09 AS ER - JMBl. 2006, 317; v. 21. Oktober 2008, L 2 B 342/07 AS ER - Juris). Randnummer 31 Da der Antragsteller, wie aus seinem Antrag ersichtlich ist, über die Bewilligung durch Verwaltungsakt vom 22. Dezember 2009 hinaus Leistungen begehrt, ist das Begehren in diesem Teil als auf eine Regelungsanordnung gerichteter Antrag im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG statthaft, weil dann in der Hauptsache keine reine Anfechtungsklage zu erheben wäre, sondern statthafte Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG wäre. Randnummer 32 Im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG hat insoweit aufgrund der Regelung im § 39 SGB II nach der Wertung des Gesetzgebers das Vollzugsinteresse im Regelfall Vorrang vor dem Suspensiveffekt des Widerspruchs, so dass die aufschiebende Wirkung nur anzuordnen ist, wenn ein überwiegendes Interesse der durch den angefochtenen Verwaltungsakt Betroffenen festzustellen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 12a). Die aufschiebende Wirkung ist aber jedenfalls dann anzuordnen, wenn nach summarischer Prüfung deutlich mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht. Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen. Randnummer 33 Insoweit spricht derzeit bei der im einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen summarischen Prüfung mehr für eine Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vom 22. Februar 2010 als dagegen. Randnummer 34 Der Senat kann offen lassen, ob als rechtliche Grundlage für die Änderung des vorläufigen Verwaltungsaktes hinsichtlich der Leistungen durch die Verwaltungsakte vom 22. Februar 2010 bzw. 24. Februar 2010 die Regelungen der § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X und § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in Betracht zu ziehen sind oder die vorläufigen Verwaltungsakte hinsichtlich der nicht bindend geregelten Leistungshöhe schlicht durch weitere vorläufige Verwaltungsakte geändert werden konnten (vgl. zum Meinungsstand etwa Düe in Niesel/Brand, SGB III, Kommentar, 5. Aufl., § 328 Rn. 8 – 10 m.w.N.). Vertreten wird, dass ein vorläufiger Verwaltungsakt während seiner Geltungsdauer nur nach den Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X abgeändert werden kann. Hiergegen wird eingewandt, dass dies nur hinsichtlich der nicht als vorläufig gekennzeichneten Teile der Verfügungssätze gelten kann. Da hier die Entscheidungen gerade in der Leistungshöhe vollständig vorläufig ergingen, d.h. hinsichtlich sämtlicher Teile der Verfügungssätze vollständig vorläufig waren (die ggf. eigener Bestandskraft fähige Erstattung der Kosten der Unterkunft Heizung ist nicht geregelt) und die weitere Begründung für die Vorläufigkeit bzw. die Berechnungsschritte nicht im Einzelnen an der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes teilhaben, könnte auf eine förmliche Aufhebung verzichtet werden. Jedenfalls sieht der Senat auch die Voraussetzungen für eine förmliche Aufhebung als gegeben an. Randnummer 35 In formaler Hinsicht begegnet eine Aufhebung keinen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Februar 2010 wirksam im Sinne des § 24 SGB X angehört, da der Antragsteller vor der Aufhebung Gelegenheit hatte, sich zu der für eine Aufhebung maßgeblichen freiwilligen Errichtung ungeprüfter weiterer Unterhaltsurkunden zu äußern. Randnummer 36 Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, selbst wenn er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 – 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X), wobei Schutzwürdigkeit in der Regel dann vorliegt, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings u.a. dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, ist der Verwaltungsakt abweichend von den allgemeinen Regelungen zwingend mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 330 Abs. 2 SGB III). Randnummer 37 Die Bewilligung durch den Bescheid vom 22. Dezember 2009 erscheint im Zeitraum ab dem 1. März 2010 wenigstens im Umfang der zunächst berücksichtigten Unterhaltszahlungen rechtswidrig zu hoch. Vorliegend spricht nichts dagegen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 19 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt, da er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 SGB II, und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) hat, soweit er hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II ist. Randnummer 38 Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 39 Zutreffend ging die Antragsgegnerin bei der Feststellung des Hilfebedarfs bzw. ihrer Leistungspflicht von einer monatlichen Regelleistung von 359 Euro aus (§ 20 Abs. 4 SGB II). Randnummer 40 Die Kosten der Unterkunft und Heizung können zunächst außer Betracht gelassen werden, da zum einen nach dem derzeitigen Bewilligungsumfang noch Teile des Regelleistungsumfangs mit der Folge der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt sind und im Übrigen aufgrund der geteilten Trägerschaft die Bewilligung nicht durch die Antragsgegnerin, sondern durch den Landkreis verfügt ist und diese Bewilligung nicht angefochten ist. Randnummer 41 Der abstrakte Hilfebedarf in Höhe der Regelleistung mindert sich nach §§ 9 Abs. 1, 11, 12 SGB II um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen. Randnummer 42 Nach den Angaben des Antragstellers steht Vermögen in einem den Hilfebedarf ausschließenden Umfang nicht zur Verfügung. Der einzig mitgeteilte positive Vermögensgegenstand besteht in einer staatlich geförderten Altersvorsorge, die erst 2007 abgeschlossen wurde und die unter Berücksichtigung der seitdem entrichteten Beiträge von höchsten 30,96 Euro monatlich den Privilegierungsumfang von § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II nicht überschreitet. Da nach den Angaben des Antragstellers ("meine zukünftige Ex-Ehefrau") auch bislang die Scheidung einschließlich eines etwaigen Zugewinnausgleichs nicht durchgeführt ist, sieht der Senat auch keinen Grund an den Angaben des Antragstellers zu seinem Vermögen zu zweifeln. Randnummer 43 Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Randnummer 44 Vom Einkommen sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II unter anderem abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
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