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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat 10 Wx 9/09 Beschluss Kostenbefreiung: Abwasserzweckverband in Sachsen-Anhalt als wirtschaft

Obsah (9)§ 14§ 11§ 6§ 7§ 16§ 116§ 9§ 151§ 21

Kostenbefreiung: Abwasserzweckverband in Sachsen-Anhalt als wirtschaftliche bzw. nichtwirtschaftliche Unternehmung Leitsatz Zum Begriff der wirtschaftlichen Unternehmungen von Kommunen und Gemeindever

§ 14Abs. 5 S. 1 Kost

O statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das Landgericht den die Kostenrechnung aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen zu seinem Nachteil abgeändert hat. Randnummer 15 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der beantragten Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 16 Der Beschluss des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand (§ 14 Abs. 5 KostO in Verbindung mit §§ 546, 547 ZPO). Randnummer 17 Der Beteiligte zu 2) ist

§ 11Abs. 2 S. 2 Kost

O in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA von der Zahlung der Kosten für die Eintragung der Sicherungshypothek befreit. Randnummer 18 Nach dieser Vorschrift sind Kommunen und Gemeindeverbände im Bundesland Sachsen-Anhalt von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte sowie die Landesjustizverwaltungen erheben, freigestellt, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftliche Unternehmung betrifft. Randnummer 19 Der antragstellende Abwasserzweckverband gehört zu den nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG privilegierten Kostenschuldnern. I. Randnummer 20 Der Beteiligte zu 2) ist aus einem Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften zur gemeinsamen Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung hervor gegangen (§ 157 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt - im Folgenden: WG LSA - in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. Februar 1998 - im Folgenden GKG-LSA).

§ 6Abs.

1 GKG-LSA können sich Kommunen zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung zusammenschließen. Die Gründung von Zweckverbänden wird in § 157 WG-LSA für die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung ausdrücklich vorgeschrieben, wenn eine Aufgabenerfüllung erst hierdurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird. Der Zweckverband stellt

§ 7

GKG-LSA eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar, auf die mit ihrer Entstehung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 GKG-LSA das Recht und die Pflicht der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, übergehen.

§ 16Abs.

1 GKG-LSA sind auf den Zweckverband die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften für Gemeinden entsprechend anzuwenden, wozu insbesondere auch die Regelungen zum kommunalen Unternehmensrecht nach § 116 GO LSA zählen. II. Randnummer 21 Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens bildet im wesentlichen die Frage, ob die hier verfahrensgegenständliche Angelegenheit der Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten eines kommunalen Zweckverbandes eine wirtschaftliche Unternehmung der Mitgliedsgemeinden im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA betrifft. Dies ist hier zu verneinen. Randnummer 22

  1. Der Begriff der „wirtschaftlichen Unternehmungen“ ist im Gebührenbefreiungsgesetz nicht legal definiert. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll durch eine Kostenbefreiung vermieden werden, dass öffentliche Gelder von Städten und Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften, die aus ihnen originär zugeflossenen Abgaben oder Landesmitteln stammen, für andere öffentliche Einrichtungen wie die Justizbehörden verwandt werden (vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469; OLG Köln JurBüro 2008, 97; OLG Naumburg, Beschluss vom
  2. August 2000, 1 U 77/99 zitiert nach juris). Der Begriff „wirtschaftliche Unternehmung“ entstammt dabei dem Kommunalrecht und wird dementsprechend im allgemeinen in Anlehnung an die kommunalrechtliche Terminologie ausgelegt (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Köln JurBüro 2008, 97 zitiert nach juris; OLG Rostock OLGR Rostock 2002, 351 - 352 zitiert nach juris; insbesondere auch die im wesentlichen zu § 144 KostO ergangene Rechtsprechung: vgl. BayObLGZ 1992, 324, 326; BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris; OLG Hamm JurBüro 1999, 95 - 97 zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom
  3. Februar 2009, 6 Wx 8/08; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung,
  4. Aufl., § 144 KostO Rdn. 13). Randnummer 23 Das Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalts weist zwar ebenfalls keine Legaldefinition des Begriffs „der wirtschaftlichen Unternehmungen“ auf. Es enthält in § 116 GO LSA lediglich Regelungen über die Zulässigkeit des Betriebs eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gebietskörperschaften, ohne jedoch eine Begriffsbestimmung vorzunehmen; diese wird in der Vorschrift vielmehr voraus gesetzt.

§ 116

GO LSA in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom

  1. April 2001 (GVBl. LSA, S. 136) können sich Gemeinden unter den dort genannten Voraussetzungen in den Rechtsformen des Eigenbetriebs, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des Privatrechts auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung wirtschaftlich betätigen. Randnummer 24 In der früheren Gesetzesfassung sah Absatz 3 des § 116 GO LSA a. F. allerdings einen Negativkatalog vor, der verschiedene gemeindliche Einrichtungen, unter anderem auch solche der Abwasserbeseitigung, bereits per definitionem im Wege einer gesetzlichen Fiktion von den wirtschaftlichen Unternehmen abgrenzte. Dem lag der Gedanke zugrunde, dass die dort enumerativ aufgeführten Einrichtungen zweifelsfrei der Daseinsvorsorge dienen und ihre öffentliche Zwecksetzung gewissermaßen „auf der Stirn“ tragen (vgl. Wurzel/ Schraml/Bek-ker, Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, Kapitel C, Rdn. 56 m. w. N.). Randnummer 25 Die ursprünglich in § 116 Abs. 3 GO LSA a. F. vorgesehene Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen ist mit Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom
  2. April 2001 (GVBl. LSA, S. 136) indessen aufgegeben worden. In den Gesetzesmaterialien ist dies damit begründet worden, dass die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen ihre praktische Bedeutung nahezu völlig verloren habe und die Gesetzesänderung eine notwendige Folge aus der seinerzeit bereits weitgehend vollzogenen Vereinheitlichung der Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts auch für nichtwirtschaftliche Unternehmen darstelle. Das kommunale Unternehmensrecht regelt dabei im Kern die zur Verfügung stehenden Rechtsformen, die Zulässigkeitsvoraussetzungen kommunaler Unternehmen, deren innere Struktur und das Verhältnis zwischen Kommune und ihren Unternehmen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften und Entwurf eines Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts vom
  3. April 2000 (LT-Drs. 3/3022). Durch das
  4. Änderungsgesetz vom
  5. November 2007 (GVBl. S. 352) sind die Absätze 2 und 3 des § 116 GO LSA abermals neu gefasst und die Vorschrift insgesamt umgestaltet worden. Randnummer 26 Nach Auffassung des Senates kann aus der Gesetzesnovellierung allerdings nicht abgeleitet werden, dass nunmehr unterschiedslos alle Betätigungen der Kommunen, die diese außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, ungeachtet der gewählten Rechtsform und ihres Gegenstandes als wirtschaftliche Unternehmen zu erfassen sind und damit auch kostenrechtlich der Privilegierung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG entzogen werden (so aber OLG Naumburg, Beschluss vom
  6. Oktober 2001, 13 W 235/01, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom
  7. Februar 2009, 6 Wx 8/08 zitiert nach juris). Dass mit der Aufgabe des Negativkataloges in § 116 Abs. 3 GO LSA a. F. eine so weit gehende Gleichschaltung aller Betätigungen der Kommunen im Sinne von wirtschaftlichen Unternehmen bezweckt war, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Danach wurde der Negativkatalog in Absatz 3 des § 116 GO LSA a. F. vielmehr nur deshalb aufgegeben, weil der Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen keine praktische Auswirkung im kommunalen Unternehmensrecht mehr beigemessen wurde, da die Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts ohnehin bereits auch für nichtwirtschaftliche Unternehmen gelten (LT-Drs. 3/3022). Das besagt aber noch nicht, dass nichtwirtschaftliche Unternehmen in der kommunalverfassungsrechtlichen Terminologie gar nicht mehr existent sein sollen. Die Gesetzesnovellierung hebt den Dualismus von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen nämlich nicht ausdrücklich auf, sondern misst ihm nur keine praktische Bedeutung mehr zu. Randnummer 27 Die Gesetzesänderung enthebt den Senat mithin nicht von der Aufgabe, nach der allgemeinen kommunalrechtlichen Terminologie festzustellen, ob die Angelegenheit des antragstellenden Zweckverbandes im konkreten Einzelfall nach der kommunalrechtlichen Zwecksetzung eine wirtschaftliche Unternehmung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA betraf. Randnummer 28 Nach dem hergebrachten kommunalrechtlichen Begriffsverständnis sind „wirtschaftliche Unternehmen“ von Körperschaften des öffentlichen Rechts solche Einrichtungen und Anlagen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden könnten (vgl. BGHZ 95, 155 - 162 zitiert nach juris). Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris; OLG Dresden NotBZ 1998, 154 - 155 zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung,
  8. Aufl., § 144 KostO Rdn. 13). Dass Unternehmen, deren Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Hand – wie auch hier – gesetzlich vorgeschrieben ist, die Gebührenprivilegierung erhalten bleibt, hat seinen Grund darin, dass solche Unternehmen nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet sind, sondern auch im Fall von Verlusten ihre Leistungen zum Zwecke der Daseinsvorsorge zu erbringen haben (vgl. BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris). Randnummer 29 Diese Formel zeigt zugleich auf, dass von einem Unternehmen nur gesprochen werden kann, wenn die ausgeübte Tätigkeit derjenigen eines privaten Wirtschaftsunternehmens vergleichbar ist. Es muss sich mithin um eine auf Dauer angelegte, fortgesetzte und planmäßige sowie gewinnorientierte Teilnahme am Wirtschaftsleben handeln (vgl. BayObLG JurBüro 2003, 99 - 101 zitiert nach juris; OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469). Der im wesentlichen zu § 144 KostO ergangenen Rechtsprechung ist ferner gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Naumburg, Beschuss vom
  9. Februar 2007, 6 Wx 7/06; FG Prax 2008, 39). Randnummer 30
  10. Ausgehend hiervon ist die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Angelegenheit der Eintragung einer Sicherungshypothek nicht als wirtschaftliche Unternehmung des Beteiligten zu 2) im vorbenannten Sinne anzusehen. Randnummer 31 a) Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die in Sachsen-Anhalt den Gemeinden für ihr Gebiet als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises obliegt (§ 151 WG LSA in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GO LSA), so dass letztlich auch der Zweckverband mit dem Betrieb und der Unterhaltung des Abwassernetzes eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge im eigenen Wirkungskreis erfüllt, da auf ihn das Recht und die Pflicht der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, die übertragene umweltrechtliche Aufgabe zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben,

§ 9Abs.

1 GKG-LSA übergegangen sind. Mit der Abwasserbeseitigung verfolgt der Zweckverband eine zentrale gemeinnützige Zielsetzung des Umweltrechts, die ihren Ursprung in der örtlichen Gemeinschaft hat. Die Belange der Daseinsvorsorge und des Umweltschutzes stehen dabei eindeutig im Vordergrund und treten nicht hinter einer wirtschaftlichen Zwecksetzung zurück. Randnummer 32 Die Gemeinden sind zu der Einrichtung und Unterhaltung der Abwasserbeseitigungsanlagen

§ 151WG LSA gesetzlich verpflichtet.

Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung können sie zwar

§ 151

a WG LSA auch auf Dritte übertragen, soweit öffentliche Interessen nicht entgegen stehen, was für abwasserbeseitigungspflichtige Zweckverbände entsprechend gilt (§ 151 a Abs. 2 WG-LSA). Es kann dementsprechend nicht geleugnet werden, dass auch private Unternehmer die Aufgabe der Abwasserbeseitigung grundsätzlich erfüllen können. Der Dritte kann allerdings stets nur die technische Durchführung der Entsorgungspflicht übernehmen, nicht jedoch die Pflichtaufgabe selbst (vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469). Randnummer 33 Ebenso lässt das kommunale Unternehmensrecht in § 116 Abs. 1, Abs. 2 GO LSA grundsätzlich zu, dass die Abwasserbeseitigungsaufgaben von kommunalen Wirtschaftsunternehmen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen gewinnorientiert übernommen werden können. § 116 Abs. 1 GO LSA hält hierfür als Handlungsinstrumentarien für eine wirtschaftliche Betätigung „außerhalb der öffentlichen Verwaltung“ die Unternehmensformen des Eigenbetriebes, der Anstalt öffentlichen Rechts sowie die Rechtsformen des Privatrechts bereit. Dem Landgericht ist insofern darin zuzustimmen, dass aufgrund der eingetretenen Gesetzesänderung nunmehr auch die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht dem Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens durchaus zugänglich ist (vgl. Franz, Umweltrecht für Sachsen-Anhalt, Kap. Wasserrecht, Rdn. 103). Randnummer 34 Der Beteiligte zu 2) bzw. deren Mitgliedsgemeinden haben sich hier zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung indessen keiner der Rechtsformen des § 116 Abs. 1 GO LSA bedient, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, nach Maßgabe der einschränkenden Voraussetzungen des § 116 GO LSA wirtschaftlich in der Rechtsform eines Eigenbetriebs tätig zu werden (vgl. BFH DB 2000, 1845 - 1846 zitiert nach juris). Der Beteiligte zu 2) handelt

§ 7Abs.

1 GKG-LSA vielmehr als Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf den von den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge übergegangen ist ( § 9 Abs. 1 GKG-LSA ). Da der antragstellende Zweckverband nicht in einer von § 116 GO LSA für eine wirtschaftliche Unternehmung vorgegebenen Unternehmensform tätig geworden ist, sondern die gesetzliche Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Mitgliedsgemeinden wahrnimmt, handelt er an deren Stelle innerhalb der öffentlichen Verwaltung hoheitlich (vgl. OLG Naumburg,

  1. Zivilsenat, Beschluss vom
  2. Mai 2006, 12 U 227/01; OLG Naumburg,
  3. Zivilsenat, Beschluss vom
  4. Juli 2007, 4 U 118/04; Senat, Beschluss vom
  5. Juli 2006, 10 Sch 2/06 ). Der Zweckverband ist von seiner Struktur dabei auf eine Zusammenarbeit öffentlich-rechtlicher Rechtsträger im Bereich hoheitlich-verwaltender Tätigkeit und eben nicht so sehr auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgelegt (vgl. Wurzel/Schraml/-Becker, Rechtspraxis kommunaler Unternehmen, Bearbeitung 2005, Kapitel J, Rdn. 26). Randnummer 35 Für Zweckverbände im Sinne des § 6 Abs. 1 GKG-LSA , die der Abwasserbeseitigung dienen, sind die Vorschriften über Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe zwar

§ 21Abs.

2 GKG-LSA entsprechend heran zu ziehen. Die Tatsache, dass die benannten Regelungskomplexe des Eigenbetriebsgesetzes auf den Abwasserverband entsprechende Anwendung finden sollen, rechtfertigt aber noch nicht eine vollständige Gleichschaltung mit der Unternehmensform des Eigenbetriebs auch im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Betätigung. Randnummer 36 Das Landgericht weist zwar gleichfalls zu Recht darauf hin, dass nach dem Gesetz zur Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom

  1. März 2006 (GVBl., S. 128) Kommunen und kommunale Verbände verpflichtet sind, ab dem Haushaltsjahr 2011 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und ab dem Stichtag
  2. Januar 2011 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Auf die Art der Haushaltsführung kann es für die hier relevante Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen der Kommune jedoch nicht ankommen. Denn das von dem Landgericht in Bezug genommene Gesetz zur Neustrukturierung des Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom
  3. März 2006 (GVBl. 128) unterscheidet selbst nicht zwischen wirtschaftlichen Unternehmen der Kommunen und nichtwirtschaftlichen Hoheitsbetrieben, es gilt vielmehr allgemein für die Haushaltswirtschaft der Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt ohne Rücksicht darauf, ob die Kommune nach Rechtsform und Unternehmensgegenstand ein wirtschaftliches Unternehmen betreibt. Der antragstellende Zweckverband kann bei seiner Haushaltsführung mithin den benannten Buchführungsgrundsätzen verpflichtet sein und überdies einen Haushaltsplan erstellen, ohne dass dies dem Charakter als nichtwirtschaftliches kommunales Unternehmen mit einer vorrangig hoheitlichen Zielsetzung in dem Bereich der Daseinsaufgabe entgegen stehen würde. Randnummer 37 Wie der Beteiligte zu 2) zudem mit Recht einwendet, ist sein Betrieb nicht an Gewinnerwirtschaftung bzw. der Erzielung eines Überschusses für den Gemeindehaushalt orientiert. Ihm kommt eine Erwerbsfunktion für den allgemeinen Haushalt der Gemeinde mithin nicht zu (vgl. Wurzel/Schraml/Becker, Rechtspraxis kommunaler Unternehmen, Bearbeitung 2005, Kapitel C Rdn. 62). Die Entgelte werden nach dem Kommunalabgabengesetz kalkuliert. Soweit der antragstellende Abwasserzweckverband Abgaben erhebt, handelt es sich entweder um Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (§ 5 KAG LSA) oder um Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der leitungsgebundenen Anlage (§ 6 KAG LSA), die mithin einen finanziellen Beitrag zu den Ausgaben für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung der Anlage nebst Abwassernetz darstellen und insoweit nicht der Gewinnerzielung dienen (vgl. ähnlich für das Bundeswasserstraßennetz: BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris). Für diese Unternehmen gilt nicht das Ertrags-, sondern vielmehr das Kostendeckungsprinzip, das durch das Kommunalabgabenrecht zur Limitierung der Gebühren und Beitragshöhe vorgegeben wird (vgl. OLG Köln JurBüro 2008, 97 zitiert nach juris; Wurzel/Schraml/Becker, Rechtspraxis kommunaler Unternehmen, Bearbeitung 2005, Kapitel C Rdn. 62). Randnummer 38 Wie sich im übrigen aus § 13 GKG-LSA ergibt, sind etwaige Deckungslücken - zur Sicherung des Finanzbedarfes der Einrichtung - durch die Erhebung von Umlagen von den Mitgliedsgemeinden zu schließen, was gleichfalls darauf hinweist, dass die Einrichtung nicht nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen funktioniert (vgl. BayObLG JurBüro 1996, 316 zitiert nach juris). Randnummer 39 b) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass für die Frage der Gebührenbefreiung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA in erster Linie auf die konkret in Rede stehende kostenrechtliche Angelegenheit abzustellen und insoweit zu prüfen ist, ob diese eine wirtschaftliche Unternehmung betrifft. Gegenstand des Verfahrens ist hier ein Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gewesen, dem ein hoheitlicher Vollstreckungsakt des antragstellenden Zweckverbandes zugrunde liegt. Dieser ist bei der zwangsweisen Beitreibung der Abwassergebühren nebst Nebenkosten als Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 VwVG LSA hoheitlich tätig geworden.

§ 6Abs. 1 S. 2 Vw

VG LSA kommen dem Abwasserzweckverband im Rahmen seines Verbandszweckes nämlich eigene Vollstreckungsbefugnisse zu. Er ist insoweit befugt, den Gebührenbescheid im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen. Verwaltungszwang kann aber nur im Rahmen der öffentlichen Verwaltung von einem Hoheitsträger, nicht aber auch von einem Privatunternehmen ausgeübt werden. Randnummer 40 Der Beteiligte zu 2) hat sich danach im Hinblick auf die hier in Rede stehende kostenrechtliche Angelegenheit zu Recht auf das Gebührenprivileg des § 11 Abs. S. 2 KostO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA berufen. Ihm ist für die Eintragung der Sicherungshypothek Kostenbefreiung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA zu gewähren. Randnummer 41 Die Entscheidung des Senates steht nicht im Widerspruch zu dem ebenfalls eine kostenrechtliche Angelegenheit eines Abwasserzweckverbandes betreffenden Beschluss des

  1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Naumburg vom
  2. Februar 2007 (Geschäftszeichen 6 Wx 7/06), denn dieser hatte einen kostenrechtlich anders zu beurteilenden Sachverhalt zum Gegenstand. In der seinerzeit zu § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KostO ergangene Beschwerdeentscheidung des
  3. Zivilsenates ging es um die Frage der Gebührenermäßigung für die notarielle Beurkundung eines Vertragsangebotes des in dem dortigen Verfahren beteiligten Abwasserzweckverbandes gerichtet auf Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens des Zweckverbandes an einen anderen Abwasserzweckverband. Der
  4. Zivilsenat hat die dort in Rede stehende kostenrechtliche Angelegenheit der Übertragung des gesamten Vermögens eines Abwasserzweckverbandes auf einen anderen und die Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten des übertragenden durch den übernehmenden Verband - jedenfalls im Sinne des Kostenrechts - als dessen wirtschaftliches Unternehmen deshalb eingestuft, weil die verfahrensgegenständliche Vermögensübernahme in erster Linie nach betriebs- und marktwirtschaftlichen Grundsätzen geprüft und entschieden werde. Der
  5. Zivilsenat hat insoweit den Besonderheiten dieser kostenrechtlichen Angelegenheiten Rechnung getragen. In dem seinerzeit zur Entscheidung des
  6. Zivilsenates stehenden Sonderfall einer „Betriebsübernahme“ eines Verbandes durch einen anderen mögen nämlich wirtschaftliche bzw. kaufmännische Überlegungen durchaus im Vordergrund stehen und betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäftes die Belange der Daseinsvorsorge insofern überwiegen. Die kostenrechtliche Angelegenheit stellt sich jedoch dann anders dar, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Abwasserzweckverband als Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 VwVG LSA im Rahmen seines Verbandzweckes öffentlich-rechtlichen Gebührenforderungen nach dem Kommunalabgabengesetz im Wege des Verwaltungszwanges selbst beitreibt. III. Randnummer 42 Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 14 Abs. 9 KostO nicht veranlasst. Randnummer 43 Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.