der zunächst eine rechtsfehlerhafte, da nicht der erteilten Auskunft und der Regelung des § Abs. 2 Satz 4 BarwertVO entsprechende Berechnung der betrieblich erworbenen Zusatzversorgung der Antragstellerin in der Pflichtversicherung beanstandet wird. Im Übrigen sei das infolge der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 – Az.: IV ZR 74/06 – entstandene Problem der korrekten Bewertung der Startgutschriften außer Acht gelassen, das sich hier für die Ehefrau als sogenannte rentenferne Versicherte stelle. II. Randnummer 5 Die Beschwerde ist zulässig
1 Nr. 6 ZPO a. F. statthafte befristete Beschwerde der VBL ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 7 Die zum
den Vorschriften der Barwert-Verordnung kann allerdings nicht, jedenfalls derzeit nicht in zweiter Instanz durchgeführt werden. Randnummer 13 Denn die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erteilte Startgutschrift für sogenannte rentenferne Versicherte, die – wie hier die 1956 geborene Antragstellerin – zum Zeitpunkt der Systemumstellung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein durch den Erwerb von Versorgungspunkten definiertes Betriebsrentensystem am 01. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ist, wie der Bundesgerichtshof
Urteil vom 14. November 2007 (Az.: IV ZR 74/06, Leitsätze abgedruckt in: FamRZ 2008, 395 - 398
Anm. Borth ) entschieden hat, aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich neu zu regeln und sodann, gestützt darauf, im Einzelfall verbindlich festzulegen. Bis dato ist allerdings, soweit erkennbar, die dazu erforderliche Neuregelung seitens der Tarifvertragsparteien noch nicht zustande gekommen. Randnummer 14 Die Sache war nach alledem unter Aufhebung der die verschiedenen Formen der betrieblichen Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der VBL als nichtangleichungsdynamische Anrechte betreffenden Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Scheidungsverbundurteil analog § 572 Abs. 3 ZPO zwecks teilweise neuerlicher Beschlussfassung zum Versorgungsausgleich an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Randnummer 15 3. Im Übrigen war die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, ohne Einbeziehung jener gesondert abtrennbaren Anrechte (vgl. BGH , FamRZ 1983, 38, und FamRZ 1983, 890), als Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb.
ZPO in Betreff der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften aufrechtzuerhalten. Randnummer 16 Denn der diesbezügliche Teil des Versorgungsausgleichs kann unter Berücksichtigung dessen, dass gemäß § 3 Nr. 4 VAÜG angleichungsdynamische und sonstige Anrechte stets getrennt auszugleichen sind, nicht mehr beeinflusst werden durch die allein ausstehende Entscheidung zu den nichtangleichungsdynamischen Anrechten in Gestalt der betrieblichen Anwartschaften der Antragstellerin, die auch allein derartige Anrechte erworben hat, bei der VBL (ebenso für eine Teilentscheidung in derartigen Fällen: Borth , FamRZ 2008, 326, 327 sub 3 a; OLG Köln , Beschluss v. 14.04.2008, Az.: 27 UF 20/08, und Beschluss v. 16.04.2008, Az.: 27 UF 22/08). Randnummer 17 Das Amtsgericht wird in eigener Zuständigkeit hinsichtlich des zurückverwiesenen Teils der nichtangleichungsdynamischen Anrechte darüber zu befinden haben, ob zwischenzeitlich analog § 53 c Abs. 2 FGG in Verb.
1 Satz 1 FGG-Reformgesetz eventuell noch eine Aussetzung des restlichen Verfahrens zum Versorgungsausgleich bis zur Neuregelung der Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zweckdienlich oder geboten sein mag (s. dazu etwa Borth , FamRZ 2008, 326 - 327), falls, was es noch abzuklären gilt,
einer entsprechenden Neuregelung in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen sein wird. Randnummer 18 Dabei sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass infolge der teilweise – hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anrechte – bereits vorliegenden Endentscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG = Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [abgekürzt: VAStrRefG] vom
tels Teil-Urteil nach altem Recht ergangenen Endentscheidung zum Versorgungsausgleich gegenüber der – an sich nur auf Abs. 1 bezogenen – Regelung des § 48 Abs. 3 VersAusglG aus sacheminenten Gründen einer notwendigerweise rechtlich einheitlich zu treffenden Entscheidung nachrangig sein dürfte. III. Randnummer 19 Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren konnten infolge der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb.
1 Nr. 2 GKG a. F. und § 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. nicht erhoben werden. Randnummer 20 Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. und andererseits, bezüglich der am Verfahren beteiligten Versorgungsträger, auf der Regelung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb.
1 Satz 1 ZPO a. F. Randnummer 21 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a. F. fehlt es an den dafür in § 543 Abs. 2 ZPO gesetzlich umrissenen Voraussetzungen. Randnummer 22 Die Weitergeltung der vorstehend zitierten, ab Anfang September dieses Jahres außer Kraft getretenen bzw. modifizierten Gesetzesvorschriften zum Verfahrens- und auch zum Kostenrecht auf das hier bereits zuvor eingeleitete Scheidungsverfahren folgt wiederum aus der diesbezüglichen Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz sowie aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.