1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 08. Februar 2010 (Bl. 47 ff. d. A.), wonach dem Antragsgegner die Kosten des Stufenklageverfahrens nach § 91 ZPO in Verb.
FG nach erfolgtem prozessualen Anerkenntnis auferlegt worden sind, ist in der Sache unbegründet. Randnummer 2 Denn zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsgegner als
seiner Rechtsverteidigung unterlegenen Partei die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt, da dies der Billigkeit im Sinne von § 243 FamFG entspricht. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO in Verb.
FG und damit die Möglichkeit einer anderweitigen Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen sind nicht gegeben. Randnummer 3 Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen ( BGH , NJW 1979, 2040; derselbe, NJW-RR, 2005, 1005, 1006, derselbe, NJW 2006, 2490 ff.). Randnummer 4 Der Antragsgegner hat im Entscheidungsfall, anders als er meint, bereits dadurch Anlass zur Klageerhebung geboten, in dem er auf die nachweislich
anwaltlichem Schriftsatz vom 27.08.2009 erfolgte Aufforderung zur Auskunftserteilung der Antragstellerin nicht reagiert hat, obwohl ihm das Aufforderungsschreiben - nachweislich - zugegangen ist und der später von ihm anerkannte Auskunfts- als auch der sich daraus ergebende Unterhaltsanspruch zugunsten der Antragstellerin im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens anerkannt worden ist. Überdies ist dem Antragsgegner persönlich
richterlicher Verfügung vom 17.09.2009 (Bl. 9 d. A.) das Gesuch der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sowie eine Zweitschrift des Antrages
Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens übermittelt worden, auf die er erst nach weiterer gerichtlicher Verfügung und der erneuten Fristsetzung des Amtsgerichts vom 13. Oktober 2009 reagiert hat, in dem er außerprozessual und damit erst nach mehrfacher Aufforderung der Antragstellerin
Schriftsatz vom 02.10.2009 Auskunft erteilt hat. Randnummer 5 Vor dem Hintergrund dieses auch bei der in Unterhaltsachen nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ab dem 01.09.2009 im Rahmen der Kostenentscheidung zu beachtenden Verhaltens hat aber der Antragsgegner sehr wohl Anlass zur Klageerhebung gegeben, konnte und durfte doch die Antragstellerin aufgrund der Nichtreaktion des Antragsgegners auf ihr erstes Aufforderungsschreiben davon ausgehen, dass sie
ihrem Begehren nur bei Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe werde Erfolg haben können. Auf die vom Antragsgegner
seiner Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Anerkenntnis noch sofortig im Sinne von § 93 ZPO ist, wenn es im schriftlichen Verfahren nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft bzw. vor dem frühen Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet, kommt es nicht an. Die insoweit zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH , Beschluss vom 30.05.2009, Az.: VI ZB 64/05 = BGH , FamRZ 2006, 1189 ff.) vermag im Entscheidungsfall nicht zu tragen, lag doch dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt die abweichende Tatsache zugrunde, dass der dortige Kläger, ohne vorherige Aufforderung an den Beklagten, unmittelbar Klage erhoben hatte, die alsdann noch nach Verteidigungsanzeige binnen der gerichtlich gesetzten Erwiderungsfrist vom Beklagten anerkannt worden war. Randnummer 6 Nach alledem jedenfalls hatte das gegen die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts gerichtete Rechtsmittel des Antragsgegners keinen Erfolg. Randnummer 7 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verb.
FG, wonach der Antragsgegner als
seiner Beschwerde unterlegene Partei auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Randnummer 8 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 42 Abs. 1, 40 Abs. 1 FamGKG und bemisst sich nach dem Interesse des Antragsgegners, nicht
den gesamten Kosten des Unterhaltsverfahrens belastet zu werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.