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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat 1 O 132/10 Beschluss Notwendigkeit von Aufwendungen zur Rechtsverteidigung im Sinne von § 16

Notwendigkeit von Aufwendungen zur Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes Leitsatz 1. Im Regelfall ist es nicht e

§ 162Vw

GO Nr. 40 ), hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Beklagten gegen den versagenden Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom

  1. Mai 2010 mit Recht zurückgewiesen. Randnummer 3 Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Zu den im Verfahren entstandenen und damit erstattungsfähigen Kosten gehören zwar gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes. Indes beschränkt § 162 Abs. 1 VwGO die Erstattung auf die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Randnummer 4 Die Kostenlastentscheidung verschafft - hier dem Beklagten - allein einen Kostentitel. Daraus ergibt sich allerdings noch nicht, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Beklagten - soweit es das Berufungszulassungsverfahren betrifft - im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war. Die Feststellung der „Notwendigkeit“ erfordert dabei eine eigene Beurteilung. Im Regelfall ist es nicht erforderlich, dass ein Zulassungsantragsgegner alsbald nach Eingang eines Berufungszulassungsantrages und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Denn das Berufungsgericht prüft die Voraussetzungen nach §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 4 und 5 VwGO von Amts wegen. In diesem Stadium des gerichtlichen Verfahrens werden andere Verfahrensbeteiligte regelmäßig nicht angehört, weil dafür kein Anlass besteht, wenn bereits das Vorbringen in der Antrags(begründungs)schrift ohne weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Berufungsgericht selbst veranlassten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine nahe liegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen. Davon ist zumindest auszugehen, wenn - wie hier - der Antragsgegner sich überhaupt nicht zum Zulassungsantrag geäußert oder nur die Zurückweisung des Berufungszulassungsantrages beantragt hat und irgendwelche Ausführungen, welche die Erörterung des Streitstoffes fördern könnten, unterblieben sind und mangels Kenntnis der Antragsbegründung auch kaum förderlich wären. Ob eine Ausnahme für den Fall erkennbarer Eilbedürftigkeit durch eine vorbeugende „Schutzschrift" in Betracht zu ziehen ist, braucht im gegebenen Fall nicht geklärt zu werden. Eine derartige Fallgestaltung war hier jedenfalls nicht gegeben ( vgl. zum Vorstehenden betreffend das Beschwerdeverfahren über die Nicht-Zulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom
  2. Januar 1995 - Az.: 4 B 1.95 -,

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GO Nr. 29, Beschluss vom 7. Juni 1995 - Az.: 4 B 26.95 -,

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GO Nr. 30; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom

  1. November 2008 - Az.: 1 O 147/08 -, veröffentlicht bei juris ). Randnummer 5 Der beschließende Senat hat dem Beklagten auch keinen Anlass geboten, sich im Berufungszulassungsverfahren zu äußern oder sich gar bereits eines Rechtsanwaltes zu bedienen ( siehe hierzu auch: BayVGH, Beschluss vom
  2. Februar 1993 - Az.: 6 C 92.3331 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom
  3. September 2009 - Az.: 1 M 64/09 -, veröffentlicht bei juris ). Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom
  4. Dezember 2009 wurde dem Beklagten vielmehr mitgeteilt, dass er „ ggfs . gesondert Gelegenheit nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist“ erhalten werde. Der Beklagte vermag im Übrigen mit seinem Vorbringen auch nicht durchzudringen, soweit er sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Mai 1982 in dem Verfahren 4 C 81 A.602 ( NJW 1982, 2394 ) beruft, denn diese Entscheidung befasst sich mit der Kostenerstattung im Berufungsverfahren. Um ein solches ging es vorliegend jedoch gerade (noch) nicht. Die weiteren angeführten Entscheidungen betreffen Beschwerdeverfahren in NC-Sachen, die aufgrund der Besonderheiten der dortigen Fallgestaltung auf das hier maßgebliche Berufungszulassungsverfahren nicht übertragbar sind. Schließlich rechtfertigt ein im Anschluss an die erstinstanzlich ergangene Entscheidung entstandener etwaiger „Beratungsbedarf“ des Beklagten jedenfalls nicht eine bereits weitergehende Beauftragung des Bevollmächtigten zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung im bzw. für das Berufungszulassungsverfahren. Das insoweitige Beschwerdevorbringen lässt vielmehr erkennen, dass es sich bei der angesprochenen Beratung vielmehr um eine letztlich allein mit der erstinstanzlichen Bevollmächtigung zusammenhängende Dienstleistung gehandelt hat und sich auch darin hat erschöpfen können. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 7 Einer Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das vorliegende Verfahren gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) eine Festgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben wird. Randnummer 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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