Maßgabe ihrer Feuerwehrkostensatzung nur verlangen, wenn der Feuerwehreinsatz in Wahrnehmung der ihr durch das BrSchG (juris: BrandSchG ST) übertragenen Aufgaben erfolgt ist. (Rn.18) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung durch die Beklagte zu den Kosten von zwei Feuerwehreinsätzen. Randnummer 2 Der Kläger bewirtschaftet Ackerflächen der Flurstücke 47, 48, 51 bis 53, Flur 10 der Gemarkung {A.}. Zwischen den Flurstücken 47 und 48 einerseits und den Flurstücken 51 bis 53 andererseits befindet sich das Wegeflurstück 49/
dem erneut ein landwirtschaftliches Fahrzeug von den vom Kläger bewirtschafteten Feldern auf die Kreisstraße gefahren sei und wie am Vormittag eine vergleichbare Verschmutzung der Fahrbahn verursacht habe. Angesichts der vorherrschenden Bodenverhältnisse habe der Kläger entweder das Feld nicht befahren dürfen oder es an anderer Stelle verlassen oder zumindest die Verunreinigungen auf der Straße beseitigen müssen. Randnummer 7 Am
SchG können die Landkreise und Gemeinden für Leistungen der Feuerwehr
Maßgabe einer Satzung Kostenersatz verlangen, soweit Feuerwehreinsätze nicht
Absatz 1 der Vorschrift unentgeltlich sind. Unentgeltlich ist hiernach der Einsatz der Feuerwehren bei Bränden und Notständen sowie bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr. Ein Fall der Kostenfreiheit ist hier nicht gegeben. Randnummer 18 Allerdings kann die Beklagte auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG i.V.m. ihrer Feuerwehrkostensatzung nur die Erstattung solcher Kosten verlangen, die bei der Erfüllung der ihr durch das BrSchG übertragenen Aufgaben entstanden sind. Die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG ist im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG zu betrachten. Dort ist im Grundsatz bestimmt, dass die Gemeinden, die Landkreise und das Land die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben
diesem Gesetz (Hervorhebung durch das Gericht) erwachsenden Kosten selbst zu tragen haben. In Ausnahme hierzu kann jedoch
Absatz 3 der Vorschrift für bestimmte Leistungen Kostenersatz verlangt werden.
Sinn und Zweck sowie Systematik des Gesetzes kann es sich hierbei jedoch ebenfalls nur um Leistungen in Ausübung der den Landkreisen oder Gemeinden durch das BrSchG übertragenen Aufgaben handeln. Bei der hier in Rede stehenden Beseitigung der Verunreinigungen der Kreisstraße K 2217 handelt es sich indes nicht um eine solche Aufgabe. Randnummer 19
SchG sind die Abwehr von Gefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes. Da die Feuerwehr der Beklagten nicht zum Brandschutz ausgerückt ist, kommt vorliegend allein eine Hilfeleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 BrSchG in Betracht.
SchG umfasst die Aufgabe der Hilfeleistung alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt bei Unglücksfällen oder Notständen. Ein Unglücksfall ist ein mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder bringen kann. Demgegenüber kann von einem (öffentlichen) Notstand nur bei einem Gefahren- oder Schadensereignis gesprochen werden, von dem wegen seiner Art und seinem Ausmaß die Allgemeinheit unmittelbar betroffen ist. Unter Allgemeinheit ist eine unbestimmte und nicht bestimmbare Zahl von Personen zu verstehen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18. November 1991 - 1 S 269/91 -, NJW 1992, 1470; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 07. Juni 2007 - 2 L 177/06 -, zitiert
juris). Außerdem kann von einem Notstand nur bei Ereignissen von einer außergewöhnlichen Tragweite gesprochen werden, deren Beseitigung einen weit über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Aufwand an Personen, Sachmitteln und Organisation erfordert und damit die Grenzen der bloßen Hilfeleistung oder eines „alltäglich“ vorkommenden Schadens übersteigt (vgl. OVG LSA, a.a.O.). Das Gefahr- oder Schadensereignis darf demnach gerade nicht alltäglicher Art sein und seine Beseitigung zu den Routineeinsätzen der Feuerwehr gehören. Von einer besonderen Tragweite im vorgenannten Sinne ist etwa bei einer Explosions- oder Brandgefahr sowie einer Verunreinigung der Trinkwasserversorgung oder in ihrer Art und Ausmaß vergleichbaren Ereignissen auszugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Randnummer 20 In Anwendung dieser Grundsätze kann bei den hier streitbefangenen Verunreinigungen der Kreisstraße K 2217 weder von einem Unglücksfall noch von einem Notstand gesprochen werden. Für die Annahme eines Notstandes fehlt es an der außergewöhnlichen Tragweite der Verunreinigung für die Allgemeinheit. Der Einordnung als Unglücksfall steht entgegen, dass die in Rede stehende Verschmutzung der Straße nicht auf ein unvorhersehbares, unbewusst herbeigeführtes – plötzliches – Ereignis zurückzuführen ist, wie dies etwa beim Austreten einer Ölspur infolge eines Unfalls angenommen werden könnte. Vielmehr ist es nicht ungewöhnlich und damit vorhersehbar, dass eine mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahrene Straße jedenfalls dann verunreinigt wird, wenn – wie hier – von einem Feldweg aus auf die Straße aufgefahren wird und der zuvor befahrene Ackerboden infolge der Witterungsverhältnisse feucht ist. Diese Einschätzung teilt auch die Beklagte. Denn sie wirft dem Kläger gerade vor, dieser sei trotz des nassen Ackerbodens über die Feldausfahrt auf die Kreisstraße aufgefahren und habe diese verschmutzt. Randnummer 21 Die Beklagte kann die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Feuerwehreinsätze auch nicht darauf stützen, dass sie mit der Beseitigung der in Rede stehenden Straßenverunreinigungen eine außerhalb der ihr durch das BrSchG eingeräumten Aufgaben übertragene Zuständigkeit in eigener Verantwortung wahrgenommen hat. Randnummer 22 Soweit Gemeinden durch § 47 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt – StrG LSA – vom 06. Juli 1993 (GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 856), eine aus Gründen der Gefahrenabwehr umfassende polizeimäßige Reinigungspflicht übertragen worden ist (vgl. hierzu VG Halle, Urt. v. 17. April 2003 - 3 A 528/99 HAL -, zitiert
juris; VG Dessau, Urt. v. 24. September 2002 - 3 A 62/02 -, zitiert
juris), betrifft dies
dem Wortlaut der Norm lediglich den Bereich innerhalb geschlossener Ortslagen.
G LSA ist geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Die Beklagte ist hier aber unstrittig außerorts tätig geworden. Randnummer 23 Hat die Beklagte aber nicht in Wahrnehmung ihrer polizeimäßigen Reinigungspflicht gehandelt, lag die Verantwortung für die Beseitigung der Straßenverunreinigungen beim Burgenlandkreis. Diesem obliegt als Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA ) – hier Kreisstraße K 2217 – die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleitete verkehrsmäßige Reinigung der in seinem Verantwortungsbereich liegenden Straßen (vgl. VG Halle, Urt. v. 17. April 2003, a.a.O.; siehe zur Straßenverkehrssicherungspflicht auch die §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 10 StrG LSA ). Dazu gehören auch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die Verkehrsteilnehmern aus einer Verschmutzung der Straße drohen (vgl. Wendrich, NZV 1990, 89, 91). Randnummer 24 Daneben trifft gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA denjenigen eine besondere Reinigungspflicht, der eine Straße über das natürliche Maß hinaus verunreinigt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA kann der Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder vornehmen lassen, wenn dieser seiner Reinigungspflicht nicht
kommt oder dazu nicht in der Lage ist. Ob diese Voraussetzungen in Bezug auf den Kläger vorlagen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn auch
der vorgenannten Bestimmung wäre zur Beseitigung der hier in Rede stehenden Verunreinigungen der Kreisstraße K 2217 anstelle des Verursachers – und folglich auch zu dessen Heranziehung zu den Kosten der Beseitigung – nicht die Beklagte, sondern der Landkreis als Träger der Straßenbaulast ermächtigt gewesen. Die Verunreinigungen befanden sich nicht auf einer Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA. Danach ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Wie bereits ausgeführt, war die Kreisstraße hier außerorts verunreinigt. Randnummer 25 Hiervon ausgehend haben die von den Verschmutzungen in Kenntnis gesetzten Polizeibeamten folgerichtig den Landkreis über dessen Rettungsleitstelle informiert. Dieser durfte daraufhin auch von den Ortsfeuerwehren der Beklagten Einsatzkräfte zur Beseitigung der Straßenverunreinigungen anfordern. Wie die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA zeigt, kann sich der Träger der Straßenbaulast auch der Hilfe Dritter, wie z.B. der Feuerwehr der Beklagten, bedienen. Hierdurch verlagert sich jedoch nicht die Zuständigkeit für diese Maßnahme und damit die Berechtigung zur Heranziehung des Verursachers zu den Kosten für die Beseitigung der Verunreinigungen auf den Dritten, hier die Beklagte. Diese kann gegebenenfalls die infolge ihrer Inanspruchnahme entstandenen Kosten gegenüber dem Träger der Straßenbaulast geltend machen. Randnummer 26 Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten kann als Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Feuerwehreinsatzkosten auch nicht auf § 9 Abs. 2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt – SOG LSA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. S. 215), im hier maßgebenden Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2008 (GVBl. S. 58), abgestellt werden. Danach sind die
den §§ 7 und 8 SOG LSA Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet, wenn den Sicherheitsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich des SOG LSA für Maßnahmen zur Beseitigung von Straßenverunreinigungen in Anbetracht der insoweit vorhandenen spezialgesetzlichen Vorschriften des StrG LSA überhaupt eröffnet sein kann. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO bei Gefahr im Verzug (nur) die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden zu unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ermächtigt. Für die Begründung einer Eilzuständigkeit der Ordnungsbehörden besteht damit kein Bedürfnis. Randnummer 27 Selbst wenn die straßengesetzlichen Bestimmungen zur Beseitigung von Straßenverunreinigungen einen Rückgriff auf die Vorschriften des SOG LSA zuließen, hätte die Beklagte die streitbefangenen Feuerwehreinsätze nicht in Wahrnehmung einer eigenen Zuständigkeit durchgeführt.
1 Nr. 1 SOG LSA nehmen Aufgaben der Gefahrenabwehr die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden wahr, die keiner Verwaltungsgemeinschaft zugehören. Davon ausgehend wäre allenfalls die Verwaltungsgemeinschaft {C.}-{D.}{E.}, deren Mitglied die Beklagte im Zeitpunkt der Einsätze gewesen ist, für die Beseitigung der Verunreinigungen und
folgend für die Heranziehung des Verantwortlichen zu den Einsatzkosten – und zwar in eigenem Namen – zuständig gewesen. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide sind von der Verwaltungsgemeinschaft jedoch nicht in eigenem Namen, sondern im Namen und im Auftrag der nicht zuständigen Beklagten erlassen worden. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.