dreijähriger Ausbildungsdauer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages
dem Berufsbildungsgesetz. (Rn.20)
GO und § 35 Satz 2 WPflG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen eine belastende und sofort vollziehbare Verfügung eingelegten Rechtsbehelfs – wie hier des Widerspruchs und der anschließenden Klage des Antragstellers – anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
GO von Gesetzes wegen entfällt. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 2 und 35 Satz 1 WPflG haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Randnummer 6 Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen Einberufungsbescheid erhobenen Rechtsbehelfs erfordert eine Abwägung zwischen dem im Wehrpflichtrecht zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der Erfüllung der staatsbürgerlichen Wehrdienstpflicht und dem gegebenenfalls vorhandenen Interesse des einzelnen Wehrpflichtigen an einer Verschiebung oder Aufhebung seiner Einberufung. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Randnummer 7 Bei dieser
GO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung kommt die Kammer zu dem Abwägungsergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das Interesse des Antragstellers vom Sofortvollzug bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung verschont zu bleiben, überwiegt. Randnummer 8 Der angefochtene Einberufungsbescheid der Antragsgegnerin vom
G als über 18 und unter 23-jähriger Deutscher grundwehrdienstpflichtig. Er ist
den §§ 16, 17 WPflG mit Bescheid vom 20. März 2009 – bestandskräftig - wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten, gemustert worden. Eine Wehrdienstunfähigkeit, die
G eine Heranziehung ausschließt, besteht nicht. Randnummer 10
G werden ungediente Wehrpflichtige von den Kreiswehrersatzämtern in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst mittels Einberufungsbescheid einberufen. Der Einberufungsbescheid ist dem Antragsteller auch rechtzeitig gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 WPflG (mindestens) vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin, der für den
Abschluss des Schulbesuchs eines Gymnasiums, für den er bis zum
G) die Prüfung als Veranstaltungskaufmann vor der IHK in Magdeburg ablegen zu können. Es handele sich zwar nicht um einen dualen Ausbildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c) WPflG. Die Ausbildung sei aber unter den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3e) WPflG als begonnene oder rechtsverbindlich zugesagte Berufsausbildung zu fassen. Es handele sich um eine schützenswerte Erstausbildung. Die Anerkennung einer Härte in seinem Fall sei umso mehr geboten, als fraglich sei, ob die allgemeine Wehrpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei und weil aktuell die Aussetzung der Wehrpflicht politisch beabsichtigt sei. Es sei nicht
zuvollziehen, warum in seinem Fall eine Aussetzung der Wehrpflicht nicht erfolgen könne. Randnummer 13 Diese Gründe führen jedoch nicht zu einem Anspruch auf die begehrte Zurückstellung. Randnummer 14
G soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche besondere Härte liegt
G in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung) unterbrechen oder die Aufnahme verhindern würde. Diese Voraussetzungen sind erkennbar nicht gegeben. Dies wird auch vom Antragsteller zugegeben. Die von ihm angestrebte Ausbildung beinhaltet kein Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule. Es handelt sich bei der Ausbildung an der Mitteldeutschen Akademie um eine „berufs-schulische“ Ausbildung an einem Tag in der Woche, wie sich aus den Informationen der Mitteldeutsche Akademie zur der Ausbildung zum Fachwirt für Messe- und Eventmanagement ersehen lässt (http://www.Mitteldeutsche-Akadamie-MD.de). Danach findet die Ausbildung dort über 26 Monate jeweils donnerstags in der Zeit von 16:00 bis 21:00 Uhr statt. Zudem wird über den Praktikumsvertrag mit der B-Stadt Messe GmbH keine Berufsausbildung mit Abschluss vermittelt. Randnummer 15 Es sind aber auch nicht die Voraussetzungen des Zurückstellungsgrundes
G erfüllt. Hiernach liegt eine besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Die vom Antragsteller erstrebte Ausbildung zum Fachwirt für Messe- und Eventmanagement erfüllt nicht den Begriff der Berufsausbildung in Sinne der vorgenannten Vorschrift. Randnummer 16 Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Januar 1994 – 8 C 34.92 – (NVwZ-RR 1994, 403) folgendes ausgeführt: Randnummer 17 „Unter Ausbildung – im Sinne der hier allein interessierenden Berufsausbildung – ist die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, der zum Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung führt. […] Randnummer 18 Für die Annahme einer Berufsausbildung kommt es auf die Berufsbilder an, die kraft rechtlicher Ordnung oder tatsächlicher Übung von der Gesellschaft als selbständige Berufe angesehen werden“. Randnummer 19
G) können die zuständigen Bundesministerien Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen
G erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf dabei nur
der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. § 5 BBiG regelt dann im Einzelnen die Voraussetzungen, die eine Ausbildungsordnung erfüllen muss. Randnummer 20 Das Zeugnis eines „Fachwirtes für Messe- und Eventmanagement“ als „Gütesiegel der Konferenz der Akademien für Kommunikation, Marketing und Medien e.V.“, wie es die Mittedeutsche Akademie selbst bezeichnet, als Abschluss der 26-monatigen Ausbildung stellt indessen keinen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dar. Das für diesen Bereich staatlich anerkannte Berufsbild ist der Abschluss als Veranstaltungskaufmann. Dieses Berufsbild ist durch Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 2001 S. 1262) anerkannt.
Die Ausbildung findet dabei im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule statt.
dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. Mai 2001) ( http://www.bibb.de/redaktion/aweb/2001/veranst.htm ) setzt die Ausbildung die Absolvierung von insgesamt 880 Stunden Theorieunterricht voraus, wovon 280 im dritten Lehrjahr zu erbringen sind. Diesen Anforderungen genügt die in Rede stehende Ausbildung zum Fachwirt nicht. Sie erfolgt nur über 26 Monate bei einem Theorieunterricht von fünf Stunden in der Woche. Damit können die 880 Stunden keinesfalls abgedeckt werden. Die Mitteldeutsche Akademie spricht in ihrem Unternehmensprofil (http://www.Miteldeutsche-Akademie-MD.de) selbst vom Angebot von „berufsbegleitenden Bildungsmaßnahmen“. Weiter heißt es in der Präsentation der Mitteldeutsche Akademie (a.a.O.), dass sich die Teilnehmer
der Prüfung zum Fachwirt für Messe- und Eventmanagement und dem Besuch eines weiteren Semesters zur Prüfung zum Veranstaltungskaufmann (Abschluss bei der Industrie- und Handelskammer - IHK) anmelden können. Daraus wird ersichtlich, dass die Ausbildung mit dem Zertifikat „Fachwirt“ auch nicht der eines Veranstaltungskaufmanns gleichwertig ist, weil erst noch ein weiteres Semester absolviert werden muss, um eine Zulassung zur Prüfungsablegung bei der IHK erlangen zu können. Randnummer 21 Ferner genügt der vom Antragsteller mit der B-Stadt Messe GmbH abgeschlossene Praktikumsvertrag nicht den Anforderungen an einen Ausbildungsvertrag. Der Vertrag vom 17. Juni 2010 beschreibt als Ziel, dass das Praktikum dem Erwerb von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten dient. In Hinblick auf die Frage einer Berufsausbildung enthält der Vertrag lediglich die Übernahme der Studiengebühren für die Mitteldeutsche Akademie und eine Freistellung von der Arbeit für die Zeit der Theorieausbildung dort. Ferner ist ein Hinweis enthalten, dass der Praktikumsvertrag im Zusammenhang zu dem Vertrag von der Mitteldeutschen Akademie für das vorgeschriebene Praktikum gilt. Ein Ausbildungsvertrag hat
G indessen bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen zu genügen. Insbesondere ist
G eine Vertragsniederschrift anzufertigen, wonach unter anderem die Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG) aufzunehmen sind. Eine derartige Beschreibung enthält der Praktikumsvertrag nicht.
G haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung des Antragstellers besteht ausschließlich in der Übernahme der Studiengebühr für die Mitteldeutsche Akademie in Höhe von 160,00 € monatlich. Der Antragsteller selbst erhält keine weitergehende Vergütung. Damit wird ersichtlich keine angemessene Vergütung gezahlt. Offen bleibt in dem Praktikumsvertrag weiterhin, ob die Ausbildungsstätte
Art und Einrichtung geeignet ist (vgl. § 27 Abs. 1 BBiG) und ob Ausbilder vorhanden sind, die eine persönliche und fachliche Eignung zu Ausbildung aufweisen (vgl. §§ 28 ff. BBiG). Der Praktikumsvertrag enthält dazu keinerlei Aussagen. Diese werden auch nicht anderweitig vorgetragen. Randnummer 22 Die Qualifizierung zum Zertifikat „Fachwirt“ stellt aber auch unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung der Möglichkeit,
folgend den anerkannten Berufsabschluss „Veranstaltungskaufmann“ erwerben zu können, keine dahinführende „Grundausbildung“ dar, als dass diese im Zusammenhang vergleichbar einer einheitlichen Berufsausbildung zu werten und im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3e) WPflG anzuerkennen wäre. Denn zum einen muss
eigenen Angaben der Mitteldeutschen Akademie zusätzlich noch ein Semester
der Prüfung zum „Fachwirt“ weiterbelegt werden. Dafür besteht bislang keine Verpflichtung durch den Antragsteller. Ferner hängt die Möglichkeit, die Prüfung zum Veranstaltungskaufmann als externer Prüfling bei der IHK ablegen zu können davon ab, ob eine Zulassung
G durch die
G zuständige Stelle erfolgt. Dazu müsste
G das eineinhalbfache der Ausbildungszeit als Zeit beruflicher Tätigkeit
gewiesen werden, wobei auch Ausbildungszeiten in einem anderem einschlägigen Ausbildungsberuf anerkannt werden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Danach müsste der Antragsteller bei einer Ausbildungsdauer von drei Jahren folglich viereinhalb Jahre in dem Berufsbereich tätig gewesen sein. Dies wird durch die in Rede stehende Ausbildung zum Fachwirt nicht vermittelt.
G kann vom
weis dieser Mindestzeit ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Diese Zulassung steht damit im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle und verlangt eine Einzelfallprüfung, die nicht pauschal vorweggenommen werden kann. Eine gleichsam automatische Hinführung auf den Abschluss als Veranstaltungskaufmann liegt damit in der Ausbildung zum Fachwirt nicht. Randnummer 23 Da die hier in Rede stehende Ausbildung zum Fachwirt im Niveau ersichtlich unter der zum Veranstaltungskaufmann liegt, für dieses Zeugnis keine staatliche Anerkennung vorliegt und sie auch nicht als Baustein gleichsam automatisch eine Vorbildungsvoraussetzung für weiterführende Abschlüsse beinhaltet, geht die erkennende Kammer bei einer Bewertung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass für diesen „Abschluss“ auch eine allgemeine tatsächliche Übung der Gesellschaft als anerkanntes Berufsbild nicht besteht. Randnummer 24 Es liegt auch keine allgemeine Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vor, die eine Zurückstellung des Antragstellers erforderte. Die Anwendung dieser Generalklausel ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund bereits einem der Sondertatbestände des Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
richten zu entnehmen ist, führt nicht dazu, dass bereits jetzt die Wehrpflicht entfällt. Bislang ist eine gesetzliche Regelung, die genau bestimmt ab wann die Aussetzung erfolgt und wer davon erfasst wird, nicht beschlossen und liegt auch noch kein Gesetzentwurf zur Beschlussfassung durch den Bundestag vor. Ob eine Aussetzung bereits zum 01. Juli 2011 umgesetzt werden wird oder ob dies erst später erfolgt, ist derzeit – den aktuellen
richten zufolge - offenbar in der politischen Diskussion noch offen. Jedenfalls wird der Antragsteller, der zum
der Überzeugung der Kammer kein Zurückstellungsgrund vor und die Sach- und Rechtslage ist nicht als offen anzusehen. Randnummer 28 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Randnummer 29 Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 30 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Rechtsschutzgesuch hat aus den oben dargestellten Gründen offensichtlich keine hinreichende Erfolgsaussicht. Auf eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers kommt es deshalb nicht an. Randnummer 31 Hinsichtlich der Prozesskostenhilfeentscheidung beruht die Kostenentscheidung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 GKG und § 166 VwGO und § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Danach ist Erhebung von Gerichtsgebühren für eine Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch wie auch eine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten nicht vorgesehen. Randnummer 32 Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 33 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwertes ist vom sogenannten Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € auszugehen. Dieser Betrag ist auch nicht mit Rücksicht auf den Charakter der Vorläufigkeit der Entscheidung zu ermäßigen, weil die Hauptsacheentscheidung faktisch durch Zeitablauf durch diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vorweggenommen wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.