Sie sind deswegen grundsätzlich von den Kosten der Unterkunft
Dieser Abzug unterbleibt jedoch, wenn wegen eines nicht erforderlichen Umzugs in eine teurere Wohnung der Ersatz der Kosten der Unterkunft auf die deutlich niedrigere Höhe der bisher gezahlten Miete beschränkt ist. (Rn.17) 2. Eine Erbschaft ist Einkommen
1 SGB 2, das auf den Gesamtbedarf anzurechnen ist und zwar bei Einmalzahlung gegebenenfalls auf zwölf Monate aufgeteilt. Der Einkommensanrechnung steht nicht entgegen, dass der Hilfesuchende anderweitige Verpflichtungen erfüllt hat und deswegen das Geld nicht mehr zur Verfügung hat, um seinen Lebensunterhalt zu decken. (Rn.16) 3. In diesem Falle kann er aber analog §§ 22 Abs. 5 und 23 Abs. 1 SGB 2 Anspruch auf ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben und dieses in Wege einer Regelungsanordnung
(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) i.H.v. 849,00 EUR/Monat für die Zeit vom
dem SGB II. Die Antragsteller bewohnten zunächst eine ausweislich der Vermieterbescheinigung vom
eigenen Angaben der Antragstellerin zu
Ansicht des Antragsgegners 5.709,11 EUR
gewiesen wurden. Randnummer 4 Gegen den Bewilligungsbescheid vom
den Grundsätzen der Wohnflächenberechnung) zu klein geworden sei. Die Erbschaft sei verbraucht. Sie hätten kein Geld mehr, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom
dem SGB II i.H.v. 20,90 EUR/Monat und für den Zeitraum vom
C. umzuziehen. Den Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzuges hat der Vorsitzende des erkennenden Senats mit Beschluss vom
Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Wert der Beschwerde liegt über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG), sodass die Beschwerde statthaft ist. Der Antragsgegner ist verpflichtet worden, an die Antragsteller 383,00 EUR für die Zeit vom
2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 16b). Randnummer 7 1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren
teilen führen würde, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
der gebotenen summarischen Prüfung wohl nicht in der Lage, aus eigenen Mittel ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Die ihnen zugeflossene Erbschaft haben sie ausgegeben. Jedenfalls befinden sich keine nennenswerten Guthaben mehr auf dem Girokonto der Antragstellerin zu 1. Wenn der Antragsgegner darlegt, die Antragsteller hätten 3.700,00 EUR in bar abgehoben ohne
zuweisen, wofür sie das Geld verwendet hätten, berücksichtigt er nicht, dass die Antragsteller in der Zeit von April bis Mitte August ihren Lebensunterhalt bestreiten mussten. Legt man allein ihren Bedarf
dem SGB II zugrunde, so ergibt sich bis
gewiesen seien, verbliebe den Antragstellern zum
1 SGB II Personen, die Randnummer 9
erwerbsfähig sind, Randnummer 11
1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht Randnummer 14
Zwar stellte das Haus einen Wert im Vermögen des verstorbenen Onkels dar. Für die Antragstellerin zu
3 SGB II haben die Antragsteller einen Anspruch auf eine Regelleistung i.H.v. 90% der für einen Alleinstehenden
U.
U vom Leistungsträger zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Erhöhen sich
einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Die Antragsteller haben für ihrer ehemalige Wohnung in der N. Straße eine monatliche Bruttowarmmiete i.H.v. 215,00 EUR entrichtet. Zwar betrug die monatliche Mietforderung ab September 2008 245,00 EUR
Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen i.H.v. 30,00 EUR. Diese Summe aber hielt die Antragstellerin zu 1. selbst für unberechtigt. Die von ihr tatsächlich geleisteten Mietzahlungen i.H.v. 215,00 EUR erstattete ihr der Antragsgegner. Ob dieser Einbehalt der Miete tatsächlich zivilrechtlich begründet war, kann hier dahinstehen. Jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes legt der Senat als Bezugsgröße im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II die tatsächlich gezahlte Miete i.H.v. 215,00 EUR/Monat zugrunde. Zweck der vorstehenden Regelung ist es, den Leistungsträger nicht mit erhöhten Kosten zu belasten, wenn ein Hilfebedürftiger umzieht, obwohl dies nicht erforderlich gewesen ist. Wären die Antragsteller in der Wohnung verblieben, hätten diese von sich aus weiterhin nur 215,00 EUR/Monat gezahlt. Nur diesen Betrag hätte der Antragsgegner
U nicht in Abzug zu bringen. In der ehemaligen Wohnung wurde das Warmwasser mit einem Elektroboiler bereitet. In der neuen Wohnung wird das Wasser über eine zentrale Heizungsanlage erhitzt. Die im Regelsatz enthaltenen Anteile für die Wassererwärmung wären von den KdU in Abzug zu bringen. Da hier jedoch die Kosten auf 215,00 EUR beschränkt sind, hat die Minderung der KdU insoweit keine Auswirkungen. Der im Regelsatz enthaltene Anteil zur Warmwasserbereitung ist allerdings auch nicht - wie es das Sozialgericht getan hat - von der Regelleistung in Abzug zu bringen. Er ist gerade Bestandteil der Regelleistung, weswegen er von den KdU abgezogen wird (wenn die Kosten der Warmwasserbereitung Bestandteil der Bruttowarmmiete sind), um eine Doppelleistung zu verhindern. In der ehemaligen Wohnung hatten die Antragsteller auch die Warmwasserversorgung aus der Regelleistung zu tragen, da diese nicht im Bruttomietpreis enthalten war. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II führt hier mithin zu keinem verminderten Regelleistungsanspruch. Die Antragsteller haben vor dem Umzug keine Zustimmung des Antragsgegners eingeholt. Der Umzug ist wohl auch nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat
eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Hinzu kommt, dass die Größe der alten Wohnung - selbst wenn sie entgegen der Angaben in der Vermieterbescheinigung unter 35 qm liegen sollte - die Notwendigkeit eines Umzuges nicht per se indiziert. Der Antragsteller zu
1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
dem SGB II. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand
Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
§ 2 Abs. 4 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Arbeitslosengeld II/Sozial-geld-Verordnung (AlgII-V) erst dann greifen, wenn der Hilfebedürftigen die Erbschaft in Form von Geld zur Verfügung steht. Erst ab diesem Zeitpunkt ist sie in der Lage, das Geld für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Es ging während des laufenden Bezugs von SGB II-Leistungen im März 2010 auf dem Hauskonto ein, dessen (Mit)Inhaber sie war. Sie konnte ab diesem Zeitpunkt über das Geld verfügen. Es war mithin auf den Bedarf der Antragsteller anzurechnen. Diese Erbschaft ist
der rechtlichen Bewertung des Senats auch keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen beim Leistungsempfänger zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen
dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Eine Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn ihr eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Eine Zweckbestimmung kommt im Fall einer Erbschaft allein auf privatrechtlicher Grundlage in Betracht, d.h., es muss eine Vereinbarung/Verfügung vorliegen, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2009, B 4 AS 47/08 R, Rn. 21 juris). Eine solche privatrechtliche Zweckbestimmung ist hier weder vorgetragen und ersichtlich. Mit der Erzielung des Einkommens aus der Erbschaft verbundene notwendige Ausgaben
2 Nr. 5 SGB II sind vorliegend
eigenen Angaben der Antragsteller nicht entstanden. Das Einkommen i.H.v. insgesamt 10.000,00 EUR war
§ 2 Abs. 4 Alg II-V von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem es zufloss. Abweichend davon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat der Antragsgegner zu Recht den Gesamtbetrag von 10.000,00 EUR zu 1/12 monatlich auf den Gesamtbedarf der Antragsteller angerechnet. Vom monatlich anzurechnenden Einkommen sind
II-V) sowie die monatlichen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 60,13 EUR in Abzug zu bringen, sodass sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ein monatliches zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 743,20 EUR ergibt. Die Verbindlichkeiten, die die Antragstellerin getilgt (Schulden bei den Stadtwerken) und die Anschaffungen, die sie getätigt hat, sind von ihrem Einkommen nicht in Abzug zu bringen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Einkommens ist allein in § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II vorgesehen. Ein solcher Fall der Tilgung titulierter Unterhaltsverpflichtungen liegt hier jedoch nicht vor. Im Übrigen hat der Gesetzgeber keine Regelung für die Anrechnung privater Verbindlichkeiten getroffen.
dem Willen des Gesetzgebers regelt § 11 SGB II die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie das Sozialhilferecht (BT-Drs. 15/1516 S. 53). Dort galt der Grundsatz, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom
juris). Auch die Anschaffungen sind nicht vom Erbschaftseinkommen in Abzug zu bringen. Der Hilfeempfänger hat das ihm zufließende Einkommen vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Zudem dienen Ausgaben zur Anschaffung von langlebigen Wirtschaftgütern der Vermögensbildung. Eine entsprechende Finanzierung durch den Grundsicherungsträger ist gesetzlich gerade nicht vorgesehen. Der Einkommensanrechnung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller das Geld nicht mehr zur Verfügung hatten, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Dies betrifft die Frage der Notwendigkeit der Gewährung eines Darlehens durch den Antragsgegner (s. unten), berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Erbschaft dem Grunde
. d. Allerdings sind den Antragstellern in analoger Anwendung der §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 1 SGB II die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes notwendigen Mittel vorläufig als rückzahlungsfreies Darlehen zu gewähren. Einen konkreten unabweisbaren monatlichen Bedarf haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung sieht der Senat eine monatliche Regelleistung an die Antragsteller i.H.v. 581,58 EUR (90% von 646,20 EUR) als angemessen an. Zu berücksichtigen war zum einen, dass den Antragstellern wohl keine eigenen Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Zum anderen war zu beachten, dass die Rechtslage zur Anrechnung der Erbschaft als Einkommen eindeutig erscheint. Der Gesetzgeber geht zudem im Rahmen einer Darlehensgewährung
1 SGB II selbst davon aus, dass 90% der Regelleistungen für die Zeit der Rückzahlung eines seitens des Leistungsträgers gewährten Darlehens, mithin für einen im Allgemeinen unbestimmten Zeitraum, das Existenzminimum eines Hilfeempfängers sicherstellt. Hinzuzurechnen sind die KdU i.H.v. 215,00 EUR/Monat, sodass sich ein Gesamtbetrag von monatlich 796,58 EUR ergibt. Von diesem Betrag sind die bereits mit Bescheid vom 5. August 2010 monatlich gewährten Leistungen i.H.v. 117,80 EUR in Abzug zu bringen. Es verbleibt unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ein glaubhaft gemachter Leistungsanspruch der Antragsteller i.H.v. 679,00 EUR/Monat. Eine sofortige Rückzahlung dieses Darlehens in Form der Aufrechnung (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II) hat der Senat hier bis zum Ende des Anrechnungszeitraumes der streitgegenständlichen Erbschaft ausgeschlossen. Die Antragsteller erhalten nur 90% der ihnen
3 SGB II zustehenden Regelleistungen. In dieser Leistungshöhe ist eine ansonsten vom Antragsgegner zu bestimmende Rückzahlung des Darlehens
1 Satz 3 SGB II bereits berücksichtigt. Randnummer 19
C. umziehen, weiterhin leistungsberechtigt bleiben und vom für C. zuständigen Leistungsträger Leistungen erhalten, entfällt die Verpflichtung des Antragsgegners. C. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kosten waren entsprechend des Anteils der Beteiligten am Unterliegen bzw. Obsiegen zu quoteln. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.