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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat L 8 SO 5/10 B Beschluss Überleitung eines Leistungsanspruchs gegen einen Dritten auf den Sozialhilfeträger

Überleitung eines Leistungsanspruchs gegen einen Dritten auf den Sozialhilfeträger Orientierungssatz 1. Beim Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 93 SGB 12 wird durch dessen schriftliche

§ 816Abs.

2 BGB der Mutter des Klägers gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 2.063,87 EUR (per

  1. April 2006) und dann ab
  2. Mai 2006 von zurzeit monatlich 423,84 EUR auf den Landkreis über. Auf Grund dieser Überleitungsanzeige werde der Kläger aufgefordert, Wertersatz in Höhe der dem Landkreis entstandenen Aufwendungen zu leisten und bis zum
  3. Mai 2006 2.063,87 EUR und ab dem
  4. Mai 2006 monatlich bis zum
  5. des Monats 423,84 EUR an den Landkreis zu zahlen. Beim Ausbleiben der Zahlung würden gerichtliche Schritte in die Wege geleitet. Der Kläger verneinte auf der am
  6. Juli 2006 bei dem Landkreis eingegangenen Rückantwort, einen Übergabevertrag mit seiner Mutter geschlossen zu haben. Randnummer 6 Der Landkreis hörte den Kläger mit Schreiben vom
  7. Dezember 2007 zur Überleitung von Ansprüchen an und leitete mit Bescheid vom
  8. Februar 2008 "den Rückforderungsanspruch nach §

§ 816Abs.

2 BGB von Frau G. gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 10.334,49 EUR (per 29.02.2008) und dann ab 01.03.2008 von zurzeit monatlich 366,34 EUR auf sich über. Gleichzeitig forderte er den Kläger zur Zahlung von einmalig 10.334,49 EUR bis zum

  1. März 2008 und dann monatlich 366,34 EUR auf. Bei einem Ausbleiben der Zahlung sehe sich der Landkreis veranlasst, beim zuständigen Amts- oder Landgericht zur Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche gerichtliche Schritte einzuleiten. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Mutter habe dem Verkauf für das Grundstück schriftlich zugestimmt. Eine Rückzahlung der geforderten 10.334,49 EUR könne aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen; den Verkaufserlös für das Haus habe er bereits ausgegeben. Der Landkreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  2. Juli 2008 als unbegründet zurück. Grundlage des Rückforderungsanspruchs sei § 93 SGB XII. Es sei nicht ersichtlich, dass der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht bestehe. In der Grundstücksübertragung im Jahr 1993 sei eine Schenkung auch der Mutter des Klägers zu sehen, die mit der Auflage versehen gewesen sei, für ihre Pflege aufzukommen. Der Kläger habe das Grundstück ohne Zustimmung seiner Mutter verkauft. Die Mutter sei mittlerweile im Sinne des § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB verarmt. Der Kläger habe der verschärften Haftung im Sinne der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterlegen; er könne sich mangels Gutgläubigkeit nicht auf eine Entreicherung berufen. Im Rahmen der Überleitung komme es nicht darauf an, ob der Kläger in der Lage sei, den Rückforderungsbetrag zu zahlen. Randnummer 7 Mit seiner am
  3. August 2008 bei dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom
  4. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Juli
  6. Eine Schenkung durch seine Mutter sei nicht erfolgt, da das Grundstück auf ihn von G. als Alleineigentümer übertragen worden sei. Seine Mutter habe ausweislich der als Anlage K 2 zur Gerichtsakte gereichten Erklärung vom
  7. Mai 2005 dem Verkauf des Grundstücks in K. für den Fall ihres Umzugs in ein Senioren- bzw. Pflegeheim zugestimmt. Er sei im Übrigen entreichert, da er die 40.000,00 EUR für ein Auto, Autoreparaturen und Reisen ausgegeben habe. Randnummer 8 Der Kläger hat mit Klageerhebung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und am
  8. August 2008 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Anlagen bei dem Sozialgericht eingereicht. Er bezieht eine monatliche Altersrente mit einem Zahlbetrag von 876,04 EUR, seine Ehefrau mit einem Zahlbetrag von 651,00 EUR (jeweils in der seit dem
  9. Juli 2010 geltenden Höhe). Nach dem in Kopie vorgelegten Mietvertrag zahlen der Kläger und seine Ehefrau für die von ihnen bewohnte Wohnung nur einen Betriebskostenvorschuss in Höhe von monatlich 120,00 EUR. Der Kläger hat Nebenkosten der Wohnung mit einem Gesamtbetrag von 355,68 EUR angegeben und u.a. einen an seine Ehefrau adressierten Bescheid über Abschlagszahlungen für Wasser und Abwasser in Höhe von monatlich 64,00 EUR und Abfallgebühren für das Jahr 2008 in Höhe von insgesamt 130,55 EUR und eine an seine Vermieterin adressierte Heizölrechnung über 1.702,56 EUR vorgelegt. Er verfüge über Bankguthaben in Höhe von insgesamt 2.138,99 EUR; für Versicherungen und Kfz-Steuer wende das Ehepaar jährlich 967,04 EUR auf. Randnummer 9 Der Landkreis hat in der Sache im Wesentlichen vorgetragen, als Anspruch, der Gegenstand der Überleitung sei, sei auf den Geldwert der in dem Grundstücksübertragungsvertrag aus dem Jahr 1993 enthaltenen Verpflichtung zur Pflege auch der Mutter des Klägers abzustellen. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom
  10. Dezember 2009 abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Vorliegend komme es bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige des Landkreises nicht darauf an, ob der zivilrechtliche Anspruch auf Anfechtung einer Schenkung nach § 528 BGB tatsächlich gegeben sei, sondern lediglich darauf, ob dieser Anspruch möglich sei. Zur Begründung werde insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Landkreises in seiner Klageerwiderung vom
  11. Mai 2009 und die dort genannten Quellen verwiesen. Randnummer 11 Der Kläger hat gegen den ihm am
  12. Januar 2010 zugestellten Beschluss am
  13. Januar 2010 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt und zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen im Hauptsacheverfahren verwiesen. Die Akten sind bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am
  14. Januar 2010 eingegangen. Auf Anforderung des Berichterstatters hat der Kläger Kopien der Änderungsmitteilungen des Grundbuchamtes bezogen auf die Grundbucheintragungen für das Grundstück in K. vom
  15. Oktober 1994 und vom
  16. August 2006 vorgelegt. Randnummer 12 Der im Hauptsacheverfahren beklagte Landkreis hat im Beschwerdeverfahren erneut die seiner Auffassung nach fehlenden Erfolgsaussichten der Klage näher dargelegt. II. Randnummer 13 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG eingelegt worden. Randnummer 14 Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, dass der Kläger einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht unter Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 95,00 EUR hat. Randnummer 15 Maßgebend hierfür ist, dass der Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  17. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B - juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  18. Januar 2009 - L 3 15/08 R - juris) bedürftig ist und die Klage in der Hauptsache eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Randnummer 16 Nach § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 17 Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Beteiligte sein Einkommen einzusetzen. Hierzu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (a.a.O. Satz 2). Für die Einkommensprüfung kommt es insoweit hier allein auf den Kläger - d.h. nicht auf das Einkommen seiner Ehefrau - an, der ausschließlich Einkommen in Form der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Zahlbetrag von 876,04 EUR bezieht. Randnummer 18 Der Beteiligte hat in entsprechender Anwendung des § 90 SGB XII auch sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII insbesondere nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage der nachfragenden Person (Nr. 9). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte 2.600 EUR zuzüglich eines Betrages von 256 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird, anzusehen (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom
  19. Juni 2007 - VIII S 10/05 PKH – juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  20. Januar 2009 - L 3 15/08 R - juris). Der Kläger verfügt nach den dem Senat vorliegenden Angaben nicht über Vermögen, das den maßgebenden Schonbetrag i.S. des § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII überschreitet. Randnummer 19 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehefrau auf der Grundlage von 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Bei der Überleitung von Ansprüchen der Mutter des Klägers gegen ihn handelt sich nicht um einen persönlichen Anspruch im Sinne des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Vermögensrechtliche Ansprüche gehören dann zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten, wenn sie ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehegatten umgreift (so für einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch Oberlandesgericht F., Beschluss vom
  21. Februar 2010 - 4 W 85/09 - juris). Das ist bei den hier übergeleiteten Ansprüchen nicht unmittelbar der Fall. Randnummer 20 Prozesskostenhilfe ist hier bei Berücksichtigung des Einkommens des Klägers nur unter der Anordnung von Ratenzahlungen zu bewilligen. Von dem Einkommen des Klägers in Höhe des Zahlbetrags seiner Altersrente von 876,04 EUR monatlich ist zunächst der Betrag in Höhe von 395,00 EUR für den eigenen Unterhalt abzuziehen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a und Satz 4 ZPO i.V.m. der Bekanntmachung der Werte für die Zeit vom
  22. Juli 2010 bis zum
  23. Juni 2011). Für seine Ehefrau ist ein entsprechender Betrag nicht abzusetzen, da sie ein diesen übersteigendes eigenes Einkommen hat (§ 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO). Als Kosten der Unterkunft und Heizung ist hier zunächst die Betriebskostenvorauszahlung zur Hälfte, d.h. in Höhe von 60,00 EUR zu berücksichtigen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO). Da die Betriebskostenvorauszahlung offensichtlich die Nebenkosten für Wasser, Heizung und Abfallentsorgung nicht abdeckt, sind hierfür die auf zwölf Monate umgelegten Jahresbeträge hälftig, d.h. in Höhe von insgesamt 108,38 EUR (32,00 EUR Wasser/Abwasser + 5,44 EUR Abfallentsorgung + 70,94 EUR Heizöl) anzusetzen. Als weitere Beträge, deren Abzug mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist, legt der Senat die Versicherungen (einschließlich der ADAC-Mitgliedschaft) zur Hälfte mit einem Betrag in Höhe von 40,29 EUR monatlich zugrunde. Randnummer 21 Das unter Berücksichtigung von monatlichen Absetzungen in Höhe von 603,29 EUR verbleibende einzusetzende abgerundete monatliche Einkommen in Höhe von 272,75 EUR ergibt monatliche Raten von 95,00 EUR (§ 115 Abs. 2 ZPO). Die Kosten der Prozessführung übersteigen voraussichtlich auch den Betrag von vier Monatsraten in dieser Höhe (§ 115 Abs. 4 ZPO). Randnummer 22 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht als mutwillig anzusehen. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar,
  24. Aufl. 2008, § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
  25. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt demgegenüber nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
  26. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500, § 72 Nr. 19). Ausgeschlossen ist ein Erfolg in der Hauptsache im vorliegenden Fall nicht. Randnummer 23 Es kann offen bleiben, ob der rechtliche Sachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht ist, nicht bereits auf Grund seiner Komplexität die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt. Neben den Vorschriften des Sozialhilferechts sind auch Fragen anderer Rechtsgebiete in die rechtliche Prüfung einzubeziehen. Randnummer 24 Bei der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erscheint eine Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom
  27. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. Juli 2008 nicht ausgeschlossen. Denn es ist zweifelhaft, ob der angefochtene Bescheid einer rechtlichen Prüfung am Maßstab von § 93 SGB XII standhält. Randnummer 25 Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeine Vorschriften - SGB I) ist, kann der Träger der Sozialhilfe nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Randnummer 26 Dabei muss ein möglicher Leistungsanspruch nicht abschließend festgestellt oder der Höhe nach bezeichnet sein. Bei einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt setzt die Überleitung aber zumindest die Bezeichnung eines konkreten Anspruchs des Hilfebedürftigen zur Herstellung der erforderlichen Bestimmtheit der Regelung im Sinne von § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch voraus. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat es nur für das Auskunftsverlangen für ausreichend erachtet, dass der in Anspruch Genommene als Unterhaltsschuldner in Betracht kommt (vgl. Urteil vom
  29. Januar 1993 - 5 C 22/90 - BVerwGE 91, 375, 377 ff.). Denn die Auskunft ist zwingende Voraussetzung für die Feststellung, ob ein Leistungsanspruch vorliegt. Liegen dem Sozialhilfeträger demgegenüber sämtliche Informationen über die vorgenommenen Rechtsgeschäfte und Vermögensverhältnisse vor, ist nicht erkennbar, dass § 93 Abs. 1 SGB XII eine Überleitung ohne konkrete Bezeichnung eines Anspruchs des Hilfebedürftigen ermöglichen soll. Randnummer 27 Soweit ein Anspruch der Mutter des Klägers in dem angefochtenen Bescheid bezeichnet ist, ist er offensichtlich nicht gegeben, sodass eine Überleitung wegen einer sog. Negativevidenz insoweit möglicherweise nicht in Betracht kommt (vgl. für das BSHG BVerwG, Urteil vom
  30. November 1969 - VC 54.69 - BVerwGE 34, 219, 224; BVerwG, Urteil vom
  31. Mai 1993 - 5 C 7/91 - juris). Nach der Überleitungsanzeige vom
  32. Februar 2008 wurde hier ein "Rückforderungsanspruch nach §

§ 816Abs.

2 BGB von Frau G. gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 10.334,49 EUR für den Zeitraum bis zum

  1. Februar 2008 und dann ab dem
  2. März 2008 in Höhe von monatlich 366,34 EUR auf den Landkreis übergeleitet. Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker, insbesondere soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Im Widerspruchsbescheid des Landkreises wird als Schenkungsakt ausdrücklich der Grundstücksübertragungsvertrag im Jahr 1993 bezeichnet. Nach dem in Kopie vorliegenden Vertrag vom
  3. Juli 1993 hat die Mutter des Klägers in diesem Vertrag keine Rechtsstellung aufgegeben, sodass ihr eine solche auch nicht nach § 528 Abs. 1 BGB wieder eingeräumt werden könnte. Randnummer 28 Ob die Überleitungsanzeige auch sonstige Ansprüche der leistungsberechtigten Person gegen den Kläger betrifft, ist fraglich (vgl. zur Konkretisierung der übergeleiteten Ansprüche z.B. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  4. Oktober 1998 - 16 A 5223/96 - www.justiz.nrw.de). Insoweit dürfte es an einer Konkretisierung fehlen, welche Ansprüche die Mutter des Klägers z.B. aus einer Drittbegünstigung nach dem zwischen dem Kläger und G. geschlossenen Vertrag oder aus erbrechtlichen Regelungen in Form einer Schenkung aufgegeben haben und deshalb zurückfordern oder aus anderem Rechtsgrund gegen den Kläger verfolgen könnte. Z.B. für den Ersatz von Naturalleistungen in Form der unterbliebenen Pflege fehlt es dann ggf. offensichtlich an einer zeitlichen Kongruenz zwischen übergeleitetem Anspruch und erbrachten Sozialleistungen. Randnummer 29 Im Übrigen beschränken sich die Regelungen in dem angefochtenen Bescheid nicht auf die Überleitung eines möglichen und noch abschließend festzustellenden Anspruchs, sondern enthalten auch eine gegen den Kläger gerichtete Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis zum
  5. März 2008 für den Betrag von 10.334,49 EUR. Eine solche Verpflichtung des Klägers setzt eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Beklagten voraus, die hier für die sämtlich in der Vergangenheit liegenden Umstände auch bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses möglich war. Der Hinweis auf die zivilrechtliche Verfolgung der Ansprüche bei einer Versäumung der Zahlungsfrist genügt für sich genommen nicht, klarzustellen, dass aus dem Bescheid keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung folgt. Randnummer 30 Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.