Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG Orientierungssatz
- Eine reine Vorsprache bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit reicht nicht aus, um als Arbeitssuchender registriert zu werden. Es gibt auch keine Verpflichtung der Agentur für Arbeit, lediglich Ratsuchende als Arbeitssuchende aufzunehmen und zu registrieren (Rn.18) .
- Die Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b EStG beginnt auch dann mit dem Ende der Schulzeit, wenn vor Antritt des Zivildienstes bereits für kurze Zeit der Grundwehrdienst angetreten wurde. Ein Abstellen auf das Ende des Grundwehrdienstes ist nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt (Rn.22) .
- Der in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b EStG festgeschriebene Übergangszeitraum von höchstens vier Monaten ist ausreichend lang bemessen und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn.25) .
- § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG stellt nicht auf die Verantwortung des Kindes für die Dauer der Übergangszeit ab (Rn.28) .
- Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 68/10). Verfahrensgang nachgehend BFH,
- Februar 2012, III R 68/10, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um Kindergeld für den Zeitraum August 2007 bis Februar 2008 für den Sohn der Klägerin C., geboren …
- Randnummer 2 Der Sohn der Klägerin besuchte bis Juli 2007 das …-Gymnasium in S. Mit Antrag vom
- Oktober 2007 beantragte die Klägerin Kindergeld. Sie gab an, dass C. in seiner Wehrdienstzeit von Juli bis September 2007 insgesamt 1.035,66 € Einnahmen hatte und dass der im unmittelbaren Anschluss an den Schulabschluss am
- Juli 2007 begonnene Wehrdienst aufgrund anerkannter Kriegsdienstverweigerung zum
- August 2007 beendet worden sei. Randnummer 3 Ausweislich des Internen Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) der Beklagten wurde der Sohn am
- September 2007 als „ratsuchend“ in der Berufsberatung aufgenommen („wünscht Anmeldung zur BB“). In dem folgenden Termin am
- Oktober 2007 erörterte die Berufsberaterin L. mit dem Sohn verschiedene Studienmöglichkeiten. Der Sohn gab an, sich weiter informieren und ggf. erneut an die Berufsberatung wenden zu wollen. Die Beraterin meldete den Sohn daraufhin mit der Begründung „Beratung ohne weitere Veranlassung“ ab. Der nächste Kontakt erfolgte am
- Juni 2008, als der Sohn telefonisch um eine Anmeldung zur Berufsberatung bat. In dem Beratungsgespräch vom
- Juli 2008 wurden die Aufnahme eines Studiums und die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger besprochen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
- Oktober 2007 lehnte die Beklagte den Antrag vom
- Oktober 2007 mit der Begründung ab, dass der Sohn bisher nicht bei der Arbeitsvermittlung gemeldet sei und eine Ausbildung nicht bzw. nicht mehr angestrebt werde. Eigene Bemühungen seien nicht bzw. nicht ausreichend nachgewiesen worden. Randnummer 5 Mit ihrem Einspruch trug die Klägerin vor, dass der Sohn seinen Grundwehrdienst geleistet habe und laut Einberufungsbescheid vom
- Oktober 2007 vom
- März 2008 bis
- Oktober 2008 Zivildienst leisten werde und anschließend ein Studium anstrebe. Bei der Agentur für Arbeit sei der Sohn registriert worden und habe am
- Oktober 2007 ein Berufsberatungsgespräch mit Frau L. geführt. Randnummer 6 Nachfolgend forderte die Beklagte die Klägerin auf, die ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachzuweisen. Diese teilte darauf mit Schreiben vom
- Februar 2008 erneut mit, dass der Sohn seinen Wehrdienst geleistet habe, am
- Oktober 2007 bei der Berufsberaterin vorstellig geworden sei und nun zum
- Februar 2008 seinen Zivildienst antrete. Die Klägerin beantragte Kindergeld für den Zeitraum
- August 2007 bis
- Februar
- Randnummer 7 Mit Einspruchsentscheidung vom
- Februar 2008 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass der Sohn bei einer Agentur für Arbeit weder als Arbeitssuchender noch als Ausbildungsstellensuchender gemeldet sei und keine ernsthaften eigenen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen worden seien. Dass das Kind in weiter Zukunft vielleicht einmal ein Studium aufnehmen möchte, reiche nicht aus. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom
- Februar 2008, bei Gericht am
- Februar 2008 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Meldung bei der Agentur für Arbeit am
- Oktober 2007 zu einem Kindergeldanspruch führe. Bereits am
- September 2007 habe der Sohn bei der Arbeitsagentur vorgesprochen und am
- Oktober 2007 habe er seinen Einberufungsbescheid für den Zivildienst erhalten. Aufgrund der Beendigung des Wehrdienstes zum
- August 2007 sei es nicht mehr möglich gewesen, im Ausbildungsjahr 2007 einen Ausbildungsplatz zu erhalten. C. habe davon ausgehen können, in Kürze zum Zivildienst einberufen zu werden, wobei der Einberufungstermin nicht von ihm zu beeinflussen gewesen sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, im August 2007 eine Ausbildung zu beginnen, die dann im Februar 2008 abgebrochen werden müsste. Randnummer 9 Der Sohn habe sich in einer Übergangszeit zwischen seinem Abitur und seinem Studium befunden. Der Berücksichtigungszeitraum von vier Monaten erscheine willkürlich, unrealistisch, grundgesetzwidrig und gehe zu Lasten des Kindes. Darüber hinaus liege eine Regelungslücke vor, da die Besonderheiten eines während des Grundwehrdienstes kriegdienstverweigernden Kindes nicht ausreichend berücksichtigt würden. Die Klägerin meint daher, dass der 4-Monatszeitraum erst nach Beendigung des Wehrdienstes beginnen dürfe. Randnummer 10 Warum der Sohn aus der Berufsberatung abgemeldet worden sei, ergebe sich nicht aus den Akten; auch sei die von der Agentur gewählte Wortwahl für den berufslosen Sohn ohne Bedeutung. Die Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn einerseits von einer Arbeitslosmeldung abgesehen werde, weil der Sohn eine Zivildienststelle in Aussicht habe und wenn andererseits dem Sohn vorgeworfen werde, dass er sich nicht um eine Ausbildung bemühe. Randnummer 11 Des Weiteren gibt die Klägerin an, dass der Zivildienst vom
- Februar 2008 bis
- September 2008 gedauert habe und der Sohn bereits am
- August 2007 von der zukünftigen Zivildienststelle (Diakoniewerk W.), eine Mitteilung bekommen habe, dass er dort seinen Zivildienst leisten könne. Am
- Oktober 2007 habe dies das Diakonische Werk bestätigt, wobei noch vom vorgeschlagenen Beginn
- März 2008 ausgegangen worden sei. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom
- Oktober 2007 und der Einspruchsentscheidung vom
- Februar 2008 ihr Kindergeld für C. für den Zeitraum August 2007 bis Februar 2008 zu gewähren und die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Revision für den Fall der Stattgabe zuzulassen. Randnummer 14 Die Beklagte weist darauf hin, dass der Sohn weder als Arbeitssuchender noch als Ausbildungsplatzsuchender bei einer Agentur für Arbeit gemeldet war, sich nicht um eine Ausbildungsstelle bemüht habe und eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Wehr-/Zivildienst nicht gegeben sei. Die Übergangszeit habe zudem mehr als sechs Monate betragen. Es sei dem Sohn zuzumuten, in der Zeit zwischen Beendigung des Wehrdienstes und Beginn des Zivildienstes, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Randnummer 15 Der Senat hat C. W. zu seinen Bemühungen um einen Ausbildungs- / Arbeitsplatz im Zeitraum August 2007 bis Februar 2008 als Zeugen gehört. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Randnummer 16 Die Kindergeldakte der Beklagten hat dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte den Antrag auf Kindergeld für den Zeitraum August 2007 bis Februar 2008 abgelehnt. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 18 Eine Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kommt nicht in Betracht, da das nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet war. Zwar verlängert sich der Berücksichtigungszeitraum nach § 32 Abs. 5 EStG für das das
- Lebensjahr im September 2007 vollendende Kind aufgrund des zweimonatigen Wehrdienstes bis zum November
- Hierauf kommt es jedoch nicht an, da es an der Arbeitssuchendmeldung fehlt. Eine Arbeitslosmeldung wurde zu keinem Zeitpunkt bei einer Agentur für Arbeit aufgenommen, der Sohn wollte sich lediglich hinsichtlich eines Studiums beraten lassen. Der Sohn hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung auch eingeräumt, sich nicht arbeitslos melden zu wollen und auch nicht gewusst zu haben, dass er sich arbeitslos hätte melden müssen oder können. Es gibt auch keine Verpflichtung der Agentur für Arbeit, lediglich Ratsuchende als Arbeitssuchende aufzunehmen und zu registrieren. Eine reine Vorsprache bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit reicht nicht aus, um als Arbeitssuchender registriert zu werden. Randnummer 19 Des Weiteren fehlt es an der Verwirklichung der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und 2c EStG. Das Kind befand sich unstreitig nicht in Berufsausbildung und hat sich auch nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht oder war als ausbildungsplatzsuchend bei einer Agentur für Arbeit registriert. Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz oder um ein Studium gab es nicht, was der Sohn der Klägerin auch in seiner Zeugenvernehmung bestätigte. Er gab an, sich lediglich informativ bei der …-Universität erkundigt zu haben; Bewerbungen um einen Studienplatz habe er jedoch nicht abgegeben. Des Weiteren habe er sich für die Zeit nach dem Zivildienst umgesehen. Die bei der Agentur für Arbeit gemachten (und vermerkten) Äußerungen des Sohnes sind zudem nicht geeignet, konkrete Ausbildungsbemühungen zum nächsten Ausbildungstermin zu belegen. Der Sohn hat in der Zeugenvernehmung klar zum Ausdruck gebracht, dass er auf seinen Zivildienst gewartet habe und erst nach Beendigung desselben ein Studium aufnehmen wollte. Randnummer 20 Ebenfalls scheidet ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG aus, weil die Übergangszeit den Zeitraum von vier Monaten überschritten hat. Randnummer 21 Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes liegt. Randnummer 22 Nach Ansicht des erkennenden Senats liegt eine Übergangszeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG vor, welche mit Abschluss der Schule im Juli 2007 begann und mit Beginn des Zivildienstes im Februar 2008 endete. Zwar hat der Sohn der Klägerin nach Schulbeendigung zunächst seinen Grundwehrdienst begonnen, der erkennende Senat ist jedoch der Ansicht, dass bezüglich des Beginns der Übergangszeit weiterhin auf das Ende der Schulzeit abzustellen ist. Ein Abstellen auf das Ende des Grundwehrdienstes ist nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt, denn dieses spricht von einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes. Das Ableisten des Grundwehrdienstes stellt jedoch grundsätzlich keinen Ausbildungsabschnitt dar, denn der Grundwehrdienst dient im Regelfall nicht der Vorbereitung auf einen konkreten Beruf (vgl. BFH, Urteil vom 16.03.2004 – VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242, zur vergleichbaren Situation des Zivildienstes). Randnummer 23 Dagegen entspricht es sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, im Streitfall unberücksichtigt zu lassen, dass der Sohn der Klägerin bereits kurzfristig Wehrdienst ableistete. Zwar hat er sich aus freien Stücken entschlossen, diesen abzubrechen, jedoch hat er den Zeitpunkt des Beginns des Zivildienstes genauso wenig zu vertreten, wie ein Kind, das sich von Anfang an für den Zivildienst entscheidet. Randnummer 24 Unter Berücksichtigung diesen Ausführungen beträgt die Übergangszeit im Streitfall acht Monate und überschreitet damit den Zeitraum von vier Monaten. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nach Ansicht des erkennenden Senats der gesetzliche 4-Monatszeitraum ausreichend lang bemessen und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 26 Mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom
- August 2001 (BGBl I 2001, 2074) hat der Gesetzgeber die Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes den Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gleichgestellt und in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG ausdrücklich geregelt. Auf diese Weise wird ein Kind, das seine Ausbildung wegen Ableistung des Grundwehrdienstes unterbricht, für jeweils einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst berücksichtigt (BTDrucks 14/6160, S. 11). Die Regelung bestätigt die frühere Verwaltungspraxis, wonach u.a. Zwangspausen von höchstens vier Monaten Dauer vor und nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes wie Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten berücksichtigt wurden (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -DA-FamEStG- Stand Mai 2000, 63.3.3 Abs. 3, BStBl I 2000, 636, 639, 664 und R 180a EStR 2001). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Übergangszeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes von mehr als vier Monaten Dauer planwidrig unberücksichtigt gelassen hat, sind nicht ersichtlich (vgl. FG Hamburg Urteil vom 02.05.2005 - I 319/04, Haufe-Index 1380657). Randnummer 27 Die Regelung über die Gewährung von Kindergeld während einer Übergangszeit von maximal vier Monaten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG) beruht auf einer gesetzgeberischen Typisierung. Dass der Gesetzgeber einen Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen hat, ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
- Dezember 1966 1 BvR 320/57, 70/63, BVerfGE 21, 12, 27 und BVerfG-Beschluss vom
- April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, m.w.N.). Er darf atypische Fälle unberücksichtigt lassen, wenn eine Einbeziehung nur unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und hiervon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist (BVerfG-Urteil vom
- April 1999 1 BvL 22, 34/95, BVerfGE 100, 59, 90, m.w.N., auch BFH Beschluss vom 07.09.05 – III B 30/05, BFH/NV 2006, 50). Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 9/842, S. 54) ergibt sich, dass der Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise davon ausging, dass ein Kind, welches Übergangs- und Wartezeiten von mehr als vier Monaten zu überbrücken hat, sich darauf einstellen kann und muss, während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gegen diese Beschränkung im Wege der gesetzgeberischen Typisierung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt selbst dann, wenn das Kind nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten rechnen musste (vgl. BFH-Urteile vom
- Juli 2003 VIII R 78/99, BStBl II 2003, 841 m.w.N.; vom
- März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242 und vom
- August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005; BFH-Beschluss vom
- April 2004, VIII B 175/03, Juris; FG Köln, Urteil vom
- Januar 2004 10 K 1859/03, EFG 2004, 815; FG Köln, Urteil vom
- November 2003 10 K 3432/03, EFG 2004, 271; FG Hamburg, Beschluss vom
- Juli 2005 I 162/05, Juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Oktober 2005 5 K 456/03, Juris; FG Hamburg, Urteil vom
- Januar 2006 III 119/05, Juris, vgl. FG Baden-Württemberg Urteil vom 05.06.2007 - 4 K 349/06, EFG 2007, 1609, Revision anhängig BFH III R 61/07). Randnummer 28 Der Umstand, dass der Sohn keinen Einfluss auf die Dauer der Übergangszeit hatte, ist nach dem Gesetzeswortlaut unbeachtlich. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG stellt nicht auf die Verantwortung des Kindes für die Dauer der Übergangszeit ab (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 17.11.06, 8 K 674/06, Haufe-Index 1812132, Revision anhängig BFH III R 41/07; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.05 – 5 K 456/03, Haufe-Index 1711622 Revision anhängig BFH III R 5/07 und Urteil vom 05.06.07 – 4 K 349/06, EFG 2007, 1609; Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.03.09 – 16 K 380/08, Haufe-Index 2187116, Revision anhängig BFH III R 25/09). Denn der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG stellt nicht auf ein Verschulden ab. Entscheidend für den Anspruch auf Kindergeld ist nur, ob die Übergangszeit vor Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes mehr als vier Monate betragen hat. Randnummer 29 Der Senat sieht auch keinen Ansatzpunkt für eine Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG, die zu einer Verlängerung des Bezugszeitraums des Kindergeldes führt. Äußerste Grenze der Auslegung einer Rechtsnorm ist der natürliche Wortsinn der Rechtsvorschrift. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG enthält mit der Formulierung „Übergangszeit von höchstens vier Monaten” ein deskriptives, kein normatives Tatbestandsmerkmal. Jede Gesetzesauslegung, die auch eine Übergangszeit von mehr als vier Kalendermonaten genügen lassen würde, wäre nicht mehr durch den Gesetzeswortlaut gedeckt; das Gericht würde in verfassungswidriger Weise seine Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) missachten und unter Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung seine Wertungen an Stelle des insoweit allein dazu berufenen unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgebers setzen. Eine Gesetzesauslegung, die zu einer Verlängerung der Übergangszeit wegen vom Kind nicht zu vertretender Umstände führt, kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz durchaus Verlängerungstatbestände kennt. So kann beispielsweise nach § 32 Abs. 5 EStG die Bezugsdauer des Kindergeldes über das
- Lebensjahr hinaus um die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes verlängert werden. Es kann deshalb nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass das Fehlen eines Verlängerungstatbestandes innerhalb des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht (vgl. auch Niedersächsisches FG Urteil vom 02.03.2009 - 16 K 380/08, EFG 2009, 1477, Revision anhängig BFH III R 25/09). Der Senat hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG. Bei der Festsetzung von Kindergeld werden die Familienkassen als Leistungsverwaltung tätig. Unmittelbare Leistungsansprüche können dem Grundgesetz indes nicht ohne weiteres entnommen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken könnten gegen die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG nur dann bestehen, wenn diese Regelung zu einer gleichheits- und systemwidrigen Benachteiligung einzelner Anspruchssteller führen würde. Davon kann aber nicht die Rede sein. Die Gesetzessystematik des § 32 Abs. 4 EStG stellt darauf ab, ob eine typische Unterhaltssituation gegeben ist. Eine solche besteht bei volljährigen Kindern nur noch, wenn diese Aktivitäten in Bezug auf die Erlangung einer Berufstätigkeit oder einer Berufsausbildung entfalten. Von diesem Grundsatz stellt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG eine den Kindergeldberechtigten begünstigende Ausnahme dar, indem er trotz Fehlens einer typischen Unterhaltssituation dennoch einen Kindergeldanspruch begründet. Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass sie mit dem Beginn und/oder dem Ende eines Ausbildungsabschnitts verknüpft wird und nur eine kurze Zeitspanne umfasst, für die es sich für das Kind nicht recht lohnt, sich eine befristete Beschäftigung zu suchen. Würde die Übergangsphase verlängert, würde der Systembruch, den § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG im System der Kindergeldtatbestände bedeutet, nicht vermindert, sondern verschärft. Die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz Nr. 2b EStG benachteiligt auch nicht einseitig Wehr- und Zivildienstleistende. Übergangszeiten können grundsätzlich jedes Kind treffen. So ist zum Beispiel daran zu denken, dass ein Ausbildungsbetrieb kurz vor Ausbildungsbeginn in Insolvenz fällt und das Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt einen anderen Ausbildungsplatz findet oder ein Studienplatz erst im nachfolgenden Semester zur Verfügung steht (vgl. Niedersächsisches FG Urteil vom 02.03.2009 - 16 K 380/08, EFG 2009, 1477, Revision anhängig BFH III R 25/09). Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 31 Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Zur Frage der Übergangszeit des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG sind eine Vielzahl von Verfahren beim BFH anhängig (III R 61/07, III R 25/09, III R 5/07, III R 41/07).
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.