dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum vom
Durchführung des Verwaltungsverfahrens im anschließenden Klageverfahren den Bescheid aufgehoben. 2006 leisteten die Klägerin und der Beigeladene folgende Zahlungen: Randnummer 5 Jan. Febr. Mrz. April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Grundsteuer 55,47 EUR 55,47 EUR 6,34 EUR 58,64 EUR 58,64 EUR Abfall 45,60 EUR 45,60 EUR 45,60 EUR 45,60 EUR Trinkwasser 37,00 EUR 37,00 EUR 37,00 EUR 9,37 EUR 33,00 EUR 33,00 EUR Abwasser 74,00 EUR 74,00 EUR 74.00 EUR 48,72 EUR 70,00 EUR Wohngebäudevers. 234,38 EUR Schornsteinfeger 54,87 EUR Heizungswartung 156,18 EUR Stundungszinsen 10,00 EUR 9,50 EUR 9,00 EUR 8,50 EUR 8,00 EUR 7,75 EUR 7,25 EUR 6,75 EUR 6,25 EUR 5,75 EUR 5,25 EUR 4,75 EUR Randnummer 6 Das Haus wurde mit Heizöl beheizt. Die Klägerin hat hierfür jährlich Heizöl erworben und auf Antrag seitens der Beklagten eine entsprechende Kostenerstattung erhalten. Die Klägerin und der Beigeladene verfügten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2004 über folgende Vermögenswerte: Randnummer 7 - DekaBank Depot: 7.196,33 EUR (Stand 12.
Abzug seines Bedarfs, der Versicherungspauschale für private Versicherungen und der Beiträge für die Kfz-Versicherung 353,68 EUR/Monat. Dieser Betrag sei, wiederum vermindert um die Versicherungspauschale und Beiträge für die Kfz-Versicherung, auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen. Heizkosten seien in der monatlichen Berechnung nicht enthalten, da diese durch Einmallieferung bezogen würden. Zudem seien pauschale Kosten für die Unterkunft nicht zu berücksichtigen. Randnummer 18 Die Klägerin hatte keine Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
ihrer Rechnung ein monatlicher Leistungsanspruch i.H.v. 168,33 EUR. Randnummer 20 Mit Änderungsbescheid vom
den von der Klägerin eingereichten Unterlagen anteilig monatlich 66,02 EUR. Die Heizkosten seien in dieser monatlichen Berechnung nicht enthalten. Ihr Ehemann habe einen monatlichen Bedarf i.H.v. 399,81 EUR. Bei ihm sei neben dem Regelsatz i.H.v. 298,00 EUR und dem hälftigen Anteil der KdU ein ernährungsbedingter Mehrbedarf i.H.v. 35,79 EUR zu berücksichtigen. Auf den Bedarf sei das Einkommen des Beigeladenen in Form der Altersrente für schwerbehinderte Menschen anzurechnen. Vom Einkommen seien die Versicherungspauschale für private Versicherungen i.H.v. 30,00 EUR sowie die Kfz-Versicherung abzuziehen. Es verblieben im Juni 2005 330,22 EUR und im Juli 2005 326,33 EUR zur Deckung des Bedarfs der Klägerin i.H.v. 364,02 EUR (Regelleistung und hälftiger Anteil der KdU). Mithin ergebe sich der mit Änderungsbescheid vom
dem SGB II. Der Senat hat unter dem 22. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass
den Empfehlungen des D. V. (Stand 2008) ein Mehrbedarf für die beim Beigeladenen vorliegenden Erkrankungen regelmäßig nicht gegeben sei. Für die Annahme eines Ausnahmefalls seien keine Anhaltspunkte erkennbar. Entsprechende Tatsachen hat die Klägerin in der Folgezeit nicht vorgetragen. Erhöhte Aufwendungen für die Ernährung habe der Beigeladene nicht gehabt. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
zahlungsbetrag zu verzinsen. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat Auskünfte des Abwasserzweckverbands A. und der Verwaltungsgemeinschaft O. eingeholt. Randnummer 32 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens S 7 AS 285/06 (Sozialgericht Dessau-Roßlau) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A.I. Randnummer 33 Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Fassung des Gesetzes bis zum 31. März 2008. Danach bedurfte die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Hier ist ein Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 500,00 EUR im Streit. Die Klägerin begehrt für insgesamt 17 Monate höhere Leistungen
dem SGB II, insbesondere eine Leistungsgewährung ohne die Anrechnung der Altersrente des Beigeladenen auf ihr Einkommen, mithin um mindestens 326,33 EUR/Monat (niedrigster von der Beklagten angerechneter Einkommensbetrag) höhere Leistungen pro Monat. II. Randnummer 34 1. Gegenstand der Klage sind ausschließlich Leistungen an die Klägerin. Ihr Ehemann war nicht in das Verfahren als Kläger einzubeziehen, da er gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen ist. Der Senat hat ihn jedoch
1 SGG beigeladen, weil sein Einkommen und sein Bedarf im Rahmen der Prüfung, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Leistungsanspruch zusteht, berücksichtigt werden und er damit in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialdatenschutz und Sozialverwaltungsverfahren (SGB X) darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Er darf
2 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit Randnummer 38
U falsch berechnet (vgl. unten II.2.c.), zum anderen das auf den Bedarf der Klägerin anzurechnende Einkommen zu niedrig festgestellt. Sie rechnete die
2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Verordnung (Alg II-V)) vom berücksichtigungsfähigen Einkommen abzuziehende Versicherungspauschale und die ebenfalls
2 Nr. 3 SGB II seitens des Beigeladenen zu zahlenden Beiträge für die Kfz-Versicherung doppelt an. Sie zog diese Summen nämlich sowohl vom Gesamteinkommen des Beigeladenen als auch von dem Betrag ab, der als den Bedarf des Beigeladenen übersteigendes Einkommen zur Bedarfsdeckung der Klägerin herangezogen werden konnte. Die o.g. Abzüge allerdings sind nur einmal in Abzug zu bringen. Die Versicherungspauschale knüpft als Privilegierung an den Zufluss von Einkommen an und ist nicht bedarfsbezogen. Nur Beiträge für Versicherungen i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, die mit der Versicherungspauschale nicht abgegolten sind und die durch konkrete Ausgaben
gewiesen werden (dazu bereits BSG, Urteil vom
gereichten Unterlagen führte jedoch letztlich zu einer Erhöhung des Anspruchs auf KdU. Letztlich zu einem überhöhten Leistungsanspruch (und damit zur begünstigenden Rechtswidrigkeit) führte die Falschberechnung der Beklagten hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens. Diesen Umstand aber konnte die Klägerin als juristischer Laie nicht erkennen, sodass ihr Vertrauen in den Änderungsbescheid vom
1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Randnummer 46 Leistungsberechtigt sind
1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die das
1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 47 Die Klägerin ist erwerbsfähig und im passenden Alter gewesen und hat im streitigen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Sie ist jedoch im Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2006 nicht hilfebedürftig gewesen. Mittels des Einkommens des Beigeladenen konnten die Klägerin und er ihren Bedarf decken (vgl. unten 2.). Im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2006 war eine Deckung des Bedarfs durch das Einkommen des Beigeladenen nicht möglich. Die Klägerin ist folglich hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II gewesen (vgl. unten 3.). Ob ihrer Hilfebedürftigkeit das Vorhandensein eines
1 SGB II zu berücksichtigenden Vermögens entgegenstand, konnte der Senat deshalb offen lassen. Randnummer 48 Die Klägerin und der Beigeladene verfügten bei Erstantragstellung über ein Vermögen i.H.v. 12.313,14 EUR (Lebensversicherung i.H.v. 4.934,22 EUR, Geldanlage i.H.v. 7.196,33 EUR, Girokontoguthaben i.H.v. 182,59 EUR). Die Freibeträge gemäß § 12 Abs. 2 SGB II i.d.F. der Norm ab dem
2 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR; der Grundfreibetrag durfte für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750,00 EUR nicht übersteigen. Der Wert des o.g. Vermögens lag unter diesen Beträgen und war daher nicht einzusetzen. Ob das von der Klägerin zusammen mit dem Beigeladenen bewohnte 125 qm große Eigenheim, das mit einer Wohnfläche von 97 qm unangemessen groß war und somit nicht mehr dem Schonvermögen des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unterfiel (vgl. BSG, Urteil vom
dem SGB II. Randnummer 52 a. Die Höhe der bei der Berechnung des Bedarfs anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 SGB II. Randnummer 53
2 Satz 1 SGB II in der vom
Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift beträgt die Regelleistung jedoch dann, wenn zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung
Abs. 2. Randnummer 54 Der nicht dauerhaft getrennt lebende Beigeladene gehörte als Ehemann
3 Nr. 3a SGB II mit zur Bedarfsgemeinschaft. Er lebte im hier streitgegenständlichen Zeitraum (
kommt. Der Bedarf des Ehemannes ist entsprechend der Regelungen des SGB II und nicht
denen des zivilrechtlichen Selbstbehalts zu bestimmen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II sieht keine Differenzierung zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung des Bedarfs vor, sondern nennt allein den "Gesamtbedarf". Mangels ausdrücklicher Bezugnahme etwa auf das Zwölfte Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) kann es sich dabei
dem Wortsinn nur um den
dem SGB II zu ermittelnden Bedarf handeln (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, a.a.O., Rn. 31). Da der Ehemann der Klägerin aus den o.g. Gründen zur Bedarfsgemeinschaft gehörte, ist sein Bedarf fiktiv dem der Klägerin hinzuzurechnen, obwohl er
4 Satz 1 SGB II als Bezieher einer Rente wegen Alters selbst keine Leistungen
dem SGB II erhalten konnte (vgl. BSG, Urteil vom
5 SGB II wegen der von ihm benannten Erkrankungen. Randnummer 58 Zur Ermittlung eines solchen Bedarfs greift der Senat - in einem ersten Schritt - auf die am
anzustellenden Ermittlungen Hinweise auf eine abweichende Bedarfslage ergeben.
den Empfehlungen des Deutschen Vereins
den Empfehlungen eine Krankenkostzulage notwendig. An solchen leidet der Beigeladene jedoch nicht. Randnummer 60 Auch
den Empfehlungen aus dem Jahr 1997 allerdings dürfte die Gewährung von Mehrbedarfen bei den hier vorliegenden Erkrankungen in Zusammenhang mit einer Adipositas nicht erforderlich gewesen sein. Angezeigt war vielmehr die Zufuhr einer Reduktionskost, die keine Mehrkosten verursacht (vgl. Anmerkungen zu Rn. 3 der Empfehlungen). Die Notwendigkeit einer Gewichtsreduktion bestätigen auch die Bescheinigungen der DM L ... Ein Bedarf für kostenaufwändige Krankenkost kann nur dann angenommen werden, wenn (etwa bei Kumulation der Erkrankungen) im speziellen Einzelfall ein solcher erforderlich ist. Ein Abstellen auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins ist dann nicht mehr möglich (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/7b AS 32/06 R, Rn. 39, Juris). Randnummer 61 Die Klägerin hat jedoch trotz Hinweises des Senats keine Tatsachen vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, bei gleichzeitigem Vorliegen dieser Erkrankungen, die für sich keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf bedingen, einen solchen ausnahmsweise anzunehmen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Senat sah sich daher nicht veranlasst, weitere Ermittlungen – quasi "ins Blaue hinein" – durchzuführen. Zudem hat der Beigeladene
eigenem Bekunden für die Ernährung keinen erhöhten Betrag aufgewandt. Randnummer 62 bb. Der Beigeladene hatte auch im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen eines Mehrbedarfs aufgrund der Schwerbehinderung. Randnummer 63 (1.)
4 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der
Randnummer 64 Derartige Leistungen wurden dem Beigeladene nicht zuteil. Leistungen für Mehrbedarf
4 SGB II können jedoch nur dann beansprucht werden, wenn tatsächlich Eingliederungsleistungen in dem dort benannten Sinne erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 19/07 R, Rn. 22, Juris). Randnummer 65 (2.) Auch eine analoge Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Randnummer 66 Danach erhalten nichterwerbsfähige Personen einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der
SGB II maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises
5 SGB IX mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung
4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 SGB II besteht. Dem Anspruch auf Leistungen wegen Mehrbedarfs
1 Satz 3 Nr. 4 SGB II steht zwar nicht grundsätzlich entgegen, dass die Vorschrift erst mit Wirkung zum
SGB XII, wonach Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden können, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen, scheidet aus. Randnummer 69 Dafür muss eine besondere atypische Bedarfslage vorliegen, und eine Deckung dieser Bedarfslage darf nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der allgemeinen Hilfe zum Lebensunterhalt zu decken sein. Die generelle Anwendung der Regelung für einen Mehrbedarf bei Behinderung würde jedoch die Pauschalierung der Regelsätze unterlaufen und eine Umgehung der spezifischen Mehrbedarfsregelungen des SGB II darstellen (vgl. BSG, Urteil vom
der Verkündung der Entscheidung des BVerfG, also ab dem
1 Nr. 2a Buchstabe a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) pflichtversicherte Klägerin hat einen Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln gegen ihre Krankenkasse
1 Satz 2 Nr. 3 SGB V (vgl. auch BSG, Urteil vom
1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Energiekosten begründen keinen zusätzlich abzudeckenden Bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 21 ff, Juris). Randnummer 76 ff. Die seitens der Klägerin begehrten Reparaturkosten sind, soweit sie den Hausrat betreffen sollten, ebenfalls mit der Zahlung des Regelsatzes abgegolten. Randnummer 77 Soweit sie das vom Beigeladenen unterhaltene Kraftfahrzeug betreffen sollten, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme derselben durch die Beklagte, weder als Zuschuss noch als Darlehen. Für eine Zuschussgewährung fehlt es an einer gesetzlichen Regelung innerhalb des SGB II. Auch andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht (vgl. oben bb.). Randnummer 78 gg. Die geltend gemachten Beiträge für die Lebens-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherung sind ebenfalls nicht durch einen gesonderten Zuschuss seitens der Beklagten zu übernehmen. Randnummer 79 Auch sie sind aus den Regelleistungen zu tragen. Berücksichtigung finden sie nur im Rahmen der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Einkommens (vgl. unten d.). Randnummer 80 c. Zu diesem Bedarf (595,80 EUR Regelleistung/Monat) sind die der Klägerin und dem Beigeladenen entstandenen KdU hinzuzurechnen. Randnummer 81
1 Satz 1, 3 SGB II haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Zu den KdU i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören die für ein Eigenheim aufzuwendenden Kosten. Darunter fallen etwa die Kreditzinsen für einen im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb aufgenommenen Kredit sowie grundsätzlich die Nebenkosten für das Eigentum. Insoweit gelten die vom BSG zur Angemessenheit der tatsächlichen (Miet-) Wohnungskosten aufgestellten Grundsätze auch für selbst genutzte Haus-grundstücke von angemessener Größe im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 32/07 R, Rn. 29, Juris). Randnummer 82 Diesen Anspruch hat die Beklagte der Klägerin gegenüber erfüllt. Sie hat die ihr entstandenen, im Rahmen der Leistungsberechnung zu berücksichtigen Aufwendungen in vollem Umfang übernommen. Randnummer 83 aa. Die Klägerin hatte im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2005 geltend gemachte und
gewiesene tatsächliche Aufwendungen für die laufenden Kosten (Grundsteuer, Abfall, Wasserver./Abwasserentsorgung, Wohngebäudeversicherung, Schornsteinfegergebühren und Kosten der Heizungswartung) i.H.v. 101,59 EUR/Monat. Die Pauschalierung der monatlich in unterschiedlicher Höhe tatsächlich entstandenen Aufwendungen ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie – wie hier – nicht zu einer Unterdeckung des Bedarfs innerhalb des Bewilligungszeitraums führt (vgl. auch BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rn. 18, Juris). Die Klägerin hat zudem selbst die Aufwendungen auf monatliche Kosten "umgerechnet". Randnummer 84 Die Pauschalierung der laufenden KdU bei Eigenheimbesitzern findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass bei der Bescheiderteilung, die grundsätzlich vor dem Bewilligungsabschnitt erfolgen muss, vielfach nicht feststeht, welche Nebenkosten in welcher Höhe demnächst fällig werden. Die Ermittlung der KdU durch Addition der jährlichen, nicht monatlich anfallenden Betriebskosten und anschließenden Monatsaufteilung anhand der vorgelegten Unterlagen gilt
Auffassung des Senats für die hier vorzunehmende -
trägliche Ermittlung der in einem vergangenen Bewilligungsabschnitt tatsächlich entstandenen KdU. Die Ermittlung von durchschnittlichen monatlichen KdU trägt dabei dem Bedürfnis einer Massenverwaltung Rechnung. Dies gilt insbesondere für die typischerweise bei Eigenheimbesitzern anfallenden unregelmäßigen Zahlungsverpflichtungen, die bei Bescheiderteilung oftmals noch gar nicht entstanden sind. Denn wären die Leistungsträger verpflichtet, ggf. in jedem Monat gesonderte Berechnungen anzustellen, Änderungsbescheide zu erteilen und bereits bewilligte Leistungen in dem Bewilligungsabschnitt dann jeweils über die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts zu korrigieren, wäre deren Kollaps vorprogrammiert. Die von der Beklagten gewählte Berechnungsform ist geeignet, den Leistungsberechtigten zunächst Geldmittel zur Begleichung der üblicherweise wiederkehrenden Nebenkosten zur Verfügung zu stellen. Bei späterem
weis höherer Nebenkosten als zugrunde gelegt wurden ist die Leistungsbewilligung rückwirkend zu ändern, ggf.
Eingang aller Belege für Nebenkosten in dem Kalenderjahr, wenn dies vom Grundsicherungsträger als Zeitrahmen für die Bemessung der Nebenkosten gewählt worden ist. Randnummer 85 Der Senat legt bei der Ermittlung der tatsächlichen durchschnittlichen Aufwendungen das jeweilige Kalenderjahr, in dem der streitbefangene Bewilligungsabschnitt liegt, zugrunde, wenn die Hilfebedürftigen während des gesamten Kalenderjahres im Leistungsbezug standen. Dies kann bei Zeiträumen über einen Jahreswechsel hinaus zu einer notwendigen doppelten Berechnung für die beiden tangierten Jahre führen und erfordert darüber hinaus die Ermittlung von Ausgaben, die außerhalb des streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitts liegen können. Gegen eine Ermittlung der durchschnittlichen Kosten nur in dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt spricht jedoch, dass die Kosten je
der Dauer des Abschnitts und der Fälligkeit unregelmäßiger Zahlungsverpflichtungen zufälligerweise unverhältnismäßig hoch sein könnten. Je länger der Bemessungszeitraum bestimmt wird, desto "gleichmäßiger" fallen die zu ermittelnden Durchschnittswerte aus. Randnummer 86 Das vom Senat als Bezugsrahmen gewählte Kalenderjahr - hier 2005 bzw. 2006 -, in dem der Bewilligungsabschnitt liegt, hat gegenüber einem Zeitraum zwischen zwei unregelmäßig anfallenden Zahlungspflichten (z.B. zwischen der letzten und der aktuellen Heizölrechnung) den Vorteil, dass alle regelmäßigen und unregelmäßigen Kosten
einem einheitlichen Zeitrahmen ermittelt werden können. Außerdem werden auch
der Verkehrsanschauung außerhalb eines kalendarischen Rhythmus auftretende Kosten wie etwa der Heizölverbrauch üblicherweise
dem Jahreswert bestimmt (vgl. dazu Statistisches Bundesamt, Umweltökonomische Gesamtrechnungen 2006, vom 14. November 2006, mit Tabellenwerten
Kalenderjahren). Randnummer 87 Der Gefahr einer gesteuerten Herbeiführung von Bedürftigkeit in einzelnen Monaten durch Anhäufung von Zahlungsverpflichtungen wird somit begegnet. Die im August 2005 fällig gewordene
zahlung i.H.v. 7,89 EUR für die Trinkwasserversorgung erhöht als einmalige Forderung des Versorgers grundsätzlich den monatlichen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 16, Juris). Im vorliegenden Fall aber hatte die Beklagte die
zahlungsbeträge entsprechend der vorgelegten Abrechnungen bereits in die Berechnung der Höhe der Pauschalen mit einbezogen. Die Erfüllung dieser einmaligen Forderung durch die Beklagte in Form der Pauschalen muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, Rn. 7, Juris). Der Senat konnte an dieser Stelle mithin offen lassen, ob der gesamte
zahlungsbetrag (er bezog sich zum Teil auf das Jahr 2004) oder nur der auf das Jahr 2005 entfallene Teil zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch unter Hinzurechnung des gesamten
zahlungsbetrags und unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
2 Nr. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII auch die öffentlichen Abgaben, mithin auch die Straßenausbaubeiträge. Ob die Regelung überhaupt uneingeschränkt im Rahmen des § 22 SGB II anwendbar ist bzw. ob in Anlehnung an die Begrenzung der Ausgaben für Erhaltungsaufwendung (§ 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII) nur diejenigen Abgaben zu berücksichtigen sind, die sich nicht wertsteigernd auf das Grundstück auswirken, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Straßenausbaubeiträge als KdU zu übernehmen, da die Forderung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bedient worden und der Forderungsbescheid später aufgehoben worden ist. Randnummer 90 (2.) Die aufgewendeten Kosten für den Abwasseranschluss sind nur in Höhe der geleisteten Stundungszinsen zu übernehmen. Randnummer 91 Die erhobenen Kosten für den Anschluss an das öffentliche Abwassernetz sind zwar grundsätzlich öffentliche Abgaben
9 und § 9 Kommunalabgabengesetz (KAG). Vorliegend aber stellen diese Kosten Grundstückserwerbskosten dar. Mit ihnen war das von der Klägerin erworbene Grundstück bereits bei Erwerb belastet. Kosten für den Grunderwerb sind jedoch nur in Höhe der ggf. zu zahlenden Schuldzinsen vom Leistungsträger zu übernehmen. Da die mit der Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers führt, sind diese nur dann vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch ihn der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums droht (BSG, Urteil vom
Kopfteilen aufzuteilen. Randnummer 97 Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht leistungsberechtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R, Rn. 33, Juris). Der Beigeladene war mithin, obwohl er nicht leistungsberechtigt
dem SGB II war, grundsätzlich bei der Aufteilung der KdU
Randnummer 98 bb. Für den Zeitraum vom
1 SGB II (in der vom
diesem Buch, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz. Die Altersrente ist ein Einkommen in diesem Sinne. Sie unterfällt nicht den in § 11 Abs. 1 Satz 1 aufgezählten privilegierten Einkommensraten (vgl. BSG, Urteil vom
diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Zweckbestimmt ist die Einnahme, wenn sich dieser Zweck aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt. Dies ist bei einer Altersrente gerade nicht der Fall. Randnummer 105 Die Altersrente hat die Funktion einer freiheits- und existenzsichernden Leistung (BSG, Urteil vom 21. Januar 2009, B 12 R 1/07 R, Rn. 46), sie dient folglich demselben Zweck wie die Leistungen
dem SGB II. Das gilt gleichermaßen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mittels dieser hat der Gesetzgeber lediglich zusätzlich einen Ausgleich für die Schwerbehinderung geschaffen, indem er diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnet hat, die Altersrente bereits früher ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom
der Scheidung). Die Wertung des Gesetzgebers, dass das Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Beigeladenen als Nichtleistungsberechtigten
dem SGB II auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen ist, schränkt den Beigeladenen nicht in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese ist nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet und findet insoweit seine Grenze in Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom
den Wertungen der anderen Rechtsordnungen zur Verfügung. Randnummer 108 bb. Vom Auszahlungsbetrag der Rente ist
2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V in den vom
dem SGB II zu bemessen ist, sind für das Gesamteinkommen die Vorschriften des SGB II maßgeblich. Gründe, die ein Abweichen hiervon gebieten könnten, sind hier nicht ersichtlich. Der Betrag von 30,00 EUR deckt die Beiträge zu privaten Versicherungen ab, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind. Die Überschreitung dieses Betrages im vorliegenden Fall beruhte auf einer privatautonomen Disposition der Klägerin und des Beigeladenen. Eine analoge Anwendung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, wonach die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzusetzen sind, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
Grund und Höhe angemessen sind, kommt nicht in Betracht. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung, den Beigeladenen hinsichtlich der vom Einkommen abzusetzenden Beträge anders zu behandeln als ein potenziell anspruchsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, dessen Einkommen sich
dem SGB II berechnet (vgl. BSG, B 14/7b AS 58/06 R, a.a.O., Rn. 46). Hinzu kommt, dass weder die Klägerin noch der Beigeladene rechtlich verpflichtet waren, die Beiträge für die Lebensversicherung ihres Sohnes zu tragen. Dieser war Versicherungsnehmer und somit Schuldner der Beiträge. Randnummer 110 f. Das so bereinigte Einkommen im Juni 2005 i.H.v. 729,96 EUR (774,35 EUR - 30,00 EUR - 14,39 EUR (172,62 EUR: 12)), ab Juli 2005 i.H.v. 726,14 EUR (770,53 EUR - 30,00 EUR - 14,39 EUR) und ab Januar 2006 i.H.v. 726,35 EUR (770,53 EUR - 30,00 EUR - 14,18 EUR (170,19 EUR: 12)) ist dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Zwar bestimmt § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II, dass jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Ist allerdings ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht leistungsberechtigt
dem SGB II, ist § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf nur der Bedarf der hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist. Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen, das sich
Abzug des eigenen Bedarfs des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergibt. Dabei ist das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen auf die Klägerin entsprechend des Anteils ihres individuellen Bedarfs am Gesamtbedarf zu verteilen (BSG, B 14/7b AS 58/06 R, a.a.O., Rn. 47, 48). Randnummer 111 Es ergibt sich daraus folglich für die einzelnen Monate
folgende Berechnung: Randnummer 112 Juni 05 Juli 05 Aug 05 Sept 05 Okt 05 Nov 05 Dez 05 Gesamtbedarf 710,39 EUR 709,89 EUR 717,53 EUR 709,14 EUR 708,64 EUR 708,14 EUR 707,64 EUR Einkommen 729,96 EUR 726,14 EUR 726,14 EUR 726,14 EUR 726,14 EUR 726,14 EUR 726,14 EUR Randnummer 113 Jan 06 Feb 06 Mrz 06 April 06 Mai 06 Juni 06 Gesamtbedarf 720,50 EUR 720,00 EUR 719,50 EUR 719,00 EUR 718,50 EUR 718,25 EUR Einkommen 726,35 EUR 726,35 EUR 726,35 EUR 726,35 EUR 726,35 EUR 726,35 EUR Randnummer 114 Somit war die Klägerin nicht hilfebedürftig. Randnummer 115 3. Im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2006 hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung höherer als die ihr bewilligten Leistungen. Randnummer 116 a. Die Regelleistung
Juli 2006 für alleinstehende Hilfebedürftige 345,00 EUR, mithin für die Klägerin und den Beigeladenen als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft 310,50 EUR (90% von 345,00 EUR). Randnummer 117 b. Für die KdU ergibt sich unter Berücksichtigung der o.g. (2.c.) Ausführungen eine Höhe Randnummer 118 für Juli von 121,95 EUR (114,70 EUR + 7,25 EUR), für August von 130,32 EUR (114,70 EUR + 9,37 EUR (
zahlungsbetrag Trinkwasser) + 6,75 EUR), für September von 120,95 EUR (114,70 EUR + 6,25 EUR), für Oktober von 120,45 EUR (114,70 EUR + 5,75 EUR) sowie für November von 119,95 EUR (114,70 EUR + 5,25 EUR). Randnummer 119 Unter Abzug des anzurechnenden Einkommens des Beigeladenen i.H.v. 726,35 EUR verbleibt
Deckung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft ein Leistungsanspruch der Klägerin: Randnummer 120 Juli 06 Aug 06 Sept 06 Okt 06 Nov 06 Einkommen 726,35 EUR 726,35 EUR 726,35 EUR 726,35 EUR 726,35 EUR Gesamtbedarf 742,95 EUR 751,32 EUR 741,95 EUR 741,45 EUR 740,95 EUR Leistungsanspruch 16,60 EUR 24,97 EUR 15,60 EUR 15,10 EUR 14,60 EUR Randnummer 121 Diese Beträge übersteigen die im Zeitraum von Juli bis November 2006 bewilligten Leistungen. Da kein Anspruch auf höhere Leistungen
dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum besteht, war die Berufung insoweit zurückzuweisen. III. Randnummer 122 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da das Obsiegen der Klägerin gering war, waren die Kosten in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allein ihr aufzuerlegen. Die Revision wird
2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Bislang ist obergerichtlich nicht geklärt, wie im Einzelnen die tatsächlichen KdU für Eigenheimbesitzer zu berechnen sind. Die Frage ist auch entscheidungserheblich, da bei einer Berücksichtung beispielsweise der Beiträge für die Wohngebäudeversicherung im Juni 2005 und Juni 2006 als KdU der Leistungsanspruch für diesen Monat höher wäre als der der Klägerin bewilligte Anspruch.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.