Eingruppierung - Begriff des Arbeitsvorgangs in § 22 Abs 2 BAT-O - Sachbearbeiterin im Bereich "Grundsicherung SGB XII" Leitsatz Die Definition des Arbeitsvorgangs in § 22 Abs. 2 BAT-O steht einer Aufteilung der Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Bereich "Grundsicherung SGB XII" in "leichte und schwierige Fälle" entgegen, weil diese Unterscheidung regelmäßig nicht vor Beginn der Fallbearbeitung getroffen werden kann. Vielmehr bildet die Erstbearbeitung sämtlicher Fälle aus dem vorgenannten Bereich einen Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 Abs. 2 BAT-O. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stendal, 9. Juli 2009, 1 Ca 1373/08, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.07.2009 - 1 Ca 1373/08E - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 nach Entgeltgruppe E8 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen E6 und E8 TVöD seit dem 04.11.2008 mit 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.03.2008 nach der Entgeltgruppe E9 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge bis einschließlich Oktober 2008 seit dem 04.11.2008 sowie die seit November 2008 anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge jeweils zum ersten des Folgemonats mit 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die korrekte tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit 12.12.1996 als Verwaltungsangestellte bei dem Beklagten beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der BAT-O bzw. nunmehr der TVöD-VKA Anwendung. Randnummer 3 Mit Wirkung zum 01.01.2005 übertrug die Beklagte der Klägerin die Funktion einer Sachbearbeiterin GSiG, SGB XII, Kapitel 4. Die Hauptaufgabe der Klägerin besteht darin, Anträge auf Grundsicherung im Alter nach Maßgabe des SGB XII zu bearbeiten, wobei der Arbeitsplatz dem Sozialamt des Beklagten zugeordnet ist. Der Beklagte hat die Tätigkeit der Klägerin zunächst nach Vergütungsgruppe (Vg) VIb BAT-O vergütet und die Klägerin mit Inkrafttreten des TVöD am 01.10.2005 in die Entgeltgruppe (EG) E6 übergeleitet. Randnummer 4 Die Klägerin hält die vorgenommene Eingruppierung für fehlerhaft. Sie vertritt die Auffassung, ihre Tätigkeit sei korrekt zunächst in die Vg Vc Fallgruppe (Fg) 1b und nach dreijähriger Tätigkeit in die Vg Vb, Fg 1c BAT-O einzugruppieren. Die Tätigkeit erfordere nicht nur – was zwischen den Parteien rechtlich nicht umstritten ist – die in den vorgenannten Vergütungsgruppen vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse, sondern auch zu mindestens 50 % selbständige Leistungen. Randnummer 5 Nachdem der Beklagte eine diesbezügliche schriftliche Geltendmachung der Klägerin vom 07.02.2008 (Bl. 12 d.A.) mit Schreiben vom 11.06.2008 (Bl. 11 d.A.) unter Hinweis darauf, dass selbständige Leistungen lediglich bei Erstbewilligungen und Abhilfebescheiden und damit nicht im zeitlich erforderlichen Umfang anfallen, abgelehnt hatte, verfolgt die Klägerin diese Ansprüche beginnend im Monat Juli 2007 klageweise weiter. Randnummer 6 Für die Tätigkeit der Klägerin hatte der Beklagte zunächst unter dem Datum 21.02.2005 eine Stellenbeschreibung (Bl. 14 – 17 d.A.) erstellt, wonach die Tätigkeit der Klägerin sich in zwei Arbeitsvorgänge aufteilte, nämlich: Randnummer 7 1. Beratung Hilfesuchender … 5 % 2. Bearbeitung von Anträgen für Leistungen, insbesondere nach dem Vierten Kapitel des SGB XII 95 %. Randnummer 8 Im Verlauf des Rechtsstreits erstellte der Beklagte unter dem Datum 18.02.2009 eine neue Stellenbeschreibung (Bl. 73 – 75 d.A.). Diese gliedert die Tätigkeit der Klägerin nunmehr in 5 Arbeitsvorgänge auf: Randnummer 9 1. Beratung Hilfesuchender … 5 % 2. Bearbeitung einfacher Erstanträge … 20 % 3. Bearbeitung schwieriger Erstanträge … 20 % 4. Bearbeitung der Wiederholungsanträge, Änderungsbescheide 50 % 5. Erfassung und Pflege statistischer Daten 5 %. Randnummer 10 Nach der von der Beklagten auf dieser Basis vorgenommenen Bewertung ergeben sich lediglich für die Tätigkeiten unter Nr. 3 (Bearbeitung schwieriger Erstanträge) selbständige Leistungen. Randnummer 11 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei nicht in 5 Arbeitsvorgänge aufzuteilen. Insbesondere die von dem Beklagten vorgenommene Aufsplittung der Tätigkeit betreffend die Bearbeitung von Anträgen nach dem SGB XII in 3 Arbeitsvorgänge sei unzutreffend. Vielmehr seien die von der Beklagten unter den Ziffern 2. und 3. aufgeführten Tätigkeiten als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Als weiterer Arbeitsvorgang stelle sich ihre Tätigkeit bei der Weiterbewilligung von Leistungen zur Grundsicherung in Form von Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden dar. Diese Arbeiten umfassen einen zeitlichen Umfang von 45 % ihrer Gesamtarbeitszeit. Da in beiden Arbeitsvorgängen im rechtserheblichen Umfang selbständige Leistungen anfallen, erfülle ihre Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vg Vc, Fg 1b und nach drei Jahren in die Vg Vb, Fg 1c BAT-O, übergeleitet in die EG E8 bzw. E9 TVöD. Randnummer 12 Sowohl bei der Bearbeitung von Erstanträgen als auch bei Anträgen auf Weiterbewilligung habe sie Entscheidungen zu treffen, bei denen ihr ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zustehe. Dieser ergebe sich beispielsweise bei Erstattungsbescheiden aus den Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X. Randnummer 13 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 14 1. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.07.2007 eingruppiert ist in die Vergütungsgruppe Vc BAT-O, übergeleitet in die Entgeltgruppe 8 Tarifvertrag Öffentlicher Dienst; Randnummer 15 2. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.03.2008 eingruppiert ist in die Vergütungsgruppe Vb BAT-O, übergeleitet in die Entgeltgruppe 9 Tarifvertrag Öffentlicher Dienst; Randnummer 16 3. den Beklagten zu verurteilen, die sich ergebenden Bruttozahlungen aus dem Antrag zu 1. zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007; Randnummer 17 4. den Beklagten zu verurteilen, die sich ergebenden Bruttozahlungen aus dem Antrag zu 2. zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von ihm erstellte Stellenbeschreibung vom 18.02.2009 gebe die Tätigkeit der Klägerin, geordnet nach Arbeitsvorgängen im tarifrechtlichen Sinne, korrekt wieder. Insbesondere seien die Tätigkeiten zu Ziffer 2. und Ziffer 3. als jeweils eigenständiger Arbeitsvorgang zu bewerten. Dabei sei die Trennung zwischen einfachen und schwierigen Erstanträgen danach vorzunehmen, ob der Klägerin bei der Entscheidung über den Antrag ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zustehe. Lediglich in diesem Rahmen seien selbständige Leistungen der Klägerin erforderlich, z.B. bei Entscheidungen über Grundsicherungsleistungen, die im Ermessen der Behörde stehen (§ 42 Abs. 2 SGB XII – ergänzende Darlehensgewährung). Dem gegenüber erfolge die Bearbeitung von einfachen Anträgen anhand einer – unstreitig – dem Sachbearbeiter vorgegebenen Check-Liste unter Zuhilfenahme eines Computerprogramms, das aus den eingegebenen Daten den Anspruch des Antragstellers ermittle. Bei der Bearbeitung von Wiederholungsanträgen sei insgesamt ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum der Klägerin nicht gegeben. Sie habe hierbei lediglich die geänderten Daten entsprechend dem Verfahren bei Erstanträgen zu erfassen. Demgemäß sei lediglich ein Arbeitsvorgang Bearbeitung schwieriger Erstanträge – mit der Erbringung selbständiger Leistungen verbunden. Im Hinblick auf den Zeitanteil von lediglich 20 % begründet dies jedoch nicht die von der Klägerin begehrte Eingruppierung. Randnummer 21 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.07.2009 der Eingruppierungsklage – mit Ausnahme des Monats Juli 2007 – stattgegeben und dem Beklagten ganz überwiegend die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Eingruppierung, wobei jedoch der Anspruch für den Monat Juli 2007 gemäß § 37 TVöD wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen sei. Insbesondere enthalte die Tätigkeit der Klägerin mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge, die wiederum selbständige Leistungen i.S.d. Vg Vc, Fg 1b bzw. Vg Vb, Fg 1c BAT-O enthalten. Dabei sei die Bearbeitung von Erstanträgen insgesamt als ein Arbeitsvorgang zu bewerten, weil eine Aufteilung in einfache und schwierige Anträge vor Antragsbearbeitung nicht möglich sei. Weiter sei die Bearbeitung von Folgeanträgen insgesamt als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten, in dem ebenfalls im rechtserheblichen Maße selbständige Leistungen anfallen. Dies habe der Beklagte in seinem Schreiben vom 11.06.2008 selber eingeräumt. Da die vorgenannten Arbeitsvorgänge mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen, sei die begehrte Eingruppierung ab August 2007 berechtigt. Weiter sei der Beklagte verpflichtet, die Vergütungsdifferenzen jeweils ab Eintritt der Fälligkeit zu verzinsen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 149 – 170 d.A. verwiesen. Randnummer 22 Gegen dieses, ihm am 15.07.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.08.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.10.2009 am 27.10.2009 begründet. Randnummer 23 Mit dem Rechtsmittel verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Er hält an seinem Rechtsstandpunkt, die Tätigkeit der Klägerin sei entsprechend der Stellenbeschreibung vom 18.02.2009 in insgesamt 5 Arbeitsvorgänge einzuteilen, fest. Insbesondere sei es tarifrechtlich zulässig und geboten, bei der Bearbeitung von Erstanträgen zwischen einfachen und schwierigen Anträgen zu differenzieren. Dies sei auch praktisch möglich. Abzustellen sei dabei auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller. Ob bei der Entscheidung Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräume bestehen, hänge unter anderem von den Einkunftsarten des jeweiligen Antragstellers ab. Dabei erfolge – unstreitig – die Verteilung der im Sozialamt eingehenden Anträge auf Grundsicherung anhand des Territorialprinzips. Die Klägerin erhalte – unstreitig – Anträge aus insgesamt vier kreisangehörigen Gemeinden. Bei Wiederholungsanträgen falle die bei Erstanträgen vorzunehmende Differenzierung nicht an. Die Bearbeitung dieser Anträge sei insgesamt als „einfach“ einzustufen. Das für Erstanträge anzuwendende Prüfungsschema finde insoweit nur in stark eingeschränkter Form Anwendung. Meist seien lediglich veränderte Zahlenwerte bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.07.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit der im Termin am 01.06.2010 zu Protokoll erklärten Maßgabe, dass der Zinsanspruch ebenfalls im Rahmen einer Feststellungsklage geltend gemacht werde. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 30 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Beklagten ist in der Hauptsache nicht begründet. Allerdings stehen der Klägerin Zinsen erst seit Rechtshängigkeit bzw. im zeitlichen Anschluss daran seit Eintritt der Fälligkeit der begehrten Vergütungsdifferenzen zu. Soweit die Klägerin Zinsen jeweils seit Fälligkeit der Vergütungsdifferenzen begehrt hat, war auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. I. Randnummer 31 Die Klage ist in der Hauptsache als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG 19.03.1986 – 4 AZR 470/84). Dies gilt auch für die Zinsforderung (BAG 09.02.1983 – 4 AZR 267/80), die – wie die Klägerin im Termin am 01.06.2010 erklärt hat – ebenfalls als Feststellungsklage geltend gemacht wird. II. Randnummer 32 Die Klage ist – soweit hierüber im Berufungsrechtszug noch zu entscheiden war – mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung begründet. 1. Randnummer 33 Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung aus EG E8 TVöD gemäß §§ 17 Abs. 1, 4 Abs. 1 Anlage 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 22 BAT-O, Anlage 1, Allgemeiner Teil – VKA; Vg Vc, Fg 1b für den Zeitraum 01.08.2007 bis 29.02.2008. Randnummer 34
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