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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AS 182/10 B ER Beschluss Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostenübernahme erhöhter Neben

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostenübernahme erhöhter Nebenkosten - Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen bei einer nicht erkennbar unwirksamen Vereinbarung Leitsatz

  1. Der Übernahme erhöhter Nebenkosten durch den Grundsicherungsträger steht es nicht entgegen, wenn die Mietvertragsparteien zwar im Mietvertrag dem Wortlaut nach eine Pauschale vereinbart haben, sich aber aus den Umständen ergibt, dass eine Abschlagszahlung als Vorauszahlung auf die tatsächlichen Nebenkosten gemeint war. (Rn.26)
  2. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R = BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24) an, wonach die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der Grundlage einer nicht erkennbar unwirksamen Vereinbarung mit dem Vermieter von diesem gefordert und vom Hilfebedürftigen auch tatsächlich gezahlt werden. Sofern der Grundsicherungsträger die geforderten Kosten in dieser Höhe für nicht wirksam vereinbart hält, kann er das Kostensenkungsverfahren betreiben. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale)
  3. Kammer,
  4. März 2010, S 15 AS 442/10 ER, Beschluss Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
  5. März 2010 wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern zu 1) bis 5) vorläufig vom
  6. Januar 2010 bis
  7. Juni 2010 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 81,00 EUR monatlich zu zahlen (je 20 EUR monatlich für die Antragsteller zu 1) bis 4) und 1,00 EUR für die Antragstellerin zu 5). Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Antragsteller fordern die Übernahme der erhöhten tatsächlichen Kosten der Unterkunft ab November 2009 bis
  8. Juni 2010 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Randnummer 2 Die am 1976 geborene Antragstellerin und ihre minderjährigen Kinder J ... S. (geb ... 1995), Antragsteller zu 2), A ... S (geb ... 1997), Antragstellerin zu 3), N , S. S. (geb ... 2003), Antragsteller zu 4) und L. -F ... K. (geb. 2006), Antragstellerin zu 5) stehen im laufenden Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II (Alg II). Zuvor erhielten sie Sozialhilfe. Randnummer 3 Zum
  9. März 2008 zogen die Antragsteller bei dem Vater der Antragstellerin zu 1) aus (wegen einer Zerrüttung der Verhältnisse). Vorübergehend kamen die Antragsteller bei den Eltern von Herrn C. K , dem Vater der Antragstellerin zu 5), unter. Ab dem
  10. April 2008 bezogen sie eine 97,57 qm große 4-Zimmerwohnung (EG +
  11. OG) in einem Herrn C. K ... gehörenden Haus in L. E , OT P ... Herr K. hatte im Dachgeschoss ein Arbeitszimmer und wohnte nach seinen Angaben weiterhin bei seinen Eltern. Nach dem Mietvertrag betrug der monatliche Kaltmietzins 320,49 EUR. Für die Betriebskosten findet sich die folgende Formulierung in dem Vertrag: "Die Betriebskosten werden als Pauschale in Höhe von 161,41 EUR pro Monat entrichtet." In einer ergänzenden Anlage zu der Mietbescheinigung findet sich eine Aufstellung, wonach die Heizkosten 60,00 EUR betragen und die übrigen Nebenkosten von 101,41 EUR sich wie folgt aufschlüsseln: Müllgebühren 18,03 EUR, Schornsteinfeger 7,66 EUR, Wasserverbrauch 50,00 EUR, allgemeine Beleuchtung 7,52 EUR, Grundsteuer 11,00 EUR und Versicherung 7,20 EUR. Die Antragsgegnerin übernahm die Kosten der Unterkunft abzüglich der in den Heizkosten enthaltenen Anteile für die Warmwassererwärmung. Randnummer 4 Hinsichtlich einer zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin angenommenen Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller mit Herrn K. vereinbarten die Beteiligten in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass sie sich darüber einig seien, dass Herr K nicht zur Bedarfsgemeinschaft zähle und die Antragsgegnerin verpflichtete sich, die Leistungen ab Juli 2009 ohne Berücksichtigung von Herrn K ... neu zu berechnen (Vergleich vom
  12. November 2009 - Az. S 17 AS 5098/09 ER). Dies setzte sie in der Bewilligung der Leistungen für die Antragsteller in dem Bescheid vom
  13. November 2009 (geändert wegen der Anerkennung des Alleinerziehendenzuschlags durch Bescheid vom
  14. Januar 2010) um. Darin bewilligte sie für die Kosten der Unterkunft der Antragstellerin zu 1) 91,51 EUR und den Antragstellern zu 2) bis 4) jeweils 91,49 EUR. Daraufhin nahmen die Antragsteller ihren Überprüfungsantrag für diesen Zeitraum zurück. Randnummer 5 Bereits mit Schreiben vom
  15. Mai 2009 übersandte Herr K den Antragstellern eine Aufstellung über die Nebenkosten für
  16. März 2008 bis
  17. Februar 2009, wonach sich - insbesondere durch höhere Heizkosten (45 m³ Buchenbrennholz, was 63 Raummetern entsprechen würde mit Kosten pro Raummeter von 50 EUR = 3150 EUR) eine Nachforderung von 1.762,46 EUR errechnete. Bei den Wasserkosten ergab sich ein jährlicher Betrag von 196,04 EUR, was 16,33 EUR monatlich entspricht. Mit Schreiben vom
  18. Oktober 2009 teilte er den Antragstellern mit, dass sich die Betriebs- und Nebenkosten für das Mietobjekt ab
  19. November 2009 ändern würden. Nunmehr würden sich die monatlichen Kosten wie folgt ändern: Heizkosten 118,75 EUR, die Kosten für Wasser 90,09 EUR und für Grundsteuer und Versicherung insgesamt 19,20 EUR. Insgesamt erhöhten sich die monatlichen Betriebskosten dadurch auf 261,25 EUR. In der Folge zahlten die Antragsteller per Überweisung die infolge der Betriebskosten erhöhte Miete. Im Antrag auf Fortzahlung der SGB II-Leistungen machten die Antragsteller ab
  20. Dezember 2009 diese erhöhten Unterkunftskosten geltend. Als Einkommen verfügten die Antragsteller über Kindergeld (Antragsteller zu 2) 184 EUR, Antragstellerin zu 3) 184 EUR, Antragsteller zu 4) 190 EUR und Antragstellerin zu 5) 215 EUR) und eine Unterhaltszahlung für die Antragstellerin zu 5) in Höhe von 111,00 EUR monatlich. Mit Bewilligungsbescheid vom
  21. Dezember 2009 und Änderungsbescheid vom
  22. Januar 2010 (Berücksichtigung des Zuschlags für Alleinerziehende) bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Kosten der Unterkunft für Januar bis Juni 2010 nur in der bisherigen Höhe unter Zugrundelegung der im Mietvertrag festgelegten Unterkunftskosten: Für die Antragstellerin zu 1) in Höhe von 91,51 EUR und für die Antragsteller 2) bis 4) in Höhe von jeweils 91,49 EUR. Die Antragsteller legten am
  23. Januar 2010 gegen diesen Bescheid für den Bewilligungsabschnitt Januar bis Juni 2010 Widerspruch ein. Mit Bewilligungsbescheid ebenfalls vom
  24. Dezember 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern 1) bis 4) Alg II für die Monate Juli bis Dezember
  25. Bei den Kosten der Unterkunft bewilligte die Antragsgegnerin unveränderte Kostenanteile. Einen gesonderten Widerspruch legten die Antragsteller gegen diesen Bescheid nicht ein. Randnummer 6 Die Antragsteller haben am
  26. Januar 2010 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Halle (SG) mit dem Ziel der Zahlung der weiteren Unterkunftskosten seit November 2009 gestellt. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Bei den Unterkunftskosten der Antragsteller seien die um 99,84 EUR erhöhten monatlichen Betriebskosten nicht berücksichtigt worden. Es bestehe eine aktuelle Leistungsbedürftigkeit zur Existenzsicherung. Der Mietpreis sei angemessen und müsse auch ohne weitere Ermittlungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrunde gelegt werden, da sich die Unterkunft zumindest im Rahmen der Obergrenze nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. 10 % Zuschlag bewege. Sie (die Antragsteller) hätten dem Erhöhungsverlangen konkludent zugestimmt, da sie es für gerechtfertigt hielten. Aus diesem Grund greife auch der Hinweis auf die Mieterschutzklausel nach § 560 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für ein einseitiges Erhöhungsverlangen des Vermieters nicht. Randnummer 7 Die Beklagte hat ausgeführt: Die Mieterhöhung sei schon zivilrechtlich nicht wirksam, da eine Pauschalvereinbarung vorliege. Den formalen Voraussetzungen für eine Geltendmachung einer Erhöhung der Pauschale würde das Schreiben des Vermieters nicht genügen. Eine Unangemessenheit der Unterkunftskosten werde von ihr überhaupt nicht geltend gemacht. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
  27. März 2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt: Die erhöhte Mietforderung sei wegen der Vereinbarung einer Pauschale nicht gerechtfertigt. Die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine einseitige Abänderung der Pauschale seien nicht eingehalten. Randnummer 9 Gegen diese ihnen am
  28. April 2010 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller am
  29. Mai 2010 Beschwerde eingelegt und wie folgt begründet: Zu Unrecht habe das SG nicht berücksichtigt, dass es eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Antragstellern und ihrem Vermieter der Gestalt gegeben habe, dass die Antragstellerin zu 1) ihr Einverständnis mit dem Erhöhungsbegehren des Vermieters erklärt habe. Der Vermieter sei daher berechtigt, sein Erhöhungsbegehren, wenn auch wiederum in einer erneuten Pauschale, gegenüber den Mietern in Ansatz zu bringen. Sie seien tatsächlich der erhöhten berechtigten Forderung ausgesetzt, denn sie hätten insoweit einvernehmlich den ursprünglichen Mietvertrag abgeändert. Sie seien bis zum
  30. Juni 2010 nur deshalb "über die Runden gekommen", weil sie sich nur bei der "Tafel" versorgt und ihre Ausgaben auf das absolut Notwendigste beschränkt hätten. Randnummer 10 Die Antragsteller beantragen nach ihrem Begehren sinngemäß, Randnummer 11 den Beschluss des SG vom
  31. März 2010 aufzuheben und den Antragstellern vom
  32. November 2010 an vorläufig Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlich an den Vermieter gezahlten laufenden monatlichen Kosten zu gewähren. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 13 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 14 Am
  33. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller gegen den Bewilligungsbescheid vom
  34. Dezember 2009 für den Bewilligungsabschnitt Januar bis Juni 2010 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller vor dem SG Klage erhoben (Az. S 12 AS 4514/10). Randnummer 15 Am
  35. Juni 2010 haben die Antragsteller einen Fortzahlungsantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt. Mit diesem Antrag haben sie auch ein Schreiben ihres Vermieters über eine Nachforderung von 709 EUR für Betriebskosten vom
  36. März 2009 bis
  37. Februar 2010 eingereicht. Es seien Gesamtbetriebskosten von 2.845,60 EUR angefallen (Brennholzverbrauch von 2.200 EUR, ein Trinkwasserverbrauch von 231,46 EUR, Müllentsorgung von 155,04 EUR, Schornsteinfegergebühren von 49,41 EUR, Grundsteuer von 10,43 EUR und Gebäudeversicherung von 199,26 EUR) und die Antragsteller hätten 2.136,60 EUR Vorauszahlungen geleistet. Mit Bescheid vom
  38. Juni 2010 hat die Antragsgegnerin für den Bewilligungsabschnitt vom
  39. Juli 2010 bis
  40. Dezember 2010 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft, der Antragstellerin zu 1) 91,47 EUR und den Antragstellern zu 2) bis 4) in Höhe von 91,46 EUR jeweils monatlich bewilligt. Am
  41. Juli 2010 haben die Antragsteller einen neuen Mietvertrag mit Herrn K. ab dem
  42. Juli 2010 für die bisherige Wohnung vorgelegt. Danach werden die aktuellen monatlichen Betriebskosten in Höhe von 261,25 EUR als monatliche Vorauszahlung erbracht, über die jährlich abzurechnen ist. Der Mietzins blieb im Übrigen unverändert. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom
  43. Juli 2010 mitgeteilt, dass der neue Mietvertrag nicht akzeptiert werden könne, da davon ausgegangen werden müsse, dass der neue Mietvertrag nur geschlossen worden sei, um höhere Leistungen zu beziehen. Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch erhoben und zugleich erfolglos beantragt, den Bescheid vom
  44. Juni 2010 zu überprüfen (Bescheid vom
  45. August 2010). Ein Antrag auf einstweilige Anordnung auf die Übernahme höherer Unterkunftskosten für den betreffenden Zeitraum hat das SG mit Beschluss vom
  46. September 2010 abgelehnt. Randnummer 16 Die Antragsteller haben zum Nachweis höherer Nebenkosten noch zwei Gebührenbescheide an Herrn K ... über Abwasserbeseitigung für Fäkalschlamm aus der Kleinkläranlage in dem Objekt "A. G. in E ... " eingereicht. Diese Bescheide vom
  47. und
  48. Juli 2010 betreffen Übernahmescheine vom
  49. März 2010 und
  50. Juni 2010 über 141,90 EUR und 151,36 EUR und sind jeweils am
  51. August 2010 fällig. Randnummer 17 Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. II. Randnummer 18 Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Der Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) greift nicht. Nach dem Antragsbegehren der Antragsteller wäre in der Hauptsache eine Berufung zulässig. Die Antragsteller begehrten nach ihrem ursprünglichen Antrag für acht Monate (November 2009 bis Juni 2010) höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von zumindest 99,84 EUR monatlich. Gegenstand ist nicht auch der Folgebewilligungsabschnitt ab
  52. Juli
  53. Hier haben die Antragsteller einen neuen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt und ihr Begehren in einem eigenständigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgt. Randnummer 19 Die Beschwerde ist auch zum überwiegenden Teil begründet. Die Antragsteller haben einen vorläufigen Anspruch auf Leistungen für die geltend gemachten weiteren Kosten der Unterkunft vom
  54. Januar 2010 bis
  55. Juni
  56. Randnummer 20 Statthafte Antragsart für das Begehren der Antragsteller ist hier der Antrag gemäß § 86b Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Randnummer 21 Ein solcher Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft besteht jedenfalls für die Antragsteller zu 1) bis 4) in Höhe von jeweils 20,00 EUR monatlich für den Zeitraum
  57. Februar 2010 bis
  58. Juni 2010 und für die Antragstellerin zu 5) in Höhe von 1,00 EUR. Randnummer 22 Die Beteiligten haben den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die Kosten der Unterkunft beschränkt, da die Regelung über die Kosten der Unterkunft innerhalb der Leistungsbewilligung eine abtrennbare Verfügung darstellt. Randnummer 23 Die Antragsteller zu 1) bis 5) erfüllen die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Der Anspruch der Antragsteller zu 1) bis 5) umfasst auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Randnummer 24 Hier sind die tatsächlichen Aufwendungen der Antragsteller berücksichtigungsfähig. Bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB II sind als Mietzinsen die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden (BSG, Urteil vom
  59. September 2009 - B 4 AS 8/09 R). Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung kommt es nicht an, es reicht eine ernsthafte Mietforderung, es sei denn, die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung ist entweder bekannt oder müsste bekannt sein (BSG a. a. O.). Es handelt sich um eine an der tatsächlichen Abwicklung des Mietverhältnisses orientierte Betrachtungsweise, die nur für Missbrauchsfälle zu korrigieren ist. Dieser Rechtsprechung, die im Ergebnis, das Risiko, ob der zivilrechtlich geltend gemachte Mietanspruch des Vermieters rechtmäßig ist, nicht dem Hilfebedürftigen auferlegen will, folgt der Senat. Dies muss auch für eine Abänderung des Mietvertrages gelten bzw. eine Auslegung des Vertragstextes über seinen Wortlaut hinaus auf das, was die Mietvertragsparteien eigentlich gewollt hatten. Eine rein formale Betrachtung, dass nach dem schriftlich geschlossenem Mietvertrag eine Pauschale vereinbart wurde, an die bestimmte zivilrechtliche Rechtsfolgen geknüpft sind, wird dem nicht gerecht. Randnummer 25 Die Antragsteller sind seit November 2009 einer ernsthaften geänderten Mietforderung in Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen ausgesetzt. Der Vermieter, Herr K , hat die monatliche Forderung für die Nebenkosten für die Zukunft erhöht, da sich in der Vergangenheit ein Nachzahlungsbetrag ergeben hatte. Diese erhöhte Forderung beruht auf höheren Nebenkosten, als zunächst voraus gesehen, was durch einen Nachzahlungsbetrag für Nebenkosten in der Vergangenheit belegt wird. Diesen erhöhten Mietzins haben die Antragsteller auch akzeptiert und dem Vermieter gezahlt. Randnummer 26 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller davon ausgingen oder davon ausgehen mussten, dass diese Forderung des Vermieters nicht gerechtfertigt war. Eine Unwirksamkeit der zivilrechtlichen Forderung des Vermieters ist hier nicht nur nicht evident, sondern sogar zweifelhaft. Es spricht viel dafür, dass die Vorgehensweise des Vermieters sogar zivilrechtlich rechtmäßig war. Denn es ist zweifelhaft, ob die Mietvertragsparteien hier tatsächlich eine Pauschalvereinbarung zu den Nebenkosten (einschließlich der Heizkosten) abschließen wollten oder ob in ihrem Laienverständnis eine pauschale Vorauszahlung geregelt werden sollte, so dass es sich bei der Verwendung des Rechtsterminus "Pauschale" um eine "falsa demonstratio" handeln könnte. Besteht ein übereinstimmender Wille der Vertragsschließenden, so ist dieser rechtlich auch dann allein maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (Palandt, BGB, § 133, Rn. 8). Für einen anderen übereinstimmenden Willen spricht, dass die vermeintliche Pauschale auf einer exakten Addition der aktuellen Kosten bis auf den letzten Cent beruhte und diese Berechnung dem Mietvertrag beigefügt war. Dies wäre für die Vereinbarung einer Pauschale äußerst ungewöhnlich, da hier künftige Entwicklungen quasi "eingepreist" werden sollen. Auch wie das Mietvertragsformular mit der Klausel der Betriebskostenpauschale ausgefüllt wurde, deutet auf die fehlende Bedeutungskenntnis des Rechtsterminus "Pauschale" bei den Vertragsschließenden hin. Nach dem vorgedruckten Vertragstext wären die Heiz- und Warmwasserkosten von der Pauschalregelung ausgenommen, was auch sinnvoll erscheint. Gerade Heizkosten, die verbrauchsabhängig sind und je nach Witterung jährlich unterschiedlich ausfallen, passen grundsätzlich nicht zu einer Betriebskostenpauschale. Die Antragsteller und ihr Vermieter haben die Herausnahme jedoch gestrichen. Auch die weitere Handhabung, wie die Nachzahlungsforderung des Vermieters nach der Abrechnung und dem Einverständnis der Mieter mit dieser Forderung, zeigen, dass beide Mietvertragsparteien von einem Verständnis einer "Vorauszahlung in einer Gesamtsumme" ausgingen. Die Antragsteller hielten auch eine konkrete Abrechnung der Nebenkosten für sachgerecht und den Vereinbarungen mit dem Vermieter entsprechend und haben ihre Mietzahlungen entsprechend geändert. Haben jedoch Vertragspartner einen in einem Vertragsvordruck verwendeten Rechtsterminus laienhaft falsch verstanden und ihrer Vereinbarung von Anfang an eine andere Bedeutung beigemessen, was sich an äußeren Umständen belegen lässt, dürfte der wirkliche Wille maßgebend sein. Randnummer 27 Soweit dennoch die vom Vermieter geforderten und tatsächlich gezahlten Kosten der Unterkunft auf zivilrechtlich unwirksamer Grundlage beruhen sollten, kann der Grundsicherungsträger das Kostensenkungsverfahren betreiben. Hierbei muss dem Hilfebedürftigen der Rechtsstandpunkt des Grundsicherungsträgers und das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlicht werden, die ihn zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt (BSG a. a. O.). Eine solche Aufforderung fehlt hier. Frühestens im Verlauf des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am
  60. Februar 2010 hat die Antragsgegnerin die ihres Erachtens maßgebenden zivilrechtlichen Wirksamkeitsanforderungen und deren Konsequenzen erläutert. Jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum bis zum
  61. Juni 2010 kann die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II daher noch nicht abgelaufen sein. Randnummer 28 Nach dem tatsächlichen ernsthaften Begehren, wie es in der Erklärung der Anpassung der Miete seinen Ausdruck gefunden hat, haben sich die Nebenkosten auf 261,25 EUR erhöht. Dabei sind von den geltend gemachten Heizkosten in Höhe von 118,75 EUR noch die in den Heizkosten enthaltenen Anteile für die Warmwasserbereitung abzuziehen. Diese sind bereits in der Regelleistung enthalten und betragen bei einer Regelleistung von 345 EUR beispielweise 6,22 EUR (vgl. BSG, Urteil vom
  62. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R). Unter Beachtung des prozentualen Anpassungsbetrages bei den Regelsatzerhöhungen beträgt der Wert für die Antragstellerin zu 1) 6,47 EUR, für den Antragsteller zu 2) 5,18 EUR, für die Antragstellerin zu 3) 4,53 EUR sowie für die Antragsteller zu 4) und 5) 3,88 EUR. Hieraus ergibt sich ein Gesamtabzug von 23,94 EUR. Es verbleibt ein geltend gemachter KdU-Anspruch in Höhe von monatlich 557,80 EUR (462,99 EUR Kaltmietzins und 94,81 EUR Heizkosten), wovon auf jeden Antragsteller ein Bedarfsanteil von 111,56 EUR entfällt. Herr K ist nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, er lebt nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit den Antragstellern. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wert für die Kosten der Unterkunft für fünf Personen - wie von der Antragsgegnerin angenommen - die Angemessenheitsgrenze in Bezug auf den Kaltmietzins nicht überschreitet, denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin keine Kostensenkungsaufforderung an die Antragsteller gerichtet. Denn sie hält den Mietzins für fünf Personen für angemessen. Die Heizkosten in Höhe von monatlich 94,81 EUR für eine 97,57 EUR qm große Wohnung für fünf Personen liegen innerhalb des Rahmens für noch angemessene Heizkosten nach dem bundesweiten Heizspiegel des Deutschen Mieterbundes. Randnummer 29 Diesem Bedarf bei den Kosten der Unterkunft steht nur für die Antragstellerin zu 5) Einkommen gegenüber, welches sich auf die Kosten der Unterkunft auswirkt. Die minderjährigen Kinder sind nur Teil der Bedarfsgemeinschaft, soweit sie ihren Bedarf nicht mit eigenem Einkommen decken können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Dem Gesamtbedarf der Antragstellerin zu 5) in Höhe von 326,56 EUR, bestehend aus 215 EUR für die Regelleistung und 111, 56 EUR für die Kosten der Unterkunft steht ein Einkommen in Höhe von 326 EUR gegenüber (215 EUR Kindergeld und 111 EUR Unterhalt). Es verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 0,56 EUR, gerundet 1,00 EUR. Die anderen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft haben lediglich das Kindergeld als Einkommen, welches nur die Regelleistung mindert und sich nicht auf die Kosten der Unterkunft auswirkt. Randnummer 30 Daraus errechnet sich für die Antragsteller zu 1) bis 4) ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft in Höhe von 111,56 EUR. Die Antragsgegnerin hat bisher nur 91, 49 EUR gezahlt. Es verbleibt ein gerundeter Restanspruch von 20,00 EUR pro Person. Randnummer 31 Es besteht auch ein Anordnungsgrund für den glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Dem steht nicht entgegen, dass der Bewilligungszeitraum inzwischen abgelaufen ist und die Antragsteller ohne die Aufnahme von jetzt rückzahlbaren Schulden "über die Runden gekommen sind". Es entspricht der Spruchpraxis des erkennenden Senats, dass bei einem auf höhere Leistungen gerichteten Begehren von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II auch ohne besondere Glaubhaftmachung eingetretener oder zu befürchtender Nachtteile für die Zeit ab Eingang des Rechtsschutzantrages beim Sozialgericht bis zum Ende des im Streit stehenden Bewilligungsabschnitts vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in diesem Zeitraum keine Veränderungen in den Verhältnissen bezogen auf die Hilfebedürftigkeit eingetreten sind. Dann rechtfertigt allein der Umstand, dass zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen nicht oder nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen erbracht worden sind, in der Regel die Bejahung des Anordnungsgrundes. Die Hilfebedürftige müssen nicht nachweisen z. B. einen Nachholbedarf wegen des unterbliebenen Ersatzes verschlissener Kleidung oder des unterbliebenen Ankaufs von Wasch- und Reinigungsmitteln zu haben oder aber aktuell keine ausreichenden Mittel zur auskömmlichen Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung zu haben. Im konkreten Fall ist nach den vorgenannten Grundsätzen davon auszugehen, dass ein Anordnungsgrund in dem Umfang bejaht werden kann, wie an sich zustehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab Anrufung des SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erbracht worden sind. Dies ist hier ab dem
  63. Januar
  64. Denn den Antrag auf einstweilige Anordnung haben die Antragsteller erst an diesem Tag beim SG gestellt. Bei einer aus "einem Topf" wirtschaftenden Bedarfsgemeinschaft entfällt der Anordnungsgrund auch nicht wegen Unterschreitens einer Bagatellgrenze bezogen auf den individuellen Anspruch eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft, wenn der Bedarfsgemeinschaft insgesamt ein erheblicher Betrag fehlt. Bezogen auf den Grundsicherungsbedarf der Bedarfsgemeinschaft fehlen insgesamt 81,00 EUR pro Monat bei den Kosten der Unterkunft. Dies stellt auch einen erheblichen Fehlbetrag dar. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 33 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

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