Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Rechtsverfolgung weiterer Ansprüche durch neue Klage Leitsatz 1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige
§ 49
RVG, VV 3100 RVG 110,50 € 0,5 Terminsgebühr § 49 RVG, VV 3104, 3105 RVG 42,50 € Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG 20,00 € 19 % Mehrwertsteuer VV 7008 RVG 32,87 € 205,87 € Randnummer 25 PKH-Gebühren im Verfahren 2 Ca 606/10 - Zahlung Randnummer 26 Gegenstandswert 2.597,83 € (2.218,00 € + 364,00 € Klageerweiterung vom 10.06.2010 für Mai 2010 + 15, 83 € aus der Klageerweiterung für Juni 2010): (Die Klageerweiterung vom 05.07.2010 ist nur zu 1/23 aus 364,00 € (= 15, 83 €) Wert erhöhend zu berücksichtigen, da i.Ü. ab dem 02. 06. 2010 wirtschaftliche Identität mit dem Feststellungsantrag in 2 Ca 716/10 besteht.) 1,
§ 49
RVG, VV 3100 RVG 245,70 € 0,5 Terminsgebühr § 49 RVG, VV 3104, 3105 RVG 94,50 € Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG 20,00 € 19 % Mehrwertsteuer VV 7008 RVG 68,44 € 428,64 € Randnummer 27 PKH-Gebühren im Verfahren 2 Ca 606/10, wenn dieses Verfahren um den Feststellungsantrag 2 Ca 716/10 erweitert worden wäre. Randnummer 28 Gegenstandswert 2.597,83 € + 1.173,90 € = 3.771,73 € 1,
§ 49
RVG, VV 3100 RVG 265,20 € 0,5 Terminsgebühr § 49 RVG, VV 3104, 3105 RVG 102,00 € Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG 20,00 € 19 % Mehrwertsteuer VV 7008 RVG 73,57 € 460,77 € Randnummer 29 Ein Vergleich beider Wege zeigt, dass derjenige der Klageerweiterung um 173,74 € billiger wäre. Randnummer 30 Damit steht vorliegend zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch eine Partei, die den Rechtsstreit selber hätte bezahlen müssen, den vorliegenden Weg zweier selbständiger Klagen nicht gewählt hätte. Vernünftige Gründe, dies vorliegend dennoch zu tun, sind angesichts des erheblichen Gebührenunterschieds nicht ersichtlich. Randnummer 31 Bei der vorliegenden Frage handelt es sich nicht um eine gebührenrechtliche Frage, sondern um eine Frage der Bewilligungsvoraussetzungen der Prozesskostenhilfe. Durch Beschluss vom
- 2010 – 2 Ta 206/09 – hat auch das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass dem Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist, da die Rechtsverfolgung durch die Erhebung einer zweiten Klage mutwillig erscheint. Im Anschluss an diese Entscheidung und an die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom
- 2008 – 3 Ta 619/08 – sowie die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom
- 2009 – 1 Ta 17/09 -, denen sich die erkennende Kammer anschließt, ist die Zurückweisung des o. g. PKH-Antrags der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt. Der Auffassung des LAG Mainz aus dem Beschluss vom
- 2007 – 9 Ta 270/09 –, wonach atypische Fälle denkbar sind, in denen trotz Geltendmachung in getrennten Verfahren die Mehrkosten erstattungsfähig sind, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen, war nicht zu folgen, da solche atypischen Fälle hier weder dargelegt noch ersichtlich sind. Der Gütetermin in der Kündigungsschutzsache wäre auch im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht in Kündigungsschutzsachen gem. § 61 a Abs. 1 ArbGG nicht in weite Ferne gerückt. Dieser hätte durch aus ebenfalls an dem ursprünglich anberaumten Gütetermin in der Zahlungssache (
- 2010) stattfinden können; die Frist zwischen Klagezustellung und Gütetermin wäre problemlos einzuhalten gewesen. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des LAG München aus dem Beschluss vom
- 2009 - 10 Ta 386/08 - handelt es sich nicht um eine Problematik des Kostenfestsetzungsverfahrens. Es ist auch für die Partei nicht vorteilhaft, zunächst Prozesskostenhilfe für eine teurere (getrennte) Klage bewilligt zu erhalten, um dann im Kostenfestsetzungsverfahren die Entscheidung zu erhalten, dass eine Auszahlung nicht erfolgen kann, da der kostspieligere Weg gewählt wurde. Die Aussage, in welchem Umfange PKH bewilligt wird, ist zeitig zu treffen. Der zeitige Zeitpunkt hierfür ist das PKH-Bewilligungsverfahren. Dies bietet die Transparenz der gerichtlichen Entscheidungen. Dies gilt im besonderen für die PKH-Gewährung, da nur bei einer zeitigen, frühen Entscheidung über die Höhe der von der Staatskasse zu übernehmenden und im Versagungsfall von der Partei zu tragenden Kosten eine arme Partei noch vor der Entstehung der vollständigen Kostenlast entscheiden kann, ob sie den Rechtstreit auch ohne Gewährung PKH durchführten will. Dies wäre bei einer späten Entscheidung über die auszugleichenden Kosten erst im PKH-Gebührenfestsetzungsverfahren nicht mehr gewährleistet. Randnummer 33 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war auch eine anteilige PKH-Bewilligung begrenzt auf die entstehenden Mehrkosten bei Verfolgung beider Rechtsstreite in einem Verfahren nicht vorzunehmen. Vielmehr war der PKH-Antrag in dem getrennt verfolgten Kündigungsverfahren umfassend zurückzuweisen. Randnummer 34 Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LAG Baden-Württemberg aus dem Beschluss vom
- 2009 – 1 Ta 19/09 – an. Die Beschwerdeführerin hätte die Kündigungsschutzklage im Wege der Klageerweiterung in dem Zahlungsverfahren billiger geltend machen können. Dies hindert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den neuen Rechtsstreit. Es geht nicht an, von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur die Mehrkosten auszunehmen, die sich bei vergleichender isolierter Rechtsverfolgung zur Geltendmachung im Verbundverfahren ergeben hätten. Vielmehr ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der hier vorliegenden Fallkonstellation grundsätzlich für den neuen Rechtsstreit vollumfänglich gehindert. Denn der Streitgegenstand „Kündigungsschutzklage“ ist hinsichtlich der Mutwilligkeit nicht teilbar. Randnummer 35 Die Verfolgung der Kündigungsschutzsache in einem getrennten Verfahren ist daher mutwillig i. S. v. § 114 S. 1 ZPO. Prozesskostenhilfe war – wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat – für das Kündigungsschutzverfahren nicht zu bewilligen. III. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG. IV. Randnummer 37 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 77 S. 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG sind gegeben. Die Sache hat zum einen grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus weicht die vorliegende Entscheidung von dem o. g. Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom
- 2009 – 10 Ta 386/09 - ab. Das LAG München hatte angenommen, dass die vorliegende Problematik eine Problematik der Kostenfestsetzung und somit nicht im PKH-Bewilligungsverfahren zu prüfen ist. Diese Auffassung teilt die hier erkennende Kammer nicht.