Kündigung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Schriftform bei Unterzeichnung der Kündigung durch nur einen Gesellschafter Leitsatz Die Schriftform des § 623 BGB i.V.m. § 125 BGB im Fall der Kündigung durch eine GbR ist gewahrt, wenn zwar nur ein Gesellschafter die Kündigung unterzeichnet, sich aber aus der Gestaltung des Kündigungsschreibens hinreichend deutlich entnehmen lässt, dass der Gesellschafter zugleich in Vertretung des weiteren Gesellschafters gehandelt hat. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stendal, 3. Juni 2009, 4 Ca 1026/08, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 03.06.2009 – 4 Ca 1026/08 – werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über die Zahlung von Urlaubsabgeltung. Randnummer 2 Der Kläger war seit 18.10.2007 bei der Beklagten, die weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, als Schweißer tätig. Die Rechtsbeziehungen bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 10.10.2007 (Bl. 4, 5 d.A.). Randnummer 3 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 05.08.2008 (Bl. 6 d.A.), dem Kläger am 06.08.2008 zugeschickt, außerordentlich. Unterzeichnet worden ist dieses Schreiben ausschließlich durch den Gesellschafter der Beklagten H . Randnummer 4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitbefangenen Kündigung komme wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot aus § 623 BGB keine Rechtswirksamkeit zu. Dem Kündigungsschreiben sei nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der unstreitig allein vertretungsberechtigte Gesellschafter H mit seiner Unterschrift auch den Mitgesellschafter K vertreten wollte. Randnummer 5 Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses erfolgte die Zusammenarbeit ausschließlich zwischen dem Kläger und dem Gesellschafter H . Dieser erteilte dem Kläger die entsprechenden Arbeitsanweisungen. Ebenfalls händigte er bei Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitsvertrag an den Kläger aus. Randnummer 6 Vor Übersendung der schriftlichen Kündigung vom 05.08.2008 hatte der Gesellschafter H das Arbeitsverhältnis der Parteien anlässlich eines Zusammentreffens auf dem Betriebsgelände am 04.08.2008 bereits mündlich außerordentlich gekündigt und den Kläger vom Betriebsgelände verwiesen. Randnummer 7 Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte sich auf eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit einem Beendigungstermin zum 15.09.2008 berufen. Randnummer 8 Darüber hinaus hat der Kläger – unter anderem – erstinstanzlich Urlaubsabgeltung für noch 19 Urlaubstage in Höhe von 1.042,17 EUR brutto begehrt. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 05. August 2008 nicht aufgelöst ist; Randnummer 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.042,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Dezember 2008 zu zahlen; Randnummer 12 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2008 1.177,50 EUR brutto abzüglich erhaltenen Nettoarbeitslosengeldes in Höhe von 86,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2008 zu zahlen; Randnummer 13 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2008 631,88 EUR brutto abzüglich erhaltenen Nettoarbeitslosengeldes in Höhe von 49,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2008 zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte hat den Klagantrag zu 1. hinsichtlich eines Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 15.09.2008 sowie die Klaganträge zu den Ziffern 3. und 4. anerkannt und im Übrigen beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat mit Anerkenntnisurteil und Urteil vom 03.06.2009 u.a. die Klage hinsichtlich eines über den 15.09.2008 hinausgehenden Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses der Parteien abgewiesen, jedoch der auf Urlaubsabgeltung gerichteten Klage in Höhe von 855,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht insoweit ausgeführt, die im Wege der Umdeutung zu gewinnende ordentliche Kündigung der Beklagten habe das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 15.09.2008 beendet. Das Kündigungsschreiben wahre das Schriftformgebot des § 623 BGB. Aus dem Inhalt dieses Schreibens lasse sich – was ausreichend sei – zumindest ansatzweise der Wille des Gesellschafters H entnehmen, den Mitgesellschafter K bei Ausübung des Kündigungsrechtes zu vertreten. Weitere Unwirksamkeitsgründe – der Erste Abschnitt des KSchG finde auf die Rechtsbeziehungen der Parteien keine Anwendung – seien nicht ersichtlich. Dem Kläger stehe Urlaubsabgeltung in Höhe von 855,00 EUR brutto für noch verbleibende 15 Urlaubstage (Werktage) zu. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien vereinbarte 5-Tage-Woche sei der im Arbeitsvertrag geregelte Jahresurlaub von 24 Werktagen auf 20 Arbeitstage umzurechnen. Diesen Anspruch habe die Beklagte unstreitig in Höhe von 5 Arbeitstagen durch Freistellung erfüllt. Eine darüber hinausgehende Erfüllung des Urlaubsanspruchs sei nicht erfolgt. Im Ausspruch der außerordentlichen Kündigung liege für sich genommen keine vorsorgliche Urlaubsgewährung während der sich bei einer Umdeutung der außerordentlichen Kündigung ergebenden Kündigungsfrist. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 106 – 122 d.A. verwiesen. Randnummer 17 Gegen dieses, ihnen am 25.06.2009 zugestellte Urteil haben beide Parteien fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der jeweils verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Randnummer 18 Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger den gegen eine ordentliche Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag weiter, während die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der auf Urlaubsabgeltung gerichteten Klage in Höhe von (noch) 855,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen begehrt. Randnummer 19 Der Kläger hält insoweit an seinem Rechtsstandpunkt fest, die noch streitbefangene ordentliche Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 623 BGB rechtsunwirksam. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei ein Wille des Gesellschafters H, den Gesellschafter K zu vertreten, nicht ausreichend deutlich erkennbar geworden. Randnummer 20 Die Beklagte behauptet ergänzend, dem Kläger sei bei Aushändigung der außerordentlichen Kündigung Urlaub für den Fall erteilt worden, dass diese Kündigung rechtsunwirksam sei. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal – 4 Ca 1026/08 – vom 03.06.2009 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 05.08.2008 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal – 4 Ca 1026/08 – vom 03.06.2009 abzuändern soweit dem Kläger Urlaubsabgeltung zuerkannt wurde und insoweit die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Weiter beantragen die Parteien, Randnummer 26 die Berufung der jeweiligen Gegenseite zurückzuweisen. Randnummer 27 Insoweit verteidigen die Parteien das von ihnen im Übrigen angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 29 Die Kammer hat im Termin am 09.02.2010 die Akte des Parallelrechtsstreits der Parteien 6 Sa 23/10 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe A. Randnummer 30 Die Berufung des Klägers wie auch die Berufung der Beklagten sind zulässig. Es handelt sich jeweils um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger wie auch die Beklagte haben weiterhin die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt. B. Randnummer 31 Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. I. Randnummer 32 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene Kündigung vom 05.08.2008 zum 15.09.2008 beendet worden. Jener Kündigung kommt Rechtswirksamkeit zu. Randnummer 33 Das Arbeitsgericht hat zutreffend die außerordentliche Kündigung vom 15.08.2008 in eine ordentliche Kündigung mit einem Beendigungstermin zum 15.09.2008 gemäß § 140 BGB umgedeutet. 1. Randnummer 34 Die Umdeutung entspricht dem bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung deutlich gewordenen rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. I. 2. der Entscheidungsgründe (Bl. 111 f.d.A.) wird Bezug genommen. 2. Randnummer 35 Dem durch die Umdeutung zu gewinnenden Rechtsgeschäft in Form einer ordentlichen Kündigung kommt Wirksamkeit zu. Randnummer 36
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