Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht - Prüfungszeitpunkt - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - zweckbestimmte Einnahme - Schenkung unter Auflage Leitsatz
(21)). Randnummer 22 Zweckbestimmt ist eine Leistung dann, wenn ihr eine bestimmte Zweckrichtung innewohnt, die für den Fall der Anrechnung als Einkommen nach dem SGB II vereitelt würde. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass nicht erforderlich ist, die Leistungen nur zu dem bestimmten Zweck verwenden zu dürfen. Es soll vielmehr genügen, dass die Leistung nur unter einer bestimmten Erwartung gegeben wird und der Empfänger sie für den bestimmten Zweck erhalten soll, ohne jedoch zur zweckbestimmten Mittelverwendung gezwungen werden zu können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- November 2009, L 5 AS 221/09). Randnummer 23 Hier kommt nach dem Vorbringen der Antragstellerin eine Schenkung unter einer Auflage gemäß § 525 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht. Danach kann, wer eine solche Schenkung macht, die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. Zwischen den Vertragsparteien muss also eine zusätzliche Abrede getroffen sein, aufgrund derer der Beschenkte zu einer bestimmten Leistung (einem Tun oder Unterlassen) verpflichtet werden soll. Der Schenker hat in diesem Fall einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erfüllung dieser Auflage. Anderenfalls besteht ein gesondertes Rückforderungsrecht. Ggf. kann aber auch als Zweckbestimmung eine sog. Zweckschenkung vorliegen, die - anders als eine Schenkung unter einer Auflage -, keine einklagbare Verpflichtung auf Erfüllung des Zwecks enthält. In beiden Fällen ist nicht ausgeschlossen, dass die Anrechnung als Einkommen fehlerhaft gewesen ist. Randnummer 24 Soweit das Sozialgericht sich auf den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
- September 2009 (S 7 AS 4053/09 ER) gestützt hat, lässt sich daraus die Verneinung einer Zweckbestimmung nicht entnehmen. Denn in dem zitierten Beschluss wurde - soweit es sich um das Geldgeschenk der Mutter der dortigen Antragstellerin gehandelt hat - allein eine Differenzierung zwischen Vermögen und Einkommen vorgenommen. Eine Prüfung, ob mit der Schenkung ein bestimmter Zweck verfolgt worden ist und das Geld daher anrechnungsfrei bleibt, nahm das Sozialgericht nicht vor. Randnummer 25 Es ist auch nicht fernliegend, dass die Schenkung die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflusst hat, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt gewesen wären. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin war es gerade nicht der Wille ihrer Mutter, das Geldgeschenk für denselben Zweck einzusetzen, für den die Grundsicherungsleistungen bestimmt sind. Die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben. Der Erwerb eines LKW-Führerscheins fällt demnach nicht unter die Regelleistungen. Randnummer 26 Das Sozialgericht wird daher weitere Ermittlungen hinsichtlich einer Zweckbestimmung der Geldleistung anzustellen haben. Randnummer 27
- Die Antragstellerin ist auch bedürftig im Sinne des Gesetzes. Dabei stellt der Senat in ständiger Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ab. Die Antragstellerin hat derzeit Einkommen i.H.v. 739,82 EUR/Monat (200,00 EUR Lohn, 539,82 EUR Arbeitslosengeld II). Davon sind abzusetzen der auf sie entfallende Anteil der Mietkosten in Höhe von 180,82 EUR, der Pauschbetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.H.v. 395,00 EUR sowie ein Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b ZPO i.H.v. 180,00 EUR. Damit verbleibt kein einzusetzendes Einkommen. Nach ihren glaubhaften Angaben verfügt die Antragstellerin auch nicht über zumutbar einzusetzendes Vermögen. Randnummer 28
- Die Beiordnung erfolgt mit Wirkung des Eingangs des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom
- Juni
- Randnummer 29
- Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 30 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).