Außerordentliche Kündigung wegen Unterschlagung vereinnahmter Kundengelder Leitsatz Einzelfallentscheidung betr. eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen behaupteter vorsätzlicher Vermögensschädigung. (Rn.36) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 1161/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 10. November 2009, 4 Ca 1123/09, Urteil nachgehend BAG, 27. Januar 2011, 2 AZN 1161/10, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 10.11.2009 – 4 Ca 1123/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten. Randnummer 2 Der Kläger ist seit 01.11.2000 bei der Beklagten als Nach- und Sperrkassierer tätig. Zuletzt hat er im Rahmen dieser Tätigkeit Außenstände für die … – einem der größten Kunden der Beklagten – eingetrieben. Randnummer 3 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien, nachdem sie zuvor (Schreiben vom 23.03.2009, Bl. 98 – 101 d.A.) den in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat hierzu angehört hatte, mit Schreiben vom 27.03.2009 (Bl. 6 d.A.) außerordentlich sowie mit weiterem Schreiben vom 07.04.2009 (Bl. 10 d.A.) hilfsweise ordentlich zum 30.09.2009. Sie stützt diese Kündigungen auf eine von ihr angenommene schwere vorsätzliche Pflichtverletzung des Klägers, nämlich die Unterschlagung von vereinnahmten Kundengeldern in Höhe von 50,00 EUR. Randnummer 4 Diesem Kündigungsvorwurf liegt der nachfolgende – im Wesentlichen in objektiver Hinsicht – unstreitige Sachverhalt zugrunde: Randnummer 5 Am 12.03.2009 suchte der Kläger, um vorher eingenommene Kundengelder einzuzahlen, gegen Mittag das Informationszentrum der … auf. In diesem Informationszentrum befindet sich ein sowohl für Bedienstete der Beklagten als auch für Kunden zugänglicher Einzahlungsautomat, an dem offene Energierechnungen der beglichen werden können. Hier traf sich der Kläger mit einem Arbeitskollegen, Herrn K, nach telefonischer Verabredung. Herr K hatte den Kläger darum gebeten, von ihm in größerer Zahl einkassierte kleinere Geldscheine in größere Scheine umzuwechseln, um seinerseits den Einzahlungsvorgang zu beschleunigen. Vor dem Aufsuchen des Einzahlungsautomats hatte der Kläger noch von seinem privaten Bankkonto an einem Geldautomaten 100,00 EUR abgehoben. Da dem Kläger von der Beklagten kein Wechselgeld zur Verfügung gestellt wurde, führte dieser, um Kunden, die die ausstehende Energierechnung nicht passend bezahlen konnten, Wechselgeld herausgeben zu können, regelmäßig private Geldmittel bei sich. Eine Trennung von privaten Geldbeträgen und vereinnahmten Geldbeträgen nahm der Kläger nicht vor. Er verwahrte diese vielmehr zusammen in seiner Geldbörse. Eine von der Beklagten überlassene Geldtasche für Kundengelder verwendete er nicht. Randnummer 6 Nachdem der Kläger die von seinem Kollegen K vereinnahmten Geldbeträge gewechselt hatte, begann er mit dem Einzahlungsvorgang der von ihm kassierten Kundengelder. Er zahlte zunächst 100,00 EUR in der Weise ein, dass er 50-Euro-Scheine in den Automaten einführte. Der Automat akzeptierte die Eingabe dieser Scheine, warf jedoch kurz darauf aus dem Geldausgabeschacht einen 50-Euro-Schein wieder aus. Unmittelbar darauf druckte der Kassenautomat eine Quittung (Bl. 29 d.A.) aus, die einen Einzahlungsbetrag von 100,00 EUR und einen Rückzahlungsbetrag von 0,00 EUR auswies. Der Kläger sprach daraufhin den anwesenden Kollegen K auf diesen ungewöhnlichen Auszahlungsvorgang an, worauf Herr K nach Hinweis auf den quittierten Betrag von 100,00 EUR anmerkte, „dann sei ja alles in Ordnung“. Randnummer 7 Nachdem der Kläger den zweiten Einzahlungsvorgang, der ohne Vorkommnisse ablief, erledigt hatte, verließ er das Servicecenter der …, um anschließend Feierabend zu machen. Eine Information der Beklagten bzw. der … über den Auszahlungsvorgang nahm er nicht vor. Am nächsten Tag fragte eine Mitarbeiterin der … telefonisch bei dem Kläger nach, ob es am Vortag bei der Einzahlung am Automaten in der Servicestelle Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Der Kläger erwiderte hierauf, ob es sich um einen 50-Euro-Schein handele. Als die Mitarbeiterin dies bejahte, verabredete er mit dieser ein Treffen in der Servicestelle und händigte dort im weiteren Verlauf des Tages den 50-Euro-Schein aus. Randnummer 8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, den streitgegenständlichen Kündigungen komme keine Rechtswirksamkeit zu. Er hat den Vorwurf, er habe den Betrag von 50,00 EUR (vorsätzlich) unterschlagen, zurückgewiesen. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.03.2009, zugegangen am 27.03.2009, nicht aufgelöst worden. Randnummer 11 2. Die Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. zu den im Arbeitsvertrag vom 30.01.2007 geregelten Arbeitsbedingungen als Nach- und Sperrkassierer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen. Randnummer 12 3. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 07.04.2009 aufgelöst worden ist. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe in Kenntnis des Umstandes, dass es sich bei dem von dem Automaten wieder ausgegebenen 50-Euro-Schein wirtschaftlich um einen Teil des von ihm vereinnahmten Kundengeldes gehandelt habe, sich diesen angeeignet. Sein Vorbringen in der von ihm nach dem Vorfall abgegebenen Stellungnahme (Bl. 7 d.A.), er sei davon ausgegangen, dem Automaten 50,00 EUR zu viel zugeführt zu haben, sei unglaubwürdig. Dies sei technisch nicht möglich. Gerade weil der Kläger weisungswidrig Kunden- und Privatgelder vermischt habe, hätte ihm eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Einzahlungsvorgangs oblegen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich insbesondere aus der bei der Beklagten bestehenden Kassenordnung 06/2003 vom 24.06.2003 (Bl. 102 d.A.), über deren Inhalt der Kläger mehrfach belehrt worden sei. Randnummer 16 Eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit sei mit dem Kläger daher nicht mehr möglich. Dies gelte umso mehr, weil der Hauptkunde der Beklagten, die …, ebenfalls einen weiteren Einsatz des Klägers als Sperr- und Nachkassierer bei ihren Kunden wegen des Vorfalls kategorisch ablehne. Randnummer 17 Der Kläger hat hierzu entgegnet, er habe keineswegs in Kenntnis der Tatsache, dass es sich bei dem 50-Euro-Schein um einen Teil des Kundengeldes (im wirtschaftlichen Sinne) gehandelt habe, diesen vereinnahmt. Er sei vielmehr davon ausgegangen, er habe versehentlich dem Automaten zu viel Bargeld zugeführt. Dies sei – nach seiner damaligen Annahme – in der Weise geschehen, dass neue, von ihm aus dem Geldautomaten gezogene 50-Euro-Scheine aneinander gehaftet haben. Bestärkt worden sei er in dieser Annahme durch den Quittungsausdruck und die Äußerung des anwesenden Kollegen K . Bei dieser Ausgangslage habe er auch keine Veranlassung gehabt, den Einzahlungsvorgang bei der … bzw. bei der Beklagten zu melden. Die Kassenordnung 06/2003 sei ihm nicht bekannt gemacht worden. Im Übrigen sei diese inhaltlich nicht für die von ihm auszuübende Tätigkeit als Sperrkassierer einschlägig. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2009 der gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben, die auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht u.a. ausgeführt, den streitgegenständlichen Kündigungen komme keine Rechtswirksamkeit zu. Die Beklagte habe den erhobenen Vorwurf, der Kläger habe vorsätzlich das Vermögen eines Kunden der Beklagten geschädigt, nicht hinreichend substantiiert darlegen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 73 – 81 d.A. verwiesen. Randnummer 19 Gegen dieses, ihr am 21.01.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.02.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.04.2010 am 22.04.2010 begründet. Randnummer 20 Mit dem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Klagabweisungsantrag weiter und stützt – nach ergänzender Anhörung ihres Betriebsrates – die streitgegenständlichen Kündigungen nunmehr auch auf den Verdacht einer von dem Kläger zu verantwortenden Unterschlagung. Randnummer 21 Sie behauptet ergänzend, nach der von ihr am 03.12.2009 eingeholten Auskunft des Automatenbetreibers vom 08.02.2010 (Bl. 218 d.A.) sei es technisch nicht möglich, dass der Automat zwei aneinander haftende Geldscheine gleichzeitig einziehe. In diesem Fall werde vielmehr der Eingabeschacht gesperrt und die Geldscheine wieder am Eingabeschacht ausgeworfen. Randnummer 22 Jedenfalls nach dem Inhalt dieser Auskunft sei definitiv davon auszugehen, dass der Kläger in voller Kenntnis der Umstände den 50-Euro-Schein einbehalten habe. Seine Einlassung, er sei davon ausgegangen, er habe versehentlich zwei aneinander haftende Geldscheine in den Automaten eingeführt, sei damit widerlegt. Nach den gesamten Umständen sei zweifelsfrei davon auszugehen, der Kläger habe schon bei der Ausgabe des 50-Euro-Scheins erkannt, dass es sich hierbei nicht um einen von ihm „zu viel“ eingeführten Geldscheine habe handeln können. Randnummer 23 Auf jeden Fall begründe aber dieser Geschehensablauf den dringenden Tatverdacht einer Unterschlagung/Veruntreuung. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 10.11.2009 – 4 Ca 1123/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 28 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt ergänzend die Auffassung, der von der Beklagten vorgebrachte Sachverhalt rechtfertige auch keine Verdachtskündigung. Deren Wirksamkeit stehen schon formale Gründe entgegen, da die Beklagte vor Ausspruch der hier streitigen Kündigungen nicht alle ihr zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen habe. Randnummer 29 Im Übrigen bleibe er dabei, dass aus seiner damaligen subjektiven Sicht die Ausgabe des 50-Euro-Scheins nur so erklärlich gewesen sei, dass er versehentlich zu viel Geld dem Automaten zugeführt habe. Die Annahme der Beklagten, er habe bewusst Kundengelder veruntreuen wollen, entspreche auch nicht der Lebenserfahrung. Angesichts der – unstreitig – existierenden Videoüberwachung und der Anwesenheit seines Kollegen K, den er auf den Vorfall noch aufmerksam gemacht habe, sei es vollkommen lebensfremd ihm zu unterstellen, er habe dennoch den Geldschein in der Absicht eingesteckt, Kundengelder zu veruntreuen bzw. zu unterschlagen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 31 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Randnummer 32 Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung vom 27.03. und gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 07.04.2009 stattgegeben. Die Kündigungen lösen das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf. Ihnen kommt weder als Tatkündigung noch als Verdachtskündigung Rechtswirksamkeit zu. I. Randnummer 33 Die hauptsächlich ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.03.2009 ist rechtsunwirksam, weil die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Danach kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 07.07.2005 – 2 AZR 581/04) sind die Voraussetzungen dieser Norm in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes an sich (erste Stufe) sowie eine zu Lasten des gekündigten Arbeitnehmers ausgehende umfassende Interessenabwägung (zweite Stufe). Randnummer 34 Vorliegend fehlt es für die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung bereits an einem wichtigen Grund an sich. 1. Randnummer 35 Zwar stellen vorsätzliche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers mit Bezug auf das Vermögen des Arbeitgebers oder auf das Vermögen eines Vertragspartners des Arbeitgebers ungeachtet ihrer strafrechtlichen Bewertung einen wichtigen Grund an sich dar (BAG 11.12.2003 – 2 AZR 36/03; 06.11.2003 – 2 AZR 631/02). Weiter kann auch der dringende Verdacht einer solchen Pflichtverletzung eine außerordentliche (Verdachts)Kündigung an sich rechtfertigen (BAG 26.09.2002 – 2 AZR 424/01).
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