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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 L 91/10 Urteil Auswahlverfahren beim Mikrozensus Art 4 Abs 1 GG, § 2 MikrozensusG, § 4 Mik

Obsah (9)§ 113§ 4§ 5§ 7Art. 288Art. 1Art. 2Art. 4§ 2

Auswahlverfahren beim Mikrozensus Leitsatz 1. Ein mit einer Wiederholungsgefahr begründetes Interesse genügt als berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur, wenn die gerichtliche Fes

dem der Beklagte die Flächeneinheit, in der sich u. a. der Haushalt des Klägers befindet,

einem mathematisch-statistischen Auswahlverfahren zur Teilnahme am Mikrozensus ausgewählt und der Kläger auf mehrfache Anfragen deutlich gemacht hatte, dass er die Erteilung von Auskünften ablehne, forderte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 10. Juli 2008 auf, die Erhebungsunterlagen zur Mikrozensuserhebung 2008 binnen zwei Wochen

Zustellung vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt zurückzusenden und drohte ein Zwangsgeld i. H. v. 100,- € für den Fall an, dass der Kläger seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig

komme.

fruchtlosem Fristablauf setzte der Beklagte mit Bescheid vom

  1. August 2008 ein Zwangsgeld i. H. v. 100,- € fest, forderte den Kläger auf, den Betrag zuzüglich einer Verwaltungsgebühr i. H. v. 10,- € und Auslagen für die Postzustellung i. H. v. 3,45 € binnen zwei Wochen zu zahlen und drohte für den Fall, dass die Auskünfte nicht binnen zwei Wochen erteilt würden, ein Zwangsgeld i. H. v. 200,- € an. Den ihm am
  2. August 2008 zugestellten Bescheid sandte der Kläger am
  3. August 2008 ungeöffnet zurück an den Beklagten. Am
  4. März 2009 hat der Kläger dem Beklagten die ausgefüllten Unterlagen zur Mikrozensuserhebung 2008 übergeben. Darauf teilte der Beklagte dem Kläger unter dem
  5. März 2009 mit, dass die „Verpflichtung zur Zahlung des durch Bescheid vom 12.08.2008 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 100 Euro“ entfallen sei und dass die Androhung des weiteren Zwangsgeldes als gegenstandslos anzusehen sei. Randnummer 3 Mit der bereits am
  6. August 2008 erhobenen Klage hat der Kläger gegen den Bescheid vom
  7. Juli 2008 geltend gemacht, er verweigere die Auskunftserteilung, weil er es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, dem Land gegenüber Daten offenzulegen, dessen Behörden und Verwaltungsgerichte ihn in einer vermessungsrechtlichen Streitigkeit übervorteilt hätten. Zudem erscheine fraglich, ob die Auswahl auf der Grundlage eines mathematischen Zufallsverfahrens beruhe, seien doch aus seiner unmittelbaren

barschaft sieben Einwohner in die Befragung einbezogen worden. Randnummer 4 Auf die Heranziehung zum Mikrozensus 2009 durch den Bescheid des Beklagten vom

  1. Juni 2009 hat der Kläger die Klage am
  2. Juli 2009 erweitert. Randnummer 5 Er hat beantragt, Randnummer 6
  3. festzustellen, dass der Bescheid vom
  4. Juli 2008 rechtswidrig gewesen ist, Randnummer 7
  5. den Bescheid vom
  6. Juni 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht zur Auskunftserteilung im Rahmen der Mikrozensuserhebung verpflichtet ist. Randnummer 8 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er hat geltend gemacht, die Erhebungseinheit A-Straße in A-Stadt sei

einem Zufallsprinzip auf mathematisch-statistischer Grundlage für die Mikrozensuserhebung der Jahre 2008 bis 2011 ausgewählt worden. Die Gewissensfreiheit sei nicht geeignet, die Verweigerung der durch Gesetz angeordneten Auskunftserteilungspflicht zu stützen. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht Halle – 1. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom 11. September 2009 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide über die Heranziehung zur Auskunftserteilung rechtmäßig seien.

dem Mikrozensusgesetz sei der Kläger verpflichtet, die von ihm verlangten Auskünfte zu erteilen. Das Gesetz verstoße weder gegen die Bekenntnis- oder Gewissensfreiheit noch stelle die Auskunftspflicht eine unverhältnismäßige Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Auch die Wiederholung der Heranziehung des Klägers über einen Zeitraum von vier Jahren beruhe auf der gesetzlichen Regelung, die auch sachgerecht sei, um die Aussagekraft der Erhebung zu gewährleisten. Auch die Auswahl anhand eines mathematischen Zufallsverfahren, das der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert habe, entspreche dem Gesetz. Die Fragen, zu deren Beantwortung der Kläger herangezogen werde, bezögen sich auch auf die gesetzlich vorgesehenen Erhebungsmerkmale. Durch die Trennung der sog. Hilfsmerkmale mit den persönlichen Angaben von den Erhebungsmerkmalen

der Plausibilitätsprüfung seien Belange des Datenschutzes in Bezug auf Verarbeitung und Speicherung der Daten sowohl

den rechtlichen Vorgaben als auch in der praktischen Umsetzung hinlänglich gewahrt. Randnummer 12 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die erstmalige Heranziehung zur Auskunftserteilung für das Jahr 2008 sei rechtswidrig, weil das Gesetz ab 2008 die Erhebung von Merkmalen nur für Schüler, Studenten und Erwerbstätige und für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren vorsehe, zu denen der Kläger als 75-jähriger Rentner indes nicht gehöre. Für Nichterwerbspersonen sehe das Gesetz die erstmalige Befragung im Jahr 2005 vor. Ungeachtet dessen sei das Mikrozensusgesetz, das der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 09. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.03.1998, S. 3) diene, verfassungswidrig, weil es auf seiner Grundlage über die Vorgaben der Europäischen Union hinausgehend die Befragung des seit geraumer Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Klägers zulasse und in unmittelbarer

barschaft des Klägers in der F-Straße 18 a und 20 weitere 7 Rentner befragt worden seien, obwohl diese Angaben für eine harmonisierte Arbeitskräfteerhebung nutzlos seien. Wenn das Gesetz dies gleichwohl zulasse, stelle es eine unverhältnismäßige Beschränkung der informationellen Selbstbestimmung dar. Auch die ordnungsgemäße Auswahl sei nicht plausibel gemacht worden, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Auswahl sei anhand eines Gebäuderegisters erfolgt, das es indes nicht gebe. Abgesehen davon habe der Beklagte Einzelheiten zur Konfiguration der Computersoftware bei der rechnergestützten Auswahl nicht angeben können, so dass die Auswahl von 7 Rentnern in einem Dorf mit ca. 1.000 Einwohnern gegen eine ordnungsgemäße Auswahl spreche. Randnummer 13 Er beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 05. Februar 2010, Aktenzeichen: 1 A 188/08 HAL, abzuändern und Randnummer 15 1. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2008 rechtwidrig gewesen ist und Randnummer 16 2. den Bescheid vom 25. Juni 2009 aufzuheben. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er meint, die Heranziehung zur Auskunftserteilung sei nicht zu beanstanden. Die Erhebung

dem Mikrozensusgesetz werde gemeinsam mit der Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Europäischen Union durchgeführt. Beide Regelungen ermöglichten nicht nur die Befragung von Erwerbstätigen, sondern auch von Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien. Die Beschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung sei verhältnismäßig, weil die Daten als Planungsgrundlage für Entscheidungen der Gesetzgeber, der Regierungen und der Verwaltungen sowie als Erkenntnisgrundlage für Wissenschaft und Forschung benötigt würden. Auch Personengruppen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien, seien dabei einzubeziehen, weil auch diese Gruppen zu der repräsentativ abzubildenden Bevölkerung gehörten. Den Belangen des Datenschutzes sei durch die strafbewehrten Geheimhaltungsvorschriften Rechnung getragen, über die die Mitarbeiter des Beklagten bei Dienstantritt belehrt würden. Zudem würden Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale

einer Plausibilitätsprüfung getrennt. Das Auswahlverfahren beruhe auf einem statistisch-mathematischen Zufallsverfahren. Grundlage seien Auswahlbezirke, die entweder aus mehreren kleinen Gebäuden (mit 1 bis 4 Wohnungen) oder einem mittelgroßen Gebäude (mit 5 bis 10 Wohnungen) oder aus Teilen eines großen Gebäudes (ab 11 Wohnungen) gebildet würden. Kleine Gebäude würden im Straßenverlauf in der Reihenfolge der Hausnummern zu Auswahlbezirken mit bis zu 12 Wohnungen zusammengefasst. Die Auswahlbezirke würden sodann regionalen Schichten aus einem oder mehren Kreisen mit durchschnittlich 300.000 Einwohnern zugeordnet, die wiederum

Gebäudegrößenklassen geordnet seien. Je 100 Auswahlbezirke seien zu einer Zone zusammengefasst. Jeder Zone werde sodann mittels eines Zufallsgenerators, eines multiplikativen Kongruenzgenerators

Ralston/Wilf mit Modul 2**31 jedem Auswahlbezirk einer Zone eine Stichprobennummer zwischen 0 und 99 zugeordnet. Durch Urnenziehung sei bestimmt worden, dass für den Mikrozensus die Stichprobennummern 0 bis 19 verwendet und mit welcher Stichprobe seit 1990 zu beginnen sei. Diese auf der Basis des Zensus 1987 und des Bevölkerungsregisters Statistik ermittelten 20 Vorratsstichproben enthielten die 1987 vorhandenen Gebäude und würden jährlich durch eine aus den Daten der Bautätigkeitsstatistik ermittelten Neubauauswahl aktualisiert, für die entsprechend der für die Grundauswahl angewandten Methode Stichprobennummern vergeben würden. Der Auswahlbezirk, in dem sich die Wohnung des Klägers befinde, bestehe aus mehreren kleinen Gebäuden. Wenn dort – wie der Kläger geltend mache – weitere Rentner befragt worden seien, so sei dies nicht geeignet, Zweifel an der Auswahlentscheidung zu begründen. Randnummer 20 Mit weiterem Bescheid vom 28. Juni 2010 zog der Beklagte den Kläger zur Auskunftserteilung im Rahmen der Mikrozensuserhebung 2010 heran. II. Randnummer 21 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 22 Die wegen des Bescheides vom 10. Juli 2008 erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig.

§ 113Abs. 1 Satz 4 Vw

GO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zwar ist der Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft, weil sich der Bescheid vom 10. Juli 2008 i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anders erledigt hat. Denn der Kläger ist dem ihm auferlegten Gebot durch Abgabe der vollständig ausgefüllten Unterlagen am 12. März 2009

gekommen. Mit der Erfüllung der dem Kläger auferlegten Verhaltenspflichten ist der Regelungsgehalt des Bescheides vollständig gegenstandslos geworden. Auch die Festsetzung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom

  1. August 2008 und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i. H. v. 200,- € rechtfertigen es nicht anzunehmen, von dem Bescheid des Beklagten vom
  2. Juli 2008 gingen noch Folgewirkungen aus. Denn der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom
  3. März 2009 klar gemacht, dass er weder an der Zwangsgeldfestsetzung in dem Beschied vom
  4. August 2008 noch an der erneuten Androhung des Zwangsgeldes festhalte. Randnummer 23 Der Antrag ist indes unzulässig, weil es dem Kläger an einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit fehlt. Zwar ist ein solches berechtigtes Feststellungsinteresse namentlich dann anzunehmen, wenn

Lage der Dinge die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass die Behörde unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen einen gleichartigen Verwaltungsakt erlassen wird (BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 – 7 B 108/89 – Rdnr. 5 <zitiert

juris>). Das gilt indes dann nicht, wenn sich die Wiederholungsgefahr – wie hier – bereits realisiert hat und der befürchtete weitere Bescheid bereits erlassen worden ist. Denn die Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Feststellungsinteresse deshalb, weil die gerichtliche Feststellung den Beteiligten Richtschnur für ihr künftiges Verhalten bieten soll. Sie ist mit anderen Worten von der Erwartung getragen, dass eine Behörde von dem Erlass des erwarteten Verwaltungsaktes Abstand nehmen wird, wenn dass Gericht feststellt, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Diese Lenkungswirkung indes kann ein feststellendes Urteil nicht mehr entfalten, wenn der erwartete Verwaltungsakt bereits erlassen ist. In diesem Fall ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes für den Kläger nutzlos, weil der Erlass des Verwaltungsaktes nicht (mehr) abgewendet werden kann. Er bedarf der Feststellung auch nicht, weil er den nunmehr erlassenen Verwaltungsakt anfechten kann und muss, um seine Rechte wahrzunehmen. So verhält es sich hier, weil auf den erledigten Bescheid vom

  1. Juli 2008 für die Mikrozensuserhebung 2008 unter dem
  2. Juni 2009 und dem
  3. Juni 2010 weitere Bescheide über die Heranziehung zur Mikrozensuserhebung 2009 und 2010 erlassen worden sind. Auch der Umstand, dass eine Heranziehung zu Auskünften für das Jahr 2011 noch aussteht, rechtfertigt eine andere Betrachtungsweise nicht. Denn der Kläger hat den ihm am
  4. Juni 2009 zugestellten Bescheid vom
  5. Juni 2009 am
  6. Juli 2009 im Wege der Klageerweiterung angefochten. Erginge wegen der Anfechtung dieses Bescheides eine Entscheidung zugunsten des Klägers, so wäre er mit einem obsiegenden Urteil vor der Inanspruchnahme für die Mikrozensuserhebung im Jahr 2011 geschützt, weil sich die Bindungswirkung auf den Tenor und die tragende Begründung bezieht. Der Behörde wäre es deshalb wegen der Rechtskraftwirkung nicht gestattet, den Kläger unter sonst gleichen Bedingungen für das Jahr 2011 erneut zu Auskünften heranzuziehen. Das o. G. gilt entsprechend, soweit der Kläger geltend machen möchte, er befürchte die Festsetzung von Zwangsgeldern wegen der Heranziehung zu den Befragungen für 2009 bis
  7. Randnummer 24 Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom
  8. Juni 2009 wegen der Heranziehung zum Mikrozensus 2009 ist unbegründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Auskünften ist § 7 des Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz 2005 – MZG) vom
  9. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  10. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781). Danach besteht für die Erhebungen Auskunftspflicht, soweit sie nicht das Erhebungsmerkmal Wohn- und Lebensgemeinschaft

§ 4Abs.

1 Nr. 1, das Erhebungsmerkmal vermögenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag

§ 4Abs.

2 Nr. 2 sowie die Erhebungsmerkmale

§ 4Abs.

1 Nr. 2 Buchst b und Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 5 und die Hilfsmerkmale

§ 5Abs.

1 Nr. 2 betrifft, die

§ 7Abs.

4 MZG freiwillig sind. Randnummer 25 Die gesetzlich bestimmte Auskunftspflicht ist verfassungsgemäß. Zwar greift die Auskunftspflicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein, das die Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u. a. –, Rdnr. 146 <zitiert

juris>). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Beschränkungen sind auf gesetzlicher Grundlage zulässig, sofern das Gesetz nicht seinerseits das Freiheitsrecht unverhältnismäßig einschränkt (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a. a. O. Rdnr. 150 f.). Die vom Kläger gegen den Umfang des Erhebungsprogramms

dem Mikrozensusgesetz 2005 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Randnummer 26 Das Gesetz führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren gänzlichen oder teilweisen Registrierung oder Katalogisierung der Persönlichkeit (BVerfG, Beschl. v. 28.07.1987 – 1 BvR 1063/87 –, Rdnr. 5 <zitiert

juris>). Dem Gebot einer möglichst frühzeitigen Anonymisierung und der Schaffung von Vorkehrungen gegen eine Reanonymisierung (BVerfG, Beschl. v. 28.07.1987, a. a. O. <Rdnr. 10>) ist Rechnung getragen. § 8 Abs. 1 MZG sieht vor, dass die Hilfsmerkmale, also der Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder, die Telekommunikationsnummern, Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude, Vor- und Familienname des Wohnungsinhaber und der Name der Arbeitstätte (vgl. § 5 Abs. 1 MZG) von den Erhebungsmerkmalen unverzüglich jeweils

Abschluss einer Plausibilitätsprüfung zu trennen und gesondert aufzubewahren sind. Ferner sind die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale spätestens

Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebungen in einem Auswahlbezirk zu vernichten. Randnummer 27 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Erhebung sei unverhältnismäßig, weil das Mikrozensusgesetz die Auskunftspflicht auch auf Personen erstrecke, die – wie der Kläger – dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien, obwohl das Gesetz der „Transformation“ der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 09. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.03.1998, S. 3) diene, für die eine Befragung von Rentnern ohne Erkenntniswert und nutzlos sei. Verordnungen der Europäischen Union bedürfen keiner Transformation. Denn

Art. 288Abs.

2 AEUV hat die Verordnung allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Soweit der Regelungsgehalt der Verordnung reicht, bestimmt das Mikrozensusgesetz somit nicht, dass und wie die Erhebung

der o. g. Verordnung durchzuführen ist. Die Erhebung

dem Mikrozensusgesetz ist eine eigenständige Erhebung, die neben der Erhebung

Maßgabe der Verordnung durchzuführen ist. Aus diesem Grunde beschränkt sich das Mikrozensusgesetz insoweit darauf in § 12 MZG zu bestimmen, dass die Erhebung

Mikrozensusgesetz und die die

der Verordnung angeordneten Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte zur Entlastung der Befragten und zur Reduzierung des Erhebungsaufwands und der Erhebungskosten (vgl. BT-Drs. 15/2543, S. 15) bei den ausgewählten Haushalten und Personen zur gleichen Zeit mit gemeinsamen Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam ausgewertet werden. Abgesehen davon ist der Einwand, zur Erreichung des Zwecks der Verordnung zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft sei die Befragung von Rentnern nutzlos, unbegründet. Denn

Art. 1Abs.

1 VO (EG) 577/98 führen die Mitgliedstaaten jedes Jahr eine Stichprobenerhebung durch. Die Erhebung wird

Art. 2Abs.

1 VO (EG) 577/98 in jedem Mitgliedstaat bei einer Stichproben von Haushalten oder Einzelpersonen, die zum Zeitpunkt der Erhebung ihren Wohnsitz im Wirtschaftsgebiet des jeweiligen Staates haben, durchgeführt.

Art. 2Abs.

2 VO (EG) 577/98 besteht die Grundgesamtheit der Erhebung in erster Linie aus den Personen in Privathaushalten im Wirtschaftsgebiet jedes Mitgliedstaats.

Art. 2Abs.

3 VO (EG) 577/98 müssen die Variablen, die dazu dienen, den Erwerbsstatus und die Unterbeschäftigung zu bestimmen, durch Befragung der betroffenen Personen oder, falls dies nicht möglich ist, durch Befragung eines anderen Mitglieds des Haushalts erhoben werden. Diese Bestimmungen grenzen den Kreis der zu Befragenden entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht auf Erwerbstätige ein. Anderes folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung auch nicht aus der Überschrift der Verordnung. Denn wenn die Stichprobenerhebung „über Arbeitskräfte“ in der Gemeinschaft erfolgt, so beschreibt dies den Gegenstand der Erhebung und rechtfertigt nicht den Schluss, dass sich die Befragung (nur) an Arbeitskräfte richtet. Randnummer 28 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Gesetz sei verfassungswidrig, weil die gesetzliche Auskunftspflicht in seine Gewissensfreiheit eingreife.

Art. 4Abs.

1 GG ist die Freiheit des Gewissens unverletzlich. Als Gewissensentscheidung i. S. d. Art. 4 Abs. 1 GG ist jede ernste sittliche, an den Kategorien von 'Gut' und 'Böse' orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl.: BVerwG, Urt. v. 03.02.1988 – 6 C 3/86 –, Rdnr. 15 <m. w. N.; zitiert

juris>). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Gründe, aus denen er die Auskunftserteilung ablehnt, Ausdruck einer ernsten sittlichen Entscheidung ist, die er für sich in der Weise als verpflichtend ansieht, dass er gegen sie nicht ohne Gewissensnot handeln könnte. Es spricht

Lage der Dinge nichts dafür, dass der Kläger in Gewissensnot gerät, wenn er angehalten wird, die Angaben zu machen. Wenn er geltend macht, er sehe sich außerstande, dem Land, dessen Behörden und Verwaltungsgerichte ihn durch

seiner Auffassung willkürliche Entscheidungen in einem sein Grundstück betreffenden vermessungs- und katasterrechtlichen Verfahren übervorteilt habe, Auskünfte zu erteilen, so ist dies Ausdruck eines auf Frustration über vermeintlich erlittenes Unrecht beruhenden Willensentschlusses, nicht aber einer Gewissensentscheidung, die für ihn Tiefe und Ernsthaftigkeit entfaltet, so dass er an dem Widerspruch zur Gewissenentscheidung innerlich zerbrechen würde, wenn er die von ihm verlangten Angaben machte. Randnummer 29 Der Beklagte hat das verfassungsmäßige Mikrozensusgesetz auch zutreffend angewandt. Randnummer 30 Die Heranziehung des Klägers zur Befragung beruht auf einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung.

§ 2Abs.

1 Satz 1 und 2 MZG sind Erhebungseinheiten Personen, Haushalte und Wohnungen, die auf der Grundlage von durch mathematische Zufallsverfahren bestimmte Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt werden. Der Beklagte hat das Auswahlverfahren mit der Berufungserwiderung näher erläutert. Danach beruht die Auswahlentscheidung darauf, dass den Auswahlbezirken mittels eines multiplikativen Kongruenzgenerators Stichprobennummern zugewiesen und mittels Urnenziehung bestimmt wird, welche Stichprobennummern verwendet und mit welcher Stichprobe zu beginnen ist. Kongruenzgeneratoren bilden eine Klasse von Algorithmen, die zufällig aussehende Zahlenfolgen erzeugen. Die dadurch erzeugten Zahlen (sog. Pseudozufallszahlen), werden deterministisch erzeugt und sind somit nicht wirklich zufällig (vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Kongruenz-generator). Das so bestimmte Auswahlverfahren entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Dass die Stichprobennummern nicht im strengen Sinne zufällig vergeben, sondern errechnet werden, steht dem nicht entgegen, weil die Auswahlbezirke

der gesetzlichen Regelung auf der Grundlage eines mathematischen Zufallsverfahrens zu bestimmen sind. Randnummer 31 Entgegen der Auffassung des Klägers bietet der Umstand, dass neben dem Kläger weitere sieben weitere Rentner aus seiner unmittelbaren

barschaft befragt worden seien, keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Denn

§ 2Abs.

1 Satz 2 MZG werden die Erhebungseinheiten auf der Grundlage der durch mathematische Zufallsverfahren bestimmten Auswahlbezirken ausgewählt. Der Auswahlbezirk, in dem der Kläger wohnt, besteht aus mehreren kleinen Gebäuden. Wenn somit für die Befragung neben dem Kläger weitere Rentner aus dem unmittelbaren Umfeld des Klägers herangezogen werden, so liegt dies daran, dass sämtliche Erhebungseinheiten des

Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 MZG durch ein mathematisches Zufallsverfahren bestimmten Auswahlbezirks zur Befragung herangezogen werden. Randnummer 32 Da der Einwand des Klägers gegen die Auswahlentscheidung somit auf einem fehlerhaften Vorverständnis beruht, sieht der Senat unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Beklagten zum Auswahlverfahren keinen Anlass für weitere Ermittlungen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) über die Einzelheiten und Wirkungsweise der bei der Zufallsberechnung verwendeten Computersoftware. Randnummer 33 Zu Unrecht macht der Kläger geltend, er habe für Auskünfte ab dem Jahr 2008 nicht herangezogen werden dürfen, weil die Heranziehung wegen bestimmter Erhebungsmerkmale

§ 4Abs.

5 MZG ab dem Jahr 2008 nur für Schüler, Studenten, Erwerbstätige und Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren vorgesehen sei, ohne dass er zu einem dieser Personenkreise gehöre. Denn § 4 MZG bezieht sich nicht auf die Auswahl der Erhebungseinheiten. Die Auswahlentscheidung, also wer zu den Auskünften im Rahmen des Mikrozensus herangezogen wird, ist ausschließlich in § 2 MZG geregelt. § 4 MZG hingegen bestimmt nicht, wer wann herangezogen wird, sondern legt nur fest,

welchen Erhebungsmerkmalen in den jährlichen Erhebungen gefragt wird. Randnummer 34 Die Androhung des Zwangsgeldes in dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2009 beruht auf den §§ 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA , 71 Abs. 1 VwGO LSA und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach sind die zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes bestimmten Zwangsmittel – hier das Zwangsgeld i.S.d. § 56 Abs. 1 SOG LSA – anzudrohen. Die Androhung soll gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf – wie hier (vgl. § 15 Abs. 6 BStatG) – keine aufschiebende Wirkung hat. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EGMR) vom 04.11.1950 (BGBl. II S. 686) nicht entgegen. Danach wird bis zum gesetzlichen

weis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Das angeordnete Zwangsgeld stellt indes nicht eine Ahndung kriminellen Unrechts dar, sondern ein Beugemittel, das dem Zweck dient, den Auskunftspflichtigen solange und sooft mit Zwangsmitteln zu belegen, bis er den ihm mit dem Verwaltungsakt aufgegebenen Pflichten vollständig

gekommen ist. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.