HG aufgesucht hat, ist das Gericht angesichts der Tatsache, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege ist, gehalten, dem Rechtsanwalt diese Versicherung im gleichen Umfang zu glauben wie es einer dienstlichen Äußerung eines Richters oder Staatsanwalts glauben würde (Rn.8) . Verfahrensgang vorgehend AG Halle (Saale),
HG an ihre Rechtsanwältin gewendet hat, bevor diese das Widerspruchsschreiben gefertigt hat. Randnummer 6 Das Gericht bleibt allerdings grundsätzlich bei seiner Ansicht, die auch der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 20. September 2010 zu Grunde liegt, nämlich dass der Antragsteller vor Tätigwerden des Rechtsanwalts einen Antrag auf Beratungshilfe zu unterschreiben habe. Randnummer 7 Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller sich gerade wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt wendet. Dann kann – insbesondere, wenn eine Frist zu wahren ist – der Rechtsanwalt durchaus schon tätig werden, bevor der Beratungshilfeantrag bei Gericht eingeht. Nicht hingegen kann Beratungshilfe gewährt werden, wenn sich der Antragsteller nur wegen der Sache selbst an den Rechtsanwalt wendet, der Rechtsanwalt daraufhin tätig wird und erst nachträglich, etwa im Rahmen der Abrechnung, die Sprache auf die Beratungshilfe kommt. Um Missbrauch auszuschließen, wird daher in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG der Antragsteller vor Tätigwerden des Rechtsanwaltes einen bei Gericht einzureichenden Antrag zu unterschreiben haben. Wenn der Antrag dann erst nach Tätigwerden des Anwalts bei Gericht eingeht oder erst nach Tätigwerden vom Gericht beschieden wird, ist dies dann (aber nur dann) im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG unschädlich. Diese Ansicht ist die einzig praktikable. Randnummer 8 Wenn allerdings der Rechtsanwalt ausdrücklich versichert, dass der Antragsteller ihn
HG aufgesucht hat, ist das Gericht angesichts der Tatsache, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege ist, gehalten, dem Rechtsanwalt diese Versicherung im gleichen Umfang zu glauben wie es einer dienstlichen Äußerung eines Richters oder Staatsanwalts glauben würde. Randnummer 9 Auch die Ansicht des Bezirksrevisors, dass dann, wenn der Rechtssuchende unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht, der Rechtsanwalt schriftlich den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu stellen habe, dass aber der Rechtssuchende nicht mehr selbst einen Antrag bei der Rechtsantragsstelle stellen könne, ist zwar zweckmäßig und praktikabel und dem Gericht auch sympathisch, von der derzeitigen – unbefriedigenden – Gesetzesfassung allerdings nicht gedeckt. Vielmehr wird es, wenn der Rechtsanwalt anwaltlich versichert, der Rechtssuchende habe ihn gerade wegen Beratungshilfe aufgesucht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kaum zu verneinen sein, mag auch die Behauptung des Rechtsanwalts unüberprüfbar und im Einzelfall auch fragwürdig sein. Eine befriedigende Lösung dieses Problems kann wohl nur durch den Gesetzgeber erfolgen. Die Tatsache, dass das Gesetz überhaupt die Möglichkeit eröffnet, nachträglich Beratungshilfe zu beantragen, lädt zum Missbrauch geradezu ein. Randnummer 10 Die von Rechtsanwälten immer wieder kolportierte Ansicht, das Amtsgericht Halle (Saale) lehne nachträgliche Anträge auf Beratungshilfe ausnahmslos ab (wie sie auch im Schriftsatz der Rechtsanwältin der Antragstellerin vom 16. September 2010 anklingt), ist nach dem Gesagten schlicht falsch. Richtig ist, dass nachträgliche Anträge auf Beratungshilfe dann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.