Disziplinarrecht Leitsatz Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen disziplinarrechtlichen Dienstenthebung und Gehaltskürzung eines Hochschullehrers. (Rn.81) Orientierungssatz 1. Ernstliche Zweifel, die zur Aufhebung einer vorläufige Dienstenthebung führen, liegen vor, wenn das Verbleiben im Dienst wahrscheinlicher ist als eine Entfernung aus dem Dienst (vgl. Sächs. OVG, B. 19.08.2010, D 6 B115/10). Es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entfernung aus dem Dienst im Ergebnis des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt. (Rn.85) 2. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Insofern ist im Aussetzungsverfahren zu prüfen, ob die Verhängung der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Besch. v. 16.07.2009, 2 AV 4.09). (Rn.86) Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung und einer Gehaltskürzung nach dem Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DG LSA). Randnummer 2 Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 01.08.1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor für das Fachgebiet Augenheilkunde an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin ernannt. Zudem ist er Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde (im Folgenden: Augenklinik) der Medizinischen Fakultät (nunmehr: Universitätsklinik) der Antragsgegnerin. Mit der Ernennung wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass es zu seinen Dienstaufgaben gehöre, dieses Fach unter Beachtung der staatlichen Vorschriften sowie der Grundordnung und der besonderen Aufgaben der Universität in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten. Im Übrigen seien die Dienstaufgaben als Professor in § 41 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 07.10.1993 geregelt. Eine Funktionsbeschreibung für die Professorenstelle bleibe vorbehalten (Bl. 141 BA C). Auf die Möglichkeit der Übernahme von Nebentätigkeiten und Forschungsfreisemestern wurde hingewiesen (Bl. 140 BA und Blatt 138 BA C). In der Folgezeit gründete der Antragsteller im Jahr 2003 die Augen-Laser-Zentrum A-Stadt GmbH (ALH). Als Gesellschaftszweck wurde die Entwicklung und Evaluierung refraktiv-chirurgischer Instrumentarien und Operationsverfahren angegeben. Randnummer 3 Etwa seit November 2003 fanden Gespräche zwischen den Beteiligten zur Errichtung und Anerkennung der ALH als sog. AN-Institut der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin statt (Bl. 11 BA C). In einem Schreiben vom 09.02.2004 (Bl. 11 BA C) führt der Antragsteller unter dem Gliederungspunkt „Patientenverlust/Zuwachs für die Universitätsklinik“ aus: Randnummer 4 „Zu der Frage, ob durch die Einrichtung des AN-Institutes der Augenklinik Patienten verlustig gehen, muss dies eindeutig mit „nein“ beantwortet werden. Vielmehr ist es so, dass durch das AN-Institut und die dort vorhandenen zusätzlichen technischen Möglichkeiten ein Synergieeffekt zur Gewinnung weiterer Patienten für die Augenklinik geschaffen wird. Das bedeutet konkret, dass die Räumlichkeiten der Poliklinik in K. lediglich dafür ausreichen, einen einzigen Routine-Laser aufzustellen. Durch das AN-Institut gibt es die Möglichkeit, mehrere Laser bzw. Laser-Systeme in das Gesamtkonstrukt zu implementieren, wodurch das Gesamtspektrum wesentlich weiter gefasst wird. Es ist so, dass das in der Poliklinik vorhandene Routinesystem den vielfältigen Anforderungen, die die Patienten haben, nicht 100 %ig gerecht wird [...]. Das bedeutet im Ergebnis, dass das Spektrum der Anbietungsmöglichkeit der Universität insgesamt größer wäre und im Verhältnis auch zu anderen Universitäten durchaus Alleinstellungsmerkmale nach sich ziehen würde...“ Randnummer 5 Zum „Inhalt des AN-Institutes in Abgrenzung zu den Aufgaben der Universitäts-Augenklinik“ heißt es in dem Schreiben: Randnummer 6 „Aufgabe der Augenklinik soll - wie bisher auch - die Grundversorgung durch das vorhandene Lasergerät sein. Dies betrifft nicht nur die medizinische Versorgung von Patienten, sondern auch die klinische Forschung in diesem Bereich. Das AN-Institut soll alleinig Spezialaufgaben übernehmen, die die Poliklinik nicht in der Lage ist, zu leisten. Das AN-Institut mit seinen besonderen Lasergeräten stellt insofern eine Erweiterung des Spektrums dar und tangiert die Tätigkeit der Augenklinik nicht. Randnummer 7 Die Spezialgerätschaften des AN-Institutes bieten für die Universitäts-Augenklinik und ihrer Mitarbeiter sowohl in praktischer als auch in wissenschaftlicher Hinsicht vielfältige Forschungsmöglichkeiten, die primär von der Universitäts-Augenklinik genutzt werden sollen. Im Zusammenspiel zwischen AN-Institut und Universitäts-Augenklinik soll und wird sich ein interessanter Partner auch für die Industrie herauskristallisieren.“ Randnummer 8 Es heißt weiter: Randnummer 9 „Das AN-Institut hat die Aufgabe, mittel- und langfristig die Universitäts-Augenklinik zu stärken. Der AN-Instituts-Leiter, meine Person, wird kein Geschäftsführergehalt beziehen.“ Randnummer 10 Ähnliche Ausführungen befinden sich bereits in den Schreiben des Antragstellers vom 17.11.2003 (Bl. 8 BA C). Randnummer 11 Die Beteiligten schlossen sodann einen Kooperationsvertrag (Bl. 5 BA C), in dem auszugsweise geregelt ist: Randnummer 12 „Präambel Randnummer 13 Universität und AN-Institut wollen auf dem beide Vertragsparteien interessierenden Gebiet der Entwicklung und Evaluierung refraktiv-chirurgischer Instrumentarien und Operationsverfahren mit dem Ziel zusammenarbeiten, ihre Forschungsaktivitäten aufeinander abzustimmen, die Forschungseinrichtungen beider Vertragsparteien optimal zu nutzen und eine enge Verbindung von Forschung und Lehre zu schaffen. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes: § 1 Randnummer 14 Gegenstand der Kooperation Randnummer 15 Unter Wahrung der Selbstständigkeit und der Wahrung der unterschiedlichen Aufgaben von Universität und AN-Institut sollen einerseits die Arbeiten des AN-Institutes in Forschung und Lehre der Universität förderlich sein; andererseits sollen die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeiten an der Universität die Aufgabe des AN-Institutes, wirtschaftlich verwertbare Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchzuführen, unterstützen. § 2 Randnummer 16 Personelle Kooperation Randnummer 17 Die Vertragsparteien erfüllen ihre Aufgaben durch eigenes Personal. Randnummer 18 Die Vertragsparteien werden den Mitarbeitern der jeweils anderen Vertragspartei entsprechend ihren Möglichkeiten Gelegenheit geben, an ihren Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitzuarbeiten; insbesondere sollen auf der Grundlage der jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien Studien-, Diplom-, Promotions- und Habilitationsarbeiten im AN-Institut durchgeführt werden.“ Randnummer 19 In seinem Antrag vom 28.06.2004 (Bl. 25 BA C) zur Anerkennung der ALH als AN-Institut führt der Antragsteller aus: Randnummer 20 „Eine Krankenversorgung im Sinne von Krankenkassen-Regelleistungen ist weder im stationären noch im uniklinischen Bereich vorgesehen, jedoch ist es von der wissenschaftlichen Ausrichtung des AN-Institutes erforderlich, das projektbezogen auch Behandlungen an Patienten mit Gerätschaften des AN-Institutes durchgeführt werden, um innovative Entwicklungen und Lasertechnologien zur klinischen Anwendung zu bringen und dem Gegenstand des AN-Institutes gerecht zu werden, nämlich refraktiv-chirurgische Instrumentarien und Operationsverfahren zu entwickeln und zur klinischen Anwendungsreife zu bringen und zu evaluieren. Die Arbeit am Patienten wird hier jedoch in eng begrenzten Projekten und indikationsbezogen erfolgen, eine Erbringung von Versorgungsleistungen bei stationären und poliklinischen Patienten kann ausdrücklich ausgeschlossen werden.“ Randnummer 21 Schließlich wurde der ALH mit Urkunde vom 04.02.2005 (Bl. 6 BA C) das Recht als AN-Institut aufzutreten verliehen. Randnummer 22 Der Antragsteller beantragte unter dem 04.02.2005 eine Nebentätigkeitsgenehmigung für Leitung und Aufbau der ALH für den Zeitraum bis Februar 2010 für voraussichtlich vier Stunden wöchentlich. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller die Genehmigung bis zum 30.04.2007. Unter dem 28.09.2006 genehmigte die Antragsgegnerin dem Antragssteller die Nebentätigkeit Leitung und Aufbau des AN-Institutes mit Inanspruchnahme von Personal des Landes Sachsen-Anhalt oder des Universitätsklinikums für jeweils sechs Stunden wöchentlich ab 14.04.2007 bis zum 13.04.2009 (Bl. 42 BA C). Es wurde darauf hingewiesen, dass die Nebentätigkeit grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfe. Randnummer 23 Im Laufe der Zeit investierte der Antragsteller ca. 1 Mio Euro in die ALH und es entstanden ca. 10 Arbeitsplätze. Randnummer 24 Etwa ab Sommer 2007 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten bezüglich des genauen Tätigkeitsfeldes der ALH. Anlässlich einer Sitzung des Klinikumvorstandes am 19.07.2007 wurde der dort anwesende Antragsteller darauf hingewiesen, dass für eine Krankenversorgung in der ALH keine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden sei und die Inanspruchnahme von Kostenstellen des Universitätsklinikums nicht geduldet werde. Der Antragsteller teilte mit, dass der Eindruck, dass AN-Institut würde auch primär ambulante ärztliche Versorgungsleistungen anbieten, auf einem Missverständnis beruhe. Das AN-Institut sei primär eine Forschungseinrichtung. Notwendig seien refraktiv-chirurgische Eingriffe an Patienten im Rahmen klinischer patientenbezogener Forschung. Entsprechende Eingriffe hätten noch nicht stattgefunden. Es sei zu diesem Zeitpunkt lediglich die Behandlung und OP eines Patienten geplant. Die Beantragung einer kassenärztlichen Zulassung für die ALH sei nicht beabsichtigt. Der Antragsteller wies auf die negativen Folgen für das betreffende Teilgebiet der Augenheilkunde am Universitäts-Klinikum hin, sollte sich die Inbetriebnahme des AN-Institutes mit seinen Aktivitäten zur patientenbezogenen Forschung weiter verzögern. Schließlich wurde beschlossen, einen Kooperationsvertrag mit dem AN-Institut zu erarbeiten und abzuschließen (vgl. zum Ganzen: Bl 35 BA C). Randnummer 25 Aus dem Mitteilungsblatt der kassenärztlichen Vereinigung vom November 2007 ergibt sich, dass der Antragsteller am 01.10.2007 eine Kassenarztpraxis (Ambulantes Operieren und Photodynamische Therapie) mit Sprechzeiten jeweils Montag bis Freitag, 15.00 - bis 17.00 Uhr, eröffnet habe und er seitdem Inhaber eines halben Kassenarztsitzes ist. Wie die Antragsgegnerin nunmehr in das Verfahren eingeführt hat, beruht die Zulassung nach Auskunft vom Zulassungsausschuss Sachsen-Anhalt für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit vom 18.10.2010 auf einem Antrag des Antragstellers vom 06.07.2007 (Posteingang am 13.07.2007); der schriftliche Beschluss soll dem Antragsteller danach am 24.08.2007 zugestellt worden sein. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragssteller unter dem 11.12.2007 auf die Problematik der Erbringung kassenärztlicher Leistungen ohne Nebentätigkeitsgenehmigung aufmerksam machte, erwiderte der Antragsteller unter dem 12.12.2007 (Bl 45 BA C), dass er aufgrund des abgeschlossenen Kooperationsvertrages und aufgrund der vorliegenden Nebentätigkeitsgenehmigungen von der Zulässigkeit seiner Tätigkeit ausgegangen sei. Es heißt dort: Randnummer 26 „Daher bin ich in der Vergangenheit immer davon ausgegangen - und dies hat sich bis zum heutigen Tage auch nicht verändert - dass sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Augen-Laserzentrum stehen, von dieser Nebentätigkeitsgenehmigung abgedeckt sind. Soweit im Rahmen dieser Nebentätigkeit kassenärztliche Leistungen erbracht werden, sind nur die vom Gesamtspektrum abgedeckt. Kassenärztliche Leistungen werden im Übrigen nur in dem Maße und in dem Umfang erbracht, soweit sie dem Gegenstand des Augen-Laserzentrums, nämlich der Entwicklung der refraktiven Chirurgie dienen. Dies ist deshalb erforderlich, weil ansonsten mit rein theoretischen Abhandlungen der Gesellschaftszweck, so wie er im Kooperationsvertrag mit der Universität, d. h. auch mit der Fakultät verabschiedet worden ist.“ Randnummer 27 Die Antragsgegnerin erwiderte unter dem 18.12.2007 (Bl. 47 BA C) und wies darauf hin, dass bei der Erbringung kassenärztlicher Leistungen zu Forschungszwecken jedenfalls eine Anzeige der Nebentätigkeit notwendig sei, zumindest unter Angabe von Art und Umfang sowie der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes oder des geldwerten Vorteils. Weiter führte die Antragsgegnerin aus, dass die nunmehrigen Aussagen des Antragstellers seinen bisherigen Ausführungen und den Grundlagen des Kooperationsvertrages widersprächen. Randnummer 28 Unter dem 14.01.2008 (Bl. 86 BA C) erwiderte der Antragsteller und führte aus, dass die Projekte des ALH von einer kontinuierlichen Entwicklung und von der weiteren Gewichtung verlässlicher außer- und inneruniversitärer Kooperationspartner abhänge. Er wies darauf hin, dass er auch in der Vergangenheit stets ausgeführt habe, Randnummer 29 „dass ohne eine ausreichende Zahl refraktiver Patienten, aber auch von Patienten mit Intraokularlinsenimplantationen, eine Umsetzung der Forschungsarbeit nicht möglich ist. Aus diesem Umstand erklärt sich auch die Tatsache der Anbindung an eine vertragsärztliche Tätigkeit, die jedoch nicht eigentlicher Zweck und Inhalt der Aktivitäten des AN-Institutes ist, sondern alleinig Mittel zur Realisierung und Umsetzung der Aufgaben des AN-Institutes darstellt, d. h. mittelbar zur Erfüllung der Ziele des AN-Institutes dient und damit erst unter den erschwerten Bedingungen in Sachsen-Anhalt eine Refinanzierung der medizinischen Leistungen des AN-Institutes möglich macht.“ Randnummer 30 Der Antragsteller führte in dem Schreiben aus, dass die Leistungen der kassenärztlichen Vereinigung ausschließlich an das AN-Institut und nicht an den Antragsteller zu leisten seien. Der Antragsteller bestritt die Widersprüche zu bisherigen Ausführungen bzw. zu denen des Kooperationsvertrages. Die inhaltliche Richtigkeit der Protokolle des Klinikumvorstandes vom 22.11.2004, worin ausgeführt sei, dass ein Verhältnis von Tierversuchen zu Patientenbehandlungen von 80:20 angestrebt gewesen sei, bestritt er. Es heißt in dem Schreiben weiter: Randnummer 31 „In der Augenklinik gibt es einen Großteil der Geräte nicht, mit denen wir das AN-Institut ausstatten konnten und mit denen wir unsere Forschungsvorhaben im AN-Institut durchführen. Dies bezieht sich beispielsweise auf sämtliche Apparaturen zum UVA-Crosslingking, ohne die wir die anfangs skizzierten Projekte nicht durchführen könnten. Diese Ausstattung stärkt letztendlich die ophthalmologische Forschung am Standort A-Stadt [...]. Randnummer 32 Der zweite, m. E. noch wichtigere Grund ist, dass das AN-Institut mit seiner exklusiven refraktiven Ausrichtung - und dies lässt sich in der kurzen Zeit seines Bestehens bereits belegen, viel bessere Voraussetzungen und Bedingungen hat, um Industriekooperationen und Patenschaftsobjekte in opthometrisch-opthalmologischen Bereich zu generieren. Randnummer 33 Ich habe zu keiner Zeit gesagt, dass die Augenklinik keine Schwächung erfahren soll, sondern eine Stärkung durch das AN-Institut und dass nur durch die Einbindung Dritter, insbesondere außeruniversitärer Unternehmen, uns die Möglichkeit eröffnet wird, zusätzliche Stellen zu schaffen, die derzeit in der Augenklinik nicht geschaffen werden können [...]. Randnummer 34 […] In der Vergangenheit und in der Gegenwart [habe ich] größten Wert darauf gelegt, dass gerade der Umfang an Tätigkeiten im AN-Institut nicht zu Lasten meiner Tätigkeit an der Universität geht. Dies war im vergangenen Jahr durch die Tatsache erschwert, dass ich parallel zu der Eröffnung und Startphase des AN-Institutes den Jubiläumskongress meiner Fachgesellschaft in Berlin organisieren und das Ausscheiden von drei operativ tätigen Oberärzten kompensieren musste. Ich glaube, dass mir dies dennoch bis jetzt gut gelungen ist und immer besser gelingen wird. Natürlich hängt dies jedoch in entscheidendem Maße auch davon ab, wie die Unterstützung durch das Universitätsklinikum realisiert werden kann. Solange rein personell jeder Handschlag im AN-Institut an meiner Person klebt und die Bedingungen und Voraussetzungen einer Vertretung auf Grundlage eines fairen Kooperationsvertrages mit dem Universitätsklinikum nicht definiert sind, ist mein Bewegungsspielraum verständlicherweise – so gern ich viel mehr universitäres Engagement zeigen möchte – derzeit limitiert. Randnummer 35 […] sind wir bestrebt, schnellstmöglich, vollumfänglich und zur Zufriedenheit aller, eine Kooperation zwischen dem Universitätsklinikum und dem AN-Institut zu implementieren, die das Universitätsklinikum an den Erfolgen in wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Sicht partizipieren lassen. Das ist mein ganz persönlicher Wille, weil ich davon überzeugt bin, dass nur bei Einvernehmen der Aktionspartner insgesamt alle Ziele erreicht werden können […].“ Randnummer 36 Dem Schreiben lag ein Forschungskonzept der ALH bei. Randnummer 37 Schließlich verstärkten sich im Laufe des Jahres 2008 die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des genauen Tätigkeitsbereiches und der personellen und sachlichen Ausstattung des AN-Institutes zwischen den Beteiligten. So gab es insbesondere Streit darüber, in welchem Umfang der im Hauptamt bei der Antragsgegnerin beschäftigte Dr. … an der ALH tätig ist. Randnummer 38 Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller unter dem 16.07.2008 (BA C) erneut daraufhin, dass die Krankenversorgung gem. § 34 Abs. 1 HSG LSA zu seinen Dienstpflichten gehöre und diese schon gem. § 2 Abs. 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung nicht in Nebentätigkeit wahrgenommen werden dürfe. Weiter sei diese aufgrund der Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen der Universität gem. § 1 Abs. 2 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung i. V. m. § 65 Abs. 3 HSG LSA nicht genehmigungsfähig. Bei den an der ALH erfolgten Behandlungen handele es sich um Leistungen, die auch von der Universitätsklinik erbracht werden könnten und auch dort erbracht würden. Randnummer 39 Mit Bescheid vom 22.12.2008 widerrief die Antragsgegnerin die Nebentätigkeitsgenehmigung des Antragstellers und wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2009 den diesbezüglichen Widerspruch zurück. Über die diesbezüglich vor dem Verwaltungsgericht Halle (5 A 236/09 HAL) geführte Klage ist bislang nicht entschieden. Randnummer 40 Unter dem 18.02.2009 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im AN-Institut Krankenversorgungsleistungen oder sog. IGeL-Leistungen außerhalb von Forschungsobjekten zu erbringen und für die mit Bescheid vom 28.09.2006 genehmigte Nebentätigkeit mehr als sechs Stunden wöchentlich aufzuwenden. Randnummer 41 Im Juli 2009 beschloss die Antragsgegnerin die Kooperationsvereinbarung nach Ablauf der vereinbarten Fünfjahresfrist zum Februar 2010 auslaufen zu lassen. Der Antragsteller führte die ALH sodann weiter; seit dem 01.02.2010 ist er jedoch nicht mehr Geschäftsführer. Randnummer 42 (Wohl) ab Ende 2009 ist der Antragsteller zudem auch Inhaber einer kassenärztlichen Zulassung für Phototherapeutische Keratektomie, Sonographie der Augen und Augenhöhlen sowie Sonographie: Biometrie des Auges sowie Messung der Hornhaut. Randnummer 43 Das Leistungsangebot der ALH erweiterte der Antragsteller jedenfalls zu Beginn des Jahres 2010 im Bereich der Makulaerkrankungen (Makulazentrum A-Stadt). Diese im Internetauftritt der ALH als modernes Kompetenzzentrum für die Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von Makulaerkrankungen beschriebene Einrichtung firmiert unter der Anschrift der ALH. Mit Schreiben vom 12.01.2010 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, nach Beendigung der Kooperation die Bezeichnung als AN-Institut nicht mehr zu führen und aufgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen die Tätigkeit als Geschäftsführer der ALH aufzugeben sowie die Kassenarztzulassung zurückzugeben und eben nicht mehr als Kassenarzt in der ALH tätig zu sein. Randnummer 44 Mit Bescheid vom 22.04.2010 verbot die Antragsgegnerin dem Antragsteller jegliche Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der ALH oder dem Makulazentrum ausgeübt werden sowie sämtliche Auftritte, die im Rechtsverkehr nach außen eine Verknüpfung zwischen dem Antragsteller als Direktor der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde und der ALH oder dem Makulazentrum A-Stadt erkennen lassen und verpflichtete den Antragsteller, den Kassenarztsitz zurückzugeben. Randnummer 45 Das Verwaltungsgericht Halle gab dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers gegen die unter Sofortvollzug gestellte bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbare Untersagung der Nebentätigkeit statt (5 B 86/10 HAL). Das Verwaltungsgericht führt in dem Beschluss im Wesentlichen aus, dass die Nebentätigkeit nicht bereits deshalb verboten werden könne, weil der Antragsteller für die von ihm für die ALH vorgenommene Tätigkeit keine Genehmigung besitze. Zum Zeitpunkt der Untersagung habe der Antragsteller keiner Genehmigung bedurft. Die Tätigkeit des Antragstellers im ALH unterliege lediglich der Anzeigepflicht. Dieser sei er nachgekommen. Es spräche zwar viel dafür, dass die vom Antragsteller ausgeübte Nebentätigkeit als Kassenarzt gegen § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG LSA verstoße und ihn auch zum Teil in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringe ( § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBG LSA ). Die Voraussetzungen für eine Untersagung der Nebentätigkeit nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 LBG LSA seien hingegen nicht gegeben, die des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 6 LBG LSA dagegen schon. Letztendlich stellte das Gericht jedoch darauf ab, dass jegliches Verbot der Tätigkeit in der ALH rechtlich nicht zulässig sei. Auf die weitere Begründung des nicht rechtskräftigen Beschlusses wird verwiesen. Randnummer 46 Bereits Anfang 2009 leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller disziplinarrechtliche Ermittlungen ein. Randnummer 47 Die Untersuchungsführerin legte am 13.08.2010 ihren Untersuchungsbericht vor. Sie führte in diesem Zusammenhang u.a. aus: Randnummer 48 „In der Augen-Laserzentrum GmbH werden Krankenkassenregelleistungen im Rahmen einer kassenärztlichen Tätigkeit erbracht. Patienten, die das AN-Institut aufsuchen, werden im Rahmen einer Erstuntersuchung auf eine mögliche Geeignetheit zur Einbeziehung in eine Studie oder eine wissenschaftliche Arbeit (z.B. Promotionsarbeit) untersucht bzw. behandelt. Wie die Aussage einer Zeugin ergeben hat, findet insoweit „nicht nur eine normale augenärztliche Kontrolle [statt], sondern es wird schon die ganze Diagnostik erfasst“. Mithin werden Krankenkassenregelleistungen erbracht, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Einbindung in ein konkretes Forschungsprojekt stattgefunden hat. Denn ohne diese Erstuntersuchung ist eine Feststellung der Geeignetheit der Patienten für eine bestimmte Studie gar nicht möglich. Diese Erstuntersuchungen werden auch mit den Krankenkassen abgerechnet. Für den Fall, dass sich im Ergebnis der Untersuchung herausstellt, dass die Einbindung des Patienten in eine Studie bzw. eine wissenschaftliche Arbeit nicht möglich ist, erfolgt keine Weiterbehandlung des Patienten. In diesen Fällen werden die Patienten an Herrn Dr. S. verwiesen, der mit dem Beamten in einer Berufsausübungsgemeinschaft arbeitet und die Patienten dann vertragsärztlich weiterbehandelt. Auch wenn die Patienten in der Regel nicht durch den Beamten persönlich behandelt werden, so sind ihm jedoch die ärztlichen Leistungen als auch die der nichtärztlichen Mitarbeiter gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä bzw. § 14 Abs. 1 Satz 1 EKV zuzurechnen. Die Erbringung von Krankenkassenregelleistungen ist erst durch die Zulassung des Beamten als Vertragsarzt möglich geworden. Dadurch ist der Rahmen für die Erbringung kassenärztlicher Leistungen gegeben worden. Der Beamte hat mit seiner Zulassung als Kassenarzt die Grundlage dafür geschaffen, dass Krankenkassenregelleistungen als Nebentätigkeit im AN-Institut erbracht werden können, welche grundsätzlich nur durch ihn in der Augenklinik zu erbringen wären. Denn es gehört im Rahmen seines Hauptamtes als Hochschulprofessor zu seinen Pflichten, Krankenkassenregelleistungen, auch solche, die späteren Forschungszwecken dienen können, in der Augenklinik durchzuführen und damit Patienten für seine Studien zu akquirieren. Randnummer 49 Der Beamte hat in der Augen-Laserzentrum A-Stadt GmbH Krankenversorgung in Form von Krankenkassenregelleistungen durchgeführt, obwohl er hierfür keine Nebentätigkeitsgenehmigung hatte. Randnummer 50 Der gegenüber dem Beamten erhobene Vorwurf, zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit in der Augen-Laserzentrum GmbH sei er unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben, hat sich nicht bestätigt. Randnummer 51 Der Beamte hat trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Teilkassenarztsitz nicht zurückgegeben, obwohl er hierzu gem. § 76 Abs. 1 Nr. 3 LGB verpflichtet gewesen wäre. Randnummer 52 Es liegen zudem tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass der Beamte auch nach dem Ende der Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität und der Augen-Laserzentrum GmbH weiterhin augenärztliche Patientenversorgung - u. a. auch in Form von refraktiv-chirurgischen Eingriffen und im Zusammenhang mit Makulaerkrankungen - vornimmt. Randnummer 53 Auch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoßen habe, indem er aktiv ein Konkurrenzunternehmen betreibt. Denn ausweislich des Protokolls der Vernehmung des Beamten werden im Augen-Laserzentrum A-Stadt GmbH refraktiv-chirurgische Operationen (Laseroperationen) durchgeführt. Als weitere Leistung werden auf der Homepage des Augen-Laserzentrums u.a. verschiedene LASK-Verfahren, das Bioptics-Verfahren, der Linsenaustausch etc. angeboten. Zur Vorbereitung dieser Operationen sind verschiedene Vorbereitungshandlungen erforderlich, welche auch im Einzelnen auf der Homepage der Augen-Laserzentrum GmbH A-Stadt dargestellt sind, u. a. Hornhauttopografie, Pupillometrie, Aberrometrie, Binokularstatus, Hornhauttopografie, Perimetrie, Schirmer-Test, IOL-Mastere. Jedenfalls nach Aussage der Zeugin B. könnten diese Behandlungen auch im Klinikum durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Augen-Laserzentrum A-Stadt, um ein Unternehmen, welches in Konkurrenz zum Universitätsklinikum tritt. Im Hinblick auf die vorliegende Konkurrenzsituation erlangt auch der Umstand Bedeutung, dass der Beamte auf der Homepage der Augen-Laserzentrum A-Stadt GmbH gleichzeitig als „Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde“ und als „Leiter des Augen-Laserzentrums A-Stadt“ aufgeführt wird. Nach Aussage der Zeugin werde dadurch dem Klinikum erheblicher finanzieller Schaden zugefügt. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist auch hinsichtlich des Makulazentrums von einer Konkurrenz zur Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde auszugehen. Dies wird u.a. deutlich, wenn man das vom Makulazentrum angebotene Spektrum an Behandlungen bzw. Behandlungsmethoden mit dem vergleicht, welches durch das Klinikum abgedeckt wird. Randnummer 54 Es liegen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte auch deshalb gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoßen hat, weil er in der Sitzung des Klinikvorstandes am 19.07.2007 äußerte, dass die Beantragung einer kassenärztlichen Zulassung für die Augen-Laserzentrum A-Stadt GmbH derzeit nicht beabsichtigt sei und er dennoch am 01.10.2007 eine Praxis aufgrund einer kassenärztlichen Zulassung im Augen-Laserzentrum A-Stadt GmbH eröffnet hat. Der Beamte hat mithin die Unwahrheit in der Sitzung gesagt. Randnummer 55 Gleiches gilt für seine Aussage in der Sitzung des Klinikvorstandes am 22.11.2004 zu dem zu erwartenden Verhältnis zu Tierversuchen (Versuche an Schweineaugen) zu Patientenbehandlungen in der Augen-Laserzentrum GmbH im Verhältnis von 80 % zu 20 %, obwohl dies von Anfang an in diesem Verhältnis von ihm so nicht beabsichtigt gewesen ist. Der Inhalt sowohl dieser Sitzungsniederschrift als auch derjenigen vom 19.07.2007 habe sich im Rahmen der Untersuchungen als richtig herausgestellt.“ Randnummer 56 Mit der hier streitbefangenen disziplinarrechtlichen Verfügung vom 30.07.2010 enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller gem. § 38 Abs. 1 DG LSA des Dienstes und ordnete nach § 38 Abs. 2 DG LSA die Einbehaltung der Dienstbezüge ab dem 01.09.2010 zu 50 % an. Zugleich wurde ein Hausverbot ausgesprochen. Randnummer 57 Der Bescheid stützt sich auf sieben Dienstvergehen, nämlich: Randnummer 58 a.) Der Antragsteller erbringe in der ALH Krankenversorgung in Form von Krankenkassenregelleistungen, die nicht im Zusammenhang mit Forschungsprojekten stünden und auch in der Universitätsklinik durchgeführt werden könnten. Die kassenärztliche Versorgung stelle gem. § 34 Abs. 1 HSG LSA eine hauptamtliche Aufgabe dar und habe daher im Hauptamt an der Universitätsklinik und nicht in Nebentätigkeit in der ALH zu erfolgen. Randnummer 59 b.) Für die Krankenversorgung in Form von Krankenkassenregelleistungen liege keine Nebentätigkeitsgenehmigung vor. Randnummer 60 c.) Der disziplinarrechtliche Vorwurf, dass der Kläger zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit in der ALH unentschuldigt vom Dienst fernbleibe, sei nicht zu beweisen und werde daher nicht weiter erhoben. Randnummer 61 d.) Der Antragsteller sei seiner Pflicht, den Teilkassenarztsitz zurückzugeben, nicht nachgekommen, obwohl er hierzu nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 LBG verpflichtet sei. Randnummer 62 e.) Der Antragsteller betreibe auch nach dem Ende der Kooperationsvereinbarung weiterhin eine augenärztliche Patientenversorgung u.a. in Form von refraktiv-chirurgischen Eingriffen und im Zusammenhang mit Makulaerkrankungen, obwohl ihm mit Schreiben vom 02.02.2010 jede Tätigkeit an der ALH untersagt worden sei, die nicht im Einklang mit seinem Hauptamt stehe. Randnummer 63 f.) Der Antragsteller betreibe ein Konkurrenzunternehmen und verstoße damit gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Randnummer 64 g.) Ein weiterer Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sei darin zu erblicken, dass der Antragsteller in der Sitzung des Klinikumsvorstandes am 19.07.2007 geäußert habe, dass er keine kassenärztliche Zulassung beantrage. Damit habe er die Unwahrheit gesagt. Randnummer 65 h.) Er habe abermals gegen hergebrachte Grundsätze des Beamtentums verstoßen, indem er dem Klinikumsvorstand entgegen der tatsächlichen Vorhaben falsche Erklärungen abgegeben habe. So habe er in der Sitzung des Klinikumvorstandes vom 22.11.2004 von einem Verhältnis von Tierversuchen zu Patientenbehandlungen in der ALH von 80 % zu 20 % gesprochen, obwohl dies von Anfang an so nicht beabsichtigt gewesen sei. Randnummer 66 Durch das Vorgehen des Antragstellers sei bei der Antragsgegnerin ein unwiederbringlicher Vertrauensverlust eingetreten, welcher auch auf die Öffentlichkeit ausstrahle. Dies gelte insbesondere für die Schaffung eines wirtschaftlichen Konkurrenzunternehmens. Durch sein Vorgehen suggeriere der Antragsteller in der Öffentlichkeit, dass es selbstverständlich sei, dass ein Professor, der in Forschung und Lehre im Landesdienst stehe, ohne Weiteres sein eigenes Unternehmen aufbauen und lenken könne. Nachdem nunmehr bekannt geworden sei, dass auch ein Makulazentrum eröffnet werden solle, sei die vorläufige Dienstenthebung unerlässlich. Denn diese ohne Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. Anzeige einer solchen durchgeführte wirtschaftliche Tätigkeit verletze die Dienstpflichten des Antragstellers im Hauptamt und stelle eine freiberufliche Tätigkeit im Umfang eines Zweitberufes dar. Der Antragsteller zeige nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein. Nicht entscheidend sei, dass der Antragsteller ca. 1 Mio Euro in die Herrichtung bzw. die sachliche Anschaffung der ALH investiert habe. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme sei auch verhältnismäßig. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2007 sei für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Katalog auszuschöpfen, also auch die sog. Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienst. Mangels Erklärung des Antragstellers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sei es aufgrund der geschätzten Einkommensverhältnisse nicht unverhältnismäßig, 50 % seiner Dienstbezüge einzubehalten. Randnummer 67 Mit dem Antrag gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 DG LSA wendet sich der Antragsteller gegen die Disziplinarverfügung und verweist auf seine im laufenden Disziplinarverfahren abgegebene Stellungnahme sowie auf den bisher aktenkundigen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten. Kern der Ausführungen ist, dass kein sog. Konkurrenzunternehmen betrieben werde. Insgesamt mangele es der disziplinarrechtlichen Verfügung an der Herausarbeitung der konkreten dienstrechtlichen Pflichtenverstöße, so dass nicht erkennbar sei, gegen welche konkreten Dienstpflichten der Antragsteller verstoßen habe. Es fehle an der konkreten Darstellung der einzelnen Pflichtenverletzungen bezüglich Lehre, Forschung, Krankenversorgung, Nachwuchsförderung und Mitarbeit in der Selbstverwaltung. Der Antragsgegnerin stehe auch keine Ermächtigungsgrundlage zur Verpflichtung des Antragstellers zur Rückgabe des Kassenarztsitzes zur Verfügung. Soweit ein Rückgang der Patientenzahlen bei der Antragsgegnerin zu verzeichnen sei, sei dies jedenfalls nicht auf die Gründung und Tätigkeit des ALH zurückzuführen. Der Antragsteller habe in den vergangenen Monaten 82 Patienten aus der ALH zur Weiterbehandlung in die Universitäts-Augenklinik überwiesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass zum 01.04.2007 und zum 01.11.2007 Herr Dr. H. und Frau Dr. H. ihre Tätigkeit bei der Antragsgegnerin beendeten. Randnummer 68 Nochmals klar gestellt werde, dass der hälftige Kassenarztsitz allein zur finanziellen Absicherung der Forschungsaktivitäten in der ALH beantragt und notwendig sei. Der Antragsteller verweist erneut darauf, dass er gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen des Antragsverfahrens zur Anerkennung des AN-Institutes zu keinem Zeitpunkt geäußert habe, dass er vornehmlich tierexperimentelle Forschung mit den genannten von Hundertsätzen durchführen wolle. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass die Forschung am Patienten erfolgen werde. Weiter verkenne die Antragsgegnerin, dass in diesen Zusammenhängen selbstverständlich diverse Untersuchungen am Patienten durchgeführt werden müssten, bevor der Patient in ein konkretes Forschungsprogramm zu gewiesen werden könne. Demnach handele es sich bei diesen Untersuchungen nicht um „normale augenärztliche Kontrollen“, wie sie üblicherweise bei einem örtlich niedergelassenen Augenarzt vorzunehmen seien. Derartige Leistungen könnten gerade nicht ebenso in der Universitätsaugenklinik der Antragsgegnerin erbracht werden. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Aussagen der kaufmännischen Direktorin stütze, sei dies nicht aussagekräftig. Schließlich weist der Antragsteller darauf hin, dass die Antragsgegnerin absichtlich und von je her die Zusammenarbeit nach den Vorgaben des Kooperationsvertrages verweigert habe. Nur diesem Umstand sei es geschuldet, dass der Kassenarztsitz beantragt werden musste. Der Antragsteller habe vor der Wahl gestanden, das AN-Institut kurz nach den getätigten Investitionen in die Insolvenz zu führen oder zu versuchen, neben den Einnahmen aus den Forschungsprojekten weitere Einnahmequellen zu erschließen. Der Antragsteller erfülle seine Hauptpflichten in ausreichender Weise. Randnummer 69 Die Antragsgegnerin habe sich nicht ansatzweise mit dem Persönlichkeitsbild des Antragstellers und den Vorgaben nach § 13 Abs. 1 Satz 3 DG LSA auseinandergesetzt. Der Antragsteller habe seine konkrete Tätigkeit nie verschwiegen und keine unwahren Aussagen getätigt. Die Universitäts-Augenklinik sei durch die Tätigkeit des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt in ihrer Entwicklung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden. Randnummer 70 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 71 die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.07.2010 verfügte vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge aufzuheben Randnummer 72 sowie Randnummer 73 das in dem Bescheid verfügte Hausverbot aufzuheben. Randnummer 74 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 75 den Antrag abzulehnen Randnummer 76 und stellt erneut klar, dass der damalige Kooperationsvertrag nur unter der Voraussetzung geschlossen worden sei, dass keine Krankenversorgungsleistungen durch die ALH erbracht werden würden. Tatsächlich liege der absolute Schwerpunkt der Tätigkeit der ALH in der Patientenversorgung. Der Antragsteller habe sich ein kleines mittelständiges Unternehmen – welches in seinem Aufgabenbereich eine stetige Erweiterung erfahren habe - aufgebaut, was sein Gewinnstreben belege. Seine im AN-Institut betriebene Forschung beschränke sich ausschließlich auf institutionalisierte, patientenangewandte Forschung im Rahmen von Studien, die auf persönliches Gewinnstreben ausgerichtet seien. Dies belegten nicht zuletzt direkte Überweisungen von Patienten der Augenklinik in die ALH. Die Antragsgegnerin legt eidesstattliche Versicherungen zweier Patienten vor, wonach diese ohne jeden Forschungsbezug von dem Antragsteller in der Augenklinik in die ALH weitergeleitet worden seien. Randnummer 77 Abschließend führt die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller unter Ausnutzung seines Amtes und seines Titels die Patienten der Augenklinik und damit seinem Arbeitgeber entzogen und seinem Privatunternehmen zugeleitet habe. Dieses Vorgehen stelle ein schwerwiegendes Versagen im Kernbereich seiner ihm als Beamten des Landes und als Leiter der Augenklinik obliegenden Pflichten dar. Durch das Vorgehen des Antragstellers werde das Ansehen und die Reputation der Augenklinik sowohl bei den Patienten als auch bei den die Patienten überweisenden Augenärzten erheblich geschädigt. Der dadurch entstandene materielle und immaterielle Schaden sei noch gar nicht absehbar. Aufgrund der Nachhaltigkeit des Dienstvergehens sei das Vertrauensverhältnis zerstört. Randnummer 78 Im Verlaufe des Verfahrens macht die Antragsgegnerin zudem geltend, der Antragsteller verwende bei der von ihm angewandten Keratoprothese MIRO Cornea UR ein gänzlich neues Medizinprodukt, welches vor der Anwendung nicht das entsprechende Zulassungsverfahren durchlaufen habe. Jedenfalls handele es sich nicht um eine Sonderanfertigung im Sinne von § 3 Nr. 8 MPG. Dieses sei der Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät der C. A-Stadt vor der Abgabe des Ethik-Votums vom Antragsteller nicht mitgeteilt worden. Auch seien die mit diesem Medizinprodukt behandelten Patienten davon nicht in Kenntnis gesetzt worden. Das Vorgehen des Antragstellers spreche dafür, dass er beabsichtigt habe, dieses Produkt schnellstmöglich unter Umgehung sämtlicher zugunsten der Patientensicherheit bestehender Vorschriften und Behörden am Patienten zu testen, um es gewinnbringend auf dem Markt zu etablieren. Diesen Vorwürfen tritt der Antragsteller unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt S. (Bl. 258 ff. GA II) entgegen. Randnummer 79 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die streitbefangene Verfügung und die gewechselten Schriftsätze sowie die umfassenden Verwaltungsvorgänge und Beiakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Randnummer 80 Der Antrag hat Erfolg. Randnummer 81 Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Die Antragsgegnerin stützt sich erkennbar nicht auf letztgenannte Norm sondern (nur) auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA, da ihrer Meinung nach im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Randnummer 82 Bei der Anordnung der Suspendierung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme (OVG LSA, B. v. 07.05.2010, 10 M 2/10 ; juris). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen. Randnummer 83 1.) Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge aufzuheben sind, weil ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Randnummer 84 a.) Die auf § 38 Abs. 1 DG LSA gestützte Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Dabei handelt es sich um die denkbar schwerste Sanktion für dienstliche Verfehlungen, welche nach der Rechtsprechung besondere Umstände voraussetzt. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. dazu. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 91 Rz. 10). Wird die vorläufige Dienstenthebung wie hier auf § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA gestützt, bedarf es jedoch keiner darüber hinausgehenden beachtlichen Gründe, um diese zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Beschl. v. 10.02.2007, 8 B 22/06; Beschl. v. 03.03.2010, 8 B 21/09 ; juris). Randnummer 85 Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn das Verbleiben im Dienst wahrscheinlicher ist, als eine Entfernung aus dem Dienst (vgl. Sächs. OVG, B. 19.08.2010, D 6 B115/10 mit Verweis auf Senatsbeschluss vom 08.07.2010, D6A116/10; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rz. 370 m. w. N.). Anders gewendet, es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entfernung aus dem Dienst im Ergebnis des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt. Randnummer 86 Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Insofern ist im Aussetzungsverfahren zu prüfen, ob nach der hier gebotenen und möglichen summarischen Beurteilung die Verhängung der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Besch. v. 16.07.2009, 2 AV 4.09; juris). Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.1997, 2 WDB 3.97; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, 83 DB 1.09; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.06.2009, 6 B 289/09; alle juris). Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u.U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Besch. v. 22.07.2002, 2 WDB 1.02; OVG Berlin-Brandenburg; Beschl. v. 18.08.2005, 80 SN 1.05; beide juris). Randnummer 87 b.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urt. v. 03.05.2007, 2 C 9.06; B. v. 10.09.2010, 2 B 97/09; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; alle juris). Randnummer 88 Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02; BVerwG, U. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, U. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saarland, U. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris). Von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit zu dem Beamten - welche regelmäßig die disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen, nämlich die Entfernung aus dem Dienst oder die Zurückstufung zur Folge hat -, kann zur Überzeugung des Gerichtes nicht ausgegangen werden. Randnummer 89 Beruht die disziplinarische Ahndung auf einer Vielzahl von Verhaltensweisen eines Beamten, handelt es sich in der Regel um ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1991, 1 D 26/91 mit weiteren Nachweisen, U. v. 06.05.1992, 1 D 7.91 m. w. N., U. v. 06.05.1992, 1 D 7.91 m. w. N., U. v. 28.04.1981, 1 D 7.80, U. v. 14.11.2007, 1 D 6.06, B. v. 29.07.2009, 2 B 15.09, VG Ansbach, U. v. 20.07.2009, AN 6 B D 08.01820 sowie ausführlich VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 MD und B. v. 03.03.2010, 8 B 21/09 MD; alle juris). Dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. N.; juris). Randnummer 90 § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2). Randnummer 91 2.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen vermag die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen sich aus dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller als verbeamteter Hochschullehrer ein derart schweres Dienstvergehen begangen hat, welches dazu geführt hat, dass das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren ist. Randnummer 92 a.) Das Gericht folgt dem Antragsteller zunächst dahingehend, dass es der Antragsgegnerin in der streitbefangenen Disziplinarverfügung nicht hinreichend gelungen ist, die dem Antragsteller vorzuwerfenden disziplinarrechtlich bedeutsamen Pflichtenverstöße und das sich daraus ableitende Dienstvergehen (§§ 33 ff., 47 BeamtStG) deutlich herauszuarbeiten und insbesondere konkret zu benennen. Insbesondere geht die Bezugnahme auf Verstöße gegen die „Grundsätze des Berufsbeamtentums“ fehl. Darüber hinaus gehen die zahlreichen, nämlich sieben an der Zahl genannten Pflichtenverstöße mehrfach ineinander über und werden somit unzulässig zu eigenen Pflichtenverstößen deklariert. Randnummer 93 Die Vorwürfe zu a), b),
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.