Verwertungspflicht eines nicht selbst genutzten Hausgrundstücks beim Bezug von Grundsicherungsleistungen Orientierungssatz
(27)). Offensichtlich ist allein die Größe der Mietwohnung von 50 m² dem früher bewohnten Wohnbereich von 80 m² gegenüber gestellt worden. Wenn jedoch ein dem Grunde nach anerkannter Leistungsanspruch mit der Begründung einer bestehenden Aufrechnungslage verneint wird, ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenigstens eine plausible, auf Fakten basierende Schätzung der Höhe des angenommenen Aufrechnungsanspruchs vorzunehmen. Randnummer 49 Der Senat hatte insoweit selbst keine weiteren Überlegungen zur Höhe eines Nutzungsentschädigungsanspruchs anzustellen, da nur tatsächlich zufließendes Einkommen auf den Bedarf des Antragstellers anrechenbar wäre (BSG, Urteil vom
- Juli 2008, B 14/11b AS 17/07 R). Randnummer 50 6.
- Auch aus dem Umstand, dass bislang die vorgesehene Schätzung des Hauswerts nicht durchgeführt werden konnte, kann nicht zu Lasten des Antragstellers im Sinne einer Leistungsversagung gewertet werden. Denn der Antragsteller ist seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 60 ff. SGB I in vollem Umfang nachgekommen und hat die geforderte schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt. Der Umstand, dass die LG eine solche Erklärung bislang nicht vorgelegt hat, kann dem Antragsteller nicht angelastet werden. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin in einen solchen Fall gemäß § 60 Abs. 2 SGB II an die LG selbst zu wenden. Randnummer 51 7.
- Von den vertraglich vereinbarten Mietkosten sind die Kosten der Warmwassererwärmung i.H.v. 6,47 EUR/Monat abzuziehen (BSG, Urteil vom
- Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R). Randnummer 52 8.
- Die Leistungen für KdU sind auch nicht als Darlehen, sondern als (vorläufiger) Zuschuss zu erbringen. Wie die Antragsgegnerin mittlerweile selbst einräumt, lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Darlehens im Hinblick auf verwertbares Vermögen nicht vor. Die Bedürftigkeit bei einem nicht vermögensgeschützten Haus i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entfällt nur dann, wenn das Vermögen innerhalb von sechs Monaten verwertbar ist. Dabei ist von vornherein eine Prognose zu treffen (BSG, Urteil vom
- August 2010, B 4 AS 70/09 R, ( 16 ff)). Angesichts der bislang vergeblichen Versuche einer Wertermittlung des Hauses dürfte wohl kaum von einer Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils innerhalb von sechs Monaten (ausgehend von dem Bewilligungszeitraum ab Oktober 2010) auszugehen sei. Auch eine von der Antragsgegnerin favorisierte Teilungsversteigerung dürfte - bei fehlender Einwilligung der LG - einen längeren Zeitraum als sechs Monate erfordern. Insoweit geht auch die Antragsgegnerin erkennbar davon aus, dass die Zeitspanne von sechs Monaten nicht ausrechnen dürfte. Randnummer 53
- Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).