Mehraufwand wegen kostenaufwändiger Ernährung Orientierungssatz 1. Nach den zum 1. 10. 2008 aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins kommt ein ernährungsbedingter Mehrbedarf i. S. von § 21 Ab
§ 127Abs.
2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
- März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom
- April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Seitdem ist die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs.
§ 127Abs.
2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iSv § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom
- Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris). Randnummer 16 Das SG hat PKH ausschließlich wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Klageverfahrens abgelehnt. Legt man die für spätere Zeiten bewilligten Mehrbedarfsleistungen iHv 35,79 EUR monatlich als Begehren auch im hier streitigen Zeitraum vom
- Januar 2005 bis zum
- November 2006 zugrunde, ergibt sich (für 22 Monate und 21 Tage) ein Gesamtwert von 812,43 EUR. Dieser Betrag übersteigt den Beschwerdewert von 750,00 EUR. Randnummer 17 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt hat. Randnummer 18 Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Randnummer 19 Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- März 1990, Az.: 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
- Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Randnummer 20 Der Antrag des Klägers auf PKH hat in der Sache keinen Erfolg, weil er nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung keinen diesbezüglichen Leistungsanspruch hat. Randnummer 21 Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Voraussetzung für die Gewährung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der Notwendigkeit der kostenaufwändigen Ernährung. Randnummer 22 Nach den am
- Oktober 2008 erschienenen neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins gehört die Diagnose Hyperlipidämie zu den Erkrankungen, die diätetisch mit einer Vollkost zu behandeln und in der Regel nicht mit einem krankheitsbedingten erhöhten Ernährungsaufwand verbunden ist (Ziffer II.4.1 Empfehlungen). Denn nach den aktualisierten Empfehlungen kommt ein ernährungsbedingter Mehrbedarf regelmäßig (nur noch) bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen in Betracht. Randnummer 23 Es kann dahinstehen, ob die überarbeiteten, aktualisierten Empfehlungen vom
- Oktober 2008 als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen sind. Das BSG (Urteil vom
- April 2008, Az.: B 14/11 B AS 3/07; Urteil vom
- Februar 2008, Az.: B 14/7b/AS 32/06 R und B 14/7b AS 64/06 R) hatte zur Vorfassung der Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1997 ausgeführt, dass diesen hinsichtlich der Krankenkostzulagen keine Wirkung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukomme, weil diese nicht (mehr) unumstritten seien. Es hatte weiter ausgeführt (a.a.O.), dass bei einem streitigen ernährungsbedingten Mehrbedarf jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen habe. Das Sozialgericht sei in einem solchen Fall primär verpflichtet, den Sachverhalt eigenständig aufzuklären und auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls eigenständig zu prüfen. Randnummer 24 Bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins handelt es sich jedenfalls um in der Verwaltungspraxis etablierte generelle Kriterien, die im Normalfall eine gleichmäßige und schnelle Bearbeitung eines geltend gemachten Mehrbedarfs im Bereich der Krankenkost erlauben (BSG, a.a.O.). Da sie keine Rechtsnormqualität aufweisen, gibt es keine Hinderungsgründe, die darin enthaltenen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse auch für Zeiträume anzuwenden, die vor der Veröffentlichung der neuen Empfehlungen am
- Oktober 2008 lagen. Empfehlungen haben den Charakter einer Orientierungshilfe. Sie können im Regelfall zur Feststellung des Mehrbedarfs herangezogen werden, ersetzen jedoch nicht eine ggf. erforderliche Begutachtung im Einzelfall. Sie können insbesondere dann nicht mehr als Grundlage einer Entscheidung dienen, wenn sich im Einzelfall nach anzustellenden Ermittlungen Hinweise auf eine abweichende Bedarfslage ergeben. Randnummer 25 Indes hat im vorliegenden Fall der Kläger bis zur PKH-Entscheidung des SG keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorgetragen, die dem SG eine weitergehende, auf den Einzelfall bezogene eigene Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ermöglicht oder notwendig gemacht hätte. Randnummer 26 Generell bedürfen Ansprüche auf Krankenkostzulagen zu ihrer Begründung der Vorlage eines ärztlichen Attests, in der Regel des behandelnden Arztes, der unter genauer Bezeichnung des Gesundheitsschadens die Notwendigkeit einer Krankenkost darlegen muss. Die von Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung der behandelnden Ärztin erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie beschränkt sich auf die Feststellung der Diagnose Hyperlipidämie, welcher bereits nach dem Bescheinigungsvordruck mit lipidsenkender Kost zu begegnen war. Der vorgedruckte Text geht generell bei Vorliegen bestimmter Diagnosen ohne Ansehung des Einzelfalls von einer Sonderkostform aus, die einen gegenüber dem Normalbedarf erhöhten Bedarf begründe. Randnummer 27 Dass dies hier nicht der Fall ist, hat auch die behandelnde Ärztin, die das SG mit Schreiben vom
- November 2008 um ergänzende Ausführungen zum Fall des Klägers gebeten hatte, bestätigt. Ihm sei eine zucker- und fettarme Kost empfohlen worden. Diese unterscheide sich nicht von derjenigen, die einem Gesunden anzuraten sei. Ein Diätplan sei nicht erstellt worden. Randnummer 28 Aus den Ausführungen des Klägers im Klageverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte für Besonderheiten des Einzelfalls, die weitere Ermittlungen bzw. Begutachtungen notwendig machen könnten. Die gerichtliche Aufforderung vom
- März 2008, die benötigten kostenaufwändigen Lebensmittel aufzulisten, hat der Kläger nicht beantwortet. Auch hat der Kläger auf den Hinweis des SG vom
- Dezember 2008, die einzuhaltende Reduktionskost sei nicht mit höheren Kosten verbunden, keine weitere Stellungnahme abgegeben. Randnummer 29 Zur Begründung der Beschwerde hat der Kläger lediglich darauf verwiesen, dass sein Gesundheitszustand unmittelbar nach seiner Schlaganfallerkrankung im Frühsommer 2004 schlechter gewesen als in dem Zeitraum, für den ihm die Kostzulage gewährt worden sei. Es erscheint nachvollziehbar, dass die gesundheitliche Gesamtkonstitution des Klägers Anfang des Jahres 2005 deutlich schlechter gewesen sein mag als ab November
- Hierauf kann jedoch nicht auf einen besonderen Ernährungsbedarf geschlossen werden. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren ist insgesamt nicht geeignet, weitere Ermittlungen auszulösen, die gegebenenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten. Randnummer 30 Die Bewilligung der PKH rechtfertigt sich schließlich auch nicht allein aus der Tatsache, dass das SG vor seiner Entscheidung über den Antrag bei der behandelnden Ärztin zum Ernährungsaufwand des Klägers ermittelt hat. Die Einholung ärztlicher Befundberichte kann noch nicht ohne weiteres als Beweisaufnahme gewertet werden, die ggf. einen Klageerfolg als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen würde (vgl. u.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- Juni 2008, Az.: L 12 B 2/08; Bayerisches LSG, Beschluss vom
- Februar 2007, Az.: L 6 B 22/07 R PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Juni 6.1986, Az.: L 14 S 3/86). Die Anforderung von Befundberichten gehört vielmehr noch zu den Erhebungen und Auskunftsersuchen, die dem Gericht nach § 73a Abs.
§ 118Abs.
2 Satz 2 ZPO zur Prüfung des PKH-Gesuchs eingeräumt sind (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Randnummer 31 Hier war die Einholung des Befundberichts deshalb erforderlich, weil der Kläger die entsprechenden Fragen des SG vom 12. März 2008 nicht hinreichend beantwortet hatte. Hätte er wahrheitsgemäß zu seinen Ernährungsgewohnheiten berichtet, wäre eine Befundberichtanforderung zur Beurteilung der Erfolgaussichten der Klage nicht erforderlich geworden. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 33 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.