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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat 5 V 1563/10 Beschluss Pfändbarkeit einer Berufsunfähigkeitsrente § 319 AO, § 249 Abs 1 AO, § 122 Abs

Pfändbarkeit einer Berufsunfähigkeitsrente Orientierungssatz 1. Die aufgrund des Abschlusses einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gezahlte Berufsunfähigkeitsrente unterliegt nach summarischer P

§ 319AO herleiten lasse.

Randnummer 35 Nach § 850b Abs. 2 ZPO können die Bezüge aus einer Berufsunfähigkeitsrente, deren Pfändung nach § 850b Abs. 1 ZPO an sich ausgeschlossen ist, nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruches und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Randnummer 36 Über die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO entscheidet im Verwaltungszwangsverfahren statt des Vollstreckungsgerichtes die Vollstreckungsbehörde [vgl. auch: BFH, Urteil vom 24. Oktober 1996 – VII R 113/94 – BStBl. II 1997, S. 308], die nach § 850b Abs. 3 ZPO

§ 319

AO den Vollstreckungsschuldner vor ihrer Entscheidung hören soll [ Kögel , in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand: Juli 2010, § 319 AO RdNr. 39; Kruse , in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Mai 2010, § 319 AO RdNr. 27]. Unterlässt die Behörde die Anhörung, macht dies die Pfändung zwar nicht unwirksam, aber anfechtbar [so ausdrücklich: Bittner , in: Pump/Lohmeyer, AO, Band 4 (Vollstreckung, §§ 249 - 346 AO), Stand: März 2009, § 319 AO RdNr. 55]. Randnummer 37 Im Streitfall ist schon nicht ersichtlich, ob diese Anhörung erfolgt oder unterblieben ist. Der Akteninhalt des Antragsgegners enthält jedenfalls keine dahingehenden Anhaltspunkte (insbesondere kein Anhörungsschreiben), so dass schon unter diesem Gesichtspunkt Einiges für eine Aussetzung des Vollzuges der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07. Oktober 2010 spricht. Randnummer 38 Darüber hinaus erweist sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch im Hinblick auf die in § 850b Abs. 2 ZPO bezeichneten Voraussetzungen als voraussichtlich rechtswidrig. Randnummer 39 aa) Nach dem unmissverständlichen Regelungsgehalt des § 850b Abs. 2 ZPO (

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AO) darf eine Pfändung erst dann erfolgen, wenn die Billigkeitsentscheidung tatsächlich getroffen ist und diese Entscheidung eine Pfändung als zulässig erscheinen lässt. Die dahingehende Billigkeitsentscheidung ist mithin Rechtsgrundlage der Pfändung [so ausdrücklich: Beermann , in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: August 2010, § 319 AO RdNr. 47]. Das bedeutet zunächst, dass die Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sein müssen, um ein Recht auf Pfändung einer solchen Forderung zu begründen. Randnummer 40 Konsequenz daraus ist, dass eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung jedenfalls dann als endgültig rechtswidrig anzusehen ist, wenn weder diese selbst, noch die in diesem Zusammenhang zwischen dem Drittschuldner, dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger gewechselten Schriftsätze, noch der übrigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür bieten, dass der von § 850b Abs. 2 ZPO als Pfändungsvoraussetzung bestimmte Abwägungs- und Entscheidungsprozess stattgefunden haben könnte, weil nicht einmal die in § 850b Abs. 3 ZPO vorgesehene Anhörung in Betracht gezogen wurde. Randnummer 41 So liegt der Fall hier. Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vermag einer rechtlichen Prüfung nicht standzuhalten, weil sie Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO (

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AO) nicht enthält und auch sonst nichts dafür ersichtlich ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten. Randnummer 42 Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom

  1. Oktober 2010 enthält lediglich die Erklärung, dass die Forderungen des Vollstreckungsschuldners „auf Auszahlung von Rentenleistungen“ „gem. §§ 309 ff. Abgabenordnung“ gepfändet werden. Obgleich dem Antragsgegner hiernach ersichtlich bereits bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung bekannt war, dass seine Vollstreckungsmaßnahme Rentenansprüche erfasst, die dem Pfändungsschutz unterliegen könnten, enthält die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
  2. Oktober 2010 keine weitergehenden Erläuterungen oder Hinweise. Auch den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die § 850b ZPO vor Erlass der streitigen Verfügung weitergehende Ermittlungen oder Überlegungen angestellt haben könnte. Randnummer 43 Auch bei der Vorsprache des Antragstellers bei dem Antragsgegner am
  3. Oktober 2010 wurden die angesprochenen Gesichtspunkte augenscheinlich nicht angesprochen oder erörtert. Der zu den Verwaltungsakten genommene Aktenvermerk über das Gespräch enthält lediglich folgende Aussage: Randnummer 44 Nach meiner Meinung ist die Berufsunfähigkeitsrente unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850 ff. ZPO pfändbar. Bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze müssten auch alle weiteren Einkünfte (Zustelldienst, evtl. Einnahmen von der M . . . GmbH bzw. ALG) mit berücksichtigt werden. Randnummer 45 Nach dieser Formulierung war ersichtlich nur die Berechnung der nach den §§ 850 Abs. 3, 850c ZPO (

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AO) monatlich pfändungsfrei zu belassenden Beträge Gegenstand der Überlegungen, nicht jedoch der Regelungsgehalt des § 850b ZPO. Randnummer 46 Selbst die dahingehenden Hinweise der EV AG in den beiden Schreiben vom

  1. Oktober 2010 und vom
  2. Oktober 2010 hat der Antragsgegner nicht zum Anlass genommen, einer Prüfung des § 850b Abs. 2 ZPO näher zu treten. Vielmehr hat er der EV AG hierzu unter dem
  3. Oktober 2010 nur – ohne weitergehende Begründung oder Erläuterung – mitgeteilt, dass auf die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente nicht verzichtet werde, aber Einverständnis für die Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gemäß den §§ 850 ff. ZPO erklärt werde. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die nach § 850b Abs. 2 ZPO gebotene Billigkeitsentscheidung zu diesem Zeitpunkt noch hätte „nachgeschoben“ werden können. Randnummer 47 Erst mit Schriftsatz vom
  4. Oktober 2010 – mithin nach Ausbringung der Pfändung – hat der Antragsgegner ohne weitergehende Erläuterungen geltend gemacht, dass die Pfändung nach § 850b Abs. 2 ZPO (

§ 319AO) zulässig sein soll.

Abgesehen davon, dass die dahingehende bloße Behauptung nicht ausreichen kann, den von § 850b Abs. 2 ZPO geforderten Abwägungsvorgang nachzuholen, ändert dies nichts daran, dass die Pfändungsvoraussetzungen bei Ausbringung der Pfändung zweifelsfrei nicht erfüllt waren. Gerade weil die Billigkeitsentscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO nicht nur bloße Begründung, sondern (tatbestandliche) Voraussetzung für eine - ansonsten nach § 850b Abs. 1 ZPO unzulässige - Pfändung ist, könnte selbst eine detaillierte und alle wesentlichen Umstände erfassende, sachgerechte Abwägung, die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgenommen und dann in das Prozessverfahren eingeführt wird, der ursprünglich unzulässigen Pfändung nicht mehr zur Zulässigkeit verhelfen. Randnummer 48 Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07. Oktober 2010 rechtswidrig ist, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zulässige Pfändung nicht vorlagen. Randnummer 49 bb) Darüber hinaus erfüllt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07. Oktober 2010 auch nicht die von § 121 Abs. 1 AO vorausgesetzten Mindestanforderungen. Randnummer 50 Nach § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Randnummer 51 Konsequenz der bereits erläuterten Bedeutung der in § 850b Abs. 2 ZPO (

§ 319

AO) bezeichneten Voraussetzungen ist, dass die Erfüllung dieser Voraussetzungen grundsätzlich nach § 121 Abs. 1 AO in der Begründung der Pfändungsverfügung, die eine derartige Forderung zum Gegenstand hat, darzulegen ist. Dies gilt umso mehr, als die ordnungsgemäße Prüfung der Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO ihrerseits unabdingbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne von § 249 Abs. 1 Satz 1 AO ist [ Beermann , in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: August 2010, § 319 AO RdNr. 47]. Randnummer 52 Danach hätte der Antragsgegner in der Begründung der streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung notwendigerweise zu den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO (

§ 319AO) Stellung nehmen müssen.

Denn das Vorliegen der genannten Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO ergibt sich nicht aus der Natur der Sache und kann selbst dann nicht als gegeben unterstellt werden, wenn etwa – wie hier – das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners mangels Masse eingestellt wurde. Dies erschließt sich schon daraus, dass für die Einstellung des Insolvenzverfahrens die Umstände des Falles unerheblich sind, insbesondere auch die Art des beizutreibenden Anspruches und die Höhe der Bezüge, die zwingend in die Billigkeitsentscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO einzubeziehen sind. Schon vor diesem Hintergrund ist die Darlegung der nach § 850b Abs. 2 ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung unverzichtbarer Bestandteil der Begründung des Verwaltungsaktes im Sinne von § 121 Abs. 1 AO. Randnummer 53 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.