Bewährungsaufstieg zur korrigierenden Rückgruppierung Leitsatz Einzelfallentscheidung zum Bewährungsaufstieg zur korr. Rückgruppierung. (Rn.28) Orientierungssatz
(2)Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und Randnummer 32 - die am 01. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, Randnummer 33 - in der Zeit zwischen dem 01. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 höhergruppiert wären, Randnummer 34 - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und Randnummer 35 - bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, Randnummer 36 erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Randnummer 37 … Randnummer 38 Ein Anspruch auf dieser Grundlage muss daran scheitern, dass der Kläger nicht die im zweiten Spiegelstrich definierten Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 TVÜ-L – Höhergruppierung bis spätestens 31.10.2008 – erfüllt. Bei Fortgeltung des BAT-O wäre er bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Wege des Bewährungsaufstieges von der Vg II a BAT-O in die Vg I b BAT-O höhergruppiert worden, weil er die in der Vg I b Fg 2 verlangte 15-jährige Bewährungszeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgelegt hatte. 1. Randnummer 39 Das beklagte Land geht zu Recht davon aus, dass der Bewährungszeitraum nicht bereits mit Aufnahme der Tätigkeit des Klägers am 01.01.2003, sondern erst am 01.01.2006 begonnen hat. Randnummer 40
- a)Der Kläger hat bei Beginn seiner Tätigkeit nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vg II a Fg 1 a BAT-O verfügt. Randnummer 41 Die Voraussetzungen dieser Fallgruppe lauten: Randnummer 42 Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihre Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Randnummer 43
- aa)Der Kläger verfügt über keine wissenschaftliche Hochschulbildung. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Der von ihm erworbene Abschluss eines Diplom-Ingenieurs in der Fachrichtung „Mechanisierung der Tierproduktion“ ist nach der Entscheidung der Kultusministerkonferenz „nur“ als Fachhochschulabschluss eingestuft worden. Eine hiervon abweichende Bewertung des konkret von dem Kläger erworbenen Abschlusses ist unstreitig nicht erfolgt. Dies hat der Kläger im Termin am 02.11.2010 noch einmal persönlich bestätigt. Randnummer 44
- bb)Er erfüllt auch nicht vor dem 01.01.2006 die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Fg 1 a als sog. „sonstiger Angestellter“. Das beklagte Land hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Landesdienst keine mit dieser sodann ausgeübten Tätigkeit vergleichbare Tätigkeiten verrichtet hat, sondern vielmehr als kaufmännischer Angestellter tätig war. Der Annahme des beklagten Landes, der Kläger habe erst nach drei Jahren in seiner Tätigkeit gleichwertige Fähigkeiten und insbesondere Erfahrungen erworben, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, der Kläger habe bereits vor dem von dem beklagten Land in Ansatz gebrachten Regelzeitraum von drei Jahren insbesondere über die notwendigen Erfahrungen verfügt, sind von ihm nicht dargelegt worden. Randnummer 45
- b)Dem beklagten Land ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die objektiv fehlerhafte Eingruppierung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zu berufen. Hierin liegt kein widersprüchliches Verhalten. Randnummer 46 Es widerspricht in aller Regel nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Arbeitgeber aus Anlass der möglichen Teilnahme eines Angestellten am Bewährungsaufstieg darauf beruft, die bisherige Bewertung der Tätigkeit des Angestellten sei unzutreffend, er erfülle die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe nicht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer mehrfach bestätigt wird, er sei zutreffend originär in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert und dies erst im Wege der Einführung eines Bewährungsaufstieges geleugnet wird (BAG 08.10.1997 – 4 AZR 167/96). Randnummer 47 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts begründet das Verhalten des beklagten Landes bei Abschluss und im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand bei dem Kläger, der es dem beklagten Land verwehrt, anlässlich des Bewährungsaufstieges die Eingruppierung zu überprüfen und aufgrund fehlender fachlicher Anforderungen zu korrigieren. Randnummer 48
- aa)Ein solcher Vertrauenstatbestand folgt nicht aus dem am 14.12.1992 geschlossenen Arbeitsvertrag. Dieser enthält vielmehr in § 3 die für den öffentlichen Dienst typische Formulierung, wonach sich die Eingruppierung nach der Vergütungsordnung des BAT-O bestimmt. Zwar benennt der Arbeitsvertrag in § 3 Abs. 2 explizit die Vg II a BAT-O. Durch die Formulierung „bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen“ ist von dem beklagten Land jedoch hinreichend deutlich gemacht worden, dass die Angabe der Vergütungsgruppe lediglich als Wissensmitteilung anzusehen ist. Ein darüber hinausgehender Charakter als „Bestätigung“ ist nicht erkennbar. Randnummer 49
- bb)Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 11.11.1997. Zwar bestätigt die personalführende Dienststelle des beklagten Landes dem Kläger darin, dass seine Tätigkeit der Vg II a Fg 1 a zuzuordnen ist und „stellt fest“, dass der Kläger seit 01.01.1993 tarifgerecht in die Vg II a BAT-O eingruppiert ist. Diese Erklärung hindert das beklagte Land nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jedoch nicht daran, eine Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstieges zum 01.01.2008 mit der Begründung zu verweigern, der Kläger habe erst seit 01.01.1996 die fachlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die vorgenannte Vergütungsgruppe erfüllt. Ein Vertrauensschutz könnte hieraus allenfalls bezogen auf die Bewertung der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit hergeleitet werden, weil sich das Schreiben vom 11.11.1997 nur hierauf bezieht. Angaben zu den fachlichen Voraussetzungen enthält das Schreiben jedoch nicht. Aus der Formulierung im zweiten Absatz „… stelle somit fest…“ folgt nichts anderes. Diese Passage bezieht sich, wie aus der Verwendung des Begriffs „somit“ erkennbar wird, auf die tätigkeitsbezogene Aussage im ersten Absatz. Weiter relativiert wird der Inhalt des Schreibens – bezogen auf die Begründung eines Vertrauensschutzes – durch den letzten Absatz, wonach die getroffene Feststellung der Fallgruppe nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages ist. Randnummer 50 Insgesamt betrachtet vermag der Inhalt des Schreibens vom 11.11.1997 daher kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf begründen, das beklagte Land werde die vorgenommene Eingruppierung bei Ablauf der Bewährungszeit auch nicht hinsichtlich der fachlichen Voraussetzungen überprüfen. Hierzu hätte es angesichts der Umstände des Einzelfalles weiterer Erklärungen des beklagten Land bedurft. Nach dem sich bietenden Sachvortrag sind beide Parteien bis zum Jahr 2007 fälschlich davon ausgegangen, dass der Kläger über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Anlass, die erworbene Qualifikation zu überprüfen, bestand vor Ablauf der Bewährungszeit nicht. Randnummer 51 Aus dem „Schweigen“ des Landes bezogen auf die Bewertung der beruflichen Qualifikation des Klägers nach Beginn des Arbeitsverhältnisses lässt sich ein schutzwürdiges Vertrauen, das es dem beklagten Land verwehrt unter Berufung auf dieses Merkmal – nicht wegen einer fehlerhaft bewerteten Wertigkeit der übertragenen Tätigkeit – den Bewährungsaufstieg zu versagen, nicht herleiten. Insbesondere folgt hieraus kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, das beklagte Land habe seinen Diplom-Abschluss als wissenschaftlichen Hochschulabschluss quasi „anerkannt“. Ein solcher Erklärungswert lässt sich dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses nicht entnehmen. Einem verständigen Arbeitnehmer in der Position des Klägers musste klar sein, dass der personalführenden Dienststelle gar nicht die Befugnis zukommt, seinen Hochschulabschluss „eigenständig“ zu klassifizieren. Zwar mag es zutreffend sein, dass der Kläger zunächst „vergütungsrechtlich“ keinen Anlass hatte, seinen erworbenen Hochschulabschluss „anerkennen zu lassen“. Hieraus folgt jedoch nicht, dass das beklagte Land den Kläger treuwidrig von einer solchen Anerkennung abgehalten hat. Der Kläger hat vielmehr auf ausdrückliche Nachfrage im Termin am 02.11.2010 ausgeführt, die Qualifizierung seines Hochschulabschlusses sei bei Begründung des Arbeitsverhältnisses und auch im weiteren Verlauf nie thematisiert worden. Daraus folgt aber, dass aus dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses ein Erklärungswert des beklagten Landes dahingehend, der Abschluss werde jedenfalls vergütungsrechtlich als wissenschaftlicher Hochschulabschluss anerkennt, nicht abgeleitet werden kann. Es verbleibt vielmehr bei dem allgemeinen Grundsatz, dass es letztendlich Sache des Diplom-Inhabers ist, für die notwendige Anerkennung seines Abschlusses zu sorgen. Eine andere Bewertung wäre allenfalls dann angebracht, wenn das beklagte Land durch aktives Tun den Kläger von der Einleitung eines solchen Verfahrens abgehalten hätte und dieses erfolgreich verlaufen wäre. Wenn der Kläger im Termin am 02.11.2010 ausführt, in dem Rechtsstreit gehe es ihm primär gar nicht um höhere Vergütung, die sich ergebende Differenz sei marginal, ihm gehe es vielmehr um die Anerkennung seines Abschlusses, so hätte es erst Recht nahe gelegen, eine entsprechende Anerkennung bei den zuständigen Stellen – dies ist nicht die personalführende Dienststelle seines Arbeitgebers – herbeizuführen. Randnummer 52 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens der OFD M vom 04.09.2006 (Bl. 11 d.A.). Auch dies enthält keinerlei Ausführungen, die die Qualifizierung des von dem Kläger erworbenen Diplomgrades betreffen. 2. Randnummer 53 Schlussendlich begründet die fehlende Beteiligung des Personalrates an der von dem beklagten Land im Jahr 2008 verweigerten Höhergruppierung, die das VG Magdeburg als korrigierende Rückgruppierung bewertet, keinen tarifrechtlichen Anspruch des Klägers auf eine höhere Vergütung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 TVÜ-L. Auch im Fall eines Verstoßes gegen Mitbestimmungsrechte des Personalrates bei einer korrigierenden Rückgruppierung richtet sich vielmehr der Vergütungsanspruch nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (BAG 08.08.1996 – 6 AZR 1013/94). II. Randnummer 54 Weiter besteht kein Anspruch des Klägers auf höhere Vergütung nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen i.V.m. § 611 BGB auf arbeitsvertraglicher Grundlage. Die Parteien haben einzelvertraglich im Arbeitsvertrag vom 14.12.1992 keinen Anspruch des Klägers auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg von der Vg II a in die Vg I b BAT-O vereinbart. Ein solcher Inhalt kommt dem vorgenannten Vertrag nicht zu. 1. Randnummer 55 Es fehlt schon eine Vereinbarung dahin, dass dem Kläger ab 01.01.2003 ungeachtet der tariflichen Voraussetzungen ein Vergütungsanspruch aus Vg II a BAT-O zustehen soll. Die Benennung der Vergütungsgruppe in Formulararbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes, die den BAT in Bezug nehmen, begründet keinen – ggf. übertariflichen – vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der benannten Vergütungsgruppe. Für die Annahme einer solchen Abrede bedarf es eindeutiger Regelungen (BAG 16.10.2000 – 4 AZR 62/99 – juris Rz. 47). Randnummer 56 Der Arbeitsvertrag vom 14.12.1992 enthält solche eindeutigen Regelungen nicht. Aus § 3 ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass die Parteien die Vergütung des Klägers an die tarifliche Vergütungsordnung koppeln wollten: „Die Eingruppierung richtet sich…. Vergütungsordnung…. Der Angestellte ist bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen… in die Vergütungsgruppe II a eingruppiert.“ Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien auch bei fehlender fachlicher Qualifikation des Klägers für eine Eingruppierung in die Vg II a eine dieser Vergütungsgruppe entsprechende Vergütung vereinbaren wollten, sind nicht erkennbar. Die Bezugnahme auf die tarifliche Vergütungsordnung sowie auf die tariflichen Voraussetzungen lassen nur den Schluss darauf zu, dass die Vergütung nach Maßgabe der für alle Angestellten geltenden Grundsätze erfolgen soll. 2. Randnummer 57 Im Übrigen würde die Vereinbarung der Vg II a BAT-O als übertarifliche Vergütung nicht „automatisch“ die Teilnahme am Bewährungsaufstieg nach Maßgabe der tariflichen Vergütungssystematik umfassen. Auch dies hätte einer – weiteren – dezidierten Regelung im Arbeitsvertrag bedurft. III. Randnummer 58 Nach alledem war auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg abzuändern und die Klage abzuweisen. Nicht zu prüfen, weil nicht Streitgegenstand, war die Frage, ob dem Kläger eine erhöhte Vergütung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 TVÜ-L ab 01.0 1.2011 zustehen könnte. Nach der Anspruchsbegründung, die neben dem Antrag den Streitgegenstand bestimmt, bezieht sich das Klagebegehren des Klägers ausschließlich auf Ansprüche, die ihre Grundlage in § 8 Abs. 2 TVÜ-L haben. Der Kläger sagt selber im Schriftsatz vom 01.09.2009 (Bl. 117 d.A.), dass im Hinblick auf die in § 8 Abs. 3 TVÜ-L vorgesehene Ausschlussfrist ein Anspruch bezogen auf den Beginn der Bewährungszeit erst am 01.01.1996 nicht in Betracht kommt. Dass der Kläger dennoch mit der vorliegenden Klage auf diese Grundlage (zukünftige) Ansprüche geltend machen will, ist nicht erkennbar. B. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. C. Randnummer 60 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Randnummer 61 Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.