Informationen (etwa zum Aufgabenbereich) beteiligen. Die Grenze zwischen erlaubter Mitwirkung und verbotener Einwirkung liegt dort, wo der Beamte - insbesondere unter Hinweis auf seine dienstrechtliche Stellung - Einfluss auf das Prüfergebnis nimmt. (Rn.135) 2. Das nach den Maßgaben des § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA eintretende (absolute) Disziplinarmaßnahmeverbot infolge Zeitablaufs ist
den Ermittlungsbehörden und den Gerichten in jedem Verfahrensstadium zu beachten. (Rn.148) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
(…) "sozialistische Betriebswirtschaft" mit dem Abschluss "Diplomingenieurökonom". In der Zeit
(…) war sie als Angestellte beim Rat des Kreises B-Stadt, zuletzt als "Leiterin des Bereichs Planung und Finanzierung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens" tätig. Das mit dem Rat des Kreises bestehende Arbeitsverhältnis wurde sodann durch den neu gebildeten Landkreis B-Stadt/Dd. fortgesetzt und die Beklagte durch Entscheidung des Kreisausschusses vom
der Beklagten ausgeübte Tätigkeit sei keine "entsprechende Tätigkeit" i. S. der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe II BAT. Gegen dieses Urteil legt der Landkreis B-Stadt/Dd. zwar fristgemäß Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (A 3 S 88/97) ein, nahm diese jedoch mit Schreiben vom
der Sachgebietsleiterin F. abgezeichnet und sodann dem Landrat E. "mit der Bitte um Entscheidung und Unterschrift" vorgelegt, der entschied: "Frau D. wird mit Wirkung vom 01.05.2002 zur Kreisverwaltungsdirektorin ernannt". Die Beförderung erfolgte durch Urkunde vom
Verwaltungsvorschriften bestanden. Die Beklagte habe den Vermerk vom 15. April 2002 nicht selbst abgezeichnet; ihr sei lediglich vorzuwerfen, dass sie die Voraussetzungen ihrer Beförderung nicht selbst im Wege der Fachaufsicht überprüft bzw. das Rechtsamt beteiligt habe. Hierin liege zwar eine fahrlässige Verkennung der eigenen Dienstpflichten, aber kein Dienstvergehen. Im Übrigen habe sich - wie bereits in dem vorangegangenen Ermittlungsbericht des Ermittlungsführers H. benannt - durch die weiteren Ermittlungen bestätigt, dass die Beklagte nicht über die spezifischen Kenntnisse verfügt habe, um die Fehlerhaftigkeit der Beförderungsmaßnahme zu erkennen. Sie habe keine systematische Ausbildung für die
ihr wahrgenommene Funktion als Haupt- und Personalamtsleiterin genossen, sondern Kenntnisse erst zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Nachqualifizierungsmaßnahme erworben. Randnummer 10 Der vom Landrat abgezeichnete Bericht des Ermittlungsführers I. wurde dem Landesverwaltungsamt mit Schreiben des Landrats vom
einem Dienstvergehen" auszugehen. Es beschränke sich nicht nur auf die Duldung der Vorlage des Vermerks und die Duldung der Durchführung der Beförderung. Fahrlässigkeit sei überdies auszuschließen. Um den Gesamtsachverhalt hinsichtlich der Begehung eines Dienstvergehens werten zu können, müsse zunächst eine Abgrenzung des dienstlichen Pflichtenkreises der Beamtin als Haupt- und Personalamtsleiterin vorgenommen werden. Zudem sei auf die Gesamtpersönlichkeit der Beamtin sowie auf ihre beamtenrechtlichen Pflichten einzugehen. Im Übrigen sei hinsichtlich der Beförderung der Beklagten zur Kreisverwaltungsoberrätin auf Probe am
Herrn I. am 01 .März 2008 wird nach Sichtung der Vorgänge und Rücksprache mit Frau K. vom Landesverwaltungsamt E-Stadt am 14.März 2008 nunmehr die Disziplinarverfahren gegen die Beamtin Frau D. gemäß § 19 Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt um die nachfolgenden Sachverhalte erweitert: Randnummer 13
3 Jahren erreicht wurde. Randnummer 16
3 Jahren festgelegt wurde. Randnummer 18
ca. 8 Jahren unter Verletzung
Rechtsvorschriften wiederholt Ausnahmevorschriften genutzt, Probezeiten verkürzt und ein Laufbahnwechsel durchgeführt wurden, durch die die Beamtin zu Unrecht unberechtigte Beförderungen und damit finanziellen Vorteile erhalten haben könnte. Dies gilt es näher zu untersuchen." Randnummer 20
diesem Schreiben erhielt die Beklagte keine Kenntnis. Der nunmehr amtierende Landrat S. teilte ihr mit Schreiben vom 25. März 2008 folgendes mit: Randnummer 21 "… hiermit möchte ich Sie zunächst davon in Kenntnis setzen, dass der Leiter des Rechtsamtes, Herr J.,
mir mit den Ermittlungen und der Bearbeitung des Disziplinarverfahrens gegen Sie beauftragt sowie zum Ermittlungsführer bestellt wurde. Randnummer 22 Ferner möchte ich Sie darüber informieren, dass das mit Verfügung vom
ca. 8 Jahren unter Verletzung
Rechtsvorschriften wiederholt Ausnahmevorschriften genutzt, Probezeiten verkürzt und ein Laufbahnwechsel durchgeführt wurde, durch die die Beamtin womöglich zu Unrecht Beförderungen und damit einhergehend finanzielle Vorteile aus diesen erhalten haben könnte. Dies gilt es näher zu untersuchen. …" Randnummer 27 In einem handschriftlichen Vermerk des Ermittlungsführers J. vom
Frau L. vorgesehen ist und ihr angeboten, am Termin teilzunehmen. In diesem Termin, wie auch schon dem Vorgängertermin habe sie die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Hierauf verzichtete Frau D. nochmals ausdrücklich. Sie erklärte, sich nach Abschluss der weiteren Ermittlungen sich positionieren zu wollen. Im Übrigen komme ihr Anwalt morgen, 15.4.2008 aus dem Urlaub … Randnummer 31 Frau D. wurde des Weiteren erläutert, dass in den nächsten Wochen noch die Vernehmungen
Frau M., Frau F. und Herrn E. beabsichtigt ist. Ich erläuterte ihr, dass sie auch das Recht habe, an den Vernehmungen teilnehmen zu können. Hierauf verzichtete sie mit dem Verweis auf eine abschließende Stellungnahme ausdrücklich." Randnummer 32 Am
ihm durchgeführten Zeugenvernehmungen weder der Beklagten noch deren Prozessbevollmächtigten zu. Randnummer 34 Der Ermittlungsführer J. gelangte sodann in seinem Ermittlungsbericht vom 12. Juni 2008 zu dem Ergebnis, die Beklagte habe schwerwiegende Dienstvergehen begangen. Sie habe in der Zeit
1995 bis zum Juli 2005 wiederholt, massiv und in schwerwiegender Form gegen die ihr bekannten Dienstpflichten aus §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 54 , 55 , 56 Abs. 1 und 2 BG LSA verstoßen. Sie habe sich in ihren eigenen persönlichen Angelegenheiten, die ihre eigene Laufbahnentwicklung betrafen, zu ihren Gunsten selbst beteiligt, diese eingeleitet und aktiv entscheidungserheblich mitgewirkt. Zu Gunsten der Beamtin sei zwar anzuführen, dass ihr durch das Handeln
Vertretern der Verwaltungsspitze, Organisation, fehlende organisatorische Kontrolle, naives und oberflächiges Verhalten, mangelnde Prüfung außerhalb des Amts und der vorhandenen Hierarchieebene sowie das Verhalten anderer Beteiligter auf Seiten der Verwaltungsspitze die vielen Dienstpflichtverletzungen erleichtert worden seien. Zu ihren Lasten müsse indes berücksichtigt werden, dass sie an herausgehobener Stelle im Landkreis B-Stadt/Dd. tätig gewesen sei. Aus ihrer rechtswidrigen Ernennung sei ein Schaden
etwa 47.000,00 Euro entstanden, der nur zur Hälfte
der Versicherung getragen worden sei. Zudem sei festzustellen, dass durch die Beklagte zahlreiche Mitarbeiter der Landkreisverwaltung in rechtswidrige Handlungen und Entscheidungen eingebunden worden seien. Randnummer 35 Mit Schreiben vom
Einwendungen sowohl gegen den Gang des bisherigen Ermittlungsverfahrens als auch gegen den Ermittlungsbericht als solchen und stellten zugleich Beweisanträge gemäß § 24 Abs. 3 DG LSA. Der Kläger ging indes weder auf den Inhalt dieses Schriftsatzes noch auf die darin gestellten Beweisanträge näher ein, sondern antwortete den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom
25 v. H. an. Die Beklagte befindet sich seitdem nicht mehr im Dienst; ihr Büro wurde am
der offensichtlichen Rechtswidrigkeit und der Manipulation der im Klageverfahren vorgelegten Dienstpostenbewertung (A 14) für den eigenen Dienstposten durch die Beamtin zum eigenen Vorteil, trotz Kenntnis, dass der Dienstposten nicht der Wertigkeit entspricht. Randnummer 41
der Rechtswidrigkeit bereitete die Beamtin D. ihre Ernennung aktiv vor und nahm sie in Kenntnis der Unrechtmäßigkeit bewusst vom Landrat entgegen. Randnummer 43 5. Anweisung der Beamtin D. an die ihr unterstellten Sachbearbeiterinnen, die Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Probe in eines auf Lebenszeit bereits zum 01.09.1999 vorzubereiten, obwohl die vom LPA für sie festgelegte Probezeit
drei Jahren erst am 20.05.2001 (ca. 1 Jahr und 9 Monate später) abgelaufen wäre. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte die Bewährung endgültig festgestellt werden dürfen. Randnummer 44
Frau D. initiierten Änderung war das Ergebnis des Prüfberichtes entgegen der vorherigen Feststellung: Beförderung zulässig. Die Einflussnahme auf die Änderung des Prüfberichtes zu ihren Gunsten nahm Frau D. trotz ihrer Kenntnis
der Rechtswidrigkeit ihrer Ernennung und des falschen Ergebnisses im Prüfbericht vor. Randnummer 47 9. Entgegennahme der rechtswidrigen eigenen Ernennung zur Kreisverwaltungsdirektorin und Zuweisung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesG trotz Kenntnis
der Rechtswidrigkeit, da eine freie besetzbare Planstelle nicht vorhanden war und der inne gehabte Dienstposten nicht der Wertigkeit eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesG entsprach. Ihr war außerdem bekannt, dass ihre Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesG frühestens vom 20.05.2003 erfolgen durfte, wenn alle anderen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Randnummer 48 10. Aktive Abfassung
Berichten und Schreiben zur Rechtfertigung der eigenen Beförderung zur Kreisverwaltungsdirektorin Besoldungsgruppe A 15 BBesG gegenüber dem Landesverwaltungsamt E-Stadt im Nachgang der erfolgten Ernennung im Juni 2002." Randnummer 49 In der Klagebegründung führte der Kläger aus, der Beklagten werde vorgeworfen, durch ihre Involvierung und Mitwirkung bei ihrem Laufbahnwechsel sowie den anschließenden Beförderungen und der Lebenszeiternennung gegen ihre Dienstpflicht zur objektiven und uneigennützigen Amtsführung verstoßen zu haben. Auf den Seiten 4 bis 12 der Klageschrift finden sich Ausführungen zum Gang des Disziplinarverfahrens sowie zu dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorausgegangenen Sachverhalt. Auf den Seiten 15 bis 23 folgt eine Beweiswürdigung der "Dienstpflichtverletzungen Nr. 1 bis Nr. 10", die wie folgt zusammengefasst werden kann: Randnummer 50 Dienstpflichtverletzung Nr. 1: Die Beamtin habe sich aktiv am Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dessau (A 2 K 155/96) beteiligt, obwohl dies ihre eigene Angelegenheit betroffen habe. Sie habe damit gegen ihre Pflicht verstoßen, sich
jeder Mitwirkung auf Seiten des klagenden Landkreises zurückzuhalten; dies gelte auch, soweit sie gemäß § 65 VwGO beigeladen worden sei. Randnummer 51 Die Dienstpflichtverletzung Nr. 2 liege darin, dass die Beklagte gegen die "offensichtlich rechtswidrige Dienstpostenbewertung A 14" nichts unternommen, sondern diese weitergeleitet und zu eigenen Zwecken genutzt habe. Randnummer 52 Die Dienstpflichtverletzung Nr. 3 liege darin, dass die Beamtin ihr unterstellte Sachbearbeiter angewiesen habe, den Antrag auf Feststellung ihrer Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst an den Landespersonalausschuss im Jahr 1998 vorzubereiten. Randnummer 53 Die Dienstpflichtverletzung Nr. 4 bestehe darin, dass die Beamtin nach der positiven Mitteilung des Landespersonalausschusses vom
drei Jahren festgelegt worden sei und diese erst am 20. Mai 2001 abgelaufen wäre. Randnummer 55 Die Dienstpflichtverletzung Nr. 7 bestehe in der
der Beklagten an unterstellte Sachbearbeiter erteilten Anweisung, ihre eigene Ernennung in ein Amt der BesGr A 15 BBesO vorzubereiten, einschließlich der Erstellung einer rechtswidrigen Dienstpostenbewertung, einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung, dem Verstoß gegen das kommunale Haushaltsrecht und wegen des Nichtvorhandenenseins einer freien besetzbaren Stelle. Randnummer 56 Die Dienstpflichtverletzung Nr. 8 liege darin, dass die Beklagte aktiv auf die Änderung eines Prüfungsberichts des Rechnungsprüfungsamts zu ihren Gunsten Einfluss genommen habe, welcher im Ergebnis zunächst die Feststellung enthalten habe, dass ihre Ernennung in ein Amt der BesGr A 15 BBesO nicht zulässig und somit rechtswidrig sei. Randnummer 57 Die Dienstpflichtverletzung Nr. 9 bestehe in der Entgegennahme der rechtswidrigen eigenen Ernennung zur Kreisverwaltungsdirektorin. Randnummer 58 Die Dienstpflichtverletzung Nr. 10 liege in der aktiven Abfassung
Berichten und Schreiben zur Rechtfertigung der eigenen Beförderung zur Kreisverwaltungsdirektorin gegenüber dem Landesverwaltungsamt im Nachgang der erfolgten Ernennung. Randnummer 59 Zur Beweiswürdigung bezog sich der Kläger auf die Aussagen der vom Ermittlungsführer J. vernommenen Zeugen. In rechtlicher Hinsicht führte der Kläger abschließend aus, die Beklagte habe schwerwiegende Dienstvergehen begangen, indem sie in der Zeit
1995 bis zum Juli 2005 wiederholt, massiv und in schwerwiegender Form gegen die ihr bekannten Dienstpflichten aus den §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 54 , 55 , 56 Abs.1 und 2 BG LSA verstoßen habe. Sie habe sich dabei in ihren eigenen persönlichen Angelegenheiten, die ihre Laufbahnentwicklung betrafen, zu ihren Gunsten selbst beteiligt, diese eingeleitet und aktiv entscheidungserheblich mitgewirkt. In Anbetracht dessen sei als einzige in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst angemessen und zugleich erforderlich. Randnummer 60 Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten rügte gemäß der ihm erteilten Belehrung gemäß § 51 DG LSA zunächst seiner Meinung nach bestehende vielfältige Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift, vor allem Randnummer 61 - die Dauer des Ermittlungsverfahrens Randnummer 62 - die rechtswidrige Ausdehnung des Disziplinarverfahrens Randnummer 63 - die Auswahl einer nicht geeigneten Person als Ermittlungsführer Randnummer 64 - Willkür bei Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens Randnummer 65 - Verletzung der Unterrichts- und Anhörungspflicht Randnummer 66 - Fehler bei den Beweiserhebungen, insbesondere den Zeugenvernehmungen Randnummer 67 - eine unterlassene inhaltliche Befassung mit einer umfangreichen Stellungnahme Randnummer 68 - fehlende konkrete Handlungen in der Klageschrift Randnummer 69 - Grundsätzliche Bewertungsmängel/Willkür Randnummer 70 - Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes Randnummer 71 - Fehler bei der Darstellung der persönlichen und beruflichen Entwicklung in der Disziplinarklage. Randnummer 72 Im Übrigen rügte die Beklagte die ihrer Auffassung nach rechtswidrige Ablehnung ihrer nach § 24 Abs. 3 DG LSA gestellten Beweisanträge und die Verletzung des Gebotes objektiver Ermittlungen und die unterlassene Berücksichtigung ihres gesamten Persönlichkeitsbildes. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trat dem entgegen und wies die zum Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe insgesamt zurück. Randnummer 73 Das Verwaltungsgericht führte in den mündlichen Verhandlungen vom 3. und 4. November 2009 eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen O., G., L., F., E., S. und N. durch; auf die jeweilige Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Randnummer 74 Mit Urteil vom 4. November 2009 stellte das Verwaltungsgericht Magdeburg fest, dass die Beklagte eines Dienstvergehens schuldig sei und erkannte gegen die Beklagte auf eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe
10 % für die Dauer
15 Monaten. Zur Begründung des Urteils führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, Fehler des behördlichen Disziplinarverfahrens bzw. der Disziplinarklageschrift seien nicht erkennbar.
einer willkürlichen Einleitung und Ausdehnung sowie Bestimmung des Gegen-standes des Disziplinarverfahrens könne nicht ausgegangen werden. Insbesondere sei die Kommunalaufsichtsbehörde vor Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 DG LSA beteiligt worden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der zuletzt beauftragte Ermittlungsführer J. kein "geeigneter Bediensteter" i. S.
Soweit die Beklagte nicht an den Zeugenvernehmungen im behördlichen Ermittlungsverfahren beteiligt worden sei, sei zwar festzuhalten, dass der Ermittlungsführer es versäumt habe, die anwaltlich nicht vertretene Beamtin selbst bzw. ab Mandatsanzeige ihren Prozessbevollmächtigten verfahrensrechtlich ordnungsgemäß über die Zeugenvernehmungen zu informieren. Hieraus könne indes nicht eine willkürliche oder einseitige Ermittlung zu Lasten der Beklagten gefolgert werden. Im Übrigen bedinge der festzustellende Verfahrensfehler der nicht (ordnungsgemäßen) Benachrichtigung der Beamtin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten nicht die Unzulässigkeit der Disziplinarklage. Denn derartige Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens seien durch eine gerichtliche Beweisaufnahme selbst dann heilbar, wenn entgegen der behördlichen Ermittlungspflicht gar keine Beweiserhebungen nach § 24 ff. DG LSA durchgeführt worden seien. Entscheidend sei, dass das Gericht gemäß § 55 Abs. 1 DG LSA die Beweise
Amts wegen erheben und somit im gerichtlichen Disziplinarverfahren nachholen könne. Schließlich liege auch keine Verletzung des sog. Beschleunigungsgebots gemäß § 4 DG LSA vor. Randnummer 75 Die Disziplinarklage sei auch begründet. Denn es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beamtin ein überwiegend vorsätzliches und schuldhaftes Dienstvergehen i. S.
1 Satz 1 BG LSA begangen habe. Denn sie habe in einem Zeitraum
ca. acht Jahren wiederholt gegen das in zahlreichen gesetzlichen Regelungen enthaltene Mitwirkungsverbot verstoßen und bei ihren eigenen Personalentscheidungen kontrollierend mitgewirkt. Nach den
der verwaltungsgerichtlichen und disziplinargerichtlichen Rechtsprechung entwickelten festgefügten Grundsätzen habe der Beamte sich jeglicher dienstlicher Tätigkeit zu enthalten, die nach außen auch nur den Anschein einer Parteilichkeit oder Eigennützigkeit erwecken könnte. Randnummer 76 Zwar stellten die in der Anschuldigungsschrift unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Pflichtenverstöße keinen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot dar. Denn die Beklagte sei als Beigeladene gemäß § 65 VwGO an dem Verwaltungsrechtsstreit beteiligt gewesen und habe somit ausdrücklich ihre eigenen Rechte geltend machten dürfen und somit im eigenen Interesse handeln können. Unabhängig davon seien aktive Beteiligungshandlungen der Beklagten den Gerichtsakten gar nicht zu entnehmen. Randnummer 77 Hingegen sehe es die Disziplinarkammer als erwiesen an, dass die Beklagte in den Jahren ab 1997 permanent an ihren eigenen Personalangelegenheiten in unzulässiger Weise mitgewirkt und somit ihre eigene Laufbahnentwicklung und ihre Beförderungen vorbereitet und kontrolliert habe. Dies ergebe sich aus zahlreichen Indizien sowie aufgrund der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmungen der Zeuginnen G., O. und L.; danach hätten alle Zeuginnen übereinstimmend und für das Gericht nachvollziehbar ausgesagt, dass die jeweiligen Arbeitsergebnisse an die Beklagte als Amtsleiterin zurückgegangen seien und diese somit Kenntnis erhalten habe. Alle Zeuginnen hätten weiter übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich der Erwartungshaltung der Beklagten durchaus bewusst gewesen seien, und die Beklagte als sehr selbstbewusst und durchsetzungsstark beschrieben. Die starke Position der Beklagten sei auch durch die Aussagen der Zeugen E. und S. bestätigt worden. Randnummer 78 Die aktive Mitwirkung der Beklagten an ihrer Beförderung sei auch erkennbar an der
ihr veranlassten Rechtfertigung in einem Schreiben des Landrats vom 27. Mai 2005 an das Landesverwaltungsamt, welches wörtlich ihrem Entwurf entsprochen habe. Randnummer 79 Zwar verkenne das Gericht nicht und halte es für vollkommen unverständlich, dass sich keiner der Beteiligten über die Auswirkungen des Verbotes der Mitwirkung in eigenen Angelegenheiten bewusst gewesen sei und bis hin zum Landrat als Dienstvorgesetzten der Beamtin keine diesbezüglichen Kontrollen und Sicherungen durchgeführt worden seien. Das habe zwar Auswirkungen im Rahmen des Disziplinarmaßnahmenmaßes, lasse aber den Pflichtenverstoß der Beklagten nicht entfallen. Zur Überzeugung der Kammer habe die Beklagte "diese Dienstpflichtverletzungen" auch vorsätzlich verwirklicht und damit ein schuldhaft ein Dienstvergehen begangen. Die "seit 1997 bis in das Jahr 2005 festzustellenden Mitwirkungen, d. h. die Verquickung
privaten und dienstlichen Interessen, um somit den Anschein einer Parteilichkeit und Eigennützigkeit zu erwecken", seien als ein einheitliches Dienstvergehen zu werten. Unter Berücksichtigung der Gesamtgeschehnisse und des langen zeitlichen Rahmens sowie der immer wiederkehrenden und gleichen vorzuwerfenden Pflichtenverstöße der Beklagten bei der fehlenden Zurückhaltung in ihren eigenen dienstlichen Angelegenheiten habe die Disziplinarkammer keinen Zweifel daran, dass die langjährigen gleichen Vorkommnisse in einem inneren Zusammenhang gestanden hätten. Die Definition der Einheitlichkeitsbetrachtung des Dienstvergehens werde hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur, welche gleichsam die innere ("böse") Wurzel für ihr Fehlverhalten und den Pflichtenverstoß bilde, überaus deutlich. Dementsprechend sehe die Disziplinarkammer das Fehlverhalten der Beklagten
den Vorkommnissen bezüglich ihrer Laufbahnbefähigung und Ernennung nach A 14 BBesO in dem Jahr 1997 bis zu ihrem Schreiben vom 12. Mai 2005 als ein einheitliches Dienstvergehen. Dass in dem so gesteckten Rahmen gewisse zeitliche Unterbrechungen vorkämen, sei allein dem Umstand geschuldet, dass sich keine anderen dienstlichen Personalangelegenheiten zur Mitwirkung ergeben hätten. Randnummer 80 Die verhängte Kürzung der Dienstbezüge sei wegen des langen Zeitraums der immer wiederkehrenden gleichen Pflichtenverstöße erforderlich, aber wegen der Besonderheit des Falls auch ausreichend.
einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit und der Beklagten könne nicht ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sei einerseits die "Blauäugigkeit" bei der Bearbeitung eigener dienstlicher Angelegenheiten der Beklagten, zudem aber auch die lange behördliche Ermittlungstätigkeit und die dadurch bedingte - zulässige - Ausdehnung der Ermittlungen unter Verwendung
drei Ermittlungsführern und der wiederholten Intervention der Kommunalaufsicht. Schließlich spreche für die Beklagte, dass sie über den langen Zeitraum ihrer Beschäftigung ordentliche dienstliche Leistungen erbracht habe. Hingegen wirke sich für die Beklagte belastend aus, dass sie aufgrund ihrer herausgehobenen Position als Leiterin des Personalamts Vorgesetzten- und damit Vorbildfunktion verkörpert habe. Dem sei sie nicht gerecht geworden. Sie habe aufgrund ihrer herausgehobenen dienstlichen Position stets die "Fäden in der Hand" gehabt und gleichsam einer "Spinne im Netz" an entscheidender, kontrollierender und einflussnehmender Stelle gesessen. Randnummer 81 Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt, welche er - zusammengefasst - wie folgt begründet: Randnummer 82 Zunächst seien die Pflichtenverstöße zu Nr.
diesem selbst verursacht worden seien Randnummer 92 III. diese Fehler führten zur Unzulässigkeit des Verfahrens. Randnummer 93 Zu I.: Für die ihr, der Beklagten, unterstellte "aktive Einflussnahme" im Zusammenhang mit ihrer Beförderung im Jahr 2002 gebe es, wie das Verwaltungsgericht selbst festgestellt habe, keine Anhaltspunkte. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass sie nicht über eine spezifische, adäquate Ausbildung für ihre Aufgabe verfügt habe. Ihr sei bis zu der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht bekannt gewesen, das unter ein Mitwirkungsverbot auch Handlungen ohne jegliche Wirkung auf die Maßnahme selbst fielen, um bereits den Anschein einer Mitwirkung zu verhindern. Ihr zu unterstellen, sie habe bewusst gegen ein Mitwirkungsverbot verstoßen, sei abwegig. Randnummer 94 Hinsichtlich des Tatvorwurfs "Beteiligung am Klageverfahren VG Dessau" habe das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt, dass sie als Beigeladene gemäß § 65 VwGO Beteiligte des Verfahrens gewesen sei. Randnummer 95 Zum Tatvorwurf "Kenntnis
der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Dienstpostenbewertung (A 14)" habe das erstinstanzliche Gericht zu Recht ein Fehlverhalten verneint; für eine Beteiligung der Beklagten an der Dienstpostenbewertung gebe es nach wie vor keine Anhaltspunkte. Randnummer 96 Zum Tatvorwurf "Anweisung an untergeordnete Sachbearbeiter, ihre Ernennung für die BesGr A 14 vorzubereiten" sei durch das erstinstanzliche Gericht bereits eine dienstliche Anweisung der Beklagten an untergeordnete Sachbearbeiter verneint worden. Entsprechende Aufträge seien jeweils vom Landrat erteilt worden. Eine vorwerfbare Handlung der Beklagten bestehe nur darin, dass sie dessen Auftrag im wörtlichen Sinne vom Zimmer des Landrats zum Zimmer des Sachbearbeiters getragen habe, statt dafür Sorge zu tragen, dass der Anschein einer Beteiligung ihrer Person schon überhaupt nicht entstehen konnte. Eine Einflussnahme auf das Prüfergebnis habe jedoch ausweislich der Beweisaufnahme gerade nicht stattgefunden. Randnummer 97 Zum Tatvorwurf "Entgegennahme der als rechtswidrig erkannten Lebenszeiternennung" habe das erstinstanzliche Gericht insoweit keinen Tatvorwurf als belegt angesehen. Randnummer 98 Zum Tatvorwurf "Anweisung an untergeordnete Sachbearbeiter, die A 15-Ernennung vorzubereiten" habe das erstinstanzliche Gericht bereits den Vorwurf verneint, sie habe untergeordnete Sachbearbeiter dazu angehalten, ihre als rechtswidrig erkannte Ernennung vorzubereiten. Der Kläger versuche, einen Vorsatz daraus abzuleiten, dass er auf die Stellung der Beklagten innerhalb des Landkreises abstelle. Es werde aber verkannt, dass die Beklagte eine entsprechende Schulung und damit Kenntnisse im Stellenhaushaltsrecht nicht besessen habe. Randnummer 99 Zum Tatvorwurf "Einflussnahme auf den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts" habe bereits das erstinstanzliche Gericht zu Recht eine derartige Einflussnahme verneint. Randnummer 100 Hinsichtlich des Tatvorwurfs "Entgegennahme der als rechtswidrig erkannten A 15-Ernennung" habe das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt, dass die Entgegennahme der Ernennungsurkunde kein Dienstvergehen darstelle. Randnummer 101 Zum Tatvorwurf "Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot" habe das erstinstanzliche Gericht zwar einen derartigen Verstoß festgestellt, indes nicht berücksichtigt, dass die jeweiligen Handlungen mit dem Dienstherrn bzw. Rechtsamtsleiter abgestimmt gewesen seien. Randnummer 102 Zu II. macht die Beklagte eine Reihe
formellen Mängeln geltend: Randnummer 103 Zunächst sei die Klage bereits unwirksam, weil nicht zuvor die gemäß § 76 Abs.1 DG LSA gebotene Befassung des Landesverwaltungsamts erfolgt sei. Randnummer 104 Die Sanktionierung des Handelns der Beklagten unterliege dem Maßnahmeverbot gemäß § 15 DG LSA , denn der letzte
der Behörde angeschuldigte Sachverhalt liege außerhalb der Drei-Jahres-Frist. Randnummer 105 Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör im Rahmen der behördlichen Ermittlungen sei verletzt worden. Das Verwaltungsgericht habe außer Betracht gelassen, dass die Beklagte in ihren Rechten auf Teilhabe an den Zeugenvernehmungen durch den Ermittlungsführer J. beeinträchtigt worden sei. Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Ermittlungsführer falsche Vermerke gefertigt und dass es an der Benennung eines Beweisthemas sowie der Angabe
Ort, Zeit und Namen der Zeugen gefehlt habe. Randnummer 106 Schließlich fehle es der Anschuldigungsschrift an der gebotenen genauen Darstellung des Geschehensablaufs, vor allem hinsichtlich Ort und Zeit der Handlungen. Es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, durch Eigenermittlungen den abzuurteilenden Sachverhalt zu ermitteln. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit seiner Einvernahme
acht Zeugen auf der Grundlage eines lediglich allgemein ergangenen Beweisbeschlusses, d. h. ohne dass konkrete Handlungen in Rede gestanden hätten, eine effektive Vorbereitung der Beklagten auf die Beweisaufnahme unmöglich gemacht. Randnummer 107 Zum behördlichen Verfahren sei zu rügen, dass die Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens im Jahr 2008 schon deswegen unwirksam sei, weil diese nicht
dem dazu berufenen Landrat erfolgt sei. Im Übrigen habe es auch an der gebotenen Darstellung der konkreten Vorwürfe gefehlt. Randnummer 108 Hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens werde u. a. gerügt, dass das Verwaltungsgericht eine unzulässige Ausforschung der Zeugen betrieben habe. Randnummer 109 Das Urteil schließlich lasse es bereits an der Feststellung fehlen, welcher konkrete Sachverhalt den einzelnen Pflichtverletzungen zugrunde gelegt werde. Es seien auch wesentliche, die Beklagte entlastende Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben. Randnummer 110 Schließlich werde erneut auf das Vorliegen des Maßnahmeverbots gemäß § 15 Abs. 2 DG LSA hingewiesen. Randnummer 111 Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und beantragt schriftsätzlich ergänzend, Randnummer 112 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 113 Er bleibt bei seiner Rechtsauffassung, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Dienstpflichtverletzungen nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte habe alle Einzelhandlungen über ihre Laufbahnentwicklung zielgerichtet und miteinander verbunden ausgeübt. Zu Hinweisen des Gerichts auf die "Aufbaujahre" sei zu bemerken, dass in der Verwaltung des Landkreises B-Stadt sehr schnell eindeutige Strukturen und Zuständigkeiten aufgebaut worden seien. Die Beklagte habe bewusst dafür gesorgt, dass jegliche Mitwirkung an der Entscheidungsfindung außerhalb des eigenen Amtes ausgeschlossen worden sei. Den Zeugenaussagen sei zu entnehmen, dass die Beklagte nicht nur eine bloße Begleitung der eigenen Angelegenheiten vorgenommen, sondern diese aktiv durch eigene Entscheidungen beeinflusst habe. Randnummer 114 Dem tritt die Beklagte entgegen. Ergänzend trägt sie vor, erst zwischenzeitlich sei bekannt geworden, dass nicht der Landrat, sondern der Ermittlungsführer J. in der maßgeblichen Sitzung des Kreis- und Finanzausschusses am 28. August 2008 zu dem TOP "Entlassung eines Beamten" aufgetreten sei. Im Übrigen wiederholt die Beklagte die bereits aufgeführten formellen Rügen zum Gang des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens. Sie habe ihre eigenen Angelegenheiten weder selbst bearbeitet noch auf die Entscheidungen Einfluss genommen. Sämtliche Maßnahmen ihrer beruflichen Entwicklung seien der Wille des damaligen Landrats gewesen. Ein vom Verwaltungsgericht festgestellter "Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot" sei daher nicht erkennbar. Randnummer 115 In seiner abschließenden Stellungnahme bezieht sich der Kläger demgegenüber auf die Vernehmung
Zeugen im Ermittlungsverfahren, aus welchen sich die aktive Mitwirkung der Beklagten sowohl im Rahmen ihrer "Ernennung nach A 14 ohne Probezeit" als auch im Rahmen ihrer Beförderung in die BesGr A 15 BBesO ergebe. Es sei auch noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten, denn die Beklagte habe noch am 7. September 2006 "eine Abzeichnung vorgenommen". Randnummer 116 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Ermittlungsakten) Bezug genommen. II. Randnummer 117 Die mit dem Ziel der Verschärfung der vom Verwaltungsgericht verhängten Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 DG LSA geführte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg; vielmehr war auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 118 Die Verurteilung eines Beamten zu einer Disziplinarmaßnahme wegen Verletzung seiner Dienstpflichten setzt voraus: Randnummer 119 - ein den formellen Anforderungen des DG LSA entsprechendes Ermittlungsverfahren Randnummer 120 - die Feststellung einer schuldhaften Verletzung spezifischer Dienstpflichten i. S.
1 BG LSA Randnummer 121 - ggfs. die Feststellung, dass kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß § 15 DG LSA besteht. Randnummer 122 Das behördliche Ermittlungsverfahren leidet an Mängeln, die für die gerichtliche Entscheidung nicht ohne Bedeutung bleiben können. Zwar ist die Disziplinarklage - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht wegen Verstoßes gegen das sich aus § 76 Abs. 1 DG LSA ergebende Gebot zur vorherigen Beteiligung der Kommunalaufsichtsbehörde unwirksam. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Kläger während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Schreiben des Landesverwaltungsamts vom
1 DG LSA angesehen werden kann. Diese Zweifel gründen sich bereits auf seine Position innerhalb der Behörde des Klägers: der Ermittlungsführer war ebenso Amtsleiter wie die Beklagte; er hatte zudem kein höheres statusrechtliches Amt als die Beklagte inne, was üblicherweise - zur Vermeidung des Anscheins eines persönlichen (Konkurrenz-)Interesses - Voraussetzung für die Bestellung eines Ermittlungsführers ist. Es hätte daher nahegelegen, einen Dezernenten bzw. Beamten des höheren Dienstes, ggf. auch aus einer anderen Behörde mit den (weiteren) Ermittlungen zu betrauen, was offensichtlich deswegen nicht als realisierbar angesehen wurde, weil bereits zwei Kreisverwaltungsdirektoren ihren - der Kommunalaufsicht nicht genehmen - Ermittlungsbericht vorgelegt hatten. Es ist jedenfalls die Vermutung nicht fernliegend, dass, wie sich auch aus der Erweiterung des Untersuchungsgegenstands auf lange zurückliegende Vorgänge ergibt, nunmehr "gezielt" nach Dienstpflichtverletzungen der Beklagten gesucht werden und das Verfahren im Übrigen mit erheblichem Zeitdruck, ohne die gebotene Ermittlung die Beklagte auch entlastender Umstände, endlich zum Abschluss gebracht werden sollte. Diesen Eindruck rechtfertigt nicht insbesondere mangelnde Berücksichtigung der
den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. August 2008 erhobenen Verfahrensrügen. Soweit der Ermittlungsführer J. dem Senat in der Berufungsverhandlung den Eindruck hat vermitteln wollen, er habe das Verfahren "gegen seinen Willen" betrieben und sei auch
einer eher geringen Disziplinarverfügung - etwa einem Verweis - ausgegangen, lässt sich dies aufgrund seiner Aktivitäten, wie sie sich aus den behördlichen Ermittlungsakten ergeben, in keiner Weise nachvollziehen. Randnummer 125 Das behördliche Ermittlungsverfahren, soweit es durch den Ermittlungsführer J. betrieben worden ist, leidet im Übrigen an einem gravierenden formalen Mangel insofern, als entgegen dem sich aus § 24 Abs. 4 DG LSA ergebenden Gebot, die Beklagte zu der Vernehmung
Zeugen hinzuziehen, nicht entsprochen worden ist. Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Ermittlungsführer J. handschriftlich vermerkt hat, die Beamtin habe auf die Beteiligung an den Zeugenvernehmungen verzichtet. Nicht nur im Hinblick darauf, dass die Beklagte einen derartigen Teilnahmeverzicht bestreitet und es ungeachtet dessen nahegelegen hätte, ihr eine Abschrift der betr. handschriftlichen Vermerke zukommen zu lassen, sondern auch im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Anwesenheitsrechts Beschuldigter an disziplinarrechtlichen Vernehmungen hätte es dem Ermittlungsführer J. oblegen, die Beklagte jeweils schriftlich
der beabsichtigten Vernehmung unter namentlicher Benennung der zu vernehmenden Bediensteten zu informieren und sie unter Nennung
Ort und Zeit auf ihre Teilnahmemöglichkeit hinzuweisen sowie ihr jeweils eine Abschrift des Vernehmungsprotokolls zukommen zu lassen. Dies gilt erst recht ab dem Zeitpunkt, als sich für die Beklagte der Rechtsanwalt P. als Prozessbevollmächtigter gemeldet hatte. Randnummer 126 Zwar ist dem Verwaltungsgericht im Grundsatz dahingehend zuzustimmen, dass Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren durch eine vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme geheilt werden können. Soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. September 2009 - 4 K 457/08 - verweist, hat jenes Gericht indes keineswegs festgestellt, dass mit der gerichtlichen Vernehmung jeglicher Verstoß gegen die Grundsätze der §§ 20 ff. BDG gleichsam unbeachtlich wird. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes ausdrücklich hervorgehoben, dass die gerichtliche Vernehmung
Zeugen "nichts daran ändere, dass ein grundlegendes Verfahrensrecht und das Recht auf ein faires (behördliches) Disziplinarverfahren verletzt worden" seien. Der erkennende Disziplinarsenat schließt sich dem an; grundsätzlich kann eine wegen Verstoßes gegen die Beteiligungsrechte gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 DG LSA (form-)fehlerhafte Beweiserhebung durch eine gerichtliche, nunmehr den formellen Vorschriften genügende Beweiserhebung zwar "kompensiert" werden kann; dies gilt allerdings nur in dem Umfang bzw. mit dem Inhalt, in welchem das Verwaltungsgericht tatsächlich Beweise erhoben hat. Die "Heilungsmöglichkeit" geht allerdings nicht soweit, dass allein der Umstand einer gerichtlichen Beweisaufnahme dazu führt, dass gleichsam das gesamte Ergebnis der unter Verletzung
Beteiligungsrechten erfolgten Zeugenvernehmungen im Rahmen der disziplinaren Vorermittlungen - etwa im Wege der Verlesung der Vernehmungsprotokolle in der mündlichen Verhandlung - Gegenstand der richterliche Entscheidungsfindung sein kann. Der Disziplinarsenat legt im Folgenden daher lediglich gemäß § 63 Abs. 4 DG LSA das Ergebnis der durch das Verwaltungsgericht selbst durchgeführten Beweisaufnahme zugrunde. Randnummer 127 Schließlich ist es geboten, dass sich aus der Disziplinarklage mit hinreichender Deutlichkeit - sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Konkretisierung der betreffenden Handlungen - der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens erkennen lässt; die Disziplinarklage grenzt für das Disziplinargericht verbindlich den gerichtlich verwertbaren Prozessstoff ein (vgl. Hummel/Köhler u. a., § 52 BDG, Rdnr. 7 ff.). Soweit es das (vorangeschaltete) behördliche Ermittlungsverfahren betrifft, ist es geboten, dem betreffenden Beamten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hinreichend zu konkretisieren und ihn für den Fall einer Ausdehnung der Ermittlungen gemäß § 19 DG LSA über den Gegenstand eines (neu erhobenen) Vorwurfs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so konkret zu unterrichten, dass er seine Verteidigung darauf einstellen kann. Randnummer 128 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen vermag der Senat - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung der Beklagten festzustellen, welche - auch im Hinblick auf die Regelungen über die Verfolgungsverjährung gemäß § 15 DG LSA - zu der
dem Kläger begehrten Verurteilung der Beklagten führen könnte. Randnummer 129 - zu Nr. 10 der Klageschrift: Randnummer 130 Eine Verurteilung der Beklagten hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes kommt bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht: Es fehlt bereits, wie oben ausgeführt, an einer den gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 DG LSA genügenden Einbeziehung dieses Vorwurfs in das Disziplinarverfahren. Der diesbezügliche Vorwurf in der Klageschrift entspricht dem Gegenstand, welcher Ziffer 2 der Erweiterungsverfügung des Landrats vom
ca. 8 Jahren unter Verletzung
Rechtsvorschriften wiederholt Ausnahmevorschriften genutzt, Probezeiten verkürzt und ein Laufbahnwechsel durchgeführt wurde, durch die Beamtin womöglich zu Unrecht Beförderungen und damit einhergehend finanzielle Vorteile aus diesen erhalten haben könnte", sind jedenfalls nicht geeignet, einen etwaigen Dienstpflichtverstoß "im Zusammenhang mit einer Stellungnahme an den Landrat vom
der Beklagten erstellten Vermerk später in seinen Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde übernommen hat. Zudem ist davon auszugehen, dass der Landrat, wie sich dies aus seiner Paraphe auf dem ihm vorgelegten Schreiben des Landesverwaltungsamts vom 14. April 2005 ergibt, die Beklagte als Leiterin des Amtes 10 selbst um die Erstellung eines Vermerks gebeten hatte; dieser Aufforderung, mithin einer dienstlichen Weisung, hat die Beklagte lediglich entsprochen. Für die Annahme, dass sich der Beklagten insoweit Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit hätten aufdrängen müssen, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen hat die Beklagte ausweislich des Inhalts des Vermerks lediglich die Rechtslage, wie sie (wenn auch rechtsirrig) ihrer Ansicht nach bestand, abstrakt dargestellt; der Vermerk diente nicht dazu, eine Personalmaßnahme zu "vertuschen",
deren Rechtswidrigkeit die Beklagte selbst ausgegangen ist. Randnummer 133 - zu Nrn. 7 bis 9 der Klageschrift: Randnummer 134 Soweit die Disziplinarklage der Beamtin vorwirft, sie habe im Zusammenhang mit ihrer Beförderung zur Kreisverwaltungsdirektorin (BesGr A 15 BBesO) am 6. Juni 2002 aktiv Einfluss auf die zuständigen Bediensteten hinsichtlich des Ergebnisses der vorzunehmenden Prüfung der Beförderungsvoraussetzungen genommen, lässt sich dieser Vorwurf nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, welches der Senat gemäß § 63 Abs. 4 DG LSA seiner Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde legt, nicht aufrechterhalten. Randnummer 135 Dazu sieht der Senat Anlass zu der Bemerkung, dass es einem Beamten freistehen muss, eigene Anliegen, insbesondere solche, die seinem beruflichen Fortkommen dienen können, an seinen Dienstherrn heranzutragen und diesen um Prüfung der Realisierungsmöglichkeiten zu bitten. Im Rahmen der sodann vom Dienstherrn durchzuführenden Prüfung kann sich der Beamte durch die Übermittlung
Informationen, etwa über den wahrgenommenen Aufgabenbereich, beteiligen. Die Grenze zwischen erlaubter Mitwirkung und verbotener Einwirkung liegt dort, wo der Beamte - insbesondere unter Hinweis auf die eigene dienstrechtliche Stellung - Einfluss auf das Ergebnis des Prüfvorgangs nimmt. Randnummer 136 Allerdings hat keiner der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeuginnen bzw. Zeugen bestätigt, dass die Beklagte auf die ihr im Haupt- und Personalamt seinerzeit unterstellten Mitarbeiterinnen G. und F. aktiv dahin gehend eingewirkt hat, dass diese - ohne Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen oder sogar in Kenntnis des Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen - ihre Beförderung zur Kreisverwaltungsdirektorin "unterschriftsreif" zu machen hatten. Die Zeugin G. hat dazu ausgesagt, die Beklagte sei in ihr Büro gekommen und habe sie gebeten, die "Beförderung zu prüfen". Die Zeugin G. hat zudem auf die Frage, ob die Beamtin "in irgendeiner Weise Einfluss genommen" habe, lediglich geantwortet, sie habe
der Beamtin die Aufgaben für die Dienstpostenbewertung mitgeteilt bekommen; im Übrigen habe sich "die Bearbeitung der Beförderung nicht
anderen unterschieden". Die Zeugin F. hat diesbezüglich lediglich bekundet, die Beklagte habe "uns den Auftrag zur Prüfung" der Beförderung nach A 15 erteilt. Sie vermute, dass die Beklagte zuvor mit dem Landrat über die Beförderung gesprochen habe. Randnummer 137 Beide Zeuginnen haben danach zwar bekundet, dass die Beklagte als durchaus selbstsicher und durchsetzungsfähig eingeschätzt worden sei und dass diese auch eine "Erwartungshaltung an die Mitarbeiter" gehabt habe; darin liegt indes nicht die Bekundung der Zeuginnen, die Beklagte habe - entgegen der ihr selbstverständlich obliegenden Verpflichtung, sich der Mitwirkung an eigenen Personalangelegenheiten zu enthalten - aktiv Einfluss auf die Realisierung ihrer eigenen Beförderung genommen. In der
ihr geäußerten Bitte, die Beförderung(smöglichkeit) zu prüfen, liegt (noch) nicht die Einflussnahme in Richtung auf ein bestimmtes Ergebnis, sondern eben nur eine Prüfbitte. Es ist dem Senat jedenfalls weder aus den ihm vorliegenden Verwaltungsvorgängen noch aus den Aussagen der damaligen Mitarbeiterinnen des
der Beklagten geleiteten Haupt- und Personalamts erkennbar, dass die Beklagte selbst aktiv Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens genommen hat. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Zeugenaussage des damaligen Landrats, des Zeugen E., der lediglich bekundet hat, die Beklagte habe ihn "seinerzeit angesprochen, dass ihr Dienstposten nach einer Bewertung nach A 15 sein könnte und ob diesbezüglich Prüfantrag erteilt werden könne". Der Zeuge hat dazu bekundet, er habe diesem Vorschlag zugestimmt; die Prüfung sei innerhalb des Haupt- und Personalamts vorgenommen worden. Eine aktive, insbesondere dienstliche Einwirkung der Beklagten auf die weitere inhaltliche Bearbeitung der Angelegenheit im Haupt- und Personalamt hat der Zeuge E. damit nicht bestätigt. Randnummer 138 Gegenüber der Beklagten kann auch nicht der Vorwurf erhoben werden, sie habe sich im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Beförderungsurkunde am
der Beklagten erstellten Vermerken, dass sie im Grunde die Problematik der Abhängigkeit
Stellenführung und Beförderungsmöglichkeiten kannte. Allerdings lässt sich hieraus noch nicht der - für die Feststellung dienstpflichtwidrigen Verhaltens gebotene - Schluss ziehen, die Beklagte habe positiv gewusst, dass gerade ihrer Beförderung zu Kreisverwaltungsdirektorin
vornherein zwingende rechtliche Hindernisse entgegen gestanden haben. Es bestand für die Beklagte auch keine Verpflichtung, ihre eigene Beförderung "anzuhalten" und zunächst die Rechtslage etwa durch das Rechtsamt des Landkreises prüfen zu lassen. Hierzu war sie - schon in Beachtung des Gebots, sich der Mitwirkung an eigenen Personalangelegenheiten zu enthalten - auch in ihrer Eigenschaft als Leiterin des Haupt- und Personalamtes nicht befugt und daher auch nicht verpflichtet, sondern konnte sich auf die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch die dafür zuständigen Bediensteten verlassen. Randnummer 140 Soweit schließlich der Beklagten vorgeworfen wird, sie habe auf den Prüfbericht des Leiters des Rechnungsprüfungsamts hinsichtlich der dortigen Bewertung ihrer Beförderung eingewirkt, lässt sich dieser Vorwurf nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigen. Der Zeuge N. hat dazu ausgeführt, die Beklagte selbst habe ihn nie in "dieser Angelegenheit" (gemeint: der Entwurf des Prüfberichts) angesprochen; eine Beeinflussung habe es
keiner Seite gegeben. Danach ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt für die Richtigkeit des vom Kläger erhobenen Vorwurfs, der im Übrigen implizieren würde, dass der Zeuge N. als Leiter des Rechnungsprüfungsamtes anderenfalls zu einer anderen Feststellung als zu der im Bericht getroffenen gelangt wäre: "Die durchgeführte … Prüfung der Vorgänge um die Beförderungen … der Haupt- und Personalamtsleiterin … ergaben, … dass keine die Stellenbewertung oder die Beförderung berührenden Beanstandungen zu treffen sind." Aus dieser Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes ergibt sich im Übrigen auch, dass die Beklagte die Rechtmäßigkeit ihrer Beförderung nicht
sich aus hat in Zweifel ziehen müssen. Randnummer 141 - zu Nrn. 1 und 2 der Disziplinarklage: Randnummer 142 Hinsichtlich dieses Vorwurfs zu Nr. 1 der Disziplinarklage ist - unabhängig
der eingetretenen Verfolgungsverjährung gemäß § 15 Abs. 4 DG LSA -
vornherein nicht zu erkennen, in wieweit die "aktive Beteiligung" der Beklagten an den bezeichneten Verwaltungsrechtsstreitigkeiten die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen könnte. Zum einen ist zu bemerken, dass die Beklagte seinerzeit durch Gerichtsbeschluss gemäß § 65 VwGO beigeladen worden ist, mithin ihr vom Gericht die Rechte einer Verfahrensbeteiligten eingeräumt worden waren. Die Beklagte hätte sich danach ohne weiteres, vor allem ohne eine Genehmigung ihres Dienstherrn aktiv an den ihre eigene beamtenrechtliche Position betreffenden Rechtstreitigkeiten beteiligen können, ohne dass hieraus eine Verletzung ihrer Dienstpflichten herzuleiten gewesen wäre. Unabhängig davon ist allerdings festzustellen, dass die Beklagte sich in den damaligen Verfahren gar nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt hat; worin dann gleichwohl der Vorwurf einer "aktiven" Beteiligung liegen soll, erschließt sich dem Senat in keiner Weise. Soweit der diesbezügliche Vorwurf dahingehend zu verstehen sein sollte, die Beklagte sei an der Erstellung der seinerzeitigen Klageschrift beteiligt gewesen bzw. habe dafür "Material geliefert", so ist auch insoweit kein Verstoß gegen der Beklagten obliegende Dienstpflichten erkennbar. Wie sich aus den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dessau (A 2 K 155/96) ergibt, war die Beklagte weder an der Erstellung der Klageschrift beteiligt noch hat sie die dem Verwaltungsgericht Dessau in Ablichtung vorgelegten Vermerke bzw. Berichte an die Kommunalaufsichtsbehörden gefertigt. Randnummer 143 Soweit der Beklagten schließlich mit dem Anschuldigungspunkt zu Nr. 2 "Kenntnis
der offensichtlichen Rechtswidrigkeit und der Manipulation der im Klageverfahren vorgelegten Dienstpostenbewertung (A 14) …" vorgeworfen wird, hat bereits das Verwaltungsgericht insoweit eine Verletzung
Dienstpflichten verneint mit der Begründung, aktive Beteiligungshandlungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem damaligen Rechtsstreit seien nicht erkennbar. Dem schließt sich der Senat an. Es ist bereits grundsätzlich nicht zu erkennen, weshalb ein Beamter daran gehindert sein soll, etwa durch die Beschreibung seines Aufgabenfeldes an der Erstellung der Bewertung des innegehabten Dienstpostens mitzuwirken. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die Beklagte an der Erstellung einer - für sie erkennbar - fehlerhaften Dienstpostenbewertung mit dem Ziel beteiligt hat, auf eine mögliche Beförderungsentscheidung aktiv in ihrem Sinne Einfluss zu nehmen. Randnummer 144 - zu Nrn. 3 bis 6 der Klageschrift: Randnummer 145 Hinsichtlich dieser Anschuldigungspunkte, welche die Beförderung der Beklagten zur Kreisverwaltungsoberrätin (BesGr A 14 BBesO) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am
einem Jahr seit der vorangegangenen Beförderung zur Kreisverwaltungsoberamtsrätin (im Juni 1994) war eingehalten. Randnummer 148 Hinsichtlich der diesen Komplex betreffenden Anschuldigungspunkte, welche den Zeitraum
Dezember 1997 bis zum 18. August 1999 umfassen, besteht im Übrigen ein (absolutes) Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA. Danach darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden, falls seit der Vollendung des Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung das Doppelte der Zeit vergangen ist, nach deren Ablauf das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 1 bis 3 DG LSA eintreten würde. Die Unzulässigkeit weiterer disziplinarer Verfolgung ist ein Prozesshindernis und in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens und durch alle Disziplinarorgane zu berücksichtigen (vgl. Hummel/Köhler u. a., § 15 BDG Rdnr. 5 ff.). Es ist hier - auch mit Blick auf die jahrelange beanstandungsfreie Tätigkeit der Beklagten - davon auszugehen, dass für den Fall der Berechtigung der insoweit erhobenen Vorwürfe und der Bejahung einer schuldhaften Verletzung
Dienstpflichten jedenfalls keine härtere Sanktion als die (vom Verwaltungsgericht ausgesprochene) Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 DG LSA ausgesprochen werden müsste. Dies hat im Hinblick auf die 3 Jahre währende Regelfrist in § 15 Abs. 2 DG LSA zur Folge, dass die insoweit erhobenen Vorwürfe spätestens seit Ablauf der doppelten Regelfrist, mithin seit Ablauf
sechs Jahren nach dem 18. August 1999, also seit August 2005 dem (absoluten) Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs unterliegen. Randnummer 149 Insoweit kann auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Unabhängig
der Frage, ob ein - unterstellter - zeitlicher, ursächlicher psychologischer und wesensmäßiger Zusammenhang i. S. der Definition der Einheit des Dienstvergehens überhaupt dazu führen kann, dass Vorfälle, die als solche der Verfolgungsverjährung unterliegen, über die Konstruktion des "einheitlichen Dienstvergehens" im Nachhinein allein durch das Hinzutreten weiterer, noch nicht der Verfolgungsverjährung unterliegender Dienstvergehen wieder verfolgbar werden (so aber Hummel/Köhler, a. a. O., § 15 BDG, Rdnr. 4), fehlt es hier bereits an dem Erfordernis des "hinzugetretenen Dienstvergehens", denn die vom Verwaltungsgericht insofern herangezogenen Handlungen der Beamtin im Zusammenhang mit ihrer Beförderung zur Kreisverwaltungsdirektorin im Jahr 2002 rechtfertigen, wie oben ausgeführt ist, nicht den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung und sind schon deswegen nicht geeignet, das vom Verwaltungsgericht "unter Berücksichtigung der Gesamtgeschehnisse und des langen zeitlichen Rahmens sowie der immer wiederkehrenden und gleichen vorzuwerfenden Pflichtverstöße" angenommene einheitliche Dienstvergehen zu begründen. Der Senat hat deswegen auch keinen Anlass zu einer Vernehmung des Zeugen A. gesehen, der allenfalls etwas zu den - der Verfolgungsverjährung unterliegenden - Vorgängen in der Zeit bis 1999 hätte aussagen können. Randnummer 150 Unabhängig
der vorgenannten Problematik der Verfolgungsverjährung vermag der Senat indes auch hinsichtlich der Vorwürfe zu den Nrn. 3 bis 6 der Disziplinarklage eine der disziplinarrechtlichen Sanktionierung zugängliche Dienstpflichtverletzung seitens der Beklagten nicht festzustellen. Im Prinzip gilt hier das Gleiche, was oben zu dem Vorwurf der vermeintlichen Einflussnahme seitens der Beklagten auf ihre Beförderung in die BesGr A 15 BBesO ausgeführt ist: Randnummer 151 Selbst wenn die Rechtsauffassung des Klägers zuträfe, dass der Beförderung der Beamtin zur Verwaltungsoberrätin am
ihr geleiteten Amtes - bewusst falsche Informationen übermitteln lassen wollen. Im Übrigen hat die Zeugin L. bekundet, sie habe den Antrag an den Landespersonalausschuss vom
Dienstpflichten relevanten Hinweise darauf, dass die Beklagte in dem die Nrn. 3 bis 6 der Disziplinarklage betreffenden Zeitraum aktiv Einfluss auf die zuständigen Bediensteten im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis genommen hat. Randnummer 153 Der Senat stellt daher - unabhängig
dem Bestehen eines Verfolgungshindernisses gemäß § 15 Abs. 4 DG LSA - fest, dass ein dienstpflichtwidriges Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beförderung zur Verwaltungsoberrätin nicht festzustellen ist. III. Randnummer 154 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass zwar der Beförderung der Beamtin zur Kreisverwaltungsdirektorin im Jahr 2002 in der vorgenommenen Art und Weise haushaltsrechtliche Hindernisse entgegengestanden haben, die gleichwohl erfolgte Beförderung jedoch keinen Anlass bietet, die Beklagte diesbezüglich disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Hinsichtlich der Vorgänge um die Beförderung der Beklagten zur Verwaltungsoberrätin in den Jahren 1997 bis 1999 kann gegenüber der Beklagten schon aus Rechtsgründen nicht weiter der Vorwurf einer aktiven Einflussnahme trotz positiver Kenntnis der Rechtswidrigkeit erhoben werden; zudem ist insoweit (absolute) Verfolgungsverjährung gemäß § 15 Abs. 4 DG LSA eingetreten. Hinsichtlich des Vorwurfs der unzulässigen Beteiligung der Beklagten an den
ihrem Dienstherrn in den Jahren 1997/1998 betriebenen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten fehlt es bereits
vornherein an einer aktiven Mitwirkung an den Verfahren. Randnummer 155 Danach war das Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Anschlussberufung der Beklagte aufzuheben und die Klage insgesamt mit der Kostenfolge der §§ 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Randnummer 156 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 3 DG LSA, 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.