dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum 20.07.2005 bis 31.12.2007. Randnummer 2 Die am ... 1957 geborene Klägerin zu 1) lebt zusammen mit ihrem am ... 1956 geborenen Ehemann, dem Kläger zu 2), der am ... 1987 geborenen Tochter J. und der am ... 2000 geborenen Tochter L., der Klägerin zu 3) in einem Einfamilienhaus in W., das im Jahr 1960 bezugsfertig geworden war. Das Haus hat eine Wohnfläche von ca. 130 qm und gehört einer anderen Tochter der Klägerin zu 1), Frau D. Die Kläger bewohnen auf einer Wohnfläche von 75,82 qm zwei Zimmer, Küche und Bad mit zentraler Warmwasserversorgung. In der oberen Etage wohnen die volljährige Tochter J. auf einer Wohnfläche von ca. 30 qm und die Mutter des Klägers zu 2). Randnummer 3 Die Kläger zu 1) und zu 2) haben mit D. am 01.01.2004 einen Mietvertrag abgeschlossen. Danach ist eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 405,54 EUR in bar zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich aus der Grundmiete in Höhe von 303,28 EUR und einem weiteren Betrag in Höhe von 102,26 EUR zusammen. Die Kläger gaben bei Antragstellung am 20.07.2005 folgende weitere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung an: Heizkosten 197,00 EUR monatlich und Kosten für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Höhe von monatlich 74,00 EUR. Eine Abrechnung der Betriebskosten erfolgte nicht. Randnummer 4 Die Kläger haben für das Jahr 2005 Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von jährlich 740,00 EUR (Wasser und Abwasser) und 4.866,48 EUR (monatlich 405,54 EUR Miete)
gewiesen. Danach ergeben sich jährliche Kosten für die Unterkunft in Höhe von 5.606,48 EUR, monatliche Kosten in Höhe von 467,20 EUR mithin bei fünf Personen anteilig jeweils 93,44 EUR. Die Kläger zahlten bis September 2005 Heizkosten in Höhe von monatlich 197,00 EUR und ab Oktober 2005 in Höhe von monatlich 225,00 EUR. Danach sind jährliche Heizkosten in Höhe von 2448,00 EUR entstanden und monatliche Heizkosten in Höhe von 204,00 EUR (anteilig 40,80 EUR). Randnummer 5 Für das Jahr 2006 haben die Kläger Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jährlich 5.565,51 EUR
gewiesen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Miete in Höhe von monatlich 405,54 EUR, den Kosten für die Wasserversorgung in Höhe von 36,98 EUR aus der Forderung vom 14.12.2006 und Abschlägen in Höhe von insgesamt 270,00 EUR und Kosten für die Abwasserentsorgung in Höhe von 392,05 EUR (Abschläge 350,00 EUR und
forderung in Höhe von 42,05 EUR). Danach ergeben sich monatliche Kosten für Unterkunft in Höhe von 463,79 EUR (anteilig 92,75 EUR). Heizkosten entstanden in Höhe von monatlich 228,00 EUR in den Monaten Januar 2006 bis September 2006 und in Höhe von 239,00 EUR in den Monaten Oktober 2006 bis Dezember 2006 zuzüglich einer
forderung in Höhe von 226,56 EUR. Daraus errechnen sich jährliche Heizkosten in Höhe von 2.995,56 EUR und monatliche Kosten in Höhe von 249,63 EUR (anteilig 49,93 EUR). Randnummer 6 Für das Jahr 2007 haben die Kläger Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 5.556,48 EUR (405,54 EUR Miete monatlich zuzüglich 300,00 EUR jährlich für die Wasserversorgung und 390,00 EUR jährlich für die Abwasserentsorgung)
gewiesen. Danach entstehen monatliche Kosten in Höhe von 463,04 EUR (anteilig 92,60 EUR). Heizkosten sind in Höhe von 2.151,00 EUR
gewiesen worden (9 Abschläge zu 239,00 EUR). Danach ergeben sich monatliche Heizkosten in Höhe von 179,25 EUR, mithin anteilig 35,85 EUR. Randnummer 7 Die Klägerin zu 1) ist arbeitslos. Der Kläger zu 2) arbeitet als Elektroinstallateur/MSR-Mechaniker bei der Firma W. GmbH, einer Zeitarbeitsfirma mit Sitz in B ... Im Arbeitsvertrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart. Der Kläger ist an verschiedenen Orten in Deutschland und im europäischen Ausland eingesetzt. Der Kläger zu 2) erzielt Einkünfte in monatlich wechselnder Höhe, die jeweils im Folgemonat zufließen. Im Bruttoeinkommen sind verschiedene Zulagen und Zuschläge, Auslöse und Werkzeuggeld enthalten. Die Spesen werden dabei pauschal auf der Grundlage von 30 Tagen berechnet. Arbeitet der Kläger von Monat bis Freitag, dann werden Spesen für die Zeit von Monat bis Sonntag gezahlt. Arbeitet der Kläger nur bis Donnerstag, dann werden Spesen nicht für die Zeit von Freitag bis Sonntag gezahlt. Für Urlaubstage und bei nicht auswärtiger Tätigkeit werden ebenfalls keine Spesen gezahlt. Die Kläger bezogen bis zum 30.11.2007 für die Klägerin zu 3) und für die Tochter J. Kindergeld in Höhe von monatlich insgesamt 308,00 EUR. Ein Abzweigungsantrag
nicht gestellt worden. Seit dem 01.12.2007 erhält nur noch die Klägerin zu 3) Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR. Randnummer 8 Im Jahr 2005 hatte der Kläger folgende Einkünfte: Randnummer 9 Abrechnungsm. Zuflussmonat Brutto Spesen Netto Juni 2005 07/2005 3.354,43 EUR 1.482,00 EUR 2.990,28 EUR Juli 2005 08/2005 2.457,22 EUR 1.032,00 EUR 2.155,67 EUR August 2005 09/2005 3.776,98 EUR 1.440,00 EUR 3.181,77 EUR Sept. 2005 10/2005 2.584,41 EUR 1.118,00 EUR 2.274,06 EUR Okt. 2005 11/2005 2.823,62 EUR 1.333,00 EUR 2.508,10 EUR Nov. 2005 12/2005 2.683,48 EUR 1.158,00 EUR 2.360,52 EUR Randnummer 10 Im Juni 2005 (18 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal von seinem Wohnort in W.
H. (N.). Die einfache Entfernung beträgt 626 km. Von H. reiste der Kläger
A. und legte dafür eine Wegstrecke von 89 km zurück. Im Juli 2005 (18 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal
H., N,. Im August 2005 (16 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal von H.
A ... Im September 2005 (20 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal
R., N. und legt dafür eine Wegstrecke von 575 km zurück. Im Oktober 2005 (21 Arbeitstage) reiste der Kläger fünfmal
R., N ... Im November 2005 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal
R., N. und einmal
O., N ... Die Entfernung von W.
O. beträgt 541 km. Aufwendungen für Übernachtungskosten wies der Kläger für den Monat September 2005 in Höhe von 261,00 EUR, für den Monat Oktober 2005 in Höhe von 288,00 EUR und für den Monat November 2005 in Höhe von 252,00 EUR
. Im Jahr 2006 erzielte der Kläger folgende Einkünfte: Randnummer 11 Abrechnungsm. Zuflussmonat Brutto Spesen Netto Dez. 2005 01/2006 3.161,48 EUR 1.308,00 EUR 2.778,62 EUR Jan. 2006 02/2006 3.016,57 EUR 1.247,00 EUR 2.641,50 EUR Februar 2006 03/2006 2.200,45 EUR 808,00 EUR 1.905,22 EUR März 2006 04/2006 2.935,94 EUR 1.302,00 EUR 2.589,82 EUR April 2006 05/2006 2.648,34 EUR 1.134,00 EUR 2.327,76 EUR Mai 2006 06/2006 4.441,10 EUR 1.830,00 EUR 3.897,64 EUR Juni 2006 07/2006 3.648,51 EUR 1.518,00 EUR 3.204,69 EUR Juli 2006 08/2006 2.727,60 EUR 1.176,00 EUR 2.399,07 EUR August 2006 09/2006 2.389,60 EUR 756,00 EUR 2.042,20 EUR Sept. 2006 10/2006 2.805,40 EUR 1.260,00 EUR 2.478,18 EUR Oktober 2006 11/2006 2.944,40 EUR 1.302,00 EUR 2.596,48 EUR Nov. 2006 12/2006 2.902,40 EUR 1.260,00 EUR 2.554,48 EUR Randnummer 12 Im Dezember 2005 (16 Arbeitstage) reiste der Kläger zweimal
O., N. und einmal von O.
A. (119 km). Im Januar 2006 (18 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal
N., N. und legte dafür eine Entfernung von jeweils 684 km zurück sowie zweimal
A., N. und legte dafür eine Entfernung von jeweils 630 km zurück. Im Februar 2006 (15 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal
N., N. und zweimal in das 548 km entfernte S., N ... Im März 2006 (23 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal
S., N ... Im April 2006 (19 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal
S., N. und einmal in das 541 km entfernte G ... Im Mai 2006 (27 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal
G., N., einmal in den 263 km entfernten Ort H. und einmal von G.
A. (181 km). Im Juni 2006 (23 Arbeitstage) reiste der Kläger zweimal
G., N. und einmal
S., N ... Im Juli 2006 (20 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal
S., N ... Im August 2006 (14 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal
S., N ... Im September 2006 (21 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal
S., N. und dreimal in das 541 km entfernte D., N ... Im Oktober 2006 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger fünfmal
D., N ... Im November 2006 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal
D., N ... Im Jahr 2007 erzielte der Kläger folgende Einkünfte: Randnummer 13 Abrechnungsm. Zuflussmonat Brutto Spesen Netto Dez. 2006 01/2007 2.524,60 EUR 924,00 EUR 2.184,91 EUR Januar 2007 02/2007 3.008,80 EUR 1.260,00 EUR 2.648,57 EUR Februar 2007 03/2007 2.777,64 EUR 1.176,00 EUR 2.447,95 EUR März 2007 04/2007 3.176,03 EUR 1.302,00 EUR 2.789,82 EUR April 2007 05/2007 2.602,30 EUR 1.008,00 EUR 2.274,14 EUR Mai 2007 06/2007 2.751,27 EUR 1.008,00 EUR 2.392,20 EUR Juni 2007 07/2007 2.864,80 EUR 1.260,00 EUR 2.534,47 EUR Juli 2007 08/2007 3.056,05 EUR 1.302,00 EUR 2.694,74 EUR August 2007 09/2007 2.315,20 EUR 630,00 EUR 1.966,85 EUR Sept. 2007 10/2007 2.864,80 EUR 1.260,00 EUR 2.534,47 EUR Oktober 2007 11/2007 3.317,10 EUR 1.302,00 EUR 2.901,62 EUR Nov. 2007 12/2007 2.924,50 EUR 1.260,00 EUR 2.581,77 EUR Randnummer 14 Im Dezember 2006 (16 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal
D., N. und zweimal
S., N ... Im Januar 2007 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger fünfmal
S., N ... Im Februar 2007 (20 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal
S., N. und dreimal in das 580 km entfernte N., N ... Im März 2007 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger zweimal
N., N. und zweimal in das 607 km entfernte U., N ... Im April 2007 (19 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal in das 520 km entfernte B., N. und dreimal in das 506 km entfernte N., N ... Im Mai 2007 (20 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal in das 480 km entfernte E., N., einmal von E.
H., N. (161 km) und einmal von seinem Heimatort in das 556 km entfernte W., N ... Im Juni 2007 (21 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal
H., N. (626 km) und dreimal
E., N ... Im Juli 2007 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger fünfmal
H., N ... Im August 2007 (13 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal
E., N. und einmal in das 497 km entfernte A., N ... Im September 2007 (20 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal
A., N ... Im Oktober 2007 (23 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal
A. (N.), einmal von dort in das 132 km entfernte O., N., einmal 612 km vom Heimatort
O., N. und einmal von W. in das 651 km entfernte T., N ... Im November 2007 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal
T., N ... Der Kläger wies Übernachtungskosten für den Monat Januar 2007 in Höhe von 157,50 EUR, für den Monat Februar 2007 in Höhe von 52,50 EUR, für den Monat April 2007 in Höhe von 60,00 EUR, für den Monat Mai 2007 in Höhe von 68,00 EUR, für den Monat Oktober 2007 in Höhe von 120,00 EUR und für den Monat November 2007 in Höhe von 60,00 EUR
. Randnummer 15 Der Kläger zu 2) hatte seit dem 01.07.2005 Aufwendungen für die KfZ-Haftpflichtversicherung für einen PKW mit dem Kennzeichen ... in Höhe von halbjährlich 176,87 EUR (monatlich 29,48 EUR), in Höhe von halbjährlich 168,03 EUR (monatlich 28,01 EUR) seit dem 01.07.2006 und seit dem 01.01.2007 in Höhe von halbjährlich 165,12 EUR (monatlich 27,52 EUR). Randnummer 16 Die Tochter J. nahm in der Zeit vom 01.09.2005 bis 31.07.2007 an einer schulischen Ausbildung teil und bezog vom 01.09.2005 bis 31.07.2006 BaföG in Höhe von monatlich 192,00 EUR. Seit dem 01.04.2006 erzielte sie Einkünfte aus einer nichtselbständigen Nebentätigkeit in monatlich wechselnder Höhe, die jeweils im Folgemonat zugeflossen sind. Im Monat September 2006 erzielte J. Einkommen in Höhe von 115,00 EUR und im Monat September 2007 in Höhe von 400 EUR. Randnummer 17 Die Kläger beantragten erstmals am 20.07.2005 Leistungen bei dem Beklagten. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen Bescheid vom 10.11.2005 ab. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Kläger mit den
gewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig seien. Dagegen richtet sich der am 18.11.2005 erhobene Widerspruch der Kläger. Diese machen geltend, nicht der Kläger zu 2), sondern die Klägerin zu 1) habe Leistungen beantragt. Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 07.03.2006 als unbegründet zurück. Er begründete diese Entscheidung damit, dass die Kläger bei einem Bedarf in Höhe von 1.760,00 EUR über anzurechnende Einkünfte in Höhe von 1.832,21 EUR verfügten. Randnummer 18 Dagegen richtet sich die am 10.04.2006 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage. Die Kläger tragen unter anderem vor, die Spesen seien als zweckbestimmte Einnahmen nicht anzurechnen. Diese seien eine Entschädigung für einen tatsächlich entstandenen Aufwand für die zum Teil wochenlange Ortsabwesenheit (Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten). Randnummer 19 Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung der Spesen für den Zeitraum 20.07.2005 bis 31.12.2007 zu gewähren. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Beklagte trägt vor, selbst wenn die steuerfreien Bestandteile des Einkommens abgesetzt würden, ergäbe sich immer noch bedarfsdeckendes Einkommen des Klägers zu 2). Im Übrigen enthalte die Regelleistung Bestandteile für zum Beispiel für Ernährung, die von den Spesen mit erfasst würden. Im Mietvertrag sei vereinbart, dass monatliche Heizkostenvorauszahlungen zu leisten sind. Es sei widersprüchlich, wenn nunmehr Heizkostenbelege eingereicht würden. Randnummer 22 Das Gericht hat Frau D. als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 06.05.2010 verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und war daher abzuweisen. Randnummer 24 1. Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 10.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006, mit dem die Gewährung von Leistungen
dem SGB II zeitlich unbeschränkt abgelehnt wurde. Gleichwohl ist in diesem Verfahren lediglich der Zeitraum 20.07.2005 bis 31.12.2007 zu prüfen. Die zeitliche Begrenzung folgt daraus, dass die Kläger den Streitgegenstand in zulässiger Weise in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2010 auf diesen Zeitraum beschränkt haben. Randnummer 25 2. Die form- und fristgerecht erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage
4 SGG ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen
dem SGB II für den Zeitraum 20.07.2005 bis 31.12.2007. Randnummer 26 a) Die Kläger sind grundsätzlich leistungsberechtigt
SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014). Randnummer 27 Danach erhalten Leistungen
dem SGB II Personen, die
3 SGB II in der genannten Fassung 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen unverheirateten Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
der Änderung des § 7 Abs. 3 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz vom 24.03.2006 (BGBl. I S. 558) mit Wirkung zum 01.07.2006 gehören nunmehr
Nr. 4 die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das
der Gesetzesänderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch vom 24.03.2006 (BGBl. I 558) gehören nunmehr auch unverheiratete unter 25 jährige Kinder zur Bedarfsgemeinschaft, sofern sie ihren Bedarf nicht selbst decken können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Randnummer 29 b) Die Kläger haben
SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) einen Anspruch auf die Regelleistung und die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Regelleistung beträgt für die Kläger zu 1) und zu 2)
2 und 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.07.2004 (a. a. O.) für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 298 EUR.
2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz vom 24.03.2006 (a. a. O.) wurde die Regelleistung für Partner der Bedarfsgemeinschaft mit Wirkung zum 01.07.2006 auf 311 EUR erhöht und durch Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung
2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 01.07.2007 (BGBl. I S. 1139) auf 312 EUR erhöht. Randnummer 30 Für die Klägerin zu 3) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung von Sozialgeld
SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.07.2004 (a. a. O.). Danach erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen
dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Ein Anspruch auf Leistungen
dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches bestand für die Klägerin zu 3) nicht. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der
2 SGB II maßgebenden Regelleistung. Danach beträgt das Sozialgeld für die Klägerin zu 3) für die Zeit vom 20.07.2005 bis 30.06.2006 199 EUR, für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 207 EUR und für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 208 EUR. Randnummer 31 Für die Tochter J. bemisst sich der Bedarf für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2007 ebenfalls
Danach beträgt das Sozialgeld für über 15jährige Kinder für die Zeit ab 01.07.2006 276 EUR und für die Zeit ab 01.07.2007 287 EUR. Randnummer 32 Leistungen für Unterkunft und Heizung sind
1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die Kläger haben für das Jahr 2005 tatsächliche Aufwendungen für fünf Personen in Höhe von 5.606,48 EUR für die Unterkunft und in Höhe von 2.448,00 EUR für Heizung
gewiesen. Dies ergibt anteilig für drei Personen monatliche Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 402,72 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Unterkunftskosten in Höhe von 280,32 EUR (93,44 EUR x 3) und Heizkosten in Höhe von 122,40 EUR (40,80 EUR x 3). Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich entstandenen Kosten nicht angemessen sind, bestehen nicht und wurden von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht. Für das Jahr 2006 haben die Kläger Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 5.565,51 EUR und für Heizung in Höhe von 2.995,56 EUR
gewiesen. Dies ergibt anteilig für drei Personen einen Betrag in Höhe von insgesamt 428,04 EUR. Dieser setzt sich aus 278,25 EUR Unterkunftskosten (92,75 EUR x 3) und 149,93 EUR Heizkosten (49,93 EUR x 3) zusammen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf ab 01.07.2006 aufgrund dessen, dass die Tochter J. seit diesem Zeitpunkt mit zur Bedarfsgemeinschaft gehört, höher ist: Ab 01.07.2006 besteht ein Bedarf für Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 570,72 EUR (371,00 EUR + 199,72 EUR). Für das Jahr 2007 haben die Kläger Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 5556,48 EUR und für Heizung in Höhe von 2.151,00 EUR
gewiesen. Dies ergibt für vier Personen anteilig einen Betrag in Höhe von 513,80 EUR. Dieser setzt sich aus den Kosten für die Unterkunft in Höhe von 370,40 EUR (92,60 EUR x 4) und für die Heizung in Höhe von 143,40 EUR (35,85 EUR x 4) zusammen. Randnummer 33
1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Kosten für die Bereitung von Warmwasser sind danach in dem Fall, dass die Heizungsanlage zugleich auch der Warmwasserbereitung dient, Bestandteil der Regelleistung und müssen von den Kosten für die Heizung abgezogen werden. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R - juris den Anteil der Regelleistung, der der Warmwasserbereitung dient, errechnet. Mit Schreiben vom 11.01.2010 hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Werte für
folgende Zeiträume bekannt gegeben. Danach sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Regelleistung für die Bereitung von Warmwasser von den Heizkosten abzuziehen 5,37 EUR bei einer Regelleistung von 298 EUR, 3,58 EUR bei 199 EUR, 5,60 EUR bei 311 EUR, 4,98 EUR bei 276 EUR, 3,73 EUR bei 207 EUR, 5,63 EUR bei 312 EUR, 5,01 EUR bei 287 EUR und 3,76 EUR bei 208 EUR Regelleistung bzw. Sozialgeld. Randnummer 34 Die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses zwischen den Klägern zu 1) und zu 2) und Frau D. teilt die Kammer nicht. Mietverhältnisse zwischen Verwandten müssen
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Während es beim Fremdvergleich im Steuerrecht darum geht, ob die streitigen Aufwendungen des Vermieters in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem steuerrechtlich nicht relevanten privaten Bereich zugehörig sind, geht es im Grundsicherungsrecht darum, ob ein existenzieller Bedarf vorhanden ist, der durch Leistungen für Unterkunft und Heizung gedeckt werden muss. Grundsicherungsrechtlich ist es sogar erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dieses bei einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre. Dabei sind alle Umstände zu würdigen, bei der Auslegung der Vereinbarung mithin auch der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R – juris). Das Gericht ist hier der Überzeugung, dass das Mietverhältnis der Kläger zu 1) und zu 2) mit Frau D. tatsächlich durchgeführt wurde. Die Klägerin hat angegeben, bestimmte Kosten selbst zu tragen und andererseits die Grundmiete und einen Teil der Kosten an ihre Tochter zu zahlen. Die tatsächliche Zahlung erfolgte bargeldlos. Die Klägerin zu 1) hat im Verfahren glaubhaft angegeben, monatlich einen größeren Betrag vom Konto abzuheben und diesen für sämtliche Ausgaben im Monat zu verwenden. Dies lässt sich anhand der eingereichten Kontoauszüge auch
vollziehen. So hat die Klägerin zu 1) am 22.07.2005 und am 22.08.2005 jeweils einen Betrag in Höhe von 1.500 EUR und am 23.09. und 26.09.2005 Beträge in Höhe von 1.000 EUR und 800 EUR vom Konto abgehoben. Am 24.01.2007, 22.02.2007 und am 26.03.2007 wurden jeweils Beträge in Höhe von 1.500 EUR abgehoben. Die Tochter der Klägerin hat glaubhaft bekundet, von ihren Eltern monatlich einen Betrag zwischen 405 und 406 EUR zu erhalten und diesen Betrag auch zu versteuern. Sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Zeugin gaben übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung an, ein Mietbuch zu führen, aus dem sich die monatlichen Zahlungen ergeben. Randnummer 35 Danach haben die Kläger für die Zeit vom 20.07.2005 bis 31.12.2005 einen monatlichen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 388,40 EUR (402,72 EUR abzgl. 5,37 EUR, 5,37 EUR, 3,58 EUR). Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 haben die Kläger einen monatlichen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 413,72 EUR (428,04 EUR abzgl. 5,37 EUR, 5,37 EUR, 3,58 EUR). Für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 haben die Kläger und J. einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 550,81 EUR (570,72 EUR abzgl. 5,60 EUR, 5,60 EUR, 4,98 EUR, 3,73 EUR). Für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 haben die Kläger und J. einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 493,89 EUR (513,80 EUR abzgl. 5,60 EUR, 5,60 EUR, 4,98 EUR, 3,73 EUR) und für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von 493,77 EUR (513,80 EUR abzgl. 5,63 EUR, 5,63 EUR, 5,01 EUR, 3,76 EUR). Randnummer 36 Das Kindergeld für die Klägerin zu 3) reduziert deren Bedarf
1 Satz 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003 (a. a. O.) um 154 EUR. Danach ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es zur Sicherung des Lebensbedarfs benötigt wird. Das Kindergeld soll vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes verwendet werden. Aus diesem Grund nimmt das Kindergeld ebenso wie das sonstige Einkommen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
2 Satz 3 SGB II teil und rechtfertigt eine vom Einkommenssteuerrecht abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes (BSG, Urteil vom 18.06.2006 – B 14 AS 55/07 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 4 Rnr. 34). Das Kindergeld ist dabei
1 ALG II-VO in der Fassung vom 20.10.2004 (a. a. O.) nicht um die Versicherungspauschale zu bereinigen, da die Klägerin zu 3) hier mit zur Bedarfsgemeinschaft gehört (BSG, Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R – juris). Sie selbst hat einen Bedarf in Höhe der Regelleistung zuzüglich der anteiligen Unterkunftskosten und außer des Kindergeldes keine weiteren Einkünfte. Das Kindergeld deckt hier nicht einmal den Regelleistungsbedarf, so dass monatlich ein ungedeckter Restbedarf verbleibt, der dazu führt, dass die Klägerin zu 3) nicht
4 Nr. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 30.07.2004 (a. a. O.) aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet. Die gesetzliche Regelung sieht den Abzug der Versicherungspauschale nur dann vor, soweit die kinderjährigen Kinder gerade nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 3 Nr. 1 ALG II-VO in der Fassung vom 20.10.2004, a. a. O.). Das Kindergeld für die Tochter J. ist bis zum 11.09.2005 ebenfalls bei dieser zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Randnummer 37 Werden die monatlichen Bedarfe für Regelleistung und Sozialgeld addiert, ergibt sich getrennt
Zeiträumen folgender monatlicher Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft: Randnummer 38 20.07.2005 bis 31.12.2005 1.029,40 EUR (298 + 298 + 199 + 388,40 - 154) 01.01.2006 bis 30.06.2006 1.054,72 EUR (298 + 298 + 199 + 413,72 – 154) 01.07.2006 bis 31.12.2006 1.501,81 EUR (311 + 311 + 276 + 207 + 550,81 – 154) 01.01.2007 bis 30.06.2007 1.444,89 EUR (311 + 311 + 276 + 207 + 493,89 – 154) 01.07.2007 bis 31.12.2007 1.449,77 EUR (312 + 312 + 278 + 208 + 493,77 – 154) Randnummer 39 Im Monat Juli 2005 besteht der Bedarf nur anteilig, da der Leistungsantrag erst am 20.07.2005 gestellt worden ist. Randnummer 40 c)
1 und Abs. 2 II in der Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (a. a. O.) ist nicht hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
diesem Buch, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag
Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Vom Einkommen sind
2 SGB II unter anderem abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
Grund und Höhe angemessen sind (Nr. 3), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 5) und für Erwerbstätige ein Betrag
6). Nicht als Einkommen sind
3 SGB II zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen
diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären sowie Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden. Gemäß § 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-VO) vom 10.10.2004 (BGBl. I S 2622) sind außer den in § 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen: 1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie jährlich 50 EUR nicht übersteigen, 2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen
dem SGB II dienen, soweit die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht gerechtfertigt wären,
Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen ist. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
weist, dass die Summe der Beträge
Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Randnummer 43 Für die Zeit ab 01.07.2006 ist diese Norm durch Gesetze vom 24.03.2006 (a. a. O.), vom 20.07.2006 (a. a. O.) und durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) wiederum mehrfach geändert worden. Maßgeblich ist für das Verfahren lediglich die Änderung in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2006. Danach ist der Kinderzuschlag
Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Randnummer 44 Der Freibetrag für Erwerbstätige ist in § 30 SGB II geregelt. In der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.09.2005 war der Freibetrag
dem Gesetz vom 24.12.2003 (a. a. O.) zu berechnen, in dem von dem um die Absetzbeträge
2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 Euro, zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht mehr als 900 Euro beträgt und zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 500 Euro beträgt, abzusetzen ist. In der Zeit ab 01.10.2005 beträgt der Freibetrag
dem Gesetz vom 14.08.2005 (a. a. O.) für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert. An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro. Randnummer 45 Die Anrechnung von Einkommen ist weiterhin in der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld geregelt.
1 der Verordnung in der Fassung vom 20.10.2004 (BGBl. I S. 2622) sind außer den in § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen
dem Zweiten Buch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht gerechtfertigt wären. Gemäß § 3 ALG II-VO in der Fassung vom 20.10.2004 (a. a. O.) sind als Pauschbeträge folgende Beträge abzusetzen 1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft
3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die
Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Berechnung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch diejenigen Beträge, die sich für die jeweilige Stufe
1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung eines für alle Stufen einheitlichen Satzes für die Absetzbeträge
2 Nr. 1 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergeben; der einheitliche Satz entspricht dem Anteil des gesamten, um die Absetzbeträge
2 Nr. 1 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit am gesamten Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit, 3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge
2 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
weist. Durch die Erste Änderungsverordnung vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2499) haben sich für die Zeit ab 01.10.2005 Veränderungen hinsichtlich der Höhe der Fahrtkosten ergeben. Nunmehr sind bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben
weist, abzusetzen. Randnummer 46 Die Regelungen zur Berechnung des anzurechnenden Einkommens sind durch die Verordnung vom 17.12.2007 (BGBl. I S. 2942) wiederum geändert worden. Diese Änderung ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.
3 dieser Verordnung ist für Mehraufwendungen für Verpflegung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen. Randnummer 47 aa) Danach ist hier zum einen das Einkommen des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit anzurechnen. Die dem Kläger zugeflossenen Spesen sind Bestandteil des anzurechnenden Einkommens (dazu 1) und auch nicht als zweckbestimmte Einnahmen von der Anrechnung ausgenommen (dazu 2). Randnummer 48
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in der Fassung des Zweiten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SGB IV und der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in der Fassung der Änderung vom 12.12.2989 (BGBl. I S. 2177) sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung
2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und § 26a des Einkommenssteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Hier hat der Gesetzgeber zwar geregelt, welche Entgeltbestandteile zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören. Der Gesetzgeber des SGB II hat jedoch in § 11 nicht den Begriff "Arbeitsentgelt" verwendet, sondern den Begriff "Einnahmen". Die Kammer ist der Überzeugung, dass der in § 14 Abs. 1 SGB IV geregelte Begriff "Arbeitseinkommen" nur einen Teilausschnitt des im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwendeten umfassenderen Begriffs "Einnahmen" ist. Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verweist selbst auf den Begriff "Einnahmen". Vielmehr ergibt sich aus der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV, dass es sich bei den steuerfreien Aufwandsentschädigungen um Einnahmen handelt, die explizit vom Begriff "Arbeitsentgelt" ausgenommen werden. Diese Einnahmen sollen
dem gesetzgeberischen Willen nicht als Arbeitsentgelt "gelten". Randnummer 49
dem Wortlauf dieser Vorschrift gehören sie jedoch zu den "Einnahmen".
der Begründung zum Gesetzentwurf eines Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 05.09.2003 (BT-Drs. 15/1516) S. 53 orientiert sich die Anrechnung von Einkommen am bisherigen Recht der Sozialhilfe. Danach waren ebenfalls alle "Einnahmen" anzurechnen (vgl. § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz). Randnummer 50 Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift erfordert es nicht, die steuerfreien Entgeltbestandteile bei der Einkommensanrechnung außer Betracht zu lassen. Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist es, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfsbedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Danach ist nicht erkennbar, weshalb steuerfreie Einkommensbestandteile nicht zu den Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören sollten. Auch diese Einnahmen tragen dazu bei, dass sich die Hilfsbedürftigkeit durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft verringert. Die Steuerfreiheit dieser Entgeltbestandteile (§ 3 b Einkommenssteuergesetz) führt nicht dazu, dass diese Einnahmen dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und für die Sicherung des Lebensunterhalts nicht eingesetzt werden können. Hintergrund der steuerrechtlichen Regelung ist eine andere Interessenlage als die Gewährung einer steuerfinanzierten Leistung zur Grundsicherung, nämlich die Steuerlast des Einzelnen festzulegen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.09.2009 – L 11 AS 466/09 – juris). Randnummer 51
tzuschlägen, BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 89/09 R). Randnummer 53 § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst
2 BGB (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) - also dem so genannten Schmerzensgeld – es ausschließen, Abfindungszahlungen wegen Verlustes des Arbeitsplatzes zu den zweckbestimmten Einnahmen in diesem Sinne zu rechnen. Abfindungszahlungen stellen eine immaterielle und materielle Ausgleichszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar. Sie weisen wie etwa das Schmerzensgeld zwar eine gewisse immaterielle Komponente auf, jedoch kompensieren sie auch den Wegfall des Erwerbseinkommens, haben insoweit also materiellen Charakter. Sie sind nur insoweit zweckbestimmt, als die Zahlung erfolgt, um den Abfindungsanspruch des früheren Arbeitnehmers zu erfüllen. Darüber hinaus liegt einer Abfindungszahlung aber kein weitergehender Verwendungszweck zu Grunde. Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat. Eine Zweckbestimmung im Hinblick auf die Verwendung der Abfindung durch den Arbeitnehmer ist damit nicht verbunden (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 47/08 R – juris). Auch diese Einnahmen sind
G a.F. teilweise nicht steuerpflichtig. Randnummer 54 Diese Maßstäbe lassen sich auf die hier streitigen Entgeltbestandteile übertragen. Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich nicht, dass die Verpflichtung zur Spesenzahlung einen anderen als materiellen Charakter hat. Im Arbeitsvertrag des Klägers finden sich keine Hinweise darauf, dass diese Entgeltbestandteile einen anderen Zweck haben, als die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Eine Zweckbestimmung der Auszahlung im Hinblick darauf, wie der Kläger zu 2) die gezahlten Spesen zu verwenden hat, ist damit
Auffassung der Kammer nicht verbunden. Damit können die Spesenzahlungen ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Randnummer 55
2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 1 ALG II-VO, die Werbungskostenpauschale
2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 3 a aa ALG II-VO und die Fahrt- und Übernachtungskosten
2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 3 a bb ALG II-VO zu bereinigen. Randnummer 56
Auffassung der Kammer ist das Einkommen weiterhin um den Verpflegungsmehraufwand
der Regelung in § 6 Abs. 3 ALG II-Verordnung in der Fassung vom 17.12.2007 (BGBl. I S. 2942) analog auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zu bereinigen. Diese Verordnung trat
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sind gegeben. Eine Rechtsvorschrift kann dann analog angewendet werden, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Interessenlage vergleichbar ist. Hier liegt
Auffassung der Kammer eine planwidrige Regelungslücke vor. Vor der Regelung in § 6 Abs. 3 ALG II-VO gab es keine Regelung zur Absetzbarkeit von pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit. Zwar war es möglich, konkret
gewiesene Verpflegungsmehraufwendungen abzusetzen. Eine Regelung für solche Fälle, in denen diese Kosten entstanden sind, jedoch nicht mehr
gewiesen werden können, findet sich im Gesetz nicht.
der Begründung zur Verordnung sollten lediglich künftig auch die Mehraufwendungen für Verpflegung pauschaliert werden. Danach werde unter Berücksichtigung der Ziele der Grundsicherung für Arbeitssuchende von den im Einkommenssteuer- und Bundesreisekostenrecht geltenden Werten abgewichen. Dem Hilfebedürftigen sei es zumutbar, mögliche Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit soweit wie möglich zu reduzieren. Er dürfe dadurch gegenüber anderen Hilfsbedürftigen nicht besser gestellt werden. Bei mindestens 12stündiger Abwesenheit sei davon auszugehen, dass ein Mehraufwand erforderlich werden kann, der sofern er
gewiesen worden sei, pauschal in Höhe von 6 EUR je Kalendertag berücksichtigt werde. Der Wert in Höhe von 6 EUR berücksichtige dabei, dass dem Hilfsbedürftigen an diesem Tag auch die in der Regelleistung enthaltenen Beträge zur Verfügung stehen. Damit ist erstmals eine gesetzliche Regelung vorhanden, die dem Umstand Rechnung trägt, dass es der tatsächliche Aufwand für Verpflegungsmehraufwand in einigen Fällen schwer
zuweisen ist und deshalb pauschal bei mindestens 12stündiger Abwesenheit davon ausgegangen wird, dass ein solcher Mehraufwand entsteht. Die Interessenlage ist für die Zeit vor dem 01.01.2008 dieselbe. Unabhängig vom zeitlichen Anwendungsbereich der Norm besteht ein Interesse daran, Verpflegungsmehraufwand pauschal vom Einkommen abzusetzen. Randnummer 57 Schließlich ist das Einkommen um den Freibetrag
2 Satz 1 Nr. 6 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II zu bereinigen, der bis zum 30.09.2005 aus dem Verhältnis des bereinigten Nettoeinkommens zum Bruttoeinkommen und danach pauschal berechnet wird. Randnummer 58
SGB II - 240,50 EUR Anzurechnendes Einkommen 2.448,95 EUR Randnummer 60 Der Freibetrag
SGB II errechnet sich dabei aus dem Verhältnis des Bruttoeinkommens zum bereinigten Nettoeinkommen: 2.689,45 EUR x 100 / 3.354,43 EUR = 80,17. Randnummer 61 Brutto Quotient bereinigt Prozentsatz Freibetrag 400 EUR 80,17 320,68 EUR 15 48,10 EUR 500 EUR 80,17 400,85 EUR 30 120,25 EUR 600 EUR 80,17 481,02 EUR 15 72,15 EUR Summe 240,50 EUR Randnummer 62 August 2005 Bruttoeinkommen 2.457,22 EUR Nettoeinkommen 2.155,67 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.504 km x 0,06 EUR - 150,24 EUR Verpflegungspauschale 18 x 6 EUR - 108 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.822,62 EUR Freibetrag
SGB II - 222,50 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.600,12 EUR Randnummer 63 Der Freibetrag
SGB II errechnet sich dabei aus dem Verhältnis des Bruttoeinkommens zum bereinigten Nettoeinkommen: 1.822,62 EUR x 100 / 2.457,22 EUR = 74,17. Randnummer 64 Brutto Quotient bereinigt Prozentsatz Freibetrag 400 EUR 74,17 296,68 EUR 15 44,50 EUR 500 EUR 74,17 370,85 EUR 30 111,25 EUR 600 EUR 74,17 445,02 EUR 15 66,75 EUR Summe 222,50 EUR Randnummer 65 September 2005 Bruttoeinkommen 3.776,98 EUR Nettoeinkommen 3.181,77 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 89 km x 0,06 - 5,34 EUR Verpflegungspauschale 16 x 6 - 96 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 3.005,62 EUR Freibetrag
SGB II - 238,70 EUR Anzurechnendes Einkommen 2.766,92 EUR Randnummer 66 Der Freibetrag
SGB II errechnet sich dabei aus dem Verhältnis des Bruttoeinkommens zum bereinigten Nettoeinkommen: 3.005,62 EUR x 100 / 3.776,98 EUR = 79.57. Randnummer 67 Brutto Quotient bereinigt Prozentsatz Freibetrag 400 EUR 79,57 318,28 EUR 15 47,74 EUR 500 EUR 79,57 397,85 EUR 30 119,35 EUR 600 EUR 79,57 447,42 EUR 15 71,61 EUR Summe 238,70 EUR Randnummer 68 Für die Zeit ab Oktober 2005 gelten andere Freibetragsregelungen. Weiterhin war nicht die Pauschale
2 Satz 1 Nr. 6 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II von Einkommen abzusetzen, weil die Absetzbeträge den Betrag in Höhe von 100 EUR überschreiten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II in der ab Oktober 2005 geltenden Fassung). Randnummer 69 Oktober 2005 Bruttoeinkommen 2.584,41 EUR Nettoeinkommen 2.274,06 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.300 km x 0,20 - 460 EUR Übernachtungskosten - 261 EUR Verpflegungspauschale 20 x 6 - 120 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.358,25 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.148,25 EUR November 2005 Bruttoeinkommen 2.823,62 EUR Nettoeinkommen 2.508,10 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.875 km x 0,20 EUR - 575 EUR Übernachtungskosten - 288 EUR Verpflegungspauschale 21 x 6 EUR - 126 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.444,29 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.234,29 EUR Dezember 2005 Bruttoeinkommen 2.683,48 EUR Nettoeinkommen 2.360,52 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.266 km x 0,20 EUR - 453,20 EUR Übernachtungskosten - 252 EUR Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.448,51 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.238,51 EUR Januar 2006 Bruttoeinkommen 3.161,48 EUR Nettoeinkommen 2.778,62 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 1201 km x 0,20 EUR - 240,20 EUR Verpflegungspauschale 16 x 6 EUR - 96 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 2.367,61 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 2.157,61 EUR Februar 2006 Bruttoeinkommen 3.016,57 EUR Nettoeinkommen 2.641,50 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 3.312 km x 0,20 EUR - 662,40 EUR Verpflegungspauschale 18 x 6 EUR - 108 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.796,29 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.586,29 EUR März 2006 Bruttoeinkommen 2.200,45 EUR Nettoeinkommen 1.905,22 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 1.780 km x 0,20 EUR - 356 EUR Verpflegungspauschale 15 x 6 EUR - 90 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.384,41 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.174,41 EUR April 2006 Bruttoeinkommen 2.935,94 EUR Nettoeinkommen 2.589,82 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2192 km x 0,20 EUR - 438,40 EUR Verpflegungspauschale 23 x 6 EUR - 138 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.938,61 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.728,61 EUR Mai 2006 Bruttoeinkommen 2.648,34 EUR Nettoeinkommen 2.327,76 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2185 km x 0,20 EUR - 437 EUR Verpflegungspauschale 19 x 6 EUR - 114 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.701,95 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.491,95 EUR Juni 2006 Bruttoeinkommen 4.441,10 EUR Nettoeinkommen 3.897,64 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.067 km x 0,20 EUR - 413,40 EUR Verpflegungspauschale 27 x 6 EUR - 162 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 3.247,43 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 3.037,43 EUR Juli 2006 Bruttoeinkommen 3.648,51 EUR Nettoeinkommen 3.204,69 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 1.630 km x 0,20 EUR - 326 EUR Verpflegungspauschale 23 x 6 EUR - 138 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 2.667,35 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 2.457,35 EUR August 2006 Bruttoeinkommen 2.727,60 EUR Nettoeinkommen 2.399,07 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.192 km x 0,20 EUR - 438,40 EUR Verpflegungspauschale 20 x 6 EUR - 120 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.767,33 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.557,33 EUR September 2006 Bruttoeinkommen 2.389,60 EUR Nettoeinkommen 2.042,20 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 1.644 km x 0,20 EUR - 328,80 EUR Verpflegungspauschale 14 x 6 EUR - 84 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.556,05 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.346,06 EUR Oktober 2006 Bruttoeinkommen 2.805,40 EUR Nettoeinkommen 2.478,18 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.171 km x 0,20 EUR - 434,20 EUR Verpflegungspauschale 21 x 6 EUR - 126 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.844,64 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.634,64 EUR November 2006 Bruttoeinkommen 2.944,40 EUR Nettoeinkommen 2.596,48 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.705 km x 0,20 EUR - 541 EUR Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.850,14 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.640,14 EUR Dezember 2006 Bruttoeinkommen 2.902,40 EUR Nettoeinkommen 2.554,48 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.164 km x 0,20 EUR - 432,80 EUR Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.916,34 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.706,34 EUR Januar 2007 Bruttoeinkommen 2.524,60 EUR Nettoeinkommen 2.184,91 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 1.637 km x 0,20 EUR - 327,40 EUR Verpflegungspauschale 16 x 6 EUR - 96 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.688,17 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.478,17 EUR Februar 2007 Bruttoeinkommen 3.008,80 EUR Nettoeinkommen 2.648,57 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 1.637 km x 0,20 EUR - 548 EUR Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR Übernachtungskosten - 68,00 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.827,23 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.617,23 EUR März 2007 Bruttoeinkommen 2.777,64 EUR Nettoeinkommen 2.447,95 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.288 km x 0,20 EUR - 457,60 EUR Verpflegungspauschale 20 x 6 EUR - 120 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.797,01 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.587,01 EUR April 2007 Bruttoeinkommen 3.176,03 EUR Nettoeinkommen 2.789,82 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.374 km x 0,20 EUR - 474,80 EUR Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 2.109,68 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.899,68 EUR Mai 2007 Bruttoeinkommen 2.602,30 EUR Nettoeinkommen 2.274,14 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.038 km x 0,20 EUR - 407,60 EUR Verpflegungspauschale 19 x 6 EUR - 114 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.679,20 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.469,20 EUR Juni 2007 Bruttoeinkommen 2.751,27 EUR Nettoeinkommen 2.392,20 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.157 km x 0,20 EUR - 431,40 EUR Verpflegungspauschale 20 x 6 EUR - 120 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.767,46 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.557,46 EUR Juli 2007 Bruttoeinkommen 2.864,80 EUR Nettoeinkommen 2.534,47 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 27,52 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.066 km x 0,20 EUR - 413,20 EUR Verpflegungspauschale 21 x 6 EUR - 126 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.922,42 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.712,42 EUR August 2007 Bruttoeinkommen 3.056,05 EUR Nettoeinkommen 2.694,74 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 27,52 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 3.130 km x 0,20 EUR - 626 EUR Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.863,89 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.653,89 EUR September 2007 Bruttoeinkommen 2.315,20 EUR Nettoeinkommen 1.966,85 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 27,52 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 977 km x 0,20 EUR - 195,40 EUR Verpflegungspauschale 13 x 6 EUR - 78 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.620,60 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.410,60 EUR Oktober 2007 Bruttoeinkommen 2.864,80 EUR Nettoeinkommen 2.534,47 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 27,52 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 1.988 km x 0,20 EUR - 397,60 EUR Verpflegungspauschale 20 x 6 EUR - 120 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.944,02 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.734,02 EUR November 2007 Bruttoeinkommen 3.317,10 EUR Nettoeinkommen 2.901,62 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 27,52 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.886 km x 0,20 EUR - 577,20 EUR Verpflegungspauschale 23 x 6 EUR - 138 EUR Übernachtungskosten - 120 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.993,57 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.783,57 EUR Dezember 2007 Bruttoeinkommen 2.924,50 EUR Nettoeinkommen 2.581,77 EUR Versicherungspauschale - 30 EUR KfZ-Haftpflichtversicherung - 27,52 EUR Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR Fahrtkosten 2.604 km x 0,20 EUR - 520,80 EUR Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR Bereinigtes Nettoeinkommen 1.922,42 EUR Freibetrag
SGB II - 210 EUR Anzurechnendes Einkommen 1.712,42 EUR Randnummer 70 bb) Weiterhin ist das Einkommen aus Kindergeld und Erwerbseinkommen von J. anzurechnen. Am 12.09.2009 wurde die Tochter J. volljährig und ein Abzweigungsantrag
Einkommenssteuergesetz wurde nicht gestellt, so dass das Kindergeld seit diesem Zeitpunkt bei ihren Eltern als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 9/09 R – juris). Weiterhin erzielte J. im September 2006 Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von 115,00 EUR. Davon sind 12 EUR anrechenbar. Im September 2007 erzielte J. Einkommen von in Höhe von 400 EUR, das in Höhe von 240 EUR anzurechnen ist. Randnummer 71 d) Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft kann im streitgegenständlichen Zeitraum außer in den Monaten September 2006 und September 2007 bereits aus dem anzurechnenden Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) gedeckt werden. Im Monat September 2006 verfügte der Kläger zu 2) über anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.346,06 EUR. Mit dem für J. gezahlten Kindergeld und dem eigenen anrechenbaren Einkommen von J. sind bedarfsdeckende Einkünfte vorhanden. Dem Gesamtbedarf in Höhe von 1.501,81 EUR steht danach anzurechnendes Einkommen in Höhe von insgesamt 1.512,06 EUR gegenüber. Im Monat September 2007 verfügt die Bedarfsgemeinschaft über anzurechnendes Einkommen des Klägers zu 2) in Höhe von 1.410,60 EUR, Erwerbseinkommen von J. in Höhe von 240 EUR und Kindergeld in Höhe von 154 EUR, mithin insgesamt 1.804,60 EUR, so dass bei einem Bedarf in Höhe von 1.449,77 EUR ebenfalls kein Leistungsanspruch gegeben ist. Randnummer 72 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
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