1 SGB 1 entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf DbA. (Rn.26) 3.
1 SGB 1 verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Ob die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird, steht im Ermessen der Behörde. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Stendal,
den Vorschriften der Versorgungsordnung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (VersO-NVA). Die Rente wurde zum
dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) zu beantragen. Am
75 von Hundert, lehnte jedoch eine Zahlung des für die Jahre 1997 und 1998 dem Grunde
bestehenden Anspruchs auf DbA wegen Verjährung ab. In dem Bescheid führte sie wörtlich aus: Randnummer 4 "
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens wird für die Jahre 1997 und 1998 die Einrede der Verjährung erhoben. Die Behörde ist somit berechtigt, die Sozialleistung nur vier Jahre rückwirkend zu zahlen, wenn dies nicht gegen Treu und Glauben verstößt. In Ihrem Fall ist ein solcher Verstoß nicht erkennbar, da die Behörde an dem Verstreichen der Frist für die Jahre 1997 und 1998 kein Verschulden trifft. Insbesondere ist die Behörde nicht verpflichtet, über vermeintliche Ansprüche zu informieren. Es fiel allein in Ihren Verantwortungsbereich, einen Anspruch geltend zu machen und die dafür erforderlichen Erkundigungen einzuholen. Randnummer 5
Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (hier Ihr alleiniges Verschulden an der Fristversäumnis), überwiegt das Interesse meiner Behörde an der Nichtauszahlung des DbA für das Jahr 1997 und für das Jahr 1998." Randnummer 6 Der Bescheid vom 29. April 2004 wurde bestandskräftig. Ein Schreiben des Klägers vom 29. Juli 2004, in dem er sich
dem Bearbeitungsstand eines von ihm zur Post gegebenen, aber bei der Beklagten nicht eingegangenen Widerspruches erkundigte, wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand lehnte sie ab. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
dem Meistbegünstigungsgrundsatz sei die Beklagte verpflichtet, den für ihn günstigsten Bescheid zu erlassen. Daher hätte sich diese im Rahmen ihres Ermessens nicht auf Verjährung berufen dürfen. Auch hätte sie dabei beachten müssen, dass durch den unterlassenen Hinweis auf die rechtzeitige Antragstellung eine Amtspflichtverletzung vorliege. Randnummer 9 Mit Gerichtsbescheid vom
AG sei keine Anspruchsvoraussetzung, sondern regele nur die Geltendmachung des Anspruchs, der dem Grunde
ohnehin bestehe. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom
1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 18 Der Senat sieht nur aus Ermessenserwägungen davon ab, den Gerichtsbescheid des SG gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Das SG hat hier verfahrensfehlerhaft durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden, da die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorlagen. Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (siehe BSG, Urteil vom 16. März 2006, Az: B 4 RA 59/04 R, dokumentiert in juris).
1 Satz 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Hier hat das SG ausweislich des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung am 30. Januar 2007 rechtliche Probleme in Hinsicht auf das Erfordernis eines Antrages
AG und auf das durch die Beklagte bei der Verjährungseinrede anzustellende Ermessen gesehen und damit den Fall selber nicht für einfach gehalten. Dadurch, dass es trotzdem durch Gerichtsbescheid entschieden hat, hat es den Kläger dem gesetzlichen Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) entzogen. Da die Sache entscheidungsreif ist und eine weitere Verfahrensverzögerung nicht im Interesse der Beteiligten liegen dürfte, sieht das Landessozialgericht jedoch von einer Zurückverweisung ab. Randnummer 19 Die Berufung ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er keinen Anspruch auf die Änderung des Bescheids vom 29. April 2004 und die begehrten Leistungen hat. Randnummer 20
1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den Bescheid vom 29. April 2004 nicht vor. Randnummer 21 Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht den DbA nur auf Antrag gewährt und konnte sich hinsichtlich der Jahre 1997 und 1998 auf Verjährung berufen. Das dabei von ihr zu beachtende Ermessen hat sie rechtmäßig ausgeübt. Randnummer 22
AG (in der im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom
AG galten für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg die bis zum
1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Ein Antrag ist in der Regel nicht Anspruchsvoraussetzung (siehe Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 40, Rdnr. 4). Auch im vorliegenden Fall ist der Antrag nicht Voraussetzung für den Anspruch auf DbA, wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 DbAG ergibt. Danach haben die betreffenden Personen den Anspruch ab 1. Januar 1997, unabhängig von der in § 1 Abs. 1 Satz 2 DbAG geregelten Antragstellung, die nur Voraussetzung für die Zahlung ist. Randnummer 27
1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Der Anspruch auf DbA entsteht laufend für den jeweiligen Leistungsmonat (§ 41 SGB I). Deshalb verjährten die Ansprüche auf die Monatsleistungen des DbA des Jahres 1997 mit Ablauf des
3 Satz 1 SGB I durch den am
4 Satz 1 und 2 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor Antragstellung auf Rücknahme erbracht werden. Damit wäre eine Leistung des DbA für die Jahre 1997 und 1998 ausgeschlossen. Randnummer 30 Aus dem gleichen Grund würde auch ein Aufklärungsverschulden der Beklagten, für das sich hier aber keine Anhaltspunkte ergeben, das Leistungsbegehren des Klägers nicht stützen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X eine Ausschlussfrist von vier Jahren, wenn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden kann (BSG, Urteil vom 27. März 2007, Az: B 13 R 58/06 R, dokumentiert in juris). Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 32 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.