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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 459/07 Urteil Anspruch auf Vergleichsberechnung nach dem Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsge

Anspruch auf Vergleichsberechnung nach dem Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetz Orientierungssatz

  1. Der Anspruch auf Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG setzt voraus, dass der Versicherte bis zum
  2. 1995 die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes erfüllt hat. (Rn.17)
  3. Erst mit Vollendung des
  4. Lebensjahres ist der Anspruch auf eine Rente aus dem zusätzlichen Versorgungssystem der technischen Intelligenz entstanden. Hatte der Versicherte am
  5. 1995 das
  6. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist ein Anspruch auf Vergleichsberechnung ausgeschlossen. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  7. Oktober 2007, S 2 RA 145/04, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  8. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung entsprechend § 307 b Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) bzw. nach § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat. Randnummer 2 Der 1932 geborene Kläger wurde mit Urkunde der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom
  9. Juni 1966 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einbezogen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  10. August 1995 gewährte ihm die Beklagte ab
  11. Januar 1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Am
  12. August 1995 erhob der Kläger Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren half die Beklagte dem Begehren des Klägers teilweise mit Bescheid vom
  13. August 1996 ab. Der Widerspruch erledigte sich daraufhin. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  14. August 1997 stellte die Beklagte die Rente, nachdem am
  15. Juli 1997 ein Überführungsbescheid erlassen worden war, rückwirkend ab
  16. Januar 1995 neu fest. Außerdem erließ die Beklagte am
  17. Dezember 2001 einen Bescheid, mit dem sie die Rente rückwirkend ab
  18. Januar 1995 neu berechnete. Randnummer 5 Am
  19. Oktober 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Überprüfung seiner Altersrente hinsichtlich einer "Vergleichsberechnung (20-Jahreszeitraum) nach dem
  20. AAÜG-Änderungsgesetz". Mit Bescheid vom
  21. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie habe das Recht nicht unrichtig angewandt und sei auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Anspruch auf Vergleichsberechnung bestehe nur dann, wenn bis zum
  22. Juni 1995 die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach den Vorschriften des Beitragsgebiets erfüllt gewesen seien. Danach hätte der Kläger aber erst am
  23. November 1997 mit Vollendung des
  24. Lebensjahres die Voraussetzungen für einen Rentenbezug erfüllt. Den gegen den Bescheid am
  25. Dezember 2003 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  26. März 2004 zurück und führte darin ergänzend aus, dass auch kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI bestünde, da der Kläger am
  27. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine Leistung aus einen Zusatz- oder Sonderversorgungssystem gehabt habe. Randnummer 6 Am
  28. März 2004 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg erhoben, mit der die Beklagte verpflichtet werden sollte, eine Vergleichsberechnung nach dem 20-Jahreszeitraum und nach § 4 Abs. 4 AAÜG vorzunehmen. Das Sozialgericht hat u. a. auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom
  29. August 2005 (Az: B 4 RA 52/04 R, dokumentiert in juris) verwiesen, in dem dieses in einem vergleichbaren Fall (Beginn der Altersrente nach Arbeitslosigkeit am
  30. Januar 1995, Vollendung des
  31. Lebensjahres am
  32. Juni 1997) die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt hatte. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass ein sieben Jahre jüngerer Arbeitskollege, der 14 Arbeitsjahre weniger vorweisen könne und bereits mit 50 Jahren Invalidenrente bezogen habe, mehr Entgeltpunkte erhalte als er. Dies sei ungerecht. Randnummer 7 Mit Urteil vom
  33. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) sei nicht anwendbar, da die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt habe. § 4 Abs. 4 AAÜG setze voraus, dass der Kläger bis zum
  34. Juni 1995 einen Anspruch nach den Vorschriften der AVItech gehabt haben müsse. Dies sei nicht der Fall, da er erst mit Vollendung des
  35. Lebensjahres einen Anspruch auf eine Rente aus dem Versorgungssystem gehabt hätte. Er könne auch keine Berechnung nach § 307 b SGB VI beanspruchen. Dieses Ergebnis sei auch unter Gleichheitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 8 Gegen das ihm am
  36. November 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  37. November 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, mit dem er sein Begehren weiterverfolgt. Randnummer 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  38. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  39. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  40. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom
  41. August 1995,
  42. August 1996,
  43. August 1997 und vom
  44. Dezember 2001 abzuändern und eine Vergleichsberechnung nach dem 20-Jahreszeitraum und nach § 4 Abs. 4 AAÜG vorzunehmen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den gesamten Senat einverstanden erklärt (Schreiben des Klägers vom
  45. September 2010, der Beklagten vom
  46. November 2010). Randnummer 15 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 17 Die Berufung ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom
  47. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. März 2004 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er keinen Anspruch auf die Änderung der Bescheide vom
  49. August 1995,
  50. August 1996,
  51. August 1997 und vom
  52. Dezember 2001 und die begehrten Vergleichsberechnungen hat. Randnummer 18 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf die Bescheide vom
  53. August 1995,
  54. August 1996,
  55. August 1997 und
  56. Dezember 2001 nicht vor. Die Beklagte hat zu Recht die begehrten Vergleichsberechnungen nicht durchgeführt. Randnummer 19 Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichtes und weist die Begründung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 21 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.