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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer 5 Sa 379/09 E Urteil Eingruppierung - Bauaufseher - Anspruch auf persönliche Zulage - TV-L § 10 S 1 TV-L

Obsah (6)§ 14§ 10§ 4§ 7§ 2§ 17

Eingruppierung - Bauaufseher - Anspruch auf persönliche Zulage - TV-L Leitsatz Zur Eingruppierung eines als Bauaufseher zeitweilig eingesetzten Straßenwärters

TV-L. (Rn.54) Orientierungssatz Die persönliche Zulage

§ 14

Abs 3 S 2 TVÜ-L ist

§ 10

S 1 TVÜ-L im Besitz geschützt, solange die Anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird und die Zulage

bisherigen Recht zu zahlen wäre. (Rn.55) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 26/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stendal, 20. August 2009, 1 Ca 236/09 E, Urteil

gehend BAG, 26. September 2012, 4 AZR 26/11, Urteil: Zurückweisung Tenor Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 20.08.2009 – 1 Ca 236/09 E – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten

Teilklagrücknahme einer mit dem Ziel der Bezahlung

der Entgeltgruppe 8 TV-L erhobenen Eingruppierungsfeststellungsklage zuletzt noch um die Zahlung einer Vergütungsdifferenz für den Zeitraum vom

  1. 2008 bis zum
  2. Randnummer 2 Der Kläger ist bei dem beklagten Land jedenfalls seit dem
  3. 1991 als Straßenwärter tätig. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages vom
  4. 1991 ist er dabei in die Lohngruppe 4 MTArb-O eingereiht. Tatsächlich wurde der Kläger als Straßenwärter

der Lohngruppe 5/Lohngruppe 5a MTArb-O bezahlt. Der Kläger ist Mitglied der zuständigen Gewerkschaft, das beklagte Land Mitglied der TdL. Randnummer 3 In der Zeit vom

  1. 2002 bis einschließlich dem
  2. 2008 wurde der Kläger durchgehend für verschiedene Baumaßnahmen jeweils per Berufungsschreiben als zeitweiliger Bauaufseher eingesetzt. Randnummer 4 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger, soweit er als Bauaufseher verwendet wird, Tätigkeiten

der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O verrichtet. Diese hat den folgenden Wortlaut: Randnummer 5 „Straßenwärter mit Ausbildung

Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung

Lohngruppe 4 Nr. 2 für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher.“ Randnummer 6

der Lohngruppe 7a Fallgruppe 5 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb sind Arbeiter der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3

vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe in die Lohngruppe 7a einzureihen, von hier erfolgt kein weiterer Aufstieg. Randnummer 7 Bis zum Inkrafttreten des TV-L am

  1. 2006 erhielt der Kläger für die Tätigkeit als zeitweiliger Bauaufseher eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz der Eingruppierung als Straßenwärter in die Lohngruppe 5/Lohngruppe 5a MTArb-O und der Lohngruppe 7/Lohngruppe 7a MTArb-O. Randnummer 8

Inkrafttreten des TV-L zahlte das beklagte Land für den Zeitraum vom

  1. bis zum
  2. 2006 unter Hinweis auf die Besitzstandsklausel in § 10 TVÜ-L die bisherige Zulage weiter, da in dieser Zeit noch die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit als Bauaufseher gemäß Berufungsverfügung vom
  3. 2005, also aus einem Zeitraum vor Inkrafttreten des TVÜ-L, andauerte. Randnummer 9 Für die mit Berufungsverfügung vom
  4. 2007 dem Kläger nahtlos ab dem
  5. 2007 bis zum
  6. 2007 und für die mit Berufungsverfügung vom
  7. 2007 dem Kläger wiederum nahtlos ab dem
  8. 2008 bis zum
  9. 2008 erneut zugewiesenen Tätigkeiten als zeitweiliger Bauaufseher zahlte das beklagte Land dann lediglich noch eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 und dem Entgelt der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe
  10. Randnummer 10 Unter Berücksichtigung der stufenweise erhöhten Monatsentgelte betrug das Monatsentgelt des Klägers

der Tabelle TV-Länder Tarifgebiet Ost, gültig in der Zeit vom

  1. 2008 bis
  2. 2008, unter Berücksichtigung der Arbeitszeitabsenkung auf 95 % (38 Stunden) in der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 2.075,75 € brutto, in der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 2.118,50 € brutto und in der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 2.256,25 € brutto. Randnummer 11 Das beklagte Land zahlte in den ersten vier Monaten des Jahres 2008 an den Kläger monatlich eine Zulage in Höhe der Differenz der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 und der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 in Höhe von 42,75 € brutto, während in dieser Zeit die Differenz zwischen der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 und der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 monatlich 180,50 € brutto betrug. Randnummer 12 Im weiter noch streitgegenständlichen Zeitraum vom
  3. 5 bis zum
  4. 2008 betrug das Monatsentgelt

der Tabelle TV-Länder Tarifgebiet Ost, gültig ab dem 01.05.2008, wiederum unter Berücksichtigung der Entgeltabsenkung auf 95 % in der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 2.137,50 € brutto, in der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 2.180,25 € brutto und in der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 2.322,75 € brutto. Randnummer 13 Das beklagte Land zahlte in diesen 6 Monaten von Mai bis Oktober 2008 an den Kläger eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 und der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 in Höhe von 42,75 € brutto. In dieser Zeit betrug die Differenz zwischen der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 und der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 monatlich 185,25 € brutto. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 29. 7. 2008 machte der Kläger für die Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 4. 2008 die Zahlung einer monatlichen Vergütungsdifferenz in Höhe von 190,08 € und für die Zeit ab dem 1. 5. 2008 in Höhe von 195,59 € monatlich geltend. Randnummer 15 Der Kläger hat vorgetragen, da er mindestens seit dem 1. 1. 2008 als nicht ständiger Bauaufseher eingesetzt sei, stehe ihm für die Zeit vom 1. 1. 2008 bis zum 31. 10. 2008 Vergütung

der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 zu. Für den Zeitraum vom

  1. bis zum
  2. 2008 habe das beklagte Land jedoch lediglich eine Zulage zwischen der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 und der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 in Höhe von monatlich 42,75 € brutto gezahlt, so dass für diesen Zeitraum monatlich eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 137,75 € brutto bestehe, für 4 Monate mithin 551,- € brutto. Unter Berücksichtigung der Entgelterhöhung stehe ihm außerdem für den Zeitraum vom
  3. 5 bis zum
  4. 2008 eine Vergütung

der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 und nicht nur

der Entgeltgruppe 4 zu. Die monatliche Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 betrage daher 185,25 € brutto. Unter Abzug der gezahlten Zulage in Höhe von 42,75 € brutto bestehe daher eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 142,50 € brutto, für 6 Monate mithin 855,- € brutto. Insgesamt stehe ihm daher für den Zeitraum vom

  1. bis zum
  2. 2008 eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 1.406,- € brutto zu. Randnummer 16 Mit seiner am
  3. 2009 hat der Kläger unter anderem die Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum vom
  4. bis zum
  5. 2008 geltend gemacht. Randnummer 17

teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger zuletzt beantragt, Randnummer 18 das beklagte Land gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.406,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 19 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Das beklagte Land hat vorgetragen, nur für die Zeit des Andauerns der zum Inkrafttreten des TV-L am 1. 11. 2006 bis zum 31. 12. 2006 fortdauernden Berufung zum zeitweiligen Bauaufseher habe der Kläger gemäß § 10 TVÜ-L Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen Zulage. Da dem Kläger ab dem 1. 1. 2007, also

Inkrafttreten des TV-L, höherwertige Tätigkeiten als zeitweiliger Bauaufseher neu zugewiesen worden seien, richte sich die entsprechende Zulage gemäß § 18 Abs. 2 TVÜ-L ab dem 1. 1. 2007

dem TV-L, insbesondere

§ 14Abs.

3 TV-L. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 betrage

§ 14Abs.

3 Satz 2 TV-L die Zulage eigentlich 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts.

§ 14Abs.

3 Satz 2,

  1. Halbsatz TV-L sei jedoch im Falle des Klägers, wo die höherwertige Tätigkeit mehr als eine Entgeltgruppe höher sei (statt Entgeltgruppe 5 die Entgeltgruppe 7), § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L zu beachten, der wiederum auf § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV-L verweise. Danach werde bei einer Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe der Beschäftigte derjenigen Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhalte, bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe werde die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Unter Beachtung des § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L sei daher bei der Berechnung der Zulage zu beachten, dass der Kläger von der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 zunächst in die Entgeltgruppe 6 Stufe 5 und danach in die Entgeltgruppe 7 Stufe 4 aufsteige. Dem Kläger stehe daher nur eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 und der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 zu. Der Kläger sei daher im Zeitraum vom
  2. bis zum
  3. 2008 richtig vergütet worden. Randnummer 22 Mit Urteil vom
  4. 2010 hat das Arbeitsgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.406,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  5. 2009 zu zahlen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5, dem beklagten Land zu 1/5 auferlegt mit der – kurz zusammengefassten – Begründung, dem Kläger stehe die zuletzt noch geltend gemachte Vergütungsdifferenz für die Zeit vom Januar bis Oktober 2008 zu. Randnummer 23 Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fänden aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes der Länder Anwendung. Für die Überleitung der Beschäftigten des MTArb-O in den TV-L sei

§ 4Abs.

1 Satz 1 TVÜ-L die Anlage 2 TVÜ-L heranzuziehen, für den Kläger die Anlage 2 Teil A. Randnummer 24 Für die Überleitung der Beschäftigten würden die Vergütungs- bzw. Lohngruppen einer Entgeltgruppe des TV-L zugeordnet. Grundsätzlich komme es auf die am

  1. 2006 maßgebliche Vergütungs- oder Lohngruppe an (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, TVÜ-Länder Randnr. 51). Randnummer 25 Am
  2. 2006 sei der Kläger nicht als Straßenwärter in die Lohngruppe 5/5 a der Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O eingereiht, sondern als zeitweiliger Bauaufseher in die Lohngruppe 7/7 a, da er zu diesem Zeitpunkt die Tätigkeiten eines zeitweiligen Bauaufsehers verrichtet habe. Randnummer 26 Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger, soweit er Tätigkeiten als zeitweiliger Bauaufseher verrichte,

der Anlage 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb in die Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 einzugruppieren sei.

vierjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 erfolge eine Höhergruppierung in die Lohngruppe 7a Fallgruppe

  1. Da beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers am
  2. 2006 um die Tätigkeit eines Straßenwärters für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher gehandelt habe, genüge eine summarische Prüfung der Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.
  3. Der Kläger sei

der Berufungsverfügung vom

  1. 2005 am
  2. 2006 als zeitweiliger Bauaufseher von dem beklagten Land eingesetzt gewesen, so dass die Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 der Anlage 1 des Lohngruppenverzeichnisses MTArb ohne weiteres zutreffend sei. Randnummer 27 Entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes ergebe sich jedoch aus der Zuweisung der höherwertigen Tätigkeiten als zeitweiliger Bauaufseher nicht, dass der Kläger in der Lohngruppe 5/5 a als Straßenwärter eingereiht bleibe und für die Zeiten der Verrichtung der höherwertigen Tätigkeiten als zeitweiliger Bauaufseher gemäß § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb lediglich eine Zulage erhalte, welche für die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 TVÜ-L nicht heranzuziehen sei. Vielmehr sei in der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 mit der Formulierung „Straßenwärter mit Ausbildung

Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung

Lohngruppe 4 Nr. 2 f ü r d i e D a u e r d e r V e r w e n d u n g a l s B a u a u f s e h e r“ eine tarifliche Sonderregelung getroffen worden, die entgegen den sonstigen Regelungen, so in § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb, für vorübergehende Tätigkeiten der Verwendung als Bauaufseher nicht nur eine Zulage, sondern ausdrücklich eine höhere Eingruppierung

der Lohngruppe 7 vorsehe. Zu dieser Rechtsauffassung sei das Bundesarbeitsgericht bereits in der von beiden Parteien zitierten Entscheidung vom

  1. 1987 (4 AZR 237/86) gekommen und habe das Ergebnis wie folgt begründet: Randnummer 28 „… Randnummer 29 Damit ist für Straßenwärter für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher eine tarifliche Sonderregelung getroffen worden, die entgegen den sonstigen Regelungen in § 9 BMT-G II für vorübergehende Tätigkeiten der Verwendung als Bauaufseher nicht nur eine Zulage, sondern ausdrücklich eine höhere Vergütung

der Lohngruppe Stra VIII BZTV vorsieht. Damit wird erreicht, dass…. eine Besserstellung des Arbeitnehmers bei seiner Verwendung als Bauaufseher für eine bestimmte Dauer eintritt. Randnummer 30 Auf der anderen Seite ist in dieser Sonderregelung für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher – ebenso wie bei einer entsprechenden Regelung für die Dauer der Verwendung als Kolonnenführer – dem Umstand Rechnung getragen, dass oft bei Straßenbauarbeiten eine Verwendung als Bauaufseher oder Kolonnenführer auf Dauer nicht erforderlich ist. …“ Randnummer 31 Da der Kläger

der vorgenannten tariflichen Sonderregelung der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 des Lohngruppenverzeichnisses MtArb für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher ausdrücklich einen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung

der Lohngruppe 7/7 a des Lohngruppenverzeichnisses erworben habe, müsse die Kammer davon ausgehen, dass er am

  1. 2006 in eben diese Lohngruppe 7/7a des Lohngruppenverzeichnisses originär eingereiht gewesen sei und daher

der Anlage 2 A TVÜ-L ab dem

  1. 2006 der Entgeltgruppe 7 des TV-L zuzuordnen gewesen sei. Randnummer 32 Bei der

§ 7

TVÜ-L vorzunehmenden Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter richte sich die dann noch vorzunehmende Zuordnung der Entwicklungsstufen bei den Arbeitern grundsätzlich

der Beschäftigungszeit.

der von dem beklagten Land eingeräumten Beschäftigungszeit ab dem

  1. 1991 seien die Entwicklungsstufen 1 bis 5 von dem Kläger am
  2. 2006 durchlaufen, ab diesem Zeitpunkt wäre er – hätte der TV-L zu Beginn seiner Beschäftigungszeit am
  3. 1991 bereits gegolten – in die Entwicklungsstufe 6 aufgestiegen. Randnummer 33 Zusammengefasst sei festzustellen, dass der Kläger, da er zum Zeitpunkt der Überleitung in die Lohngruppe 7/7a des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb-O eingereiht gewesen sei und ihm von dem beklagten Land mindestens eine Beschäftigungszeit seit dem
  4. 1991 eingeräumt worden sei, gemäß § 4 TVÜ-L i.V.m. § 7 TVÜ-L ab dem
  5. 2006 in die Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 eingereiht gewesen sei. Randnummer 34 Da der Kläger durch fortlaufende Berufungsverfügungen über dem
  6. 11 .2006 hinaus ununterbrochen bis in die streitgegenständliche Zeit von Januar bis Oktober 2008 Tätigkeiten als Bauaufseher ausgeübt habe und daher durchgehend in die Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 einzureihen gewesen sei, habe er auch für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Oktober 2008 einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in der entsprechenden Höhe. Randnummer 35 Im Zeitraum Januar bis einschließlich April 2008 habe ihm daher aus seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung auf 95 % ein Monatsentgelt in Höhe von 2.256,25 € brutto zugestanden. Bezahlt habe das beklagte Land Vergütung

der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 in Höhe von 2.075,75 € brutto und eine Zulage in Höhe von 42,75 € brutto, so dass dem Kläger ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 137,75 € brutto und damit für diese vier Monate ein Gesamtdifferenzbetrag in Höhe von 551,- € brutto zustehe. Für den dann anschließenden Zeitraum von Mai bis einschließlich Oktober 2008 stehe dem Kläger wegen der tariflichen Erhöhung der Monatsentgelte ab dem 1. 5.e2008

der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.322,75 € brutto zu. Bezahlt habe das beklagte Land Vergütung

der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 in Höhe von 2.137,50 € brutto und eine Zulage in Höhe von 42,75 € brutto, so dass eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 142,50 € brutto und damit für sechs Monate eine Gesamtvergütungsdifferenz in Höhe von 855,- € brutto zugunsten des Klägers bestehe. Randnummer 36 Insgesamt müsse das beklagte Land daher an den Kläger für den Zeitraum Januar bis Oktober 2006 eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 1.406,- € brutto

zahlen. Antragsgemäß sei dieser Betrag gemäß §§ 288 Abs. 1, 291, 247 BGB seit dem

  1. 2009, dem Datum der Zustellung der Klage, zu verzinsen. Randnummer 37 Gegen dieses ihm am
  2. 2009 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am
  3. 2009 Berufung eingelegt und diese

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum

  1. 2009 an diesem Tage begründet. Randnummer 38 Zur Begründung führt es aus, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeiten als zeitweiliger Bauaufseher habe für den Kläger eine höhere Eingruppierung mit sich gebracht. Randnummer 39 Der Kläger sei auch nicht ab dem
  2. 2006 gemäß § 4 TVÜ-L i. V. m. § 7 TVÜ-L in die Entgeltgruppe 7, Entwicklungsstufe 6 eingereiht.

seiner, des beklagten Landes, Ansicht bleibe der Kläger während seiner Tätigkeit als zeitweiliger Bauaufseher in der Lohngruppe 5/5a als Straßenwärter eingereiht.

§ 2Abs.

6 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O erhalte der Kläger für die Zeiten der Verrichtung der höherwertigen Tätigkeit als zeitweiliger Bauaufseher lediglich eine Zulage. Randnummer 40 Ein Anspruch auf höhere Eingruppierung

Lohngruppe 7 sei damit nicht gegeben. die höhe der Zulage ergebe sich aus § 14 Abs. 3 TV-L. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 betrage die Zulage

§ 14Abs.

m3 S. 2 TV-L die Zulage eigentlich 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 2, 2. Halbs. TV-L seien jedoch im Fall des Klägers, bei dem die höherwertige Tätigkeit mehr als eine Entgeltgruppe höher sei, § 14 Abs. 2 S. 1 TV-L zu beachten, welcher wiederum auf § 17 Abs. 4 S. 1 und 2 TV-L verweise. Danach werde bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Beschäftigte derjenigen Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält, bei Eingruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe werde die Zuordnung zu den stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Daher sei bei der Berechnung der Zulage zu beachten, dass der Kläger von der Entgeltgruppe 5, Stufe 6 zunächst in die Entgeltgruppe 6, Stufe 5 und danach in die Entgeltgruppe 7 Stufe 4 aufsteige. Randnummer 41 Dem Kläger stehe daher nur eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 7, Entwicklungsstufe 4 und 5, Entwicklungsstufe 6 zu. Randnummer 42 Das beklagte Land beantragt: Randnummer 43 Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stendal vom 20.08.2009, Az. 1 Ca 236/09 E, die Klage abzuweisen. Randnummer 44 Der Kläger beantragt, Randnummer 45 die Berufung wird zurückgewiesen. Randnummer 46 Der Kläger hält die Berufung zunächst für unzulässig, weil sich die Begründung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auseinander setze und am Urteil vorbei argumentiere. Randnummer 47 In der Sache meint der Kläger, für seine Überleitung in den Geltungsbereich des § 1 TVÜ-L komme es auf die Verhältnisse im Oktober 2006 an. Zu dieser Zeit habe er – unstreitig – Anspruch auf Entgelt

der Lohngruppe 7a, Fallgruppe 5 gehabt. Das habe das Land auch gezahlt, allerdings nicht durch Einreihung in diese Lohngruppe, sondern teilweise in Form einer persönlichen Zulage. Aus dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O folge kein Anspruch auf eine Zulage, sondern ein originärer Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 7. Randnummer 48 Falls ihm, dem Kläger, doch nur ein Anspruch auf eine Zulage zustehe, so habe er diesen Anspruch auch in dem streitbefangenen Zeitraum gehabt.

§ 10

S. 1 TVÜ-L sei seine Zulage, die er im Oktober 2006 erhalten habe, besitzgeschützt. Randnummer 49 Zudem sei seine fortlaufend befristete Beschäftigung als Bauaufseher rechtsmissbräuchlich. Randnummer 50 Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 51 I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Randnummer 52 Das beklagte Land hat in seiner Berufungsbegründung Bezug auf das angefochtene Urteil genommen und dargelegt, es habe zu Unrecht angenommen, der Kläger sei in die Lohngruppe 7 eingruppiert, woraus der geltend gemachte Anspruch folge. Mit dieser Begründung ist die Berufung jedenfalls zulässig. Die gegenteilige Ansicht des Klägers ist vorliegend erkennbar unzutreffend. Randnummer 53 II. Die Berufung ist aber unbegründet. Randnummer 54 1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger während der Zeit seiner Tätigkeit als Bauaufseher originär in Lohngruppe 7 eingruppiert ist, oder ob er einen Anspruch auf eine persönliche Zulage

§ 14Abs.

3 S. 2 TVÜ-L hat. Unter beiden Blickwinkeln hat der Kläger Anspruch auf den geltend gemachten Betrag. Randnummer 55 2. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulage, die er im Oktober 2006 bezogen hat,

§ 10

S. 1 TVÜ-L Besitz geschützt ist, solange er die Anspruchs begründende Tätigkeit weiterhin ausübt, und die Zulage

bisherigem Recht zu zahlen wäre. Der Kläger hat die Tätigkeit des Bauaufsehers unstreitig über den

  1. 2006 hinaus jedenfalls auch in der Zeit von Januar bis einschließlich Oktober 2008, dem hier streitigen Zeitraum, ununterbrochen jedenfalls in dem vorliegend streitigen Zeitraum ausgeübt. Unerheblich ist, dass der Kläger diese Tätigkeit aufgrund jährlich neuer Zuweisung ausgeführt hat.

der tariflichen Regelung kommt es auf die Ausübung der (Anspruchs begründenden) Tätigkeit an, nicht darauf, auf welcher Grundlage dies geschehen ist. Randnummer 56 3.

§ 14Abs.

3 TVÜ-L bemisst sich die persönliche Zulage für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung

§ 17Abs.

4 S. a und 2 TVÜ-L ergeben hätte. Randnummer 57 Zwar ist der Kläger nicht „Beschäftigter in den Entgeltgruppen 9 bis 15“, sondern in der Lohngruppe 5.

Satz 2,

  1. Halbs. gilt die aber auch für Beschäftigte, denen eine höherwertige Tätigkeit „ über mehr als eine Entgeltgruppe “ vorübergehend übertragen worden ist. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger vor. Randnummer 58
  2. Die vom Kläger geltend gemachte Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrags zu dem Tabellenentgelt, das sich für ihn bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit als Bauaufseher

§ 17Abs.

4 S. a und 2 TVÜ-L ergeben hätte, hat das beklagte Land der Höhe

nicht bestritten. Die Berechnung der Anspruchshöhe im erstinstanzlichen Urteil hat das beklagte Land nicht angegriffen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.