TV-L. (Rn.54) Orientierungssatz Die persönliche Zulage
Abs 3 S 2 TVÜ-L ist
S 1 TVÜ-L im Besitz geschützt, solange die Anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird und die Zulage
bisherigen Recht zu zahlen wäre. (Rn.55) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 26/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stendal, 20. August 2009, 1 Ca 236/09 E, Urteil
gehend BAG, 26. September 2012, 4 AZR 26/11, Urteil: Zurückweisung Tenor Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 20.08.2009 – 1 Ca 236/09 E – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten
Teilklagrücknahme einer mit dem Ziel der Bezahlung
der Entgeltgruppe 8 TV-L erhobenen Eingruppierungsfeststellungsklage zuletzt noch um die Zahlung einer Vergütungsdifferenz für den Zeitraum vom
der Lohngruppe 5/Lohngruppe 5a MTArb-O bezahlt. Der Kläger ist Mitglied der zuständigen Gewerkschaft, das beklagte Land Mitglied der TdL. Randnummer 3 In der Zeit vom
der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O verrichtet. Diese hat den folgenden Wortlaut: Randnummer 5 „Straßenwärter mit Ausbildung
Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung
Lohngruppe 4 Nr. 2 für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher.“ Randnummer 6
der Lohngruppe 7a Fallgruppe 5 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb sind Arbeiter der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3
vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe in die Lohngruppe 7a einzureihen, von hier erfolgt kein weiterer Aufstieg. Randnummer 7 Bis zum Inkrafttreten des TV-L am
Inkrafttreten des TV-L zahlte das beklagte Land für den Zeitraum vom
der Tabelle TV-Länder Tarifgebiet Ost, gültig in der Zeit vom
der Tabelle TV-Länder Tarifgebiet Ost, gültig ab dem 01.05.2008, wiederum unter Berücksichtigung der Entgeltabsenkung auf 95 % in der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 2.137,50 € brutto, in der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 2.180,25 € brutto und in der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 2.322,75 € brutto. Randnummer 13 Das beklagte Land zahlte in diesen 6 Monaten von Mai bis Oktober 2008 an den Kläger eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 und der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 in Höhe von 42,75 € brutto. In dieser Zeit betrug die Differenz zwischen der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 und der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 monatlich 185,25 € brutto. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 29. 7. 2008 machte der Kläger für die Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 4. 2008 die Zahlung einer monatlichen Vergütungsdifferenz in Höhe von 190,08 € und für die Zeit ab dem 1. 5. 2008 in Höhe von 195,59 € monatlich geltend. Randnummer 15 Der Kläger hat vorgetragen, da er mindestens seit dem 1. 1. 2008 als nicht ständiger Bauaufseher eingesetzt sei, stehe ihm für die Zeit vom 1. 1. 2008 bis zum 31. 10. 2008 Vergütung
der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 zu. Für den Zeitraum vom
der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 und nicht nur
der Entgeltgruppe 4 zu. Die monatliche Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 betrage daher 185,25 € brutto. Unter Abzug der gezahlten Zulage in Höhe von 42,75 € brutto bestehe daher eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 142,50 € brutto, für 6 Monate mithin 855,- € brutto. Insgesamt stehe ihm daher für den Zeitraum vom
teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger zuletzt beantragt, Randnummer 18 das beklagte Land gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.406,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 19 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Das beklagte Land hat vorgetragen, nur für die Zeit des Andauerns der zum Inkrafttreten des TV-L am 1. 11. 2006 bis zum 31. 12. 2006 fortdauernden Berufung zum zeitweiligen Bauaufseher habe der Kläger gemäß § 10 TVÜ-L Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen Zulage. Da dem Kläger ab dem 1. 1. 2007, also
Inkrafttreten des TV-L, höherwertige Tätigkeiten als zeitweiliger Bauaufseher neu zugewiesen worden seien, richte sich die entsprechende Zulage gemäß § 18 Abs. 2 TVÜ-L ab dem 1. 1. 2007
dem TV-L, insbesondere
3 TV-L. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 betrage
3 Satz 2 TV-L die Zulage eigentlich 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts.
3 Satz 2,
1 Satz 1 TVÜ-L die Anlage 2 TVÜ-L heranzuziehen, für den Kläger die Anlage 2 Teil A. Randnummer 24 Für die Überleitung der Beschäftigten würden die Vergütungs- bzw. Lohngruppen einer Entgeltgruppe des TV-L zugeordnet. Grundsätzlich komme es auf die am
der Anlage 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb in die Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 einzugruppieren sei.
vierjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 erfolge eine Höhergruppierung in die Lohngruppe 7a Fallgruppe
der Berufungsverfügung vom
Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung
Lohngruppe 4 Nr. 2 f ü r d i e D a u e r d e r V e r w e n d u n g a l s B a u a u f s e h e r“ eine tarifliche Sonderregelung getroffen worden, die entgegen den sonstigen Regelungen, so in § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb, für vorübergehende Tätigkeiten der Verwendung als Bauaufseher nicht nur eine Zulage, sondern ausdrücklich eine höhere Eingruppierung
der Lohngruppe 7 vorsehe. Zu dieser Rechtsauffassung sei das Bundesarbeitsgericht bereits in der von beiden Parteien zitierten Entscheidung vom
der Lohngruppe Stra VIII BZTV vorsieht. Damit wird erreicht, dass…. eine Besserstellung des Arbeitnehmers bei seiner Verwendung als Bauaufseher für eine bestimmte Dauer eintritt. Randnummer 30 Auf der anderen Seite ist in dieser Sonderregelung für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher – ebenso wie bei einer entsprechenden Regelung für die Dauer der Verwendung als Kolonnenführer – dem Umstand Rechnung getragen, dass oft bei Straßenbauarbeiten eine Verwendung als Bauaufseher oder Kolonnenführer auf Dauer nicht erforderlich ist. …“ Randnummer 31 Da der Kläger
der vorgenannten tariflichen Sonderregelung der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 des Lohngruppenverzeichnisses MtArb für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher ausdrücklich einen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung
der Lohngruppe 7/7 a des Lohngruppenverzeichnisses erworben habe, müsse die Kammer davon ausgehen, dass er am
der Anlage 2 A TVÜ-L ab dem
TVÜ-L vorzunehmenden Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter richte sich die dann noch vorzunehmende Zuordnung der Entwicklungsstufen bei den Arbeitern grundsätzlich
der Beschäftigungszeit.
der von dem beklagten Land eingeräumten Beschäftigungszeit ab dem
der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 in Höhe von 2.075,75 € brutto und eine Zulage in Höhe von 42,75 € brutto, so dass dem Kläger ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 137,75 € brutto und damit für diese vier Monate ein Gesamtdifferenzbetrag in Höhe von 551,- € brutto zustehe. Für den dann anschließenden Zeitraum von Mai bis einschließlich Oktober 2008 stehe dem Kläger wegen der tariflichen Erhöhung der Monatsentgelte ab dem 1. 5.e2008
der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.322,75 € brutto zu. Bezahlt habe das beklagte Land Vergütung
der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 in Höhe von 2.137,50 € brutto und eine Zulage in Höhe von 42,75 € brutto, so dass eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 142,50 € brutto und damit für sechs Monate eine Gesamtvergütungsdifferenz in Höhe von 855,- € brutto zugunsten des Klägers bestehe. Randnummer 36 Insgesamt müsse das beklagte Land daher an den Kläger für den Zeitraum Januar bis Oktober 2006 eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 1.406,- € brutto
zahlen. Antragsgemäß sei dieser Betrag gemäß §§ 288 Abs. 1, 291, 247 BGB seit dem
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
seiner, des beklagten Landes, Ansicht bleibe der Kläger während seiner Tätigkeit als zeitweiliger Bauaufseher in der Lohngruppe 5/5a als Straßenwärter eingereiht.
6 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O erhalte der Kläger für die Zeiten der Verrichtung der höherwertigen Tätigkeit als zeitweiliger Bauaufseher lediglich eine Zulage. Randnummer 40 Ein Anspruch auf höhere Eingruppierung
Lohngruppe 7 sei damit nicht gegeben. die höhe der Zulage ergebe sich aus § 14 Abs. 3 TV-L. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 betrage die Zulage
m3 S. 2 TV-L die Zulage eigentlich 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 2, 2. Halbs. TV-L seien jedoch im Fall des Klägers, bei dem die höherwertige Tätigkeit mehr als eine Entgeltgruppe höher sei, § 14 Abs. 2 S. 1 TV-L zu beachten, welcher wiederum auf § 17 Abs. 4 S. 1 und 2 TV-L verweise. Danach werde bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Beschäftigte derjenigen Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält, bei Eingruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe werde die Zuordnung zu den stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Daher sei bei der Berechnung der Zulage zu beachten, dass der Kläger von der Entgeltgruppe 5, Stufe 6 zunächst in die Entgeltgruppe 6, Stufe 5 und danach in die Entgeltgruppe 7 Stufe 4 aufsteige. Randnummer 41 Dem Kläger stehe daher nur eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 7, Entwicklungsstufe 4 und 5, Entwicklungsstufe 6 zu. Randnummer 42 Das beklagte Land beantragt: Randnummer 43 Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stendal vom 20.08.2009, Az. 1 Ca 236/09 E, die Klage abzuweisen. Randnummer 44 Der Kläger beantragt, Randnummer 45 die Berufung wird zurückgewiesen. Randnummer 46 Der Kläger hält die Berufung zunächst für unzulässig, weil sich die Begründung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auseinander setze und am Urteil vorbei argumentiere. Randnummer 47 In der Sache meint der Kläger, für seine Überleitung in den Geltungsbereich des § 1 TVÜ-L komme es auf die Verhältnisse im Oktober 2006 an. Zu dieser Zeit habe er – unstreitig – Anspruch auf Entgelt
der Lohngruppe 7a, Fallgruppe 5 gehabt. Das habe das Land auch gezahlt, allerdings nicht durch Einreihung in diese Lohngruppe, sondern teilweise in Form einer persönlichen Zulage. Aus dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O folge kein Anspruch auf eine Zulage, sondern ein originärer Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 7. Randnummer 48 Falls ihm, dem Kläger, doch nur ein Anspruch auf eine Zulage zustehe, so habe er diesen Anspruch auch in dem streitbefangenen Zeitraum gehabt.
S. 1 TVÜ-L sei seine Zulage, die er im Oktober 2006 erhalten habe, besitzgeschützt. Randnummer 49 Zudem sei seine fortlaufend befristete Beschäftigung als Bauaufseher rechtsmissbräuchlich. Randnummer 50 Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 51 I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Randnummer 52 Das beklagte Land hat in seiner Berufungsbegründung Bezug auf das angefochtene Urteil genommen und dargelegt, es habe zu Unrecht angenommen, der Kläger sei in die Lohngruppe 7 eingruppiert, woraus der geltend gemachte Anspruch folge. Mit dieser Begründung ist die Berufung jedenfalls zulässig. Die gegenteilige Ansicht des Klägers ist vorliegend erkennbar unzutreffend. Randnummer 53 II. Die Berufung ist aber unbegründet. Randnummer 54 1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger während der Zeit seiner Tätigkeit als Bauaufseher originär in Lohngruppe 7 eingruppiert ist, oder ob er einen Anspruch auf eine persönliche Zulage
3 S. 2 TVÜ-L hat. Unter beiden Blickwinkeln hat der Kläger Anspruch auf den geltend gemachten Betrag. Randnummer 55 2. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulage, die er im Oktober 2006 bezogen hat,
S. 1 TVÜ-L Besitz geschützt ist, solange er die Anspruchs begründende Tätigkeit weiterhin ausübt, und die Zulage
bisherigem Recht zu zahlen wäre. Der Kläger hat die Tätigkeit des Bauaufsehers unstreitig über den
der tariflichen Regelung kommt es auf die Ausübung der (Anspruchs begründenden) Tätigkeit an, nicht darauf, auf welcher Grundlage dies geschehen ist. Randnummer 56 3.
3 TVÜ-L bemisst sich die persönliche Zulage für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung
4 S. a und 2 TVÜ-L ergeben hätte. Randnummer 57 Zwar ist der Kläger nicht „Beschäftigter in den Entgeltgruppen 9 bis 15“, sondern in der Lohngruppe 5.
Satz 2,
4 S. a und 2 TVÜ-L ergeben hätte, hat das beklagte Land der Höhe
nicht bestritten. Die Berechnung der Anspruchshöhe im erstinstanzlichen Urteil hat das beklagte Land nicht angegriffen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.