Regelungsbereich des § 79a FGO - Tätigwerden des Bevollmächtigten Orientierungssatz
(163); a.A.: Tipke , in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Mai 2010, § 79 a FGO RdNr. 11], dass sich gegen einen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – mithin außerhalb des „vorbereitenden Verfahrens“ – gefassten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet (FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 1995 – II 1/95 KO – EFG 1996, S. 149, Beschluss vom 25. April 2006 – 4 KO 239/06 – n.v., Beschluss vom 29. Juni 2006 – 4 KO 173/06 – n.v., Beschluss vom 06. August 2009 – 4 KO 924/09 – n.v., Beschluss vom 21. Juni 2010 – 5 KO 804/10 – n.v.). Randnummer 16 2. Die Erinnerung ist unbegründet. Randnummer 17
- a)Die Erinnerungsgegner sind im Vorverfahren durch einen von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten worden und dadurch anwaltliche Kosten [Gebühren und Auslagen] entstanden, die ihnen auf der Grundlage des Beschlusses vom 21. Juli 2010 (Aktenzeichen: 5 K 1443/07) zu erstatten sind. Randnummer 18 Der Erinnerungsführer vermag mit seiner - unter Aufgabe seines bislang gegenteiligen Standpunktes - vorgetragenen Argumentation, im Vorverfahren sei eine gebührenauslösende Vertretung gar nicht erfolgt, nicht durchzudringen. Die Erinnerungsgegner haben hinreichend erläutert und nachgewiesen, dass sie im Vorverfahren von ihrem Bevollmächtigten vertreten wurden. Randnummer 19 Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses - VV - zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) – RVG –bestimmt, dass der Rechtsanwalt – neben der im ggf. im Prozessverfahren verdienten Vergütung – für die Vertretung im Einspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 Gebühren nach § 13 RVG verdient. Dabei kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Sind Auftraggeber des Rechtsanwaltes – wie hier – mehrere Personen, erhöht sich die genannte Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für jede weitere Person um 0,3. Randnummer 20 Da das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten mit Beschluss vom 21. Juli 2010 (Aktenzeichen: 5 K 1443/07) für notwendig erklärt hat, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nur noch zu prüfen, ob eine solche Zuziehung auch stattgefunden hat [vgl. BFH, Beschluss vom 09. März 1976 – VII B 24/74 – BStBl. II 1976, S. 568 f.]. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Bevollmächtigte erkennbar nach außen aufgetreten, sondern, ob er tatsächlich für den Beteiligten in einer Gebühren auslösenden Weise tätig geworden ist [ Stapperfend , in: Gräber, FGO, 7. Auflage, München 2010, § 139 RdNr. 115 m.w.N.]. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach Erhalt des Auftrages, also in aller Regel mit der Entgegennahme der Information [ Mayer , in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, München 2010, VV 2300, 2301 RdNr. 13]. Randnummer 21 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist zweifelsfrei, dass der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegner von diesen tatsächlich im Einspruchsverfahren zugezogen wurde. Randnummer 22 Der Umstand der Hinzuziehung im Vorverfahren ist schon dadurch eindeutig nach außen erkennbar geworden, dass der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegner sich mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 an den Erinnerungsführer gewandt hat. In diesem Schriftsatz erklärte der Bevollmächtigte zunächst (unmissverständlich), dass er „im Namen und im Auftrag seiner Mandantschaft“ tätig werde. Außerdem enthält der Schriftsatz die Erklärung, dass dem Erinnerungsführer in der Anlage eine näher bezeichnete denkmalrechtliche Bescheinigung übersandt werde, um damit zum einen die Steuererklärungen für 2002, 2003 und 2004 zu vervollständigen und zum anderen die Begründung der Einsprüche gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu liefern. Damit ist hinreichend eindeutig zum Ausdruck gekommen, dass der Bevollmächtigte (auch) in dem Vorverfahren tätig wird, dessen Kosten Gegenstand der vorliegenden Erinnerung sind. Randnummer 23 Die Einschätzung, dass eine Zuziehung im Vorverfahren zweifelsohne erfolgt ist, wird im Übrigen durch die von den Erinnerungsgegnern zur Gerichtsakte gereichte Kopie ihrer Vollmacht gestützt. Diese ihrem Bevollmächtigten – vor dem Schriftsatz vom 16. Mai 2007 – unter dem 27. Dezember 2006 erteilte Vollmacht bezieht sich nach den Angaben zum Gegenstand bzw. Umfang der Vollmacht explizit auf den Vorgang, der Gegenstand des Schriftsatzes vom 16. Mai 2007 ist. Randnummer 24 Hierzu im Widerspruch steht nur, dass die Erinnerungsgegner ursprünglich – mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 – vorgetragen haben, eine Zuziehung im Vorverfahren sei nicht erfolgt, denn der Einspruch sei ohne anwaltliche Hilfe eingelegt worden. Dieser Umstand ist jedoch rechtlich unerheblich, weil die Zuziehung für ein Vorverfahren auch noch dann möglich ist und entsprechende (erstattungsfähige) Gebühren auslöst, wenn der Rechtsbeistand erst nach einem bereits eingelegten Einspruch in Anspruch genommen wird. Davon ist im Übrigen auch der Erinnerungsführer selbst ausgegangen und entsprechend vorgetragen worden, bis deutlich wurde, dass sich im Ergebnis ein höherer Erstattungsbetrag ergeben könnte. Randnummer 25
- b)Auch gegen die Höhe des von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzten Erstattungsbetrages ist nichts zu erinnern. Randnummer 26 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat entsprechend der bereits angesprochenen Nr. 1008 VV RVG eine Erhöhung der nach Nr. 2300 VV RVG in Ansatz zu bringenden 1,3-fachen Geschäftsgebühr um 0,3 vorgenommen und unter Zugrundelegung des mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 (Aktenzeichen: 5 K 1443/07) festgesetzten Streitwertes [21.619,04 Euro] zutreffend eine 1,6-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.033,60 Euro errechnet und festgesetzt. Randnummer 27 Der Erinnerungsführer vermag in diesem Zusammenhang nicht mit seinem Einwand durchzudringen, der berechnete Gebührenbetrag sei analog der Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG zu vermindern, weil der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegner bereits im Zusammenhang mit dem die Einkommensteuer betreffenden Verfahren für sein Tätigwerden im Einspruchsverfahren vergütet worden sei. Randnummer 28 In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass sich den Gerichtsakten nicht entnehmen lässt, ob und ggf. in welcher Höhe der Erinnerungsführer den Erinnerungsgegnern für ein Vorverfahren wegen der Einkommensteuerfestsetzung eine Erstattung geleistet hat. Randnummer 29 Nach Nr. 2301 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren 0,5 bis 1,3. Hierzu bestimmt Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG zudem, dass eine Gebühr von mehr als 0,7 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Vortrag des Erinnerungsführers zielt mithin darauf ab, dass den Erinnerungsgegnern lediglich eine 0,7-fache Geschäftsgebühr erstattet wird. Randnummer 30 Die genannte Regelung setzt nach ihrem Wortlaut voraus, dass der Rechtsanwalt in zwei Verfahren – nämlich im Verwaltungsverfahren und einem sich hieran anschließenden Einspruchsverfahren – tätig geworden ist [vgl. Mayer , in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, München 2010, VV 2300, 2301 RdNr. 30 (am Ende)]. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, denn Gegenstand der angegriffenen Kostenfestsetzung sind die Gebühren für ein Einspruchsverfahren gegen einen Bescheid über eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. In dem diesem Vorverfahren vorhergegangenen Feststellungsverfahren war der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegner nicht tätig, weshalb für das Feststellungsverfahren auch keine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht (und festgesetzt) wurde. Randnummer 31 Soweit der Erinnerungsführer auf das seinerzeit – wohl zeitgleich – geführte Einspruchsverfahren wegen der Festsetzung der Einkommensteuer hinweist, mag es zutreffen, dass die Erinnerungsgegner – durch ihren Bevollmächtigten – im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens dieselben Gesichtspunkte vorgetragen und glaubhaft gemacht haben, die auch zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid über eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemacht wurden. Dieser Umstand vermag jedoch nicht die Anwendung der Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG zu rechtfertigen noch kommt eine analoge Anwendung in Betracht. Randnummer 32
- aa)Eine unmittelbare Anwendung der Nr. 2301 VV RVG ist ausgeschlossen, weil hierzu Voraussetzung ist, dass das weitere Verfahren ein Einspruchs-, Widerspruchs-, Beschwerde- Erinnerungs- oder Abhilfeverfahren zu dem vorhergegangenen – nach Nr. 2300 VV RVG abgerechneten – Verfahren ist [ Schons , in: Hartung/Schons/Enders, RVG, München 2011, Nr. 2301 VV RdNr. 1]. Randnummer 33 Im Streitfall besteht ein solches Verhältnis nicht, denn das von dem Erinnerungsführer angeführte Einspruchsverfahren zur Einkommensteuer ist dem Verfahren, dessen Kosten Gegenstand des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses sind, weder vorausgegangen noch dient(
- e)das Einspruchsverfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Nachprüfung des Einkommensteuerbescheides. Dies wird von dem Erinnerungsführer auch nicht behauptet und augenscheinlich aus diesem Grund eine analoge Anwendung der Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG begehrt. Randnummer 34
- bb)Eine analoge Anwendung der Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG kommt nicht in Betracht, weil weder eine Regelungslücke vorliegt, die durch eine Analogie zu Nr. 2301 VV RVG geschlossen werden müsste, noch eine – im gebührenrechtlichen Sinne – vergleichbare Interessenlage vorliegt. Randnummer 35 Eine Analogie ist die Ausdehnung der dem Gesetz zu entnehmenden Prinzipien auf Fälle, die von dem im Gesetz entschiedenen Fällen nur unwesentlich abweichen [ Drüen , in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Mai 2010, § 4 AO RdNr. 365 m.w.N.]. Die Analogie dient mithin dazu, eine Entscheidung herbeizuführen, wenn für den zu entscheidenden Sachverhalt eine gesetzliche Regelung nicht besteht (Regelungslücke) und die rechtsähnlich – mithin analog – zur Anwendung gebrachte gesetzliche Regelung eine ähnlich gelagerte Sachlage [vergleichbare Interessenlage] betrifft. Randnummer 36 Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, der Gegenstand des Klageverfahrens 5 K 1443/07 war, ist ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu der von dem Erinnerungsführer angesprochenen Einkommensteuerfestsetzung. Der Einkommensteuerbescheid ist ein Folgebescheid im Sinne von § 182 Abs. 1 Satz 1 AO zu dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Grundlagen- und Folgebescheid bauen also hinsichtlich ihres Regelungsgehaltes aufeinander auf. Diese Abhängigkeit zwischen Grundlagen- und Folgebescheid ist jedoch mit der Abhängigkeit zwischen Ausgangs- und Einspruchsbescheid und den diese beiden Bescheide betreffenden Verfahren weder – im gebührenrechtlichen Sinne – gleichgestellt noch der Sache nach vergleichbar. Randnummer 37 Die Regelung der Nr. 2301 VV RVG beruht auf der Erwägung, dass das Verwaltungsverfahren und dass sich ggf. anschließende Einspruchsverfahren gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten sind, sich der Aufwand aber für den hinzugezogenen Rechtsanwalt im Einspruchsverfahren im Allgemeinen verringert, wenn er schon im Verwaltungsverfahren mit der Sache befasst war [Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, Bundesrats-Drucksache 830/03 vom 07. November 2003, S. 258 - Begründung zu Nr. 2401 (Nr. 2401 ist seit dem 01. Juli 2006 Nr. 2301 VV RVG.)]. Grundlage der in Nr. 2301 VV RVG vorgegebenen Gebührenreduzierung ist mithin eine typisierend unterstellte Arbeitserleichterung für den Rechtsanwalt. Eine sinngemäße Anwendung auf die im Streitfall gegebene Sachlage käme deshalb – das Vorliegen einer Regelungslücke insoweit unterstellt – nur dann in Betracht, wenn die Betreuung und Vertretung seines Mandanten für den der Rechtsanwalt typischerweise mit geringerem Aufwand verbunden ist, wenn er sowohl im Einspruchsverfahren wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen als auch im Einspruchsverfahren gegen die dem Feststellungsbescheid folgende Einkommensteuerfestsetzung tätig wird. Randnummer 38 Eine Verringerung des dem Rechtsanwalt entstehenden Aufwandes kann jedoch schon deshalb nicht allgemein unterstellt werden, weil Grundlagen- und Folgebescheid dergestalt aufeinander aufbauen, dass die in dem Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen bindend sind. Die Tatsachen- und Rechtsfragen, die Gegenstand des Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind, sind deshalb im Regelfall nicht Gegenstand des Folgebescheides. Im Verfahren zum Folgebescheid ergeben sich allenfalls Fragestellungen, die auf den getroffenen Feststellungen aufbauen. Randnummer 39 Dieser Zusammenhang ist beispielsweise an der Regelung des § 351 Abs. 2 AO ablesbar. Danach können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Grundlagenbescheides angegriffen werden, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides. Dies bedeutet indes, dass nach der erkennbaren Konzeption des Gesetzes Grundlagen- und Folgebescheide grundsätzlich unterschiedliche Streitgegenstände mit unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind. Dies schließt die Annahme aus, dass die von Nr. 2301 VV RVG typisierend unterstellte Verringerung des anwaltlichen Arbeitsaufwandes üblicherweise auch im Verhältnis zwischen Grundlagen- und Folgebescheid vorliegt. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass Nr. 2301 VV RVG keine Regelungslücke enthält, weil keine Verringerung der Geschäftsgebühr für den Fall vorgesehen ist, dass der Rechtsanwalt in zwei Verfahren tätig wird, die aufeinander aufbauende Grundlagen- und Folgebescheide zum Gegenstand haben. Randnummer 40 Eine – zumindest gebührenrechtlich – vergleichbare Interessenlage kann im Übrigen auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Vortrag des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegner (zumindest) nach der Darstellung des Erinnerungsführers sowohl im Feststellungs- als auch im Festsetzungsverfahren zur Einkommensteuer derselbe gewesen sein soll. Dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass der konkrete, im Einzelfall entstandene (oder vermiedene) Aufwand für die Bemessung der Gebührenhöhe unerheblich ist. Randnummer 41 Nach der Konzeption der §§ 16 - 19 RVG sind bereits das dieselbe Angelegenheit betreffende Verwaltungs- und Einspruchsverfahren gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten. Dies gilt erst Recht, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – zeitgleich zwei verschiedene Einspruchsverfahren betreibt. Für die Erledigung verdient der Rechtsanwalt nebeneinander die jeweils nach dem Vergütungsverzeichnis zu berechnenden Gebühren. Diese Gebühren werden – ungeachtet der bei sog. Rahmengebühren bestehenden Spielräume – grundsätzlich unabhängig von dem tatsächlich entstehenden Aufwand (nach dem Streitwert) bemessen. Davon ist selbst bei der Regelung der Nr. 2301 VV RVG auszugehen, denn nach Nr. 2301 Abs. 1 VV RVG ist es ausdrücklich ausgeschlossen, bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist. Dies erklärt sich zwar daraus, dass im Rahmen der Nr. 2301 VV RVG typisierend ein geringerer Arbeitsaufwand unterstellt wird und die Gebühr deshalb geringer ist. Gleichzeitig bringt die Regelung damit aber auch zum Ausdruck, dass bei der Gebührenberechnung eine einzelfallbezogene Betrachtung des dem Rechtsanwalt entstandenen Aufwandes grundsätzlich unterbleibt. Randnummer 42 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.