BGB anwendbar, d.h., dass eine eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu einem der benachbarten Grundstücke gerade nicht möglich ist. (Rn.26) (Rn.27)
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. Straße 7 in H. . Sie macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nachbarrechtliche und Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abriss eines Gebäudes auf dem Grundstück A. Straße 8 im Jahre 2007 geltend. Randnummer 2 Das Haupthaus und das östlich gelegene Seitengebäude auf dem Grundstück, welches heute die postalische Adresse A. Straße 7 führt, wurde im Jahre 1882 errichtet und baurechtlich abgenommen. An der Grenze zum Grundstück mit der heutigen Bezeichnung A. Straße 8 besteht es aus einer Ziegelmauer, die vollständig auf dem Grundstück A. Straße 7 steht (künftig: Ost-Außenwand). Auf dem Nachbargrundstück A. Straße 8 wurde im Jahre 1885 ein Gebäude mit westlich gelegenem Seitengebäude erbaut. Die zur Grundstücksgrenze ausgerichtete Außenwand (künftig: West-Außenwand) wurde parallel zur Ost-Außenwand der A. Straße 7 geführt, überragte diese jedoch. Zwischen beiden Außenwänden verblieb ein geringer Abstand
einem bis zu zehn Zentimetern; die Mauern waren nicht miteinander verzahnt oder sonst verbunden. Das Grundstück A. Straße 8 wurde zuletzt über Jahrzehnte nicht mehr genutzt. Die Gebäude A. Straße 7 wurden nach dem Jahre 1990 saniert. Im Rahmen der Dachsanierung wurde das Dachblech an der West-Außenwand der A. Straße 8 vertikal aufsteigend angeschlossen. Randnummer 3 Inzwischen ist der Beklagte zu 2) Eigentümer des Grundstücks A. Straße 8. Er ließ im Jahre 2007 das aufstehende Gebäude einschließlich der West-Außenwand abreißen, um für einen Neubau Platz zu schaffen. Das westliche Seitengebäude errichtete er nicht neu. Mit den Bauarbeiten beauftragte er die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer sein Sohn ist, als Generalübernehmerin. Randnummer 4 Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abriss der West-Außenwand A. Straße 8 entdeckte die Klägerin an ihrer Ost-Außenwand Risse im Ziegelmauerwerk. Etwa auf Höhe
Dreiviertel der Wand fehlten im Mauerwerk Ziegelsteine in einer Breite
etwa fünf bis sechs Steinlängen und in einer Höhe
zwei Schichten; unten links bestand eine Lücke
drei Steinen. Das Dachblech war vor dem Abriss
der West-Außenwand gelöst worden und war nun nicht mehr geschlossen. Die Klägerin hat behauptet, dass durch die Freilegung ihrer Ost-Außenwand Feuchtigkeit in das Mauerwerk eingedrungen sei und eine Schimmelbildung ausgelöst habe. Zudem habe sich die Wärmeisolierung ihrer Außenwand erheblich verschlechtert. Mit Schreiben vom
einer unmittelbaren Anwendbarkeit des § 922 S. 3 BGB ausgegangen sei. Grenzanlage i.S. dieser Vorschrift sei auch eine auf dem eigenen Grundstück an der Grenze stehende Wand. Insoweit hat sie im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzt, dass sich eine gemeinschaftliche Nutzung bereits aus dem Umstand der geschlossenen Bebauung ergebe, weil die Gebäude für eine mehr als einhundertjährige Nutzung errichtet worden seien. Für ihre Rechtsauffassung beruft sich die Klägerin vor allem auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahre
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 16 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 911,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie Randnummer 17 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr auch etwaige über den Betrag
23.323,62 € hinausgehende Kosten der Beseitigung der Schäden und Wiederherstellung der Außenwand des Hauses A. Straße 7 zu ersetzen. Randnummer 18 Die Beklagten beantragen übereinstimmend, Randnummer 19 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und vertiefen insbesondere, dass es eine gemeinschaftliche Nutzung der West-Außenwand A. Straße 8 durch die Eigentümer der Nachbargrundstücke zu keiner Zeit gegeben habe. Es habe auch keine Übereinkunft zu einer solchen gemeinschaftlichen Nutzung gegeben. Das Landgericht habe sich im angefochtenen Urteil mit allen Argumenten und mit dem gesamten Sachvorbringen der Klägerin ausführlich auseinander gesetzt. Randnummer 21 Der Senat hat am 15. Dezember 2010 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Randnummer 22 Die Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 23 Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Dabei kann offen bleiben, inwieweit die jeweils geprüften Anspruchsgrundlagen nach der
ihnen angeordneten Rechtsfolge überhaupt geeignet wären, alle geltend gemachten Teilpositionen zu begründen. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist in erster Instanz nicht verletzt worden, insbesondere hat sich das Landgericht vollständig und zutreffend mit dem Sachvorbringen der Klägerin auseinandergesetzt. Randnummer 24 I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch nach dem bundesweit geltenden Nachbarrecht. Randnummer 25 1. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 1004 BGB i.V.m. § 922 S. 3 BGB scheidet aus, weil die abgerissene West-Außenwand A. Straße 8 keine
den beiden Grundstücken A. Straße 7 und 8 gemeinschaftlich genutzte Grenzanlage i.S. dieser Vorschrift war. Randnummer 26 a) Die Regelungen des § 922 BGB sind nur auf Grenzanlagen i.S.
1 BGB). Randnummer 27
ihr selbst vorgelegten Email des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (vgl. Anlage K 6, GA Bd. I Bl. 49) – noch in Abrede gestellt hatte (vgl. GA Bd. I Bl. 3), haben die Prozessparteien im Termin der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2010 vor dem Landgericht unstreitig gestellt, dass die jeweiligen Außenwände nebeneinander standen und durch einen kleinen Spalt getrennt waren. Randnummer 33 Allein der Umstand, dass das Dachblech des Gebäudes A. Straße 7 ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Grundstücksnachbarn an die West-Außenwand A. Straße 8 angeschlossen worden war, stellt keine gemeinschaftliche Nutzung der Außenmauer der A. Straße 8, sondern allenfalls deren einseitige - mangels Einwilligung unberechtigte - Mitbenutzung dar. Randnummer 34 2. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass eine analoge Anwendung des § 922 S. 3 BGB auf Grenzwände in geschlossener Bebauung nicht in Betracht kommt. Randnummer 35
der Grundstücksgrenze geschnittenen Mauer, in den Vordergrund der Subsumtion gestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 28.11.1980, V ZR 148/79 – BGHZ 78, 397 = NJW 1981, 866; Urteil v. 23.11.1984, V ZR 176/83 – NJW 1985, 1458; Urteil v. 21.04.1989, V ZR 248/87 – NJW 1989, 2541; Urteil v. 07.03.2003, V ZR 11/02 – BGHZ 154, 139 = NJW 2003, 1731; Urteil v. 11.04.2008, V ZR 158/07 – NJW 2008, 2032). Auch die
der Klägerin angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil v. 03.08.2007, 11 U 19/07 – NJW-RR 2008, 613) und des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil v. 11.01.2000, 1 U 1545/98 – OLGR Koblenz 2000, 304) betrafen jeweils sog. Kommunwände, d.h. im ersten Falle eine vollständig gemeinschaftlich genutzte Giebelwand auf der Grundstücksgrenze, im zweiten Falle eine auf der Grundstücksgrenze stehende Giebelwand mit einem gemeinsamen Fundament, die jedenfalls im unteren Teil auch und gemeinschaftlich genutzte Giebelwand war. Randnummer 37 3. Soweit die Klägerin sich für die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil v. 08.07.1981, 17 U 178/80 – MDR 1982, 848) beruft, folgt der erkennende Senat der darin geäußerten Rechtsansicht nicht. Randnummer 38 a) Allerdings hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Vorschrift des § 922 S. 3 BGB ausdrücklich stets für anwendbar erachtet, wenn der Abriss eines Gebäudes innerhalb einer geschlossenen Häuserzeile erfolgt, ohne dass es darauf ankäme, ob die abgerissene Giebelwand eine Grenzanlage i.S.
Dabei hat das Gericht das Interesse des Nachbarn des abbrechenden Grundstückseigentümers am Erhalt der geschlossenen Bebauung bzw. an einem Ausgleich für einen Abbruch innerhalb geschlossener Bebauung als jeweils gleichwertig betrachtet. Zugleich hat es keinen Grund gesehen, weshalb die Pflichten des abbrechenden Grundstückseigentümers sich unterscheiden sollten in Abhängigkeit davon, ob eine gemeinschaftlich genutzte,
der Grundstücksgrenze geschnittene Mauer abgerissen wird oder nur eine eigene Außenmauer. Randnummer 39
Randnummer 43 Die bloße Parallelität
Außenmauern, wie im vorliegenden Falle, führt noch nicht zur Annahme eines mit einem gemeinschaftlichen Eigentum beider Nachbarn jeweils an beiden Außenmauern vergleichbaren Zustandes. Ebenso, wie die zuerst errichtete Ost-Außenmauer A. Straße 7 nicht allein durch eine einseitige Baumaßnahme des Nachbarn A. Straße 8 in Gestalt der Errichtung einer eigenen Außenwand zur gemeinschaftlich genutzten Einrichtung umgewandelt wird, gilt umgekehrt, dass die später errichtete eigene West-Außenwand A. Straße 8 nicht gemeinschaftlich genutzt wird, auch wenn deren Errichtung dem Nachbarn indirekt zugute kommt. Der wechselseitig verschaffte Schutz vor Witterungseinflüssen ist – anders als bei einer Kommunwand – eine „zufällige“ Folge der Nachbarschaft und kein Ergebnis einer bewusst gemeinschaftlich genutzten Einrichtung. Die Unterscheidung zwischen einer gemeinschaftlich genutzten, auf der Grundstücksgrenze stehenden Mauer und jeweils eigenen Außenmauern eröffnet dem jeweiligen Grundstückseigentümer die Alternative, entweder eine gemeinschaftliche Nutzung mit dem Grundstücksnachbarn mit allen Vor- und Nachteilen einzugehen oder eine eigenständige, autarke Lösung zu verwirklichen. Randnummer 44
Feuchtigkeit in ein in vertikaler Hinsicht frei gelegtes Mauerwerk zu verursachen. Inwieweit dies im vorliegenden Falle zutrifft, bleibt schon nach dem Vorbringen der Klägerin ungewiss. Randnummer 48 Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, dass die Ost-Außenwand ihres Gebäudes vor Beginn der Abrissarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten zu 2) unbeschädigt gewesen sei, d.h. keine Risse und Fehlstellen aufgewiesen habe. Allein der Umstand, dass die Innenwände des Gebäudes keine Fehlstellen i.S. eines Mauerdurchbruches aufgewiesen hätten, wie
der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt, lässt nicht auf eine Abwesenheit solcher Beschädigungen an der Außenwand bis zum Beginn des Abrisses der benachbarten Wand schließen. Es ist auch nicht etwa vorgetragen, dass sich die nach Durchführung des Abbruchs des Nachbargebäudes
der Klägerin entdeckten Risse und fehlenden Ziegelsteine im Mauerwerk der Ost-Außenwand auch im Inneren des Gebäudes der Klägerin zeigten, was auf einen zeitlichen Zusammenhang hätte hindeuten können. Danach kommt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ebenso in Betracht, dass die Risse und Fehlstellen im Mauerwerk bereits während der mehr als einhundertjährigen Standzeit der Ost-Außenwand des Gebäudes der Klägerin entstanden sind und ihre Entstehung in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Klägerin steht. Schließlich hat die Klägerin keine Verhaltensweisen der Beauftragten des Beklagten zu 2) bei Durchführung des Abrisses vorgetragen, die Rückschlüsse auf eine Verursachung der Mauerwerksschäden zuließen. So sind unstreitig beim Abriss der West-Außenwand A. Straße 8 keinerlei Vertiefungen geschaffen worden; das Fundament der West-Außenwand A. Straße 8 ist im Erdreich verblieben. Für eine Erschütterung der Statik der Ost-Außenwand A. Straße 7 sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Gleiches gilt etwa für ein unsachgemäßes Vorgehen der Bauleute bei den Abrissarbeiten. Randnummer 49 Die bloße Beseitigung einer das Nachbargebäude bislang vor Witterungseinflüssen schützenden eigenen Einrichtung stellt keine unmittelbare Einwirkung auf das benachbarte Grundstück i.S.
2 S. 2 BGB dar, gegen die ein privatrechtlicher Immissionsschutz gewährt wird. Etwaige Witterungserscheinungen gehen nicht vom Grundstück A. Straße 8 aus. Randnummer 50 b) Zudem ist die Klägerin für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den
ihr behaupteten wesentlichen Beeinträchtigungen ihres Grundstücks und dem Abriss der West-Außenwand A. Straße 8 durch den Beklagten zu 2) auch beweisfällig geblieben. Randnummer 51 Die unter Beweis gestellten Angaben des Zeugen K. zum Zustand der Innenwand des Gebäudes der Klägerin können als wahr unterstellt werden, ohne dass hieraus auf einen entsprechenden Kausalzusammenhang der jetzt entdeckten Schäden der Außenwand mit dem Abriss der West-Außenwand A. Straße 8 geschlossen werden könnte. Randnummer 52 Das pauschale Angebot eines bautechnischen Gutachtens ist für den Nachweis der Kausalität ungeeignet, weil einem Sachverständigen ohne Informationen über den Zustand der äußeren Seite der Ost-Außenwand A. Straße 7 vor Beginn des Abrisses der West-Außenwand A. Straße 8 die notwendigen Anknüpfungspunkte für eine Untersuchung der Ursachen der Risse und Lücken im Mauerwerk fehlen würden. Randnummer 53 II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch nach dem Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Randnummer 54
G LSA bzw. auf einen Anbau an eine solche Nachbarwand bezieht. Eine Nachbarwand ist eine auf der Grundstücksgrenze stehende Wand. Dies traf auf die inzwischen abgerissene West-Außenwand A. Straße 8 nicht zu. Randnummer 56 3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) keinen Anspruch aus § 15 NbG LSA i.V.m. § 10 Abs. 3 NbG LSA. Randnummer 57 a) Allerdings stellte die West-Außenwand A. Straße 8 eine zweite Grenzwand i.S.
G LSA dar. Als Grenzwand definiert das Landesgesetz eine unmittelbar an der Grenze zum benachbarten Grundstück, jedoch ausschließlich auf dem eigenen Grundstück des Erbauers errichtete Wand (§ 11 NbG LSA). Eine zweite Grenzwand ist eine Grenzwand, die neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet werden soll, was hier auf die Grenzwand A. Straße 8 zum Zeitpunkt kurz vor ihrer Errichtung im Verhältnis zur Grenzwand A. Straße 7 zutraf. Randnummer 58
Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits auf Grund des bisherigen Rechts bestanden haben. Die Vorschrift des § 15 NbG LSA bezieht sich jedoch nicht auf solche Rechte. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch die nachbarrechtlichen Vorschriften des Zivilgesetzbuches der ehemaligen DDR noch früheres Partikularrecht, insbesondere das Allgemeine Preußische Landrecht, kannten einen mit § 15 NbG LSA vergleichbaren Ausgleichsanspruch eines Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn. Randnummer 65
G LSA auf Grenzwände kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es schon an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Das gesamte Gesetz zeigt, dass der Landesgesetzgeber bewusst und gezielt zwischen Nachbarwänden und Grenzwänden unterschieden hat. Randnummer 68
der Klägerin in Anspruch genommene zeitliche Geltung des § 15 NbG LSA für den vorliegenden Sachverhalt wäre verfassungsrechtlich als eine sog. unechte Rückwirkung der Gesetzesnorm zu qualifizieren. Denn die Rechtsfolgen des § 15 NbG LSA stellten danach eine Umgestaltung der jeweiligen individuellen Rechtspositionen der Klägerin und des Beklagten zu 2) als benachbarte Grundstückseigentümer dar, mit der in eine bereits begonnene, aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehung für die Zukunft eingegriffen werden würde (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 14.05.1986, 2 BvL 2/83 – BVerfGE 72, 200, 242; Beschluss v. 03.12.1997, 2 BvR 882/97 – BVerfGE 97, 67, 79). Solche Regelungen sind gerade im Zusammenhang mit der Neuordnung eines Rechtsgebietes grundsätzlich zulässig, wenn hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die eine Umgestaltung bestehender Rechtspositionen im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG rechtfertigen. Die Eignung und die Erforderlichkeit der Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes ist jedoch zu prüfen; zudem ist eine Abwägung der Veränderungsgründe mit den Bestandsinteressen der Betroffenen vorzunehmen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss v. 24.02.2010, 1 BvR 27/09 – zitiert nach juris; m.w.N.). Dies ist hier im Hinblick auf eine Rückwirkung des § 15 NbG LSA nicht geschehen. Randnummer 71 III. Im Ergebnis hat das Landgericht zu Recht auch einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 823 Abs. 1 und 840 Abs. 1 BGB als unbegründet angesehen. Randnummer 72 Hierfür fehlt es, wie bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeführt, sowohl an der schlüssigen Darlegung als auch an geeigneten Beweis-antritten für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Arbeiten zum Abriss der West-Außenwand A. Straße 8 und den zeitlich danach entdeckten Rissen und Fehlstellen im Mauerwerk der Ost-Außenwand A. Straße 7. Das Landgericht hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin hierzu in seiner angefochtenen Entscheidung ausführlich auseinandergesetzt (vgl. LGU S. 10 f.), es hat lediglich eigene, der Klägerin ungünstige Bewertungen dieses Vorbringens vorgenommen. Darin liegt jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Randnummer 73 IV. Aus den vorgenannten Gründen war ein Wiedereintreten in die mündliche Verhandlung, wie
der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 angeregt, nicht geboten. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert worden. Der Senat hat die
der Klägerin im o.g., nicht nachgelassenen Schriftsatz angeführten rechtlichen Aspekte bei seiner Entscheidung berücksichtigt; eine nochmalige Anhörung der Beklagten hierzu war nicht erforderlich. C. Randnummer 74 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 75 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 76 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.