dem SGB 2 Orientierungssatz Als Einkommen zu berücksichtigen sind
1 SGB 2 Einnahmen in Geld oder Geldeswert, was jemand
Antragstellung dazu erhält. Hierzu zählt der
der Antragstellung erfolgte Zufluss einer Erbschaft. Steht während der Hilfebedürftigkeit wegen Verbrauchs kein Betrag mehr zur Verfügung, so sind in analoger Anwendung der §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 1 SGB 2 die zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendigen Mittel vorläufig als Darlehen zu gewähren. Mit diesem Ergebnis wird dem gesetzgeberischen Willen der Anrechnung des Einkommens auch bei dessen vorherigem Verbrauch Rechnung getragen. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
dem Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bewohnen ein mit Kohle zu beheizendes Eigenheim. Mit Bescheid vom
dem die Antragsteller den Zufluss eines Betrages i.H.v. 10.000,00 EUR auf ihrem Konto am 9. Oktober 2009
gewiesen hatten, hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
dem SGB II. Von der Erbschaft hätten sie 1.504,79 EUR an die Verwaltungsgemeinschaft W. bezahlt (Straßenausbaubeitrag) und ein von Herrn M. (dem Vater der Antragstellerin zu 1.) 2001 zur Renovierung des Hauses erhaltenes Darlehen i.H.v. 6.200,00 EUR sowie ein bei der Sparkasse B. bestehendes Darlehen i.H.v. 1.726,61 EUR getilgt. Von der Erbschaft sei nichts übrig. Sie legten Kontoauszüge vor, aus denen sich die entsprechenden Abbuchungen ergaben. Mit Bescheid vom
der Abrechnung des Abwasserzweckverbandes vom
derzeitiger Sachlage Zweifel. Das Geld sei jedoch
weislich an den Vater der Antragstellerin zu
Ablauf des Anrechnungszeitraumes für angemessen. Weiter gehende Leistungen seien ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts den Antragstellern für den Zeitraum vom April bis August 2010 monatliche Leistungen i.H.v. 650,00 EUR bewilligt. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung abzulehnen, hilfsweise den Beschluss abzuändern, soweit sie zur Bewilligung von vorläufigen Leistungen als Zuschuss verpflichtet worden ist. Die Antragsteller haben Gelegenheit erhalten, sich zur Beschwerde zu äußern, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 8 Die
Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist
3 Nr. 1 SGG statthaft. Die vom Sozialgericht zu Lasten der Antragsgegnerin austenorierte vorläufige Leistungsverpflichtung übersteigt den Wert der Beschwer
1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin dem Grunde
zu Recht zur Gewährung von vorläufigen Leistungen an die Antragsteller verpflichtet. Das Gericht kann
2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Lei-therer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung dem Grunde
nicht zu beanstanden. 1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren
teilen führen würde, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
der gebotenen summarischen Prüfung wohl nicht in der Lage, aus eigenen Mittel ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Sie haben durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und Kopien von Kontoauszügen glaubhaft gemacht, die ihnen zugeflossene Erbschaft bis auf einen Betrag von 568,60 EUR ausgegeben zu haben. Zum
1 SGB II Personen, die
erwerbsfähig sind,
1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
den Regelungen des SGB II zu berechnende Bedarf der Antragsteller beträgt
summarischer Prüfung im streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich 629,00 EUR/Monat.
3 SGB II haben die Antragsteller einen Anspruch auf eine Regelleistung i.H.v. 90% der für einen Alleinstehenden
2 SGB II maßgeblichen Regelleistung i.H.v. 359,00 EUR, mithin auf 323,10 EUR/Person. Hinzuzurechnen sind die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU).
U vom Leistungsträger zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Durchschnittlich hatten die Antragsteller zu berücksichtigende Aufwendungen für ihr Eigenheim i.H.v. 71,32 EUR/Monat. Davon entfallen auf die Antragsteller 2/3 der Kosten, mithin 47,55 EUR/Monat. Sie wohnen mit ihrem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft. Die KdU sind somit kopfteilig aufzuteilen. Der Senat verzichtet in der Beschwerdeinstanz auf eine monatsgenaue Betrachtung der Kosten. Der Zeitraum, der hier zur Entscheidung steht, ist bereits abgelaufen; die Antragsgegnerin hat die Zahlungsverpflichtungen den Antragstellern gegenüber erfüllt. c. Auf diesen Bedarf ist der dem Antragsteller zu 2. am 9. Oktober 2009 auf dem Girokonto gutgeschriebene Erbschaftsbetrag i.H.v. 10.000,00 EUR als Einkommen anzurechnen. Der Antragsteller zu 2. erbte im April 2009 ¼ des
lasses seiner Mutter. Die Erbschaft ging mit dem Tod der Erblasserin unmittelbar und von selbst auf den Antragsteller zu 2. als Erbe zu 1/4 kraft Gesetzes
Als Einkommen zu berücksichtigen sind
1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
dem SGB II. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand
Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 43/07 R, Rn. 26, Juris). Diese Erbschaft ist
der rechtlichen Bewertung des Senats auch keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen beim Leistungsempfänger zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen
dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Eine Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn ihr eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Eine Zweckbestimmung kommt im Fall einer Erbschaft allein auf privatrechtlicher Grundlage in Betracht, d.h., es muss eine Vereinbarung/Verfügung vorliegen, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2009, B 4 AS 47/08 R, Rn. 21 juris). Eine solche privatrechtliche Zweckbestimmung ist hier weder vorgetragen noch aus der testamentarischen Verfügung der Erblasserin ersichtlich. Mit der Erzielung des Einkommens aus der Erbschaft verbundene notwendige Ausgaben
2 Nr. 5 SGB II haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Das Einkommen i.H.v. insgesamt 10.000,00 EUR war
§ 2 Abs. 4 Alg II-V von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem es zufloss. Abweichend davon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Ziel des Gesetzgebers war es, zu verhindern, dass die allein durch den Bezug von SGB II-Leistungen pflichtversicherten Hilfebedürftigen
2a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) durch die Aufteilung von Einmalzahlungen aus dem Leistungsbezug ausscheiden und gezwungen sind, selbst eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abzuschließen (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R, Rn. 35 Juris). Unter Berücksichtigung des monatlichen Bedarfs der Antragsteller wäre hier mithin von der Antragsgegnerin ein Verteilzeitraum von über zwölf Monaten in Betracht zu ziehen gewesen, worauf bereits das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat. Das hätte sicher gestellt, dass die Antragsteller weiterhin gesetzlich in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen wären. Die Verbindlichkeiten, die die Antragsteller getilgt haben, sind von ihrem Einkommen nicht in Abzug zu bringen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Einkommens ist allein in § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II vorgesehen. Ein solcher Fall der Tilgung titulierter Unterhaltsverpflichtungen liegt hier jedoch nicht vor. Im Übrigen hat der Gesetzgeber keine Regelung für die Anrechnung privater Verbindlichkeiten getroffen.
dem Willen des Gesetzgebers regelt § 11 SGB II die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie das Sozialhilferecht (BT-Drs. 15/1516 S. 53). Dort galt der Grundsatz, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom
Juris). Der Einkommensanrechnung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller das Geld nicht mehr zur Verfügung hatten, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Dies betrifft die Frage der Notwendigkeit der Gewährung eines Darlehens durch die Antragsgegnerin (s. unten), berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Erbschaft dem Grunde
. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob die Rückführung des von Herrn M. gewährten Darlehens i.H.v. 6.200,00 EUR mit Rechtsgrund erfolgte. Es ist vom Gesamteinkommen nicht in Abzug zu bringen. d. Allerdings sind den Antragstellern in analoger Anwendung der §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 1 SGB II die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes notwendigen Mittel vorläufig als Darlehen zu gewähren. Sie haben hinreichend glaubhaft gemacht, aus der Erbschaft keinen Betrag mehr zur Verfügung zu haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Einen konkreten unabweisbaren monatlichen Bedarf haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung sieht der Senat eine monatliche Regelleistung an die Antragsteller i.H.v. 581,58 EUR (90% von 646,20 EUR) als angemessen an. Zu berücksichtigen war zum einen, dass den Antragstellern wohl keine eigenen Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Zum anderen war zu beachten, dass die Rechtslage zur Anrechnung der zugeflossenen Erbschaft als Einkommen eindeutig erscheint. Der Gesetzgeber geht zudem im Rahmen einer Darlehensgewährung
1 SGB II selbst davon aus, dass 90% der Regelleistungen für die Zeit der Rückzahlung eines seitens des Leistungsträgers gewährten Darlehens, mithin für einen im Allgemeinen unbestimmten Zeitraum, das Existenzminimum eines Hilfeempfängers sicherstellen. Zuzüglich zu den monatlich hinzuzurechnenden KdU i.H.v. durchschnittlich 47,55 EUR/Monat ergibt sich ein unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II unabweisbarer Bedarf der Antragsteller von 629,00 EUR. Dieser Betrag ist zumindest in Höhe von 1,00 EUR als Zuschuss zu übernehmen, im Übrigen als Darlehen. Folge der oben beschriebenen Anrechnung der Erbschaft auf einen länger als zwölf Monate währenden Zeitraum wäre ein verbleibender Leistungsanspruch der Antragsteller auf Zahlung eines Zuschusses, damit durch das anzurechnende Einkommen ihre Hilfebedürftigkeit nicht vollständig beseitigt würde. Haben die Hilfebedürftigen das Einkommen bereits verbraucht, kommt - wie oben bereits ausgeführt - zur Überwindung dieser Notlage die Gewährung eines Darlehens in Betracht. Das führt zur Aufteilung der monatlichen Leistungen in einen Zuschuss und ein Darlehen. Der Senat hält es vor diesem Hintergrund für angemessen, wenn die Antragsgegnerin den Antragstellern 1,00 EUR als Zuschuss und 628,00 EUR als Darlehen zahlt. Der Senat sieht sich außer Stande, selbst eine Neuberechnung der Einkommensanrechnung bezogen auf einen längeren Verteilzeitraum in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmen. Die Festlegung des Verteilzeitraumes steht grundsätzlich im Ermessen der Antragsgegnerin. Der Zweck der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V, eine Versicherungspflichtigkeit zu erhalten, wird auch erreicht, wenn die Antragsgegnerin 1,00 EUR als Zuschuss an die Antragsteller zahlt. Dies führt auch nicht zu einer rechtswidrigen Belastung der Antragsgegnerin.
den o.g. Ausführungen steht den Antragstellern wegen des anzurechnenden Einkommens nur eine Darlehensleistung zu. Unter Beachtung eines längeren Verteilzeitraums verbleibt ein Leistungsanspruch als Zuschuss, dessen Höhe in jedem Fall über 1,00 EUR liegt. Mit diesem Ergebnis wird somit zum einen dem gesetzgeberischen Willen der Anrechnung des Einkommens auch bei dessen vorherigem Verbrauch als auch dem Willen hinsichtlich der Pflichtversicherung des Hilfebedürftigen Rechnung getragen. Eine sofortige Rückzahlung dieses Darlehens in Form der Aufrechnung (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II) hat der Senat hier bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes ausgeschlossen. Die Antragsteller erhalten nur 90% der ihnen
3 SGB II zustehenden Regelleistungen. In dieser Leistungshöhe ist eine ansonsten von der Antragsgegnerin zu bestimmende Rückzahlung des Darlehens
1 Satz 3 SGB II bereits berücksichtigt. 3. Soweit die Antragsgegnerin vom Sozialgericht verpflichtet worden ist, den Antragstellern über 629,00 EUR/Monat hinausgehende Leistungen zu erbringen, war ihre Beschwerde folglich erfolgreich, im Übrigen unterlag sie aus den o.g. Gründen der Zurückweisung. C. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Entsprechend des Anteils der Beteiligten am Obsiegen bez. Unterliegen waren die Kosten entsprechend zu quoteln. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.