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LG Magdeburg 9. Zivilkammer 9 O 1376/10 (369) Urteil Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf weitergehenden Schadensersatz nach einem V

Obsah (4)§ 7§ 823§ 3§ 849

Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.420,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2010 sowie 4 % Zinsen aus €

einem Verkehrsunfall in Anspruch. Randnummer 2 Am 06.09.2009 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad Honda (amtliches Kennzeichen: S…3) die Landstraße 96 aus Richtung Rappbodetalsperre kommend in Richtung B 81

Wendefurth. An diesem Tag fand an der Talsperre ein großes Fest statt. Eine Wiese wurde als Behelfsparkplatz genutzt, dessen Zu- und Ausfahrt sich in einer langgezogenen Rechtskurve befand. Von diesem Behelfsparkplatz beabsichtigte der Beklagte zu 1. mit seinem PKW (amtliches Kennzeichen: W…), welches bei der Beklagten zu 2. pflichtversichert ist,

links auf die vorfahrtberechtigte Landstraße 96 in Richtung Rappbodetalsperre aufzufahren. Entlang der rechten Straßenseite standen mehrere parkende Fahrzeuge im Halteverbot. Um die Straße einsehen zu können, tastete sich der Beklagte zu

  1. mit seinem Fahrzeug ganz langsam auf die Fahrbahn vor. Plötzlich näherte sich von links kommend der Kläger mit seinem Motorrad. Infolge eines im Einzelnen streitigen Geschehens kam es in Höhe der Zu- und Ausfahrt zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge, bei dem das Motorrad des Klägers gegen die linke Fahrzeugseite des Fahrzeugs des Beklagten zu
  2. prallte. Randnummer 3 Die Beklagte zu
  3. zahlte auf den geltend gemachten Schaden einen Vorschuss in Höhe von 5.000,00 €. Mit Schreiben vom 18.06.2010 rechnete die Beklagte zu 2.

einer Schadenshöhe von 10.555,65 € ab. Dabei ging sie von einer hälftigen Schadensquote aus und leistete insgesamt 5.277,82 €.(Bl. 63 d.A.). Randnummer 4 Der Kläger begehrt die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 8.473,93 € zu dem ihm seiner Auffassung

entstandenen Gesamtschaden: Randnummer 5 Schadenspositionen Schaden Abgerechnet Wiederbeschaffungswert 9.920,00 € 9.920,00 € Gutachterkosten brutto 1.053,75 € 1053,75 € Schutzbekleidung 836,00 € 480,00 € Praxisgebühr 20,00 € 20,00 € Ohrringe 159,00 € 159,00 € An- und Abmeldekosten 59,00 € 0 € Ärztliches Attest 5,00 € 5,00 € Schmerzensgeld 750,00 € 750,00 € Nutzungsausfall 924,00 € 0 € Auslagenpauschale 25,00 € 25,00 € Gesamtbetrag 13.751,75 € 12.412,75 € 50%: 6.206,37 € ( bezahlt: 5.277,82 € ) Randnummer 6 Der Kläger behauptet, zum Unfallzeitpunkt habe das Fahrzeug des Beklagten zu

  1. circa 1,5 m auf die Fahrbahn geragt und sich in Bewegung befunden. Er habe sich der späteren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von circa 30 km/h genähert. Mit dem plötzlichen Herausfahren des Fahrzeugs des Beklagten zu
  2. habe er nicht gerechnet. Er habe nicht gewusst, dass sich dort ein Behelfsparkplatz befinden würde. Dieser wäre nicht ausgeschildert und im Vorfeld für ihn nicht ersichtlich gewesen. Der weitere Unfallverlauf wird seitens des Klägers nicht einheitlich dargestellt. Er bezieht sich zum einen auf eine schriftliche Aussage des D.S. (Bl. 3, 14 d.A.), wonach er stark abgebremst habe und dann mit dem Fahrzeug des Beklagten zu
  3. zusammengestoßen sei. Andererseits trägt er vor, ihm sei ein Abbremsen nicht möglich gewesen, so dass er vollkommen ungebremst auf das Fahrzeug des Beklagten zu
  4. aufgefahren sei (Bl. 92 d.A.). Ein Ausweichen sei ihm aufgrund der unerwarteten Verkehrssituation nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen, so dass ihn kein Mitverschulden treffe. Vielmehr habe der Beklagte zu
  5. die gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Aufgrund der versperrten Sicht auf die Fahrbahn durch die verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuge habe der Beklagte nicht ohne Einweiser auf die Fahrbahn fahren dürfen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 8.473,93 € nebst einer Nebenforderung in Höhe von 336,75 € sowie einer weiteren Nebenforderung in Höhe von 641,41 € jeweils nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2009 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagten beantragen, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagten behaupten, zum Unfallzeitpunkt habe das Fahrzeug des Beklagten zu
  6. nur wenige Zentimeter auf die Fahrbahn geragt und gestanden. Der Kläger habe sich der späteren Unfallstelle mit einer unangemessenen überhöhten Geschwindigkeit genähert. Der Kläger habe eine starke Bremsung durchgeführt und wenige Meter vor dem Fahrzeug des Beklagten zu
  7. die Kontrolle über sein Motorrad verloren. Bezüglich der geltend gemachten Schadenspositionen behaupten die Beklagten, die Schutzbekleidung habe zum Unfallzeitpunkt lediglich noch einen Zeitwert von 480,00 € gehabt. Randnummer 12 Die Beklagten sind der Ansicht, den Kläger treffe ein hälftiges Mitverschulden. Dieser habe die gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Zum Unfallzeitpunkt hätten sich aufgrund des Talsperrenfestes Fahrzeuge und Besucher auf der Straße befunden. Der Kläger habe mit von den Parkplätzen auf- und einfahrenden Verkehrsteilnehmern und somit auch mit dem Herausfahren des Fahrzeugs des Beklagten zu
  8. rechnen müssen. Es sei gefahrlos lediglich möglich gewesen, mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Der Kläger hätte den Zusammenstoß beider Fahrzeuge dadurch vermeiden können, dass er an dem in seine Fahrbahn ragenden Fahrzeug des Beklagten zu
  9. vorbeigefahren wäre, ohne dabei die Fahrbahn wechseln zu müssen. Randnummer 13 Mit nicht

gelassenem Schriftsatz vom 04.11.2010 machen die Beklagten geltend, die Beklagte zu 2. habe den Schaden entgegen dem durch die Abrechnung hervorgerufenen Eindruck tatsächlich zu 50 % reguliert, weil der Kläger nur Anspruch auf den Nettowiederbeschaffungswert habe und die Kostenpauschale 20 statt 25 Euro betrage. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist nur teilweise begründet. Randnummer 16 Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein weitergehender Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 1.420,06 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs.1, 2 BGB, 3 Abs.1 S.4, 10 S.1 StVO, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. Randnummer 17 Dem Grunde

kann der Kläger nur eine -von den Beklagten in der Abrechnung akzeptierte- Quote in Höhe von 50% des ihm infolge der Kollision entstandenen Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen. Randnummer 18 Der Anspruch ist entstanden.

§ 7Abs. 1 St

VG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs zum Ersatze des entstehenden Schadens verpflichtet, wenn bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Das Motorrad des Klägers wurde bei dem Betrieb des vom Beklagten zu

  1. geführten Fahrzeugs beschädigt, welches bei der Beklagten zu
  2. pflichtversichert ist. Die Kollision ereignete sich auch bei Betrieb des vom Beklagten zu
  3. geführten Fahrzeugs. Das Unfallgeschehen stand in unmittelbaren sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu dem Betriebsvorgang des unfallbeteiligten Fahrzeugs des Beklagten zu
  4. und in der Kollision realisierte sich gerade eine betriebstypische Gefahrenlage im Straßenverkehr. Randnummer 19 Die Haftung des Beklagten zu
  5. ist nicht

§ 7Abs.2 St

VG ausgeschlossen, denn der Unfall beruhte nicht auf höherer Gewalt. Vielmehr trifft den Beklagten zu 1. ein Mitverschulden an dem Unfall, das seine Haftung auch gemäß § 823 Abs.1 BGB und

§ 823Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 S.1 St

VO begründet; zudem haftet er gemäß § 18 Abs.1 S.1 StVG als Fahrer. Randnummer 20 Der Beklagte zu 1. wollte mit seinem Fahrzeug

links auf eine vorfahrtberechtigte Straße abbiegen. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Motorrad des Klägers. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- beziehungsweise Ausfahrenden. Das liegt auch auf der Hand, denn § 10 S.1 StVO verpflichtet dazu, sich notfalls einweisen zu lassen, was hier nicht erfolgt ist. Randnummer 21 Die dem Grunde

aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG gegebene Ersatzpflicht mindert sich jedoch

Maßgabe der §§ 18 Abs. 3 i.V.m. 17 Abs. 2, 1 StVG um die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und um den eigenen Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Kläger an der Schadensentstehung, vorliegend um 50%. Danach hängt, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde und wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Randnummer 22 Die Haftungsquote wird hier gemäß §§ 17 Abs.2, 18 Abs.3 StVG, 254 Abs.1 BGB auf 50 % begrenzt, weil den Kläger ein gleich hoher Mitverursachungsanteil und ein gleich hohes Mitverschulden am Unfall trifft. Randnummer 23 Die Haftung des Klägers ist nicht

§ 7Abs.2 St

VG ausgeschlossen, denn der Unfall beruhte nicht auf höherer Gewalt. Vielmehr trifft den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall, das seine Haftung auch gemäß § 823 Abs.1 BGB und

§ 823Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs.1 S.4 St

VO begründet; zudem haftet er gemäß § 18 Abs.1 S.1 StVG als Fahrer. Randnummer 24 Der Kläger ist mit keiner den örtlichen Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren. Aufgrund des Talsperrenfestes herrschte zum Unfallzeitpunkt ein sehr hohes Verkehrsaufkommen mit vielen Fahrzeugen und Besuchern. Aufgrund der großen Menge der Besucher parkten einige Autofahrer sogar am Fahrbahnrand im Halteverbot. Eine Wiese wurde als Behelfsparkplatz genutzt. Die an diesem Tag zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde von 70 km/h auf 30 km/h reduziert und die entsprechende Beschilderung auf beiden Fahrtrichtungen der Landstraße 96 angebracht. Der Kläger hat sich

eigenem Vorbringen der späteren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von circa 30 km/h genähert. Dies wurde auch mit der schriftlichen Aussage von D. S., der mit seinem Motorrad unmittelbar hinter dem des Klägers fuhr, bestätigt. Dieser erklärte außerdem, dass der Kläger kurz vor dem Zusammenstoß stark abgebremst habe. Dies widerspricht der Angabe des Klägers, er sei vollkommen ungebremst in das Fahrzeug des Beklagten zu 1. gefahren. In jedem Falle steht fest, dass der Kläger keine der Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit gefahren ist.

§ 3Abs. 1 S. 4 St

VO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Bei hohem Verkehrsaufkommen war an der Unfallstelle die Streckenführung sehr kurvenreich und nicht leicht überschaubar. Der Kläger hätte stets bremsbereit sein müssen, so dass er auch bei einem stärkeren Bremsvorgang gefahrlos zum Stehen kommen hätte können. Das Vorbringen des Klägers, er habe mit dem plötzlichen Herausfahren des Fahrzeugs des Beklagten zu

  1. wegen der fehlenden Beschilderung nicht gerechnet, entlastet ihn nicht, denn der Kläger hätte mit von den Parkplätzen auf- und einfahrenden Verkehrsteilnehmern und somit auch mit dem Herausfahren des Fahrzeugs des Beklagten zu
  2. rechnen müssen. Zudem hätte der Kläger bei einer Breite des Fahrstreifen zwischen 2,75 m und 3,75 m noch über 1 m Platz gehabt, um dem Fahrzeug des Beklagten zu
  3. auf dessen Fahrbahn auszuweichen, was bei Einhaltung einer situationsangepassten Geschwindigkeit möglich gewesen wäre. Randnummer 25 Zu berücksichtigen ist ein Gesamtschaden von € 13.395,75, der dem Kläger zu 50 %, d.h. in Höhe von € 6.697,88, zu ersetzen war. Abzüglich vorgerichtlich gezahlter 5.277,82 € verbleibt ein Restanspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 1.420,06 €. Randnummer 26 Schadenspositionen Schaden Abgerechnet Wiederbeschaffungswert 9.920,00 € 9.920,00 € Gutachterkosten brutto 1.053,75 € 1.053,75 € Schutzbekleidung 480,00 € 480,00 € Praxisgebühr 20,00 € 20,00 € Ohrringe 159,00 € 159,00 € An- und Abmeldekosten 59,00 € 0 € Ärztliches Attest 5,00 € 5,00 € Schmerzensgeld 750,00 € 750,00 € Nutzungsausfall 924 € 0 € Auslagenpauschale 25,00 € 25,00 € Gesamtbetrag 13.395,75 € hiervon 50%: 6.697,88 € 12.412,75 € bezahlt: 5.277,82 € Randnummer 27 Zu der Berechnung ist Folgendes zu bemerken: Randnummer 28 Der nicht

gelassene Schriftsatz der Beklagten gibt keinen Anlass, die Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung in Betracht zu ziehen. Randnummer 29 Der Einwand, die Abrechnung vom 18.06.2010 treffe zu, weil dem Kläger nur der Nettowiederbeschaffungswert zustehe, ist offenkundig unzutreffend. Der Kläger hat nämlich die Ersatzbeschaffung längst

gewiesen. Er hat als Anlage K 12 den Kaufvertrag vom 12.12.2009 über den Kauf eines Krads für € 14.000,- vorgelegt (Bl.57 d.A.). Zudem hat er die Quittung für die Neuzulassung (Bl.47 d.A.) vorgelegt. Randnummer 30 Unzutreffend ist auch der Einwand, der Kläger könne nur 20,- € Kostenpauschale beanspruchen. Es entspricht der heute wohl weit überwiegenden Rechtsprechungspraxis, € 25,- anzusetzen. Der Einzelrichter erachtet die sehr maßvolle Erhöhung gegenüber dem lange angewandten Satz von DM 40,- für erforderlich. Zwar trifft es zu, dass die Telekommunikationskosten eher gesunken als gestiegen sind. Die Pauschale deckt aber nicht nur Telefonate ab, sondern etwa auch die Fahrt mit dem Auto zum Briefkasten. Beispielsweise die Kfz.-Kosten sind indes exorbitant angestiegen. Randnummer 31 Im Übrigen gilt Folgendes: Randnummer 32 Die Kürzung bei der Schutzbekleidung ist nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass gebrauchte Kleidung nicht den Wert ungebrauchter Bekleidung hat. Der Geschädigte hat keinen Anspruch darauf, sich statt gebrauchter erneut ungebrauchte Bekleidung kaufen zu können. Solches mag zwar in Betracht zu ziehen sein, wenn es um Waren geht, für es kein hinreichendes Angebot an gebrauchten Waren gibt. Motorradkleidung wird aber auch gebraucht –z.B. bei ebay- angeboten. Der Einzelrichter geht im Wege der Schätzung davon aus, dass der Kläger für vergleichbare gebrauchte Schutzbekleidung jedenfalls nicht mehr als den von den Beklagten angesetzten Betrag aufwenden muss. Randnummer 33 Die An- und Abmeldekosten sind

gewiesen (Bl. 45, 47 d.A.) Randnummer 34 Der Kläger kann auch seinen Nutzungsausfallschaden ersetzt verlangen, da er kein Ersatzfahrzeug angemietet hat. Der Berechnung des Nutzungsausfallschadens in Höhe von 924,00 € für die 14-tägige Wiederbeschaffungsdauer des neuen Motorrads mit jeweils 66,00 € pro Tag sind die Beklagten nicht entgegen getreten. Randnummer 35 Der Zinsanspruch beruht auf § 849, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. Für eine Inverzugsetzung vor Ablauf der mit dem Schreiben vom 25.05.2010 gesetzten Frist bis zum 10.06.2010 ist nichts ersichtlich. Zuvor ist lediglich ein Teil der Forderung gemäß § 849 BGB zu verzinsen.

§ 849

BGB sind Zinsen als Schadensersatz für die endgültig verbleibende Einbuße an Substanz und Nutzbarkeit der Sache zu leisten. Die Zinspflicht beginnt mit dem für die Wertbestimmung des Schadensersatzanspruchs maßgeblichen Zeitpunkt, vorliegend dem schädigenden Ereignis, für den Rechtsstreit

dem Antragsgrundsatz mit dem 05.11.2009. Zu verzinsen sind € 928,56 (Rechendifferenz aus der Abrechnung vom 18.06.2010), die auf den Sachschaden entfallen. Der Zinssatz beträgt gemäß § 246 BGB 4 %. Randnummer 36 Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger dem Grunde

beanspruchen, denn der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte kann damit rechnen, dass berechtigte Ansprüche außergerichtlich reguliert werden. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 6.697,88 € sind € 603,93 zu erstatten. Dabei kann der Kläger keinen Multiplikator von 1,5 ansetzen. Der Ansatz einer 1,3 Gebühr ist bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls gerechtfertigt. Für eine überdurchschnittliche Tätigkeit ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Randnummer 37 1, 3 Gebühr € 487,50 Postpauschale € 20,- USt. € 96,43 Summe € 603,93 Randnummer 38 Für Verzug vor Rechtshängigkeit ist bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nichts ersichtlich, zumal nicht einmal eine ordnungsgemäße Kostenrechnung vorgelegt worden ist. Randnummer 39 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Randnummer 40 Der Streitwert beträgt 8.473,93 €.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.