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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer 6 Sa 121/10 Urteil Tariflicher Vergütungsanspruch - Angleichung auf Westniveau

Tariflicher Vergütungsanspruch - Angleichung auf Westniveau Leitsatz § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O (B/L) vom 31.01.2003 begründet keinen Rechtsanspruch auf Vergüt

§ 1Auslegung Nr.

121; vom 12.09.1984,

§ 1Auslegung Nr.

135; vom 29.08.2001,

§ 1Auslegung Nr.

174; vom 16.06.2004,

§ 4Effektivklausel Nr.

24; vom 06.07.2006,

§ 1Tarifverträge: Metallindustrie Nr.

201 = NZA 2007, 167). bb) Randnummer 81 Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze geht die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 (Bund/TdL) nicht über eine Absichtserklärung hinaus. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass es für eine 100%ige Anpassung der Vergütung noch des Abschlusses eines speziellen (Vergütungs-) Tarifvertrages bedurfte bzw. bedarf. Randnummer 82 Bei der Frage, ob ein Stufentarifvertrag bereits anspruchsbegründend eine selbst angelegte Dynamik enthält, ist auf die konkrete Ausgestaltung des Tarifvertrags abzustellen. Randnummer 83 Handelt es sich um einen „unmittelbaren“ Stufentarifvertrag, der die folgenden Stufen abschließend regelt, begründet der Tarifvertrag bereits den Anspruch auf die späteren Erhöhungen. In diesem Fall ist der Inhalt des Arbeitsverhältnisses auch für die späteren Stufen normativ festgelegt. Randnummer 84 Einen solch unmittelbaren Stufentarifvertrag enthält der Vergütungstarifvertrag Nr. 7 nur in § 3 Abs. 1, soweit die Stufen für die Jahre 2003 und 2004 bereits beziffert festgelegt worden sind. Demgegenüber enthält § 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 nur einen Zeitkorridor, ohne die Stufen tatsächlich festzulegen. Insoweit kann § 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 nur eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien begründen. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass für die Vergütungsgruppe des Klägers die Anpassung des Bemessungssatzes bis zum 31.12.2007 abgeschlossen sein sollte. Einer identischen Regelung kann nur entweder normativer oder schuldrechtlicher Charakter zukommen. Scheidet ein normativer Charakter aus wegen der fehlenden Festlegungen, bedarf die spätere Umsetzung der schuldrechtlichen Verpflichtung durch spätere Tarifverträge. Zum Abschluss weiterer Vergütungstarifverträge zur Ausfüllung der angedachten Stufen ist es jedoch nicht gekommen. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 erschöpft sich in der schuldrechtlichen Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, weitere Tarifverträge abzuschließen. Eine normative Wirkung kommt diesem Teil des Tarifvertrages nicht zu (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.06.2009, 25 Sa 582/09, Juris). Randnummer 85 Dieses Ergebnis wird noch durch folgende Überlegung gestützt: Alle Vergütungstarifverträge, seien es die Vergütungstarifverträge nach dem BAT-O bzw. BAT-West aber auch die „Folgetarifverträge“ des TVöD und des TV-L haben nicht nur Bemessungssätze in „Prozent“, sondern zugleich Anlagen, auf die und ausdrücklich verwiesen wird, die konkreten Vergütungsgruppen mit Entgeltbeträgen, vereinbart. So ist in § 3 Abs. 1 bestimmt „die Grundvergütungen … betragen für die Zeit … 91,0 % bzw. 92,5 %“ § 3 Abs. 2 und Abs. 4 bestimmt hingegen „die Grundvergütungen … sind festgelegt für die Zeit … in der Anlage 1a, Anlage 1b, Anlage 1d, Anlage 3a, Anlage 3b, Anlage 3c“. Die entsprechenden Anlagen (Tabellen) bezeichnen im Einzelnen, für welchen Zeitraum und für welche Vergütungsgruppe nebst Lebensalter welcher konkrete Betrag festgelegt ist. Aufgrund der eindeutigen Verweisung in § 3 Abs. 2 und den folgenden Absätzen des Vergütungstarifvertrages sind auch die konkreten Tabellen zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tabellen nur ein unselbständiger Annex wären. Vielmehr ist die Höhe des jeweiligen Entgeltes konkret zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart. Randnummer 86 Nichts anderes gilt für die Nachfolgetarifverträge im öffentlichen Dienst. § 15 TVöD (Bund/Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände = VKA) bestimmt das Tabellenentgelt für die Beschäftigten der Länder und den Bereich der VKA. Die Protokollerklärungen 1 und 2 zu § 15 Abs. 1 bestimmen die Bemessungssätze für die Beschäftigten des Bundes im Tarifgebiet Ost auf 92,5 %, der Beschäftigten im Tarifgebiet West, für die Beschäftigten im Bereich VKA gestaffelt von 94 % über 95 % auf 97 %. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD erhalten dann die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost Entgelt nach der Anlage B. Die Anlage B (Tabelle) enthält im Anschluss an den Tarifvertrag die entsprechende Entgeltgruppe mit dem Grundentgelt und den Entwicklungsstufen sowie den konkreten Beträgen. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) enthält ähnliche/gleichlautende Regelungen. Der TV-L vom 12.10.2006 bestimmt in der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 einen Bemessungssatz Ost ab 01.01.2008 auf 100 % für die Vergütungsgruppen X bis Vb, Kr I bis Kr VIII. § 15 Abs. 2 Satz 2 TV-L bestimmt, wie § 15 Abs. 2 TVöD, dass die Beschäftigten, für die die Regelung des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, Entgelt erhalten nach den Anlagen B1 bis B3. Die entsprechenden Anlagen weisen auch hier Entgeltgruppen mit Grundentgelt und Entwicklungsstufen sowie konkrete Beträge aus. Aktuell gilt der TV-L vom 02.10.2006 in der Fassung vom 01.03.2009. Die Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 TV-L sieht auch für die übrigen Vergütungsgruppen einen Bemessungssatz auf 100 % ab 01.01.2010 vor, § 15 Abs. 2 TV-L verweist hinsichtlich der Höhe des Tabellenentgeltes für die Beschäftigten des Tarifgebietes Ost auf die Festlegung in der Anlage B. Auch die aktuelle Anlage B enthält entsprechende Entgeltgruppen mit Grundentgelt und Entwicklungsstufen sowie konkreten Beträgen. Randnummer 87 Diese „praktische Tarifübung“ lässt keine andere Auslegung zu, als dass die Tarifvertragsparteien mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O noch keine abschließende Tarifregelung für eine 100%ige Ostangleichung vereinbart haben, sondern dies lediglich als Absichtserklärung für die Zukunft verstanden wissen wollten und deren Umsetzung noch eines zusätzlichen Vergütungstarifvertrages bedarf. Der Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O enthält daher noch keine selbständige Anspruchsgrundlage für eine 100%ige Ost-West-Angleichung.“ II. Randnummer 88 Weiter ergibt sich der Anspruch nicht aus § 1 a HausTV; § 15 Abs. 1 TV-L i.V.m. Satz 2 der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1, wonach sich der Bemessungssatz Ost für das Tabellenentgelt zum 01.01.2008 – u.a. für die Vg Kr VII – auf 100 % erhöht. 1. Randnummer 89 Dem steht bereits entgegen, dass die Parteien des HausTV den TV-L in § 1 a nicht in Bezug genommen haben. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie meint lediglich, die in § 1a enthaltene Verweisung auf den BAT-O sei nicht – wie die Beklagte vorträgt - statisch mit dem Stand 2005, sondern dynamisch erfolgt. Dem Sachvortrag der Beklagten, dass die Tarifvertragsparteien die Geltung des bereits im Verhandlungsstadium befindlichen TV-L bewusst nicht vereinbaren wollten, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine derartige Annahme lassen sich auch aus dem Wortlaut und der Systematik des HausTV nicht ableiten. 2. Randnummer 90 Darüber hinaus würde, auch wenn man die Verweisung im ersten Teil des § 1a HausTV auf den TV-L beziehen würde, die Geltung des § 15 TV-L durch § 77 HausTV als speziellere Norm wieder ausgeschlossen. III. Randnummer 91 Schlussendlich lässt sich der streitgegenständliche Anspruch nicht unmittelbar auf § 77 HausTV stützen. Diese Norm enthält keine Regelung über eine Anpassung der auf 92,5 % Tarifgebiet West festgeschriebenen Entgelte. IV. Randnummer 92 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben. B. Randnummer 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Randnummer 94 Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision für die Klägerin zuzulassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.