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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer 2 Ta 165/10 Beschluss Prozesskostenhilfe - konkludenter PKH-Antrag - Vergleichsmehrwert § 114 ZPO

Prozesskostenhilfe - konkludenter PKH-Antrag - Vergleichsmehrwert Leitsatz

  1. Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von PKH müssen dem Gericht vor Abschluss der Instanz vorliegen. Werden Sie erst nach Instanzende vorgelegt, haben sie keinerlei Erfolgsaussichten. (Rn.40)
  2. Ein PKH-Antrag kann grds. auch konkludent gestellt werden. Allerdings ist eine konkludente PKH-Beantragung nur bei Vorliegen eindeutiger Anhaltspunkte gegeben. (Rn.44)
  3. Bei einem Vergleichsmehrwert genügt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich, den die Gegenseite nicht akzeptiert hat, schriftsätzlich Stellung genommen hat, jedenfalls dann nicht mehr für die Annahme eines konkludenten PKH-Antrages hinsichtlich des Vergleiches mit Mehrwert, wenn das Gericht den PKH-Antrag vor Abschluss eines Vergleiches mit Mehrwert umfassend positiv beschieden hat. Gegen die Annahme o.g. eindeutiger Anhaltspunkte spricht auch wenn die PKH beantragende Partei nach entsprechendem Vergleichsvorschlag des Gerichts mit einem Mehrwert die Anträge mehrfach neu formuliert und dabei den Streitgegenstand des Vergleiches mit Mehrwert nicht stellt bzw. nicht ankündigt. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg,
  4. Dezember 2010, 1 Ca 2059/09 HBS, Prozesskostenhilfebeschluss Tenor
  5. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  6. 2010 gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Magdeburg vom
  7. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom
  8. 2010 – 1 Ca 2059/09 HBS (PKH) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  9. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer begehrt Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleiches vom
  10. 2009, dort Ziffer 3., vgl. Bl. 147 d. A.. Randnummer 2 Am
  11. 2009 hat der Beschwerdeführer in der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Magdeburg Klage erhoben. Diese Klage enthielt folgende Klageanträge: Randnummer 3
  12. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom
  13. 2009 zum
  14. 2009 aufgelöst wird. Randnummer 4
  15. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom
  16. 2009 erteilte Abmahnung zurückzunehmen. Randnummer 5 Im Rahmen der am
  17. 2009 durchgeführten Güteverhandlung (vgl. 27 ff. d. A.) unterbreitete das Gericht den Parteien nach dem Scheitern der Güteverhandlung einen Vergleichsvorschlag, der unter Ziffer
  18. die Erteilung des wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses zu Gunsten des Beschwerdeführers vorsah. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom
  19. 2009 (vgl. Bl. 41 ff. d. A.) zeigte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Vertretung an und beantragte zunächst dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G… aus M… zu gewähren. Zugleich nahm er zu dem Vergleichsvorschlag des Gerichtes Stellung und erklärte, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit sei, dem vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag zuzustimmen. Allerdings sollte in Ziffer
  20. des Vergleichsvorschlages noch der Satz: „Die Beklagte hält die im Zusammenhang mit der Kündigung gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht.“ eingefügt werden. Auch die Ziffer
  21. des Vergleiches sollte neu eingefügt werden, nämlich: „Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Ende ordnungsgemäß ab und zahlt das sich aus der Abrechnung ergebende Nettoarbeitsentgelt an den Kläger aus.“ Demzufolge sollten sodann die ursprünglichen Ziffern
  22. bis
  23. des Vergleichsvorschlags Ziffer 3,
  24. und
  25. werden. Randnummer 7 Vorsorglich erweiterte der Vertreter des Beschwerdeführers jedoch die Klage und beantragte wie folgt zu erkennen: Randnummer 8
  26. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum
  27. 2010 nicht beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht. Randnummer 9
  28. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
  29. 2009 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 10
  30. Es wird weiter festgestellt, dass dieses Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern das es über den
  31. 2009 hinaus unverändert fortbesteht. Randnummer 11
  32. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom
  33. 2009 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Randnummer 12
  34. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Randnummer 13 Hierfür beantragte der Beschwerdeführervertreter zugleich Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung, Bl. 43 d.A. Randnummer 14 Die Beklagte trat den Änderungsvorschlägen zum Abschluss eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht bei. Randnummer 15 Mit Beschluss vom
  35. 2009 bewilligte das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer ratenfreie PKH in vollem Umfange, Bl. 102 d.A. Randnummer 16 Mit Schriftsatz vom
  36. 2009 (vgl. Bl. 104 ff. d. A.) beantragte der Beschwerdeführer, wie folgt zu erkennen: Randnummer 17
  37. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
  38. 2009 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 18
  39. Es wird weiter festgestellt, dass dieses Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern, dass es über den
  40. 2009 hinaus bis zum
  41. 2010 unverändert fortbesteht. Randnummer 19
  42. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom
  43. 2009 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Randnummer 20
  44. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Randnummer 21 Auch insoweit beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung, Bl. 105 d.A. Randnummer 22 In der am
  45. 2009 durchgeführten Kammerverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich (Bl. 145 ff. d. A.), der unter Ziffer
  46. folgende Festlegung enthält: Randnummer 23 „… Randnummer 24
  47. Der Kläger wird der Beklagten kurzfristig den Entwurf eines wohlwollenden Zeugnisses unterbreiten, welches die Beklagte prüfen wird. Randnummer 25 Die Beklagte wird dem Kläger sodann auf der Grundlage dieses Entwurfes ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis erteilen, welches dem beruflichen Fortkommen des Klägers dienlich ist.“ Randnummer 26 Auf den vom Beschwerdeführervertreter gestellten Kostenerstattungsantrag für die Prozesskostenhilfe vom
  48. 2010 (vgl. Bl. 149 ff. d. A.) wurde entgegen seinen Vorstellungen ein Betrag von 960,93 € festgesetzt. Als Grund für die Absetzung wurde in dem Schreiben vom
  49. 2010 darauf hingewiesen, dass als Gegenstandswert für alle Gebühren nur 6.000,00 € anzunehmen sei und darüber hinaus keine Prozesskostenhilfe beantragt und auch nicht bewilligt worden sei. Mit Schreiben vom
  50. 2010 (vgl. Bl. 156 ff. d. A.) legte der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom
  51. 2010 ein und beantragte darüber hinaus, dem Kläger auch für den Mehrvergleich Prozesskostenhilfe zu gewähren. Randnummer 27 Mit Beschluss vom
  52. 2010 versagte das Arbeitsgericht Magdeburg dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich, vgl. Bl. 18 ff. PKH-Heft. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am
  53. 2010 (vgl. Bl. 23 PKH-Heft) und dem Beschwerdeführer selbst am selben Tage (vgl. Bl. 24 PKH-Heft) zugestellt. Randnummer 28 Hiergegen legte der Beschwerdeführervertreter mit am
  54. 2010 eingegangenen Schriftsatz per Fax sofortige Beschwerde ein. Randnummer 29 Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass mit Beschluss vom
  55. 2009 im vollen Umfange Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom
  56. 2009, also auch für den Mehrvergleich, bewilligt worden sei. Im Übrigen sei von einer stillschweigenden Antragstellung hinsichtlich des Mehrvergleiches auszugehen. Auf die Schriftsätze vom
  57. bzw.
  58. 2010 wird insoweit hingewiesen. Randnummer 30 Das Gericht teilte mit Schreiben vom
  59. 2010 mit, dass darauf hingewiesen wird, dass das Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom
  60. 2010 zunächst als Antrag auf Bewilligung von PKH für den Mehrvergleich auszulegen sei und die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses danach entschieden werde. Randnummer 31 Mit Beschluss vom
  61. 2010 entschied das Arbeitsgericht, Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich zu versagen. Der sofortigen Beschwerde wurde ausweislich des am
  62. 2010 unterzeichneten Beschlusses nicht abgeholfen. Randnummer 32 Die Landeskasse ist beteiligt worden. Sie hält die sofortige Beschwerde vom
  63. 2010 für zulässig, jedoch unbegründet und schließt sich im Übrigen der Begründung des Arbeitsgerichts aus dem Beschluss vom
  64. 2010 vollumfänglich an. Randnummer 33 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Randnummer 34 Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Dem Beschwerdeführer steht für den Mehrvergleich (Ziffer
  65. aus dem gerichtlichen Vergleich vom
  66. 2009) keine Prozesskostenhilfe zu. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  67. 2010 war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.
  68. Randnummer 35 Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG). Sie ist zulässig. Die sofortige Beschwerde ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. Der notwendige Beschwerdewert von mindestens 600,01 € ist erreicht. Hinsichtlich des Zeugnisses ist von einem Mehrwert von 1.500,00 € auszugehen.
  69. Randnummer 36 Die sofortige Beschwerde ist indes nicht begründet. Sie war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 37 Nach § 114 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies gilt gemäß § 11 a Abs. 3 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren. Randnummer 38 a.) Dabei gilt zunächst der Grundsatz, dass Anträge ausdrücklich und klar zu stellen sind. Randnummer 39 Allerdings sind Prozesshandlungen auslegungsfähig und – bedürftig, wobei die Auslegungsregelungen des materiellen Rechts (§ 133 BGB) grundsätzlich entsprechend Anwendung finden, BGH, NJW – RR 1994, S. 568; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  70. 2009, 8 Ta 167/
  71. Entscheidend ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Partei dass anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht. Allerdings ist es nicht zulässig, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  72. 2009, 8 Ta 167/09, Rz.
  73. Randnummer 40 Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom
  74. 2010 – 1 Ta 240/10 – setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich, der Regelungsgegenstände enthält, die zu einem Vergleichsmehrwert führen, einen gesonderten PKH-Antrag voraus, vgl. auch LAG Köln, Beschluss vom
  75. 2009 – 7 Ta 102/08; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  76. 2009 – 21 Ta 10/09 - ; Zöller-Geimer, ZPO,
  77. Aufl., 2010, § 119 Rz. 25; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe,
  78. Aufl., 2010, Rnrn. 79 und
  79. Nach der Auffassung des LAG Düsseldorf, vgl. Beschluss vom
  80. 2010, 3 Ta 445/10 und vom
  81. 2010 – 3 Ta 581/09 – muss der PKH-Antrag spätestens vor Ablauf der Instanz bei Gericht eingegangen sein, da Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden kann, mithin nicht mehr nach Wegfall der Rechtshängigkeit. Randnummer 41 Grundsätzlich könnten daher stillschweigende Bewilligungsanträge mit dem durch die Bestimmung der §§ 115, 117 ZPO stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahrens regelmäßig nicht vereinbar sein. Vergessene Anträge könnten grundsätzlich nicht wie gestellte Anträge behandelt werden, vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom
  82. 2009 – 3 Ta 262/
  83. Lediglich ausnahmsweise sei eine stillschweigende Antragstellung hingegen dann anzunehmen, wenn sich ein dahingehender Wille der Partei aus den Umständen eindeutig folgern lasse, vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz.
  84. Hiervon sei nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG Düsseldorf insbesondere dann auszugehen, wenn die Einbeziehung den Streitgegenstand überschreitender Sachpunkte in einem gerichtlichen Vergleich auf Vorschlag des Gerichtes erfolge, vgl. auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom
  85. 2010 – 3 Ta 581/
  86. Randnummer 42 Das LAG Baden-Württemberg hat zu der vorliegenden Problematik in dem Beschluss vom
  87. 2009 – 21 Ta 10/09 – ausgeführt, dass ein PKH-Antrag nicht zwingend ausdrücklich, sondern auch konkludent gestellt werden könne. Randnummer 43 Das LAG Sachsen-Anhalt hat in dem Beschluss vom
  88. 2005 – 8 Ta 188/05 - ausgeführt, dass ein Antrag auf Gewährung von PKH „für dieses Verfahren“ auch eine später eingehende Widerklage erfasse. Denn der Antrag auf Bewilligung von PKH könne nach herrschender Meinung auch stillschweigend gestellt werden, wenn sich insbesondere die Auslegung schriftsätzlichen Vorbringens ein dahingehender Wille ergebe. Dies sei dann anzunehmen, wenn der ursprüngliche Klageantrag, für den PKH beantragt werde, nachfolgend erweitert oder geändert werde, solange über den PKH-Antrag noch nicht entschieden worden sei. Randnummer 44 Die erkennende Beschwerdekammer geht davon aus, dass ein PKH-Antrag auch stillschweigend gestellt werden kann, wenn sich ein entsprechender Parteiwille aus den Umständen eindeutig entnehmen lässt, vgl. auch LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  89. 2011 – 2 Ta 191/10 . Randnummer 45 b.) Vorliegend ist ein Antrag auf Gewährung von PKH bis zum Ende der Instanz jedenfalls weder ausdrücklich noch konkludent gestellt worden. Randnummer 46 Die Klageschrift vom
  90. 2009 enthält keinen PKH-Antrag des Beschwerdeführers. Der PKH-Antrag vom
  91. 2009 bezieht sich zunächst – jedenfalls soweit er sich auf Seite 1 dieses Schriftsatzes befindet – nur auf die Klageanträge zu
  92. und
  93. aus der vor der Rechtsantragstelle bei dem Arbeitsgericht Magdeburg erhobenen Klage vom
  94. Randnummer 47 Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag auf Seite 3 des Schriftsatzes vom
  95. 2009 betrifft die Anträge zu
  96. bis
  97. dieses Schriftsatzes, die sich auf Seite 2 und 3 befinden. Die Anträge zu
  98. bis
  99. behandeln jedoch lediglich die Entfristung zum
  100. 2010, die Kündigung vom
  101. 2009, den allgemeinen Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis auch durch andere Beendigungstatbestände nicht beendet worden ist und die Abmahnung vom
  102. 2009 sowie die Kosten des Verfahrens. Randnummer 48 Zwar hat der Beschwerdeführer auch zu dem Vergleichsvorschlag des Gerichtes Stellung genommen. Allerdings hat er – und dies steht dem Willen hinsichtlich der Beantragung von PKH bzgl. des Vergleichsmehrwertes, nämlich der Zeugnisregelung auch im Hinblick auf die Auffassung des LAG Düsseldorf entgegen - insoweit im weiteren Verlauf des Schriftsatzes vom
  103. 2010 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Zeugnis gerade nicht gestellt. Denn einen Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses hat er in seiner Klageerweiterung gerade nicht aufgenommen, obwohl er dort alle Anträge nochmals geordnet aufführte. Außerdem hat die Beklagte den Vergleichsvorschlag nicht akzeptiert, sondern ihn vielmehr mit Schriftsatz vom
  104. 2009 abgelehnt, Bl. 57 d.A. Damit ist auch der Vergleichsvorschlag des Gerichts erledigt worden. Randnummer 49 Gleiches gilt auch für die abermalige Klageänderung aus dem Schriftsatz vom
  105. Dort ist wiederum ein entsprechender Antrag – obgleich die Frage der Erstellung eines wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses vom Gericht vorgeschlagen worden war – nicht in die Klage aufgenommen worden. Auch im Schriftsatz vom
  106. 2009 hat der Vertreter des Beschwerdeführers PKH lediglich für die von ihm nochmals komplett aufgelisteten Klageanträge – nämlich für die Kündigungsschutzklage, den allgemeinen Feststellungsantrag und die Klage auf Entfernung der Abmahnung – gestellt. Randnummer 50 Bei dieser Konstellation, bei der der Vertreter des Beschwerdeführers die Anträge in Kenntnis der Diskussion und des Vorschlags um ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis mehrfach neu formuliert und einen entsprechenden Klageantrag für ein solches Arbeitszeugnis nicht stellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die jeweils gestellten PKH-Anträge sich auf andere Streitgegenstände als die zuvor neu formulierten Klageanträge beziehen. Randnummer 51 Von einer konkludenten PKH-Beantragung für den Vergleichsmehrwert (Ziffer
  107. des Vergleiches) ist daher nicht auszugehen. Randnummer 52 Von einer konkludenten Antragstellung ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des LAG Köln aus dem Beschluss vom
  108. 2010 - 1 Ta 240/10 – nicht auszugehen. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die von ihm erwähnten Entscheidungen des LAG Düsseldorf vom
  109. bzw.
  110. 2010 – 3 Ta 445/10 und 3 Ta 581/
  111. Zwar wird dort grundsätzlich angenommen, dass ausnahmsweise eine stillschweigende Antragstellung vorliegt, wenn sich ein dahingehender Wille der Partei aus den Umständen eindeutig entnehmen lässt. Dies sei nach der Rechtsprechung der dortigen Beschwerdekammer insbesondere dann anzunehmen, wenn die Einbeziehung den Streitgegenstand überschreitender Sachpunkte in einem gerichtlichen Vergleich auf Vorschlag des Gerichtes erfolge. Randnummer 53 Dies ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat das Gericht in der Güteverhandlung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der in Ziffer
  112. auch die Erstellung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses vorsah. Auch hat der Beschwerdeführer insoweit in seinen folgenden Schriftsätzen dem grundsätzlich zugestimmt. Allerdings hat er dabei die Klageanträge neu formuliert und insoweit „auch für die Klageerweiterung“ Prozesskostenhilfe beantragt. Damit hat er jedoch gerade zu erkennen gegeben, dass sich sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich auf die jeweiligen Klageerweiterungen und nicht noch zusätzlich auf einen eventuellen Mehrvergleich beziehen sollen. Randnummer 54 Die Entscheidung weicht auch nicht von der des LAG Köln vom
  113. 1996, 4 Ta 265/95 ab. Zwar hat dort die Kammer angenommen, dass im Zweifel davon auszugehen sei, dass die Parteien, die bereits einen PKH-Antrag gestellt haben, bei Verhandlungen über einen Vergleich, der einen Mehrwert erfasst, grundsätzlich den PKH-Antrag auf diesen Mehrwert erstreckt haben wollen. Randnummer 55 Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich vom demjenigen des LAG Köln dadurch, dass vorliegend über den PKH-Antrag bereits weit vor dem späteren Vergleichabschluss umfassend entschieden worden war, so dass eine Erstreckung dieses Antrags auf den Mehrwert auch unter Berücksichtigung der Überlegungen des LAG Köln nicht mehr möglich war. I.Ü. geht auch das LAG Köln davon aus, dass es abweichende Konstellationen geben kann, wenn es Wörter wie „im Zweifel“ oder „grundsätzlich“ verwendet. Randnummer 56 Es verbleibt somit dabei, dass im vorliegenden Fall bereits keine konkludente Antragstellung auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gegeben ist. Darüber hinaus wären im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gegeben, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer auch Prozesskostenhilfe für einen eventuellen Mehrvergleich begehrt. Randnummer 57 c.) Der PKH-(Erstreckungs-)Antrag vom
  114. 2010 ist ebenfalls nicht erfolgreich. Randnummer 58 Der PKH-(Erstreckungs-)Antrag vom
  115. 2010 ist verspätet gestellt worden, nämlich nach Beendigung der Instanz. Nach Beendigung der Instanz ist jedoch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich. Denn § 114 ZPO zielt auf eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ab; dies setzt zwingend voraus, dass bei Antragstellung auf Gewährung von PKH ein Hauptsacheverfahren noch anhängig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 59 d.) Die Gewährung von PKH mit Beschluss vom
  116. 2009 erfasst den Vergleichsmehrwert ebenfalls nicht. Dies entspricht auch der Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz. Randnummer 60 LAG Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom
  117. 2010 – 8 Ta 3/10 – festgestellt, dass ein PKH gewährender Beschluss, der dies „für die erste Instanz“ sowie „im vollem Umfange“ vorsehe, nur dahingehend ausgelegt werden könne, dass er sämtliche bereits rechtshängige Klageanträge des Klägers umfasse. Randnummer 61 Dem schließt sich die erkennende Beschwerdekammer an. Randnummer 62 e.) Eine (isolierte) Beiordnung nach § 11 a Abs. 1 ArbGG kommt für den Vergleichsmehrwert ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit mangelt es wiederum an einem ausdrücklichen bzw. konkludenten PKH-Antrag. III. Randnummer 63 Diese Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden und durch Beschluss, § 78 S. 3 ArbGG. IV. Randnummer 64 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.