(170)), unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem - wie hier - zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist. Die Kostenzusage hat also für den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses kein eigenständig-konstitutives Gewicht. Sie kann jedoch unter Umständen im Abrechnungsverfahren eine besondere Bedeutung erlangen. Hier beschränkt sich jedoch die Kostenzusage inhaltlich auf die medizinisch notwendige Dauer der Behandlung und verweist damit auf die gesetzlichen Vorschriften. Aus dieser lediglich vorbehaltlich erklärten Kostenzusage kann die Klägerin daher keine Rechte herleiten. Randnummer 31
- Ein Vergütungsanspruch der Klägerin aus einer vollstationären Krankenhausbehandlung für den
- März 2003 besteht nach den gesetzlichen Vorschriften i.V. mit der gültigen Pflegesatzvereinbarung nicht. Vielmehr durfte die Beklagte den Behandlungsfall auf der Basis einer vorstationären Behandlung abrechnen, da keine vollstationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten am
- März 2003 vorlag. Randnummer 32 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen des Anspruchs auf vollstationäre Krankenhausbehandlung in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Danach muss die Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus bzw. seine weitere vollstationäre Behandlung erforderlich sein, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Regelung steht fest, dass der Aufenthalt im Krankenhaus einem Behandlungszweck dienen muss und die Krankenkasse nicht leistungspflichtig ist, wenn der Patient aktuell keiner stationären Behandlung (mehr) bedarf, sondern ggf. aus anderen Gründen, etwa wegen Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit im Krankenhaus behalten wird (Großer Senat des BSG, Beschluss vom
- September 2007, GS 1/06, Seite 8 des Umdrucks [Abs. 16]). Randnummer 33 Das BSG hat in seinem grundlegenden Urteil vom
- März 2004 (B 3 KR 4/03 R, zitiert nach juris) die Voraussetzungen für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung bestimmt. Hiernach setzt diese eine physische und organisatorische Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses voraus. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die Behandlung nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt. Maßgebend ist damit zunächst der Behandlungsplan. Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht wird in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen, kann im Einzelfall aber auch noch später erfolgen (BSG a.a.O.). Randnummer 34 Eine vollstationäre Krankenhausbehandlung kann im vorliegenden Fall nicht bereits deswegen abgelehnt werden, weil der Versicherte im konkreten Behandlungsfall nicht wenigstens einen Tag und eine Nacht behandelt worden ist. Zwar kann nach der vom gerichtlichen Sachverständigen vorgenommenen Auswertung der Patientenakte darauf geschlossen werden, dass die Behandlung im Krankenhaus am
- März 2003 weniger als 2 Stunden gedauert hat. Diese Annahme ist aus folgenden Umständen zu schließen: Der Versicherte wurde gegen 17:15 Uhr aufgenommen. Die Zeitangabe im Entlassungsschein von 17:30 Uhr dürfte aber - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - auf einem Schreibfehler beruhen. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. B. ist den Patientenunterlagen zu entnehmen, dass der Versicherte gegen 18:00 Uhr eine Infusion erhielt. Da er bereits um 19:35 Uhr im 50 km entfernt liegenden Krankenhaus B. in H. aufgenommen wurde, muss er zwischen 18:15 und 19 Uhr aus dem Krankenhaus der Klägerin entlassen worden sein, sodass er dort längstens 105 Minuten behandelt wurde. Randnummer 35 Nach der zutreffenden Ansicht des BSG, der der Senat folgt, kommt es bei der Abgrenzung der vollstationären Behandlung zu nicht vollstationären Behandlungsformen auf die geplante - längere - Aufenthaltsdauer an. Aus der vom Sachverständigen Prof. Dr. B. ausgewerteten Patientenakte ist jedoch kein Behandlungsplan der Krankenhausärzte für eine Behandlungsdauer im Sinne der Rechtsprechung des BSG - mindestens einen Tag und eine Nacht - zu erkennen. Gegen die Annahme, der Versicherten sollte vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt werden, spricht zunächst der zeitnah verfasste Arztbrief vom
- März 2003, wonach wegen des kurze Zeit zurückliegenden Symptombeginns nach telefonischer Absprache mit der Klinik B. die "sofortige" Verlegung des Patienten in die Stroke Unit als Spezialklinik veranlasst worden war. Die Formulierung "sofortige Verlegung" deutet darauf hin, dass der verantwortliche Krankenhausarzt bereits frühzeitig die schnelle Verlegung des Versicherten angestrebt hat. Dann bestand aber keine Absicht, diesen auf unbestimmte Zeit im Krankenhaus der Klägerin zu behandeln. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. B. hat die medizinischen Hintergründe dieser ärztlichen Entscheidung auch nachvollziehbar erläutert. Aus zeitlichen Gründen war beim Versicherten eine Lysetherapie mit Plasminogen-Aktivatoren nicht mehr indiziert. Die Symptomatik bezeichnete der Sachverständige als bland, d.h. mild bzw. ruhig. In derartigen Fällen besteht nach medizinischer Erfahrung eine ca. fünf-prozentige Wahrscheinlichkeit eines weiteren Infarkts. Die Behandlung in einer Stroke Unit dient in solchen Fällen dazu, dieses Risiko abzuwehren und schnellstmöglich die genaue Infarktursache zu klären. Eine solche Behandlung konnte im Krankenhaus der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt unstreitig nicht geleistet werden, denn es gab dort keine neurologische Abteilung mit der Möglichkeit der Behandlung von Schlaganfällen. Daher entsprach es auch den Regeln der ärztlichen Kunst, den Versicherten nicht zur eigenen Behandlung stationär aufzunehmen, sondern ihn auf schnellstem Wege in die Spezialklinik zu verlegen. Randnummer 36 Die Argumentation der Klägerin, über die Verlegung sei erst nach der Einleitung der Diagnostik und der Therapie entschieden worden, lässt sich nach diesen Umständen des Sachverhalts und der Diagnose nicht stützen. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend herausgearbeitet hat, lag beim Versicherten eine eindeutige neurologische Symptomatik vor. Die beschriebene inkomplette Hemiparese und die Sprachstörung deuteten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen kurz zuvor eingetretenen Schlaganfall hin. Deshalb war, um das beschriebene Re-Infarktrisiko auszuschließen, die umgehende Verlegung in eine Stroke Unit geboten. Hiervon haben sich offenbar auch die verantwortlichen Krankenhausärzte der Klägerin leiten lassen. Die von der Klägerin behauptete Aufnahmeentscheidung zur eigenen vollstationären Behandlung lässt sich daher nicht nachvollziehen. Randnummer 37 Die Klägerin kann sich auch nicht auf Ausnahmefälle berufen, die nach der Rechtsprechung des BSG in bestimmten Fällen zuzulassen sind. Das BSG hat in späteren Entscheidungen neben dem zentralen Merkmal der geplanten Aufenthaltsdauer noch weitere Kriterien für beachtlich gehalten, die jedoch im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Weder kann von einer sog. "abgebrochenen" stationären Behandlung (BSG, Urteil vom
- März 2005 - B 3 KR 11/04 R, zitiert nach juris) noch von einer besonders intensiven Notfallversorgung (BSG, Urteil vom
- Februar 2007 - B 3 KR 17/06 R, zitiert nach juris) ausgegangen werden. Bei der sog. abgebrochenen Krankenhausbehandlung liegt zwar eine Aufnahmeentscheidung des Krankenhauses vor, den Patienten über Nacht behandeln zu wollen. Bei dieser Fallgruppe verlässt der Versicherte jedoch gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag (BSG, Urteil vom
- März 2004 - B 3 KR 4/03 R, zitiert nach juris). Kennzeichnend für diesen Ausnahmefall ist die Tatsache, dass es durch Umstände, die außerhalb der Sphäre des Krankenhauses liegen, nicht zu der "an sich" gewollten vollstationären Krankenhausbehandlung gekommen ist. Eine derartige Situation liegt hier aber nicht vor, da sich die Krankenhausärzte selbst um eine sofortige Verlegung des Versicherten zur optimalen Behandlung seines Schlaganfalls bemüht haben. Bei ihm lag eine neurologische Symptomatik vor, die eine schnelle Verlegung in eine Stroke Unit erforderlich machte. Sein Gesundheitszustand war von Anfang an klar, sodass kein Anlass Bestand, eine vollstationäre Behandlung im Krankenhaus der Klägerin zu planen. Es sind auch keine medizinischen Bewertungen der Krankenhausärzte ersichtlich, wonach in diesem Krankenhaus (zunächst) vollstationär behandelt werden sollte. Randnummer 38 Im zweiten Ausnahmefall (Urteil vom
- Februar 2007, a.a.O.) hat das BSG bei einer besonders intensiven (Notfall-)Behandlung, bei der die längere Behandlungsdauer von mindestens einem Tag und einer Nacht nicht erreicht wird, eine vollstationäre Behandlung angenommen. Bei diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, in welchem Umfang der Patient die Infrastruktur des Krankenhauses tatsächlich in Anspruch genommen hat. Dies bestimmt sich nach der konkreten Erkrankung und der dafür erforderlichen Behandlung. Eine vollstationäre Behandlung liegt in diesen Fällen jedenfalls dann vor, wenn ein Versicherter mit Verdacht auf eine lebensbedrohliche Erkrankung in eine eigens für solche Falle vorgehaltene Intensivstation eingeliefert wird. Im Gegensatz zu anderen Krankenhausstationen benötigt eine Intensivstation einen hohen Einsatz von Personal und von technischen Geräten, die gestörte Organfunktionen ersetzen können. Sie bieten daher ein Höchstmaß an Behandlungsintensität. Typische Erkrankungsbilder einer Intensivstation sind beispielsweise Schockzustände, Herzinfarkte oder bedrohliche Herzrhythmusstörungen. Ziel der Behandlung solcher Erkrankungen ist es, die Gefahren einer akuten Lebensgefahr abzuwenden und die Funktion lebenswichtiger Organsysteme wieder herzustellen (BSG a.a.O.). Die Zahl der betreuten Patienten auf der Intensivstation ist deutlich geringer als auf normalen Krankenstationen. Das Pflegepersonal auf Intensivstationen muss die Körperfunktionen der Patienten viel umfassender beobachten und überwachen und dabei zahlreiche Geräte (z.B. EKG; Beatmungsmaschinen, Medikamentenpumpen; Beobachtungsmonitore; Dialysegeräte) bedienen. Dies gilt für das ärztliche Personal in gleicher Weise. Die Intensivstation ist daher die nachhaltigste Form der Einbindung in einen Krankenhausbetrieb und stellt damit den Prototyp einer stationären Behandlung dar (vgl. BSG a.a.O.). Randnummer 39 Hier sind aber nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen aus den Unterlagen keine Hinweise für die Verlegung des Versicherten von der Notfallaufnahme auf eine Intensivstation erkennbar. Selbst wenn die von der Klägerin behauptete Verlegung zugrunde zu legen wäre, fehlte es an dem Erfordernis einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung und an einer darauf bezogenen zielgerichteten intensivmedizinischen Behandlung mit einem hohen Aufwand an Sachmitteln und Personal durch das Krankenhaus. Denn beim Versicherten lag ein stabiler Gesundheitszustand mit einer ruhigen Schlaganfallsymptomatik vor. Gegen einen akut bedrohlichen Gesundheitszustand spricht auch der eigentliche Behandlungsablauf im Krankenhaus. Mit Ausnahme der Kontrolle der Vitalfunktion und eines EKG sowie einer Infusion zur Kreislaufstabilisierung für den Transport hat das Krankenhaus beim Versicherten keine weiteren Behandlungen vorgenommen. Die vom Krankenhaus behauptete Laboruntersuchung konnte der gerichtliche Sachverständige nicht bestätigen. Aktive lebenserhaltende Maßnahmen, die mit hohem Aufwand an Sachmitteln und Personal verbunden gewesen wären, sind den Krankenunterlagen nicht zu entnehmen. Diese eher geringe Behandlungsintensität bewertete der gerichtliche Sachverständige dann auch folgerichtig als bloße Routineuntersuchungen. Randnummer 40 Auch die von der Beklagten vorgenommene Zahlung auf der Basis einer vorstationären Behandlung ist nicht zu beanstanden. Nach § 115 a Abs. 1 SGB V können Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandelt werden, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder sie vorzubereiten (vorstationäre Behandlung). Ein derartiger Klärungsbedarf hat im vorliegenden Fall aus den oben genannten Gründen vorgelegen. Randnummer 41
- Der Beklagten kann keine Verletzung des Prüfverfahrens vorgeworfen werden. Insbesondere hat sie die Aufrechnung ausreichend begründet. Randnummer 42 Bei der Bewertung des Prüfverfahrens der Krankenkassen geht das BSG von folgenden Grundsätzen aus: Das Krankenhaus hat grundsätzlich im Rahmen der wechselseitigen Leistungsbeziehungen zur Krankenkasse diejenigen Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen, die zur Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Einzelfall erforderlich sind. Die Auskunftsverpflichtung der Klägerin ergibt sich nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
- April 2009 - B 3 KR 24/07 R, zitiert nach juris) grundsätzlich aus § 100 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) und hier speziell aus § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Nach § 100 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist das Krankenhaus verpflichtet, dem Leistungsträger "im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich" ist und entweder der Betroffene eingewilligt hat (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X) oder dies gesetzlich zugelassen ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X); ausgenommen hiervon sind nach § 100 Abs. 2 SGB X nur Angaben, die den Arzt oder ihm nahe stehende Personen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Nach den zwingenden gesetzlichen Auskunftspflichten aus § 284 Abs. 1 Nr. 4 und 7 SGB V (in der Fassung vom 12.12.1996, BGBl. I S. 1859, die vom
- Januar 1997 bis
- Dezember 2001 gültig war) war die Erhebung von Sozialdaten im Versorgungszeitraum für die Zwecke der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassen, soweit sie nach Maßgabe der Prüfaufträge von Krankenkasse und SMD u. a. für die "Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung von Leistungen an Versicherte (§§ 2 und 11)" und für die "Beteiligung des Medizinischen Dienstes (§ 275)" erforderlich waren. Die Vorschrift ist im Wesentlichen unverändert geblieben. Randnummer 43 Hier hat die Beklagte frühzeitig den SMD mit der Prüfung des medizinischen Sachverhalts beauftragt. Dieser hat u.a. den Entlassungsschein sowie den Entlassungsbericht des Krankenhauses beigezogen und ausgewertet. Wegen der darin bereits beschriebenen sofortigen Weiterverlegung des Versicherten in eine Spezialklinik und der nach Aktenlage dokumentierten sehr kurzen Aufenthaltsdauer von nur 15 Minuten konnte nicht auf eine komplexe Krankenhausleistung geschlossen werden. Aus Sicht der Beklagten war die von der Klägerin vorgelegte vollstationäre Abrechnung damit offensichtlich unzutreffend. Die Beklagte durfte diese Rechnung ohne weitere Begründung zurückweisen und war nicht verpflichtet, die Patientenakte durch den SMD beizuziehen und genau auswerten zu lassen. Eine Verletzung des Prüfverfahrens liegt nicht vor. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG. Randnummer 45 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor. Das BSG hat die Frage, bei welchen Fallgestaltungen eine vollstationäre Krankenhausbehandlung vorliegt, in seinen Urteilen vom
- März 2004 - B 3 KR 4/03,
- September 2004 - B 6 KA 14/03 R,
- März 2005 - B 3 KR 11/04 R und
- Februar 2007 - B 3 KR 17/06 R (jeweils zitiert nach juris) abschließend geklärt. Randnummer 46 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).