(vergleiche BGH, Beschluss vom
dann jedoch die durch den Vorfahrtsverstoß gesteigerte Betriebsgefahr des PKW schwerer als der Verstoß des Fahrradfahrers gegen § 2 Abs. 4 StVO, sodass sich diesbezüglich eine Haftungsquote von 75 % (PKW-Halter) zu 25 % (Fahrradfahrer) ergibt. (Rn.17) Tenor 1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.472,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.286,25 € seit dem 27. März 2010 zu bezahlen. 2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 31 % und die Beklagten 69 %. 4.) Das Urteil
für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 5.) Die Berufung des Klägers wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.855,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Randnummer 2 Der Kläger fuhr am
. Die Beklagte zu
der Ansicht, ihm sei trotz der Tatsache, dass er den Fahrradweg in falscher Richtung befuhr, kein Mitverschulden anzurechnen. Randnummer 4 Der Kläger behauptet, sein Fahrrad habe wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Er verlangt daher den Zeitwert des Fahrrades vor dem Unfall, den er mit 1.049,00 € angibt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenvoranschlag Bl. 5 – 5 Rs d. A. verwiesen. Weiter verlangt der Kläger die Gebühr für den Kostenvoranschlag in Höhe von 35,00 €, Schadensersatz für die Beschädigung des Fahrradhelms in Höhe von 106,00 €, Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 140,00 € (14 Tage zu je 10,00 €), die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 €. Hierzu behauptet er, er habe ein paar Wochen nicht auftreten können und auf Krücken gehen müssen, zudem habe er einige Tage nach dem Unfall Schmerzen gehabt. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.855,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
teilweise begründet. Randnummer 13 Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu 1.
VG. Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten zu 2.
VG. Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu 3.
VG. Randnummer 14 Im Ergebnis der Beweisaufnahme
das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte zu
kaum verständlich und wäre nur dadurch zu erklären, dass die Beklagte zu 1. unaufmerksam war. Randnummer 15 Unerheblich
, dass die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten Z… und R… auf Grund der Spurenlage davon ausgingen, dass es nicht zu einer Kollision zwischen dem Fahrrad des Klägers und dem PKW der Beklagten zu
es durchaus möglich, dass am Fahrrad kaum Kollisionsspuren zu sehen waren. Randnummer 16 Allerdings
dem Kläger gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden anzurechnen, da er den Fahrradweg in der falschen Richtung befuhr. Zwar behält ein Radfahrer auf der Vorfahrtsstraße auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben
(BGH, Beschluss vom 15. Juli 1986, Az. 4 StR 192/86, zitiert nach juris). Darum geht es aber nicht. Das Vorfahrtsrecht des Klägers und der Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 1.
unzweifelhaft. Davon zu trennen
aber die Frage des Mitverschuldens. Insoweit
von einem Mitverschulden des Radfahrers, der verbotswidrig den nicht freigegebenen linksläufigen Radweg befährt, auszugehen (AG Köln, Urteil vom
, schwerer als den Verstoß des Klägers gegen § 2 Abs. 4 StVO, sodass sich eine Haftung auf Seiten der Beklagten von 75 % und eine Mithaftung des Klägers von 25 % ergibt. Randnummer 18 Zur Schadenshöhe gilt folgendes: Der wirtschaftliche Totalschaden und der Zeitwert zum Zeitpunkt des Unfalls am Fahrrad
im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ausreichend nachgewiesen durch das vorgelegte Gutachten. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann bei Zerstörung eines Fahrrades zwar grundsätzlich in Betracht kommen (KG, Urteil vom 16. Juli 1993, Az. 18 U 1276/92, zitiert nach juris), dies gilt aber nur dann, wenn tatsächlich Nutzungsmöglichkeit bestanden hat (KG a. a. O.). Da der Kläger aber selbst angibt, dass er nach dem Unfall gerade nicht Radfahren konnte, kann er insoweit auch keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Bezüglich des Fahrradhelms
es nachvollziehbar, dass dieser nach einem Sturz nicht mehr verwendet werden kann. Auch der Vortrag zur Höhe des Schadens
nachvollziehbar. Die Kosten selbst sind durch die Quittung belegt Randnummer 19 Schließlich steht dem Kläger auch gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld zu, dass mit 500,00 € angemessen
. Schmerzensgeldmindernd wirkt dabei das eher geringe Verschulden der Beklagten zu 1. und die Tatsache, dass die erlittene Verletzung (Prellung) letztlich geringfügig war. Schmerzensgelderhöhend wirkt demgegenüber, dass der Kläger zunächst nicht unbeträchtliche Schmerzen hatte und dass er einige Wochen an Krücken laufen musste, weshalb er seine üblichen sportlichen Aktivitäten (Joggen, Radfahren) nicht ausüben konnte. Hiervon
das Gericht nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Randnummer 20 Insgesamt hat der Kläger folgende Ansprüche: Randnummer 21 Sachschaden am Fahrrad: 1.049,00 € Kosten für Kostenvoranschlag: 35,00 € Fahrradhelm: 106,00 € Kostenpauschale: 25,00 € Schmerzensgeld: 500,00 € Summe: 1.715,00 € Hiervon 75 % wegen Mitverschuldens: 1.286,25 € Randnummer 22 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 23 Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger wie folgt verlangen: Randnummer 24 Gegenstandswert: 1.286,25 € 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 136,50 € Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG: 20,00 € Zwischensumme: 156,50 € 19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 29,64 € Endsumme: 186,14 € Randnummer 25 Insgesamt hat der Kläger folgende Ansprüche: Randnummer 26 Schadensersatz: 1.286,25 € Vorgerichtliche Anwaltskosten: 186,14 € Summe: 1.472,39 € Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den Kläger auf § 709 ZPO und für die Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung des Klägers
gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten
, von grundsätzlicher Bedeutung
.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.