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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 105/10 Beschluss Ausschluss eines Verfahrensmangels bei Aufhebung der Anordnung des persönlichen Ers

Ausschluss eines Verfahrensmangels bei Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung Orientierungssatz Hat das Sozialgericht in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Erwerbsminderungsrente die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben und den Rechtsstreit in Abwesenheit des Klägers durch Urteil entschieden, so besteht darin kein Verfahrensmangel, wenn der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ausreichend geklärt ist. Damit hat das Gericht weder seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung noch zur Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,

  1. März 2010, S 8 R 523/07 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) über den
  2. Dezember 2006 hinaus. Randnummer 2 Die am 1960 geborene Klägerin absolvierte von September 1977 bis Juli 1979 eine Ausbildung zum Fachverkäufer für Fleisch und Fleischwaren und war zuletzt bis April 1994 in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran war sie arbeitslos (teilweise unter Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung) bzw. nahm an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teil oder bezog Krankengeld. Randnummer 3 In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg S 19 RJ 41/04 verpflichtete sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am
  3. Oktober 2005 - der die Klägerin auf einer Krankentransportliege liegend beigewohnt hatte - im Rahmen eines Vergleichs, der Klägerin ab dem
  4. Dezember 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer und Rente wegen voller Erwerbsminderung vom
  5. April bis zum
  6. Dezember 2006 zu bewilligen. Die Beklagte führte diesen Vergleich mit Bescheiden vom
  7. November 2005 und
  8. Januar 2007 (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem
  9. Dezember 2002 auf Dauer) und vom
  10. März 2006 (Rente wegen voller Erwerbsminderung vom
  11. April bis zum
  12. Dezember 2006) aus. Randnummer 4 Die Klägerin beantragte am
  13. Oktober 2006 bei der Beklagten die Weiterbewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zunächst die Unterlagen aus dem vorangegangenen Rentenverfahren bei. In dem von der Fachärztin für Orthopädie Dr. D., Ärztlicher Gutachterdienst der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, erstellten Gutachten vom
  14. Februar 2003 wurde im Ergebnis ein Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen bzw. Stehen festgestellt. Aus der von der Beklagten gewährten stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Paracelsus-Harz-Klinik vom
  15. August bis zum
  16. September 2004 wurde die Klägerin ausweislich des Entlassungsberichts vom
  17. September 2004 mit einem in Bezug auf die Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt den Feststellungen von Dr. D. entsprechenden Leistungsvermögen entlassen. Im Verfahren S 19 RJ 41/04 hatte die Fachärztin für Innere Medizin, Sozialmedizin und Betriebsmedizin Dr. H. unter dem
  18. April 2005 ein Gutachten erstattet, in dem sie im Wesentlichen ausführte, die Funktionsstörungen bei der Klägerin seien überwiegend auf Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates zurückzuführen. Die Klägerin habe bei der Untersuchung ein hinkfreies und unbehindertes Gangbild gezeigt. Das Syndrom der Lendenwirbelsäule (LWS) und Halswirbelsäule (HWS) führe zu einem chronifizierten Schmerzzustand und Bewegungseinschränkungen, nicht aber zu einer außergewöhnlichen Schmerz-symptomatik. Das Krankheitsgeschehen sei aus den Gesundheitsstörungen ursächlich erklärbar. Das Ausmaß der beklagten Beschwerden decke sich allerdings nicht völlig mit den ermittelten körperlichen Beeinträchtigungen und bildmorphologisch festgestellten objektiven Befunden. Die Klägerin könne noch vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen - ohne monotone Körper- und Zwangshaltungen, Arbeiten unter Außeneinflüssen wie feuchter Kälte und Zugluft, Arbeiten über Kopf, mit erhöhten Anforderungen an die Konzentration, mit Eigen- oder Fremdgefährdung, ohne Nacht- und Wechselschichten und erhöhtem Zeitdruck - verrichten. Diese Leistungseinschätzung berücksichtige auch die kardiopulmonale Leistungsbreite der Klägerin mit einer Dauerbelastbarkeit von 50 bis 75 Watt. Die Gehstrecke von 600 Metern habe die Klägerin bei der Untersuchung - mit Pausen nach 40, 200, 320, 400 und 520 Metern - in 20:30 Minuten zurückgelegt. Die Klägerin könne auch viermal täglich 500 Meter zurücklegen, ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und selbstständig ein Kfz führen. Nach dem von dem Sozialgericht in dem Verfahren S 19 RJ 41/04 eingeholten Befundbericht von dem Facharzt für Anästhesiologie Dr. O. vom
  19. Oktober 2005 wurde ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Arbeiten, aber eine am
  20. September 2005 auf 10 bis 15 Meter reduzierte Gehstrecke angegeben. Randnummer 5 Auf den dem Streitverfahren zugrunde liegenden Weitergewährungsantrag holte die Beklagte ein Gutachten von der Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie Dr. Sch. vom
  21. Dezember 2006 ein. Die Gutachterin führte aus, die statische Belastbarkeit der Klägerin sei reduziert. Aus orthopädischer Sicht könne die Klägerin leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben, wenn diese im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden könnten. Eine psychosomatische Beurteilung erscheine sinnvoll. Die Klägerin sei auch in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen. Randnummer 6 Die Beklagte lehnte den Weitergewährungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom
  22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. Juni 2007 ab. Die Klägerin könne noch sechs Stunden und mehr täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne starken Zeitdruck (z.B. Akkord), Wechsel-/Nachtschicht, Kälte, Zugluft, Nässe, häufiges Bücken, häufige Zwangshaltungen bzw. Überkopfarbeiten, erhöhte Unfallgefahr (z.B. Absturzgefahr, ungesicherte Maschinen), Eigen- und Fremdgefährdung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Auch eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit habe sich nicht bestätigen lassen. Randnummer 7 Mit ihrer am
  24. Juli 2007 bei dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie leide unter einem Dauerschmerz und sei in ihrer Bewegungsfähigkeit so stark eingeschränkt, dass sie eine Wegstrecke von 500 Metern nicht mehr viermal täglich zurücklegen könne. Sie sei nicht in der Lage, die Tätigkeiten einer Bürohelferin oder Kassiererin an einer Sammelkasse auszuüben. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat zunächst durch Einholung von Befundberichten ermittelt. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Wichert hat in ihrem Befundbericht vom
  25. November 2007 angegeben, die Klägerin sei aus ihrer Sicht nicht zu einer regelmäßigen Arbeit fähig. Dem beigefügten Entlassungsbericht des Klinikums Schönebeck vom
  26. Juli 2007 ist die Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung des insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ IIb mit Insulinresistenz zu entnehmen. Die Fachärzte für Neurochirurgie Dres. M. und P. haben in ihrem Befundbericht vom
  27. Dezember 2007 auf eine letztmalige Behandlung der Klägerin am
  28. November 2006, der Internist/Kardiologe Dr. P. in seinem Befundbericht vom
  29. Februar 2008 auf eine letztmalige Behandlung der Klägerin im Januar 2007 verwiesen. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat mit Beweisanordnung vom
  30. August 2008 den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie St. mit der Erstattung eines Gutachtens über das Leistungsvermögen der Klägerin beauftragt. Die Klägerin hat hierzu mitgeteilt, den Termin zur Untersuchung im Rahmen der Begutachtung in Wolfenbüttel nur bei einem Krankentransport dorthin wahrnehmen zu können. Aus der hierzu vorgelegten Bescheinigung von Dr. W. vom
  31. September 2008 ist zu entnehmen, die Klägerin sei wegen ihrer chronischen Rückenbeschwerden nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Zu der schriftlichen Anfrage einer näheren Erläuterung dieser Bescheinigung hat Dr. W. nach einem Aktenvermerk des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts vom
  32. November 2008 telefonisch mitgeteilt, sie könne keine objektiven Befunde mitteilen, nach denen die Klägerin nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne. Es liege ein psychischer Befund vor; dies wolle die Klägerin aber nicht wahrhaben. Daraufhin hat das Sozialgericht die Beweisanordnung vom
  33. August 2008 aufgehoben und die in der Nähe des Wohnorts der Klägerin praktizierende Nervenärztin Dr. B. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dr. B. hat sich auf Grund einer Behandlung der Klägerin bis 1995 als befangen abgelehnt. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Neurologie/Psychiatrie Dr. P. vom
  34. Oktober 2009 eingeholt. Die Klägerin sei zu der Untersuchung nach Magdeburg in einem Pkw gebracht worden; sie habe keinen Führerschein. Sie habe sich in einem guten Allgemein- und Kräftezustand sowie einem adipösen Ernährungszustand befunden. Sie sei in der Lage gewesen, sich problemlos und zügig selbstständig zu entkleiden und anzukleiden. Der Untersuchungsverlauf sei durch eine ausgeprägte und bewusste Non-Compliance der Klägerin ohne organischen Hintergrund gekennzeichnet gewesen. Zusammenfassend hätten deutliche Anhaltspunkte für eine Aggravation der Beschwerden vorgelegen. Im Übrigen sei der psychiatrische Befund unauffällig gewesen. Der Gang der Klägerin sei ohne Hilfsmittel und Unterstützung flüssig mit einer gleichmäßigen Belastung beider Beine und einer normalen Schrittfrequenz gewesen. Es liege bei ihr ein chronisches Postdiskektomiesyndrom L 5/S 1 links bei einem Zustand nach mikrochirurgischer Behandlung eines sequestrierten Bandscheibenvorfalls in diesem Bereich der LWS mit einer mäßiggradigen Funktionseinschränkung vor. Als fachfremde Erkrankungen seien eine dilative Kardiomyopathie und ein Diabetes mellitus Typ IIb zu berücksichtigen. Die Klägerin sei noch in der Lage, sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen bei Meidung schwererer Hebe- und Trageleistungen, von Zwangshaltungen der LWS, häufigen Bückverrichtungen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr, Kälte-, Nässe-, Zuglufteinwirkungen sowie Arbeiten im Akkord oder am Fließband zu verrichten. Sie sei Arbeiten mit durchschnittlichen intellektuellen Anforderungen gewachsen und könne insbesondere in der Verpackung und Sortierung von Kleinteile arbeiten. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt und sie könne öffentliche Verkehrsmittel und als Beifahrer ein Kfz benutzen. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht ausreichend geklärt. Randnummer 11 Nach Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am
  35. März 2010 um 13.15 Uhr, bei der Klägerin am
  36. März 2010 und dem Klägerbevollmächtigten am
  37. März 2010, hat das Sozialgericht mit Verfügung vom
  38. März 2010 die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zum Termin aufgehoben. Die Klägerin hat mit am
  39. März 2010 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz unter demselben Datum auf eine rapide Verschlechterung ihres Gesundheitszustands hingewiesen. Sie sei zurzeit nicht in der Lage, ohne Krücken zu gehen und könne auch nicht länger als einige Minuten sitzen. Die Einschätzungen von Dr. Parnitzke zu ihrer Leistungsfähigkeit seien "zur Zeit nicht haltbar". Dr. W. habe die Erstellung eines Befundberichtes unter Durchführung eines Hausbesuchs in Aussicht gestellt. Sie beantrage, "ein weiteres Gutachten zur [ihrer] Leistungsfähigkeit" einzuholen und bestehe darauf, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies sei ihr am
  40. März 2010 nur möglich, wenn ein Liegendtransport zum Gericht organisiert werde. Die hierfür entstehenden Kosten könne sie bei ihrem Einkommen von 465,00 EUR monatlich nicht aufbringen. Sie beantrage daher, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat diesen Antrag am
  41. März 2010 unter Hinweis auf die von Dr. P. angegebenen deutlichen Anhaltspunkte für eine Aggravation abgelehnt und mitgeteilt, es sehe sich daher auch nicht veranlasst, ein neues Gutachten einzuholen. Das Schreiben des Sozialgerichts ist dem Klägerbevollmächtigten am
  42. März 2010, 9.26 Uhr, mit Telefax übersandt worden. Mit am
  43. März 2010, 14.17 Uhr, bei dem Sozialgericht eingegangenem Telefaxschreiben hat die Klägerin den Feststellungen von Dr. P. widersprochen und ihren Terminsverlegungsantrag wiederholt. Sie hat ein Attest von Dr. W. vom
  44. März 2010 beigefügt, es sei eine erneute stationäre Behandlung der Klägerin bei vordergründig orthopädischen Leiden erforderlich. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat die Klage mit auf die mündlichen Verhandlung am
  45. März 2010 verkündetem Urteil abgewiesen. An der Sitzung hat für die Klägerin niemand teilgenommen hat. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht voll erwerbsgemindert, da sie in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich zu arbeiten. Die diesem Leistungsbild zugrunde gelegten Feststellungen von Dr. Schaeper und Dr. Parnitzke würden auch dadurch bestätigt, dass sich die Klägerin nicht in aktueller fachärztlicher Behandlung befinde. Dr. W. sei auch nicht in der Lage gewesen zu begründen, aus welchem Grund sie attestiert habe, dass die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne. Die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin eine Woche vor der mündlichen Verhandlung sei durch nichts belegt. Sie übertreibe bei den geschilderten Beschwerden erheblich. Allein ihre subjektive Einschätzung voll erwerbsgemindert zu sein, reiche indes zur Begründung eines Rentenanspruchs nicht aus. Randnummer 14 Die Klägerin hat gegen das ihr am
  46. März 2010 zugestellt Urteil des Sozialgerichts am
  47. April 2010 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Urteil des Sozialgerichts sei unter Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze, insbesondere ihres Rechts, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zustande gekommen. Sie befinde sich seit dem
  48. April 2010 in stationärer Behandlung, da sie auf Grund orthopädischer Probleme "seit Wochen" nur noch mit Krücken gehen und nur wenige Minuten am Tag sitzen könne. Das Sozialgericht habe es bei der unterstellten Aggravation pflichtwidrig unterlassen, ihr die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen, um sich selbst ein Bild von ihrer Persönlichkeit zu machen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  49. März 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  50. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  51. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung über den
  52. Dezember 2006 hinaus zu bewilligen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren in der ersten Instanz. Randnummer 20 Die Klägerin ist von dem Berichterstatter mit Schreiben vom
  53. Juni 2010 auf ihr in Bezug auf Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens unzureichendes Vorbringen hingewiesen worden. Der Senat hat sodann mit Beschluss vom
  54. Oktober 2010 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Randnummer 21 Auf die Anhörung zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  55. November 2010 mitgeteilt, mit dieser Verfahrensbeendigung nicht einverstanden zu sein. Es sei die Einholung von Befundberichten sowie eines "aussagekräftigen" Sachverständigen-gutachtens erforderlich. Sie halte sich für nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, weil sie auf die Benutzung von Gehhilfen angewiesen sei. Sie befinde sich laufend in fachärztlicher Behandlung. Auf die Krankenhauseinweisung von Dr. Wichert vom
  56. März 2010 sei am
  57. April 2010 ihre stationäre Krankenhausaufnahme erfolgt. Sie habe Arzttermine am
  58. und
  59. Februar,
  60. April 2011 sowie einen noch nicht genau feststehenden Arzttermin bei Dr. P. Ende März
  61. Sie habe den Diabetologen und Dipl.-Psych. V. konsultiert, der im Ergebnis festgestellt habe, auf Grund der Summe ihrer Erkrankungen (Diabetes, Rückenprobleme, Probleme beim Luftholen, Schmerzen) sei sie in absehbarer Zeit nicht in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsunfähig zu sein. Sie verweist bezüglich der Behandlung bei Dr. P. auf dessen Arztbrief vom
  62. November 2010, in der ausgeführt wird, zu empfehlen sei ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen sowie die Vermeidung von schwerer körperlicher Tätigkeit (maximale Traglast 10 bis 15 Kilogramm), einer Tätigkeit in Zwangshaltung (einschließlich Überkopfarbeiten), auf Leitern oder in Zugluft. Empfohlen werde Rückenschwimmen, eine Gewichtsanpassung sowie eine Stärkung der Rückenmuskulatur unter Beachtung von Dehnübungen sowie der Ausgleich von Dysbalancen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Randnummer 24 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den
  63. Dezember 2006 hinaus nicht zu. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Senat geht insoweit davon aus, dass der Klägerin nicht ein vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegter Bescheid vom
  64. Januar 2007 (nach Bl. 259 der Verwaltungsakte), sondern nur der Bescheid vom
  65. Januar 2007 zugegangen ist. Randnummer 25 Mängel des Verfahrens vor dem Sozialgericht sind für den Senat nicht ersichtlich. Eine Verhinderung der Klägerin, an der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am
  66. März 2010 teilnehmen zu können, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Das Sozialgericht war nicht verpflichtet, das persönliche Erscheinen der Klägerin - die durch einen ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt vertreten gewesen ist - anzuordnen, auch nicht um mittelbar hierdurch die Kostenübernahme für die Anreise zum Termin sicherzustellen. Das Sozialgericht hat auch nicht seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) und zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt. Soweit die Klägerin eine solche Verletzung rügt und diesbezüglich darauf abstellt, das Sozialgericht habe sich nicht selbst einen Eindruck von ihrer Persönlichkeit verschafft und keine weiteres Gutachten eingeholt, kann sie damit nicht gehört werden. Das Sozialgericht hat, wie aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, zur Kenntnis genommen, dass sich die Kläger insbesondere nur noch zu einer sehr eingeschränkten Fortbewegung in der Lage sieht. Bezüglich der beanstandeten Beendigung der Beweiserhebung durch das Sozialgericht fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten Vortrag, zu welchen Ermittlungen sich das Sozialgericht nach den Feststellungen in dem Gutachten von Dr. P. vom
  67. Oktober 2009, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht ausreichend geklärt, noch habe gedrängt sehen müssen. Auf ihren in Bezug auf die Rüge von Verfahrensmängeln unzureichenden Vortrag ist die Klägerin durch den Berichterstatter mit Schreiben vom
  68. Juni 2010 hingewiesen worden. Randnummer 26 Der Senat sieht im Übrigen nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung aus den in dem Urteil des Sozialgerichts vom
  69. März 2010 dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen wird. Diesbezüglich ist die summarische Würdigung des Ermittlungsergebnisses durch den Senat den Beteiligten auch mit dem Beschluss des Senats vom
  70. Oktober 2010 im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zur Kenntnis gegeben worden. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom
  71. November 2010 bestätigen dieses Ergebnis. Soweit sie aus der Benutzung von Gehhilfen auf eine Unzumutbarkeit des Zurücklegens der Wegstrecken zur Arbeit schließt, findet sich hierfür kein rechtlicher Anknüpfungspunkt. Die Ausführungen der Klägerin zu zeitlich nicht zugeordneten Angaben eines mitbehandelnden Dipl.-Psych. V. zur Einschätzung ihres Leistungsvermögens geben dem Senat keine Veranlassung, in weitere Ermittlungen einzutreten. Der vorgelegte Arztbrief von Dr. P. vom
  72. November 2010 gibt ein Leistungsvermögen der Klägerin wieder, dass über dasjenige hinausgeht, welches das Sozialgericht und der Senat der Entscheidung zugrunde gelegt haben. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.