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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 254/08 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachlich

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachliche, persönliche und betriebliche Voraussetzungen - Keine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots durch den EinigVtr Leitsatz

  1. Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (siehe zu den Auslegungskriterien zB BVerfG vom 8.2.1999 - 1 BvL 25/97). Bei alleiniger Anknüpfung an den Wortlaut kann man zu einem Verständnis der Norm gelangen, nach dem nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abzustellen ist. Bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien verbietet sich dieses Ergebnis aber. (Rn.20)
  2. Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R = juris Rdnr 22). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  3. Juli 2008, S 6 R 92/06, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  4. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind. Randnummer 2 Der geborene Kläger hat nach eigenen Angaben einen Abschluss als Diplom-Ingenieur Architektur. Ab
  5. September 1970 arbeitete er, nur unterbrochen durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vom
  6. November 1972 bis zum
  7. April 1974, bis zum
  8. Juni 1990 als Architekt im Büro für Städtebau und Architektur des Bezirkes H ... Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat der Kläger mit Wirkung zum
  9. August 1974 bei. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er nicht. Randnummer 3 Am
  10. September 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Mit Bescheid vom
  11. September 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da er am
  12. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Am
  13. Oktober 2005 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, Aufgabe des Büros für Städtebau und Architektur sei es gewesen, Baumaßnahmen von der Planung bis zur Fertigstellung zu begleiten. Die Mitarbeiter des Büros hätten nicht nur reine Planungsaufgaben gehabt, sondern am gesamten Bauablauf mitgewirkt. Mit Widerspruchsbescheid vom
  14. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Büro für Städtebau und Architektur habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken das Gepräge gegeben. Dies ergebe sich auch aus der Einordnung innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige. Danach sei das Büro der Wirtschaftsgruppe 69910 zugeordnet gewesen, die sonstige produzierende Betriebe umfasst habe. Randnummer 4 Am
  15. Februar 2006 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben. Der Begriff der Produktion sei in der DDR nicht nur auf die materielle Produktion begrenzt gewesen, sondern sei umfassender verstanden worden. Deshalb seien auch die vom Büro für Städtebau und Architektur des Bezirkes H. durchgeführten Arbeiten wie die Vorbereitung, Planung, Durchführung und Begleitung von Baumaßnahmen als Produktionsprozess anzusehen. Es komme hingegen nicht darauf an, dass am Ende ein materielles Gut entstanden sei. Abzustellen sei darauf, dass das Büro für Städtebau und Architektur überhaupt erst die Möglichkeiten für die Errichtung von Bauwerken geschaffen habe. Außerdem habe es mit der Bauleitplanung und der Erstellung von Flächennutzungskonzepten die typischen Aufgaben eines Konstruktionsbüros erfüllt, weshalb er, der Kläger, auch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass weder nachgeordnete staatliche Einrichtungen im Allgemeinen noch Stadtplanungsbüros im Besonderen in dem Text der Versorgungsordnung aufgeführt seien. Einer Analogie seien die Bestimmungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zugänglich. Mit Urteil vom
  16. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Büro für Städtebau und Architektur sei schon kein volkseigener Betrieb gewesen. Auch um einen gleichgestellten Betrieb habe es sich nicht gehandelt. Konstruktionsbüros hätten entweder als unselbständige Abteilungen in den Betrieben existiert oder als zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros bei den Industriezweigleitungen. Das Büro sei beides nicht gewesen. Auch seien die von ihm erfüllten Aufgaben über die bloße Konstruktion hinausgegangen. Randnummer 5 Gegen das ihm am
  17. Juli 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  18. August 2008 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er vertieft seine Ausführungen aus dem sozialgerichtlichen Verfahren. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  19. Juli 2008 und den Bescheid der Beklagten vom
  20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  21. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom
  22. September 1970 bis zum
  23. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  24. Juli 2008 zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Randnummer 11 Das Gericht hat auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach nur bei einem tatsächlichen Erhalt einer Versorgungszusage das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz anwendbar ist. Außerdem hat es ein Urteil des Senats übersandt, welches in einem Parallelverfahren eines Beschäftigten des Büros für Städtebau und Architektur des Bezirkes H. ergangen ist (Urteil vom
  25. März 2007, Az: L 1 R 23/06). Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 12 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 14 Die Berufung ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
  26. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. Januar 2006 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Randnummer 15 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte. Randnummer 16 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom
  28. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11). Randnummer 17 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden. Randnummer 18 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.). I. Randnummer 19 Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab
  29. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom
  30. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom
  31. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22, 23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom
  32. Februar 2009, Az: B 10 EG 1/08 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 19). Randnummer 20 Die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik zu orientieren (siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom
  33. Februar 1999, Az: 1 BvL 25/97, dokumentiert in juris). Zwar mag man bei alleiniger Anknüpfung an den Wortlaut wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen können, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt. Bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien verbietet sich dieses Ergebnis aber. Randnummer 21 Bereits nach der Auffassung des früheren
  34. Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom
  35. August 2007, Az: B 4 RS 3/06 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 17, 16; davon abweichend begründet nunmehr der
  36. Senat die fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut, siehe BSG, Urteil vom
  37. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 23, 24, 27). Randnummer 22 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom
  38. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146). Randnummer 23 Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom
  39. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom
  40. September 1990 (RehabG, GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  41. Januar 1999, Az: 3 C 5/98, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom
  42. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag. Randnummer 24 Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom
  43. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem". Randnummer 25 Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab
  44. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist. Randnummer 26 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom
  45. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom
  46. August 2009). Randnummer 27 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom
  47. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). Randnummer 28 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom
  48. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in juris, Rdnr. 36). Randnummer 29 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem
  49. Juni 1990 (aber nicht am
  50. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
  51. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom
  52. März 2007, Az: 1 BvF 1/05, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht. Randnummer 30 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am –
  53. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Randnummer 31 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom
  54. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45): Randnummer 32 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem
  55. Juni 1990, aber nicht am
  56. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den
  57. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen." Randnummer 33 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am
  58. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten. II. Randnummer 34 Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  59. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487,
  60. DB) von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (siehe BSG, Urteil vom
  61. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 32), Randnummer 35 von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der
  62. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
  63. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 36 Damit das AAÜG anwendbar ist, müssen diese Voraussetzungen am
  64. Juni 1990 vorgelegen haben (BSG, a. a. O., Rdnr. 17). Randnummer 37 Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am
  65. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Randnummer 38 Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat bereits entschieden, dass bei einer Beschäftigung im Büro für Städtebau und Architektur des Bezirkes H. im Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist (siehe das den Beteiligten bekannte Urteil vom
  66. März 2007, Az: L 1 R 23/06). Der Senat sieht sich nicht veranlasst, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 40 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.

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