Obsah (5)
§ 3§ 4§§ 34§§ 2§ 43Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einem Beschäftigten des VEB Mansfeld Kombinat Orientierungssatz 1. Der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die zus
unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.). I. Randnummer 20 Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab
- August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom
- Februar 2009 - B 10 EG 1/08 R - juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es - wie noch auszuführen sein wird - an der erforderlichen Regelungslücke. Randnummer 21 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (
BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146). Randnummer 22 Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem". Randnummer 23 Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab
- August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist. Randnummer 24 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). Randnummer 25 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a. - juris, Rdnr. 36). Randnummer 26 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem
- Juni 1990 (aber nicht am
- Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
- Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom
- März 2007 - 1 BvF 1/05 - juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht. Randnummer 27 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem - aber nicht am -
- Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Randnummer 28 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom
- Oktober 2005, a.a.O., Rdnr. 45): Randnummer 29 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem
- Juni 1990, aber nicht am
- Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den
- Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen." Randnummer 30 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am
- Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten. Randnummer 31 Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre. Randnummer 32 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom
- November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom
- August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts. II. Randnummer 33 Nach der Rechtsprechung des früheren
- Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
- August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487,
- DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 34 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
- Juni 1990 vorgelegen haben. Randnummer 35 Auch in Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem, da er die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom
- März 2009 - L1 RA 304/05 - in Bezug auf den VEB Mansfeld Kombinat entschieden. Randnummer 36 Der Kläger war am
- Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30). Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Absatz 1
- DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Absatz 2 der
- DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom
- Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris). Randnummer 37 Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570, § 1 AAÜG, Nr. 2, Rdnr. 31). Arbeitgeber des Klägers war der VEB Mansfeld Kombinat und nicht der VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb. Randnummer 38 Sowohl das Kombinat als auch der Stammbetrieb waren rechtsfähig, juristische Personen und in der Lage, Verträge abzuschließen (
§ 3
Absatz 4 Satz 1 und 2, 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I S. 355, KombinatsVO)). Beide waren unter unterschiedlichen Nummern im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung - Kombinatsleitung -, in der der Kläger beschäftigt war, unterstand dem Generaldirektor des Kombinats. Der Generaldirektor war Leiter des VEB Mansfeld Kombinat und nicht des VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb. Damit gehörte der Arbeitsplatz organisatorisch zum VEB Mansfeld Kombinat und nicht zum VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb. Dies folgt auch aus einem Organigramm des Stammbetriebs, in dem die Lohn- und Gehaltbuchhaltung nicht verzeichnet ist. Randnummer 39 Dem Kombinat hat nach Überzeugung des Senats nicht die Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben. Höchstens der Stammbetrieb und die kombinatszugehörigen Betrieben könnten, was hier aber offen bleiben kann, Sachgüter produziert haben. Randnummer 40 Nach § 1 Nr. 1 des Statuts des VEB Mansfeld Kombinat war zwar der VEB Mansfeld Kombinat eine Wirtschaftseinheit im Bereich der materiellen Produktion. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass das Kombinat selbst Sachgüter hergestellt hat. In § 1 Nr. 3 des Statuts werden der Stammbetrieb und weitere kombinatsangehörige Betriebe als Einheiten der materiellen Produktion bezeichnet. In § 2 Nr. 1 des Statuts wird ausgeführt, dass sich die Kombinatsbetriebe (und nicht das Kombinat) auf die Herstellung von Erzeugnissen konzentrieren. Das Kombinat hat hingegen durch den Generaldirektor u. a. Planentwürfe verteidigt und nicht bilanzgesicherte Entscheidungen auf Vorschlag der Betriebsdirektoren getroffen (§ 3 Nr. 3 und 4 des Statuts) und die staatlichen Planauflagen an die Betriebsdirektoren übergeben (§ 3 Nr. 4 des Statuts). Das Kombinat hat eine Vielzahl von Aufgaben zentralisiert wahrgenommen (
§ 4Nr.
1 des Statuts), darunter jedoch keine Produktionsaufgaben. Auch in § 7 des Statuts werden als Aufgaben des Kombinats nur Leitungs- und Koordinationsaufgaben beschrieben. Randnummer 41 Zwar ergibt sich aus dem Organigramm der Leitungsstruktur des Kombinats, dass ein Direktionsbereich Produktion existierte, jedoch waren diesem Direktionsbereich keine Abteilungen zugeordnet, die selbst produziert haben könnten. Dies wird besonders deutlich, wenn man gegenüberstellend das Organigramm des Stammbetriebes betrachtet. Dort werden z. B. mit den Einheiten Stahlbau, Maschinenbau und Mehrzwecktischproduktion Bereiche bezeichnet, in denen Sachgüter i. S. der Rechtsprechung des BSG hergestellt worden sein könnten. Randnummer 42 Dafür, dass der VEB Mansfeld Kombinat selbst keine Sachgüter hergestellt hat, spricht auch der Unternehmensgegenstand der Mansfeld AG, in die der VEB Mansfeld Kombinat umgewandelt worden ist (
Umwandlungserklärung vom
- Mai 1990). Nach der Satzung der Mansfeld AG sollte diese als Holding tätig sein und für die zur Gruppe gehörenden Gesellschaften Dienstleistungen, vorwiegend auf den Gebieten des Finanzwesens und des Managements erbringen (§ 2 Absatz 1 Satzung). Auch bei den durch die Mansfeld AG beispielhaft aufgezählten zu erbringenden Leistungen findet sich keine Produktionsaufgabe. Randnummer 43 Die Einordnung des VEB Mansfeld Kombinat in der Systematik der Volkswirtschaftszweige unter die Wirtschaftsgruppe 1 225 2, in der Betriebe, die Halbzeuge aus Nichteisenmetallen (ohne Formguss) hergestellt haben, erfasst waren, hat hingegen nur Bedeutung als ein Indiz, welches durch andere Indizien entkräftet werden kann. Randnummer 44 Der VEB Mansfeld Kombinat war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 2 der
- DB. Randnummer 45 Der VEB Mansfeld Kombinat war keine (in § 1 Absatz 2 der
- DB allerdings aufgeführte) Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB). VVB wurden von den Kombinaten begrifflich und rechtlich unterschieden (
§§ 34ff.
der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. DDR I, S. 129, VEB-VO zu den VVB; zu den Kombinaten
§§ 2ff. Kombinats
VO). Die Regelungen zu den VVB aus der VEB-VO wurden durch die KombinatsVO nicht außer Kraft gesetzt (
§ 43Absatz 2 Kombinats
VO). Daher gab es auch im Juni 1990 noch ein Nebeneinander der juristischen Personen Kombinat und VVB. Randnummer 46 Kombinate hingegen sind in § 1 Absatz 2 der
- DB nicht genannt. Gleichgestellt sind nur solche "Einrichtungen", die in § 1 Absatz 2 der
- DB abschließend aufgeführt sind (BSG, Urteil vom
- Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der
- DB nicht zugänglich. Der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Überführung bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich untersagt. Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von der DDR erlassenen Versorgungsregelungen ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Absatz 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus ist nicht erlaubt (Art. 20 Absatz 3 Grundgesetz) und würde das Einbeziehungsverbot unterlaufen (BSG, a. a. O., S. 36). Randnummer 47 Auf die aufgeworfene Frage, inwieweit der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am
- Juni 1990 nur noch eine "leere Hülle" gewesen ist (vgl. auch Terminsbericht des BSG Nr. 33/10 vom
- Juni 2010), kommt es hiernach nicht an. Randnummer 48 Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Kläger in dem Betrieb eine seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieurökonom entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 50 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.