fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin, welche mit Solaranlagen handelt, begehrt
der Beklagten Schadenersatz wegen der Nichterfüllung eines Kaufvertrages über Solarmodule für eine Photovoltaikanlage im Jahre 2008. Randnummer 2 Bereits seit dem Jahre 2005 beabsichtigte der damalige Vorstand der Beklagten W. Sch., der - nach einer zwischenzeitlichen Bestellung des C. W. als Vorstand - diese Funktion seit September 2010 wieder ausübt, mit seinen Unternehmungen, darunter der Beklagten, als Nebenerwerb auch elektrische Energie aus erneuerbaren Energien zu erzeugen. Für die Anschaffung
Photovoltaikanlagen benötigte er jedoch eine Fremdfinanzierung zu annehmbaren Bedingungen. Hieran scheiterte die Investitionsabsicht zunächst. Im Jahre 2007 / 2008 verhandelte er mit der Klägerin über die Lieferung und Errichtung einer Photovoltaikanlage auf den Gebäudedächern einer seiner Unternehmungen in D. (Landkreis R., Baden-Württemberg). In der Zeit bis November 2007 führten die Parteien unter Vermittlung des freien Handelsvertreters R. F. vor allem Verhandlungen über die Einzelheiten des Kaufvertrages, insbesondere auch über die Höhe des Kaufpreises. Gegenstand der Verhandlungen war weiterhin, dass eine andere Unternehmung des W. Sch., die S. GmbH, einen Teil der Montageleistungen übernehmen sollte; der auf die Montageleistungen entfallende Anteil des Kaufpreises sollte letztlich an W. Sch. fließen. Zwischen den Parteien sind die Einzelheiten der vertraglichen Konstruktion der Einbindung der S. GmbH streitig. Im Ergebnis dieses Teils der Vertragsverhandlungen unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 1. Februar 2008 ein Angebot zur Lieferung und Montage
Solarmodulen zum Gesamtpreis
3.275.236,80 € netto, wobei der Kaufpreis den Lieferanteil und den Montageanteil je Kilowatt Peak (kWp) jeweils gesondert auswies (vgl. Anlage K 1, Anlagenband Klägerin). Randnummer 3 Parallel zu den Verhandlungen über die Einzelheiten des Liefervertrages war die Fremdfinanzierung des Geschäfts sicherzustellen. Hierzu stellte F. für die Beklagte einen Kontakt zu dem Finanzierungsvermittler M. H. her. Dieser wiederum vermittelte Gespräche mit der A. Leasing GmbH (künftig: Leasingbank), für die im weiteren Verlauf vor allem M. T. Ansprechpartner war. Wegen der Verhandlung der Einzelheiten der Finanzierung beauftragte W. Sch. seinen Finanzierungsberater G. R., so dass die Verhandlungen über die Finanzierungsbedingungen im Wesentlichen nicht unmittelbar zwischen Sch. und T., sondern zwischen R. und H. geführt wurden. Der Inhalt dieser Verhandlungen sowie das Bestehen vorheriger Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Leasingbank sind streitig. Jedenfalls adressierte die Klägerin jeweils eine Gesamtrechnung über die Lieferung und Montage der Solarmodule unter dem 31. Januar 2008 und unter dem 1. Februar 2008 an die Leasingbank (vgl. Anlagen B 2 und B 3, Anlagenband Beklagte). In diesen Rechnungen heißt es, dass das Eigentum an der Ware auf die Leasingbank übergehe, eine Lieferung jedoch direkt an die Beklagte erfolgen werde. Eine Bezahlung dieser Rechnungen erfolgte nicht. Randnummer 4 Ebenfalls unter dem 1. Februar 2008 bestätigte die Beklagte auf einer
der Klägerin vorformulierten schriftlichen Auftragsbestätigung die Annahme des Angebots der Klägerin über den Abschluss eines Liefervertrages vom selben Tage. Die Auftragsbestätigung enthält die vorformulierte Klausel: Randnummer 5 „Der Zahlungsfluss aus 3.275.236,80 € zzgl. 19 % MwSt. durch die A. ist wie folgt zwischen Herrn R. und Herrn T. (A. ) vereinbart: Randnummer 6 Solarmodule: 100 % Bezahlung der Module nach Bestätigung des Erhalts der Ware durch Herrn Sch. Randnummer 7 Die restlichen Posten werden nach Baufortschritt in Rechnung gestellt.“ Randnummer 8 Diese Klausel ergänzte W. Sch. handschriftlich, wie folgt: Randnummer 9 „50 % Montage + Mont Material sofort bei Modul Lieferung“. (vgl. Anlage K 2). Randnummer 10 Diese Auftragsbestätigung der Beklagten wurde am 1. Februar 2008 nochmals
der Klägerin gegengezeichnet. Um die Auslegung der Vereinbarung streiten die Parteien des Rechtsstreits. Randnummer 11 Am
216 Monaten mit anschließendem Andienungsrecht zu einem Restwert
10 % vor. Die in den Leasingvertrag einbezogenen Vertragsbedingungen gehen
einem Kauf des Leasingobjektes durch die Leasingbank zu den vom Leasingnehmer anerkannten Bedingungen des Lieferanten alternativ durch direkten Kaufvertrag mit dem Lieferanten oder durch einen Eintritt in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer aus (Ziffer 7 lit. a), vgl. Anlage K 40, Anlagenband Klägerin). Randnummer 12 Am 25. Februar 2008 teilte die Klägerin der Beklagten per eMail mit, dass sie davon ausgehe, dass die Leasingbank am nächsten Tage die ihr übersandte Rechnung bezahlen werde und dass nach dem Zahlungseingang bei ihr auch der Anteil des Gesamtpreises, der als Vergütung der
der S. GmbH übernommenen Montageleistungen gedacht sei, an W. Sch. überwiesen werden könne (vgl. Anlage K 30). Tatsächlich erfolgte keine Zahlung der Leasingbank. Randnummer 13 Am
insgesamt 1.328.543,00 € brutto. Auf eine Nachfrage des W. Sch.
diesem Tage bestätigte die Leasingbank mit Schreiben vom
der Klägerin anderweitig verkauft worden. Randnummer 15 Die Klägerin hat behauptet, dass zwischen ihr und der Beklagten ein unbedingter Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Erwähnung der Leasingbank im Vertrag betreffe nur die „technische“ Vertragsabwicklung, also die Zahlungsmodalitäten und -zeitpunkte. Soweit W. Sch. als Vertreter der Beklagten bei der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung fehlsam
einer gesicherten Finanzierung des Kaufs durch die Leasingbank ausgegangen sei, berühre dies die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht. Die Klägerin hat zunächst behauptet, dass die Unterzeichnung bei einem Gespräch im Hause des Geschäftsführers der Klägerin in U. erfolgt sei; für die näheren Umstände der Unterzeichnung hat die Klägerin Zeugenbeweis angeboten. Randnummer 16 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie zu einer nachträglichen Mitwirkung an der Sicherung der Finanzierung durch Beibringung einer Erfüllungsbürgschaft nicht verpflichtet gewesen sei. Wegen des Zahlungsverzuges der Beklagten sei ihr Rücktritt vom Vertrage berechtigt gewesen. Randnummer 17 Die Klägerin hat als Schaden einen entgangenen Gewinn wegen des geringeren Kaufpreises beim nachfolgenden Verkauf der Solarmodule sowie weitere Vermögensschäden, so durch Aufwendungen für die zwischenzeitliche Einlagerung der Solarmodule, behauptet. Randnummer 18 Die Beklagte hat ihre alleinige Verantwortlichkeit für die Sicherstellung der Fremdfinanzierung in Abrede gestellt und dagegen behauptet, dass anlässlich der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung allen Beteiligten bewusst gewesen sei, dass die Beklagte den Vertrag lediglich unter der aufschiebenden Bedingung seiner Finanzierung durch die Leasingbank abschließe. Randnummer 19 Das Landgericht hat zum Verlaufe der Vertragsverhandlungen, zu den äußeren Umständen des Termins der Unterzeichnung des Liefervertrages sowie des Termins im Hause des Geschäftsführers der Klägerin in U. Beweis erhoben. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits, wegen des Verlaufs des Verfahrens und wegen des Inhalts der Beweisaufnahme in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 23. November 2009 und vom 12. April 2010 (GA Bd. I Bl. 96 bis 113 und Bl. 153 bis 167) Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 21 Das Landgericht hat die Klage ganz überwiegend abgewiesen und hat die Klage abweisende Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten unter der auflösenden Bedingung geschlossen worden sei, dass keine Finanzierung zustande komme. Da die auflösende Bedingung eingetreten sei, sei der Vertrag unwirksam geworden; der Rücktritt gehe ins Leere. Vertragliche Ansprüche auf Schadenersatz seien daher nicht entstanden. Das Landgericht hat der Klägerin lediglich einen Teil der Rechtsverfolgungskosten – und zwar in Höhe
851,90 € – zugesprochen, die auf die Durchsetzung der Rückabwicklung der Teillieferungen gerichtet gewesen seien. Randnummer 22 Die Klägerin hat gegen das ihr am
einem unbedingten Vertragsschluss aus. Im Kern greift sie die Vertragsauslegung und die Beweiswürdigung des Landgerichts an und meint, dass das Landgericht sich nicht ausreichend mit den Widersprüchen in den Aussagen der einzelnen Zeugen sowie mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Treffen im Hause des Geschäftsführers der Klägerin erst am 27. Februar 2008 und mithin lange nach der Vertragsunterzeichnung stattgefunden habe. Hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit ihrer Hauptforderungen sei zu berücksichtigen, dass die auf die Herausgabe der Teillieferungen entfallenden Rechtsverfolgungskosten in Höhe
8.061,70 € angefallen seien. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 26 die Beklagte zu verurteilen, an sie 316.949,86 € sowie weitere 18.026,70 € nebst Zinsen in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus insgesamt 180.177,03 € seit dem
allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin befreit worden. Randnummer 34
der Klägerin durch Gegenzeichnung der „Auftragsbestätigung“ am 1. Februar 2008 angenommen. Randnummer 35 2. In diesen ursprünglich zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Liefervertrag ist jedoch am 7. Februar 2008 die Leasingbank an Stelle der Beklagten eingetreten und hat diesen Vertrag vollständig übernommen. Randnummer 36
1 BGB eingesetzt. Die Klausel über den vorgesehenen Zahlungsfluss des gesamten Bruttopreises kann nur so verstanden werden, dass beide Vertragsparteien des Liefervertrages im Hinblick auf § 267 BGB auf die Befugnis verzichteten, der Leistung des Kaufpreises durch die Leasingbank widersprechen zu können (ebenso BGH, Urteil v. 19.12.1979, a.a.O.). Denn die Klägerin hat diesen Teil der Zahlungsklausel selbst vorformuliert; sie ist Bestandteil beider auf den Abschluss des Liefervertrages gerichteter Willenserklärungen der Vertrags-parteien geworden und mithin auch Bestandteil der Annahme durch die Klägerin. Randnummer 43 bb) Unter weiterer Berücksichtigung des Verlaufs und Inhalts der Vertragsverhandlungen kam dem Verzicht der Klägerin auf einen etwaigen Widerspruch gegen die Fremdtilgung der Verbindlichkeiten durch die Leasingbank zugleich die Wirkung einer Einwilligung zur Schuldübernahme i.S.
Solarmodulen verhandelt, vom Kauf letztlich jedoch wegen des Scheiterns der Fremdfinanzierung Abstand genommen hatte. Randnummer 45
der Klägerin aufgeführte vermeintliche zeitliche Widerspruch besteht nicht. Zwar hat die Zeugin G. Wz., die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, die zeitliche Einordnung des letzten Gesprächstermins in ihrem Hause in U. nachvollziehbar auf den 27. Februar 2008 vorgenommen; sie hat aber selbst nicht ausgesagt, dass dies der Termin der Unterzeichnung des Liefervertrages gewesen sei, der durch mehrfaches schriftliches Festhalten des Datums auf der Vertragsurkunde auch feststeht. Der Schilderung der mehrfachen Telefonate der Gesprächsteilnehmer vom 27. Februar 2008 in Erwartung einer Bestätigung des Zahlungsflusses steht nicht entgegen, dass eine vergleichbare Situation auch bereits am 1. Februar 2008 vor der Unterzeichnung bestanden hat. Randnummer 50
dieser Schuld (vgl. BGH, Urteil v. 27.11.1985, a.a.O.; so auch H. Beckmann, a.a.O., § 5 Rn. 30; Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Überblick vor § 414 Rn. 1). Randnummer 53 d) Danach kommt es auf die Frage, ob das Zustandekommen des Leasingvertrages und der Eintritt der Leasingbank in den Liefervertrag eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung des Liefervertrages i.S.
Randnummer 54 II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz höherer Rechtsverfolgungskosten als Verzögerungsschaden im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zur (bedingungslosen) Herausgabe der Teillieferungen. Randnummer 55
4.456,80 €. Randnummer 59 a) Die Klägerin ist bei ihrer Schadensberechnung
einem zutreffenden Gegenstandswert - nämlich
1.328.543,30 € - ausgegangen. Dieser Bruttowert entsprach dem Warenwert der herauszugebenden Sache. Randnummer 60
20,00 € gerechtfertigt. C. Randnummer 62 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 63 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 64 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.