den Angaben der Klägerin Gebühren in Höhe von insgesamt 1.100.041,09 DM erhoben hat. Randnummer 5 Für die Fleischuntersuchungen vom 05.05.1997, 15.05.1997, 02.06.1997, 16.06.1997, 01.07.1997, 01.08.1997, 01.09.1997, 16.09.1997, 01.10.1997, 16.10.1997 ist der Klägerin jeweils eine „Rechnung-/Zahlungsaufforderung“ unter Angabe des zu zahlenden Rechnungsbetrages für die im Rahmen der Fleischbeschau untersuchten Tiere ausgehändigt worden. Die Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen weisen dabei jeweils einen Zahlungsbetrag für die allgemeine Fleischuntersuchung (untergliedert
Tierart, Anzahl der Tiere und der je Tier in Ansatz gebrachten Gebühr) sowie unter dem Stichwort „Trichinenuntersuchung“ einen Zahlungsbetrag für der auf Trichinen untersuchten Tiere (untergliedert
Tierart, Anzahl der Tiere und der je Tier in Ansatz gebrachten Gebühr) aus. Randnummer 6 Hinsichtlich der weiteren Fleischuntersuchungen im Abrechnungs- bzw. Veranlagungszeitraum sind die Bescheide vom 01.04.1998, 04.05.1998, 29.06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02.09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998, 04.12.1998, 08.01.1999, 08.02.1999, 10.03.1999, 09.04.1999, 05.05.1999, 08.06.1999, 06.07.1999, 03.08.1999, 06.09.1999, 04.10.1999, 02.11.1999, 03.12.1999, 11.01.2000, 02.02.2000, 02.03.2000, 25.04.2000, 08.05.2000 und 14.06.2000 ergangen. Sie sind auf § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes i. V. m. den laufenden Tarif-Nummern der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 1994 gestützt. In den Bescheiden heißt es jeweils: „Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchungen sowie für die Trichinenuntersuchungen lt. Anlage werden folgende Gebühren erhoben ...“ und alsdann der insgesamt zu entrichtende Zahlungsbetrag genannt. Als Anlage ist jeweils eine Rechnung-/Zahlungsaufforderung unter Angabe des Untersuchungszeitpunktes beigefügt. In dieser wird der jeweilige Rechnungsbetrag der im Rahmen der allgemeinen Fleischbeschau untersuchten Tiere (untergliedert
Tierart, Anzahl der Tiere und der je Tier in Ansatz gebrachten Gebühr) und unter dem Stichwort „Trichinenuntersuchung“ der jeweilige Rechnungsbetrag der auf Trichinen untersuchten Tiere (untergliedert
Tierart, Anzahl der Tiere und der je Tier in Ansatz gebrachten Gebühr) ermittelt. Randnummer 7 Die Bescheide vom 01.04.1998, 04.05.1998, 29.06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02. 09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998, 04.12.1998, 08.01.1999, 08.02.1999, 10.03.1999, 09.04.1999 werden als „Vorläufige Gebührenbescheide“ bezeichnet. Randnummer 8 Für die Berechnung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren wurden ausweislich der im
gang von dem Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen (Bl. 109 ff. d. GA) im streitgegenständlichen Zeitraum (1997 bis 1999) für die jeweiligen Jahre entsprechende Kostenkalkulationen vorgenommen. Dieser Kalkulation wird zunächst die folgende Erläuterung vorangestellt: Randnummer 9 „Die Trichinenuntersuchungsgebühren werden gesondert berechnet, da sie nicht Bestandteil der Fleischuntersuchungsgebühren sind (s. ...). Grundlage für die Kalkulation sind die Mindestuntersuchungszeiten, die gem. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Untersuchungen
dem Fleischhygienegesetz (VwVFlHG) unter Berücksichtigung der verschiedenen Tierarten vorgeschrieben sind, sowie die im Jahr ... [es wird jeweils das Vorjahr genannt] entstandenen Personal- und Zusatzkosten.“ Randnummer 10 Bei der Kalkulation der Gesamtkosten wurden folgende Kostenfaktoren in Ansatz gebracht: Personalkosten (Fleischkontrolleure, Honorarkräfte, Tierarzt, Sachbearbeiter, Leiter des Veterinäramtes (innere Verrechnung), wobei für die Fleischkontrolleure und Honorarkräfte jeweils ein Zuschlag für Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 15 v. H., für den Tierarzt in Höhe von 30 v. H. – unter Abzug einer Marge von 37,5 bzw. 50 v. H. – sowie für die Sachbearbeiter in Höhe von 30 v. H. veranschlagt wurden. Unter Einbeziehung des Kostenfaktors „zusätzl. Ausgaben (Dienstkleidung, Rückstandsuntersuchungen)“ wurden die „Gesamtausgaben, abzüglich kalkulierte Einnahmen für Trichinenuntersuchungen“ errechnet und alsdann – differenziert
Tierart – eine Kalkulation der anteiligen Untersuchungszeiten vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden unter Berücksichtigung der jeweiligen Tierarten, der anteiligen Untersuchungszeiten sowie der Gesamtschlachtzahlen die Kosten je geschlachtetem Tier („o. Trichine“) ermittelt. Im Anschluss hieran ist eine gesonderte Kalkulation zur Ermittlung der Trichinenuntersuchungsgebühren vorgenommen worden, wobei die anteiligen Personalkosten (einschließlich eines Verwaltungsgemeinkostenzuschlages) sowie Materialkosten und anteilige Sachkosten in die Berechnung eingestellt und auf dieser Grundlage die Kosten für die Trichinenuntersuchung je Schwein und Pferd ermittelt wurden. Randnummer 11 Die Klägerin zahlte
eigenen Angaben im Hinblick auf die ihrer Auffassung
EU-Recht allein zulässigen Pauschalgebühren einen Gesamtbetrag von 696.547,84 DM. Randnummer 12 Gegen die Rechnungen- bzw. Zahlungsaufforderungen des Beklagten vom 05.
Nr. 1 Kapitel I des Anhanges der bis zum 30.06.1997 geltenden Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 bzw. den
Nr. 1 Kapitel I des Anhanges A der ab dem 01.07.1997 geltenden Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.06.1997 und den von der Klägerin aufgrund der Bescheide geleisteten Zahlungen ergebe. Randnummer 20 Ein Rechtsanspruch auf Erhebung höherer Gebühren als die
EU-Recht vorgesehenen Pauschalgebühren
Maßgabe der genannten Richtlinien bestehe nicht. Die Ermächtigungsgrundlage zur Anhebung der genannten Pauschalgebühren, wie sie in § 24 FlHG geregelt gewesen sei, sei durch das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetz vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 2618) aufgehoben worden. Auch könne der Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen, dass § 24 Abs. 2 Satz 2 FIHG eine dynamische Verweisung enthalte; denn aufgrund dieser dynamischen Verweisung sei die neu kodifizierten Richtlinie 85/73/EWG bereits in das Bundesrecht umgesetzt worden. Dass die ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung der genannten Richtlinien in das nationale Recht unterblieben sei, sei zudem vom Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 13.12.2001 - A 2 S 139/99 - und vom Europäischen Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 08.03.2001 - C-316/99 - in der Rs. „Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland“ verbindlich festgestellt worden. Der ordnungsgemäßen Umsetzung stehe insbesondere entgegen, dass die Umsetzung der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 in das Recht der Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf der Umsetzungsfrist – dem 01.07.1997 – unterblieben und die genannte Richtlinie durch die Richtlinie 85/73/ EWG ersetzt worden sei. Ohne eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung würden die Richtlinien keine Rechtswirkungen gegenüber dem Gemeinschaftsbürger entfalten, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.07.1994 - C-91/92 - in der Rs. „Paola Faccini Dori ./. Recreb Srl.” sowie auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 20.09.1999 - S 2 1558/99 - festgestellt hätten; der jeweilige Hoheitsträger dürfe daher nicht von den Ausnahmevorschriften
den vorgenannten EG-Richtlinien zur Anhebung der Pauschalgebühren ohne Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht Gebrauch machen. Randnummer 21 Die fehlende Umsetzung der EG-Richtlinie in das Bundesrecht schlage auch auf das Landesrecht durch. Denn eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung der EG-Richtlinien hätten vorausgesetzt, dass auch das Land Sachsen-Anhalt eine Regelung geschaffen hätte, die auch andere Lebensmittel erzeugende Betriebe einer Gebührenpflicht unterwerfe. Daran fehle es, so dass nur die Pauschalgebühren
EU-Recht zur Anwendung gelangen könnten. Auch könne von einer ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsaktes erst dann ausgegangen werden, wenn sämtliche 16 Bundesländer eines föderativ gegliederten Staatsgebietes wie die Bundesrepublik Deutschland die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes kodifiziert hätten. Daran fehle es. Randnummer 22 Die Gebührenerhebung verstoße ferner gegen das
nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht geltende Rückwirkungsverbot. Voraussetzung für eine Rückwirkung sei zunächst, dass der Gemeinschaftsrechtsakt sich noch in Kraft befinde. Dies treffe nur für die Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG vom 26.06.1996 zu. Die Richtlinie 93/118/EG vom 22.12.1993 sei jedoch gem. Art. 4 Abs. 1 lit. iii der Richtlinie 96/43/EG zum 30.06.1997 außer Kraft getreten. Ferner sei Voraussetzung einer Rückwirkung, dass der Gemeinschaftsrechtsakt in seiner Textfassung eine Rückwirkungsanordnung treffe; zumindest müsse sich aus dem Text des Gemeinschaftsrechtsaktes ergeben, dass der Gemeinschaftsrechtsgeber die rückwirkende Anwendung des Gemeinschaftsrechtsaktes gewollt habe. Dies folge auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.01.1985 - C-234/83- in der Rs. „Gesamthochschule Duisburg ./. Hauptzollamt München-Mitte“. Hieran fehle es in den Richtlinien. Des Weiteren sei erforderlich, dass die Rückwirkungsdauer zeitlich nur kurz bemessen sei, wie sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 25.01.1979 - C-.98/78 - in der Rs. „A. Racke ./. Hauptzollamt Mainz“ und - C-99/78 - in der Rs. „Weingut Gustav Decker KG ./. Hauptzollamt Landau“ ergebe. Dies könne bei einer Rückwirkung von mehr als sechs Monaten nicht angenommen werden. Im Übrigen müssten im Falle einer Rückwirkung von Ausnahmebestimmungen die bisher erworbenen Rechte des Gemeinschaftsbürgers im vollen Umfang gewahrt bleiben und auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit beachtet werden, wie der Europäische Gerichtshof u. a. in seiner Entscheidung vom 08.03.1988 - C-80/87 - in der Rs. „A. Dik., A. Menkutos-Demirci u. a. ./. College van Burgemeester en Wethouders“ und vom 26.04.2005 – C-376/02 – in der Rs. „Goed Wonen“ festgestellt habe. Randnummer 23 Darüber hinaus verstießen die angegriffenen Gebührenbescheide gegen das Gemeinschaftsrecht, weil neben den eigentlichen Fleischuntersuchungsgebühren gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung erhoben worden seien, was u. a.
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.05.2002 - C-284/00 und 288/00 - in der Rs. „Stratmann“ - unzulässig sei. Der Beklagte müsse die Sondergebühren für die Trichinen- und bakteriologische Untersuchung in der Weise kalkulieren, dass er sie in die EG-Pauschalgebühr einzurechnen habe. Andernfalls würde die Klägerin zweimal zu Gebühren herangezogen, nämlich einmal über eine erhöhte Fleischuntersuchungsgebühr und zum anderen dadurch, dass mit dieser erhöhten Gebühr die Sonderkosten nochmals in Rechnung gestellt würden. Die angegriffenen Gebührenbescheide verstießen damit gegen die Vorgaben des harmonisierten Finanzierungssystems der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG und das sog. Einheitsgebührensystem, mit dem Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden sollen. Die Kosten für die Trichinenuntersuchung, die bereits durch die EG-Pauschalgebühren abgedeckt seien, würden indessen mit der Kostenkalkulation der Beklagten im Sinne einer spezifischen Gebührenerhöhung um einen gesonderten bzw. separaten Kostenanteil erhöht. Dies stehe auch im Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.05.2002 - C-284/00 und C-288/00 - in der Rs. „Stratmann“ sowie zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2002 - 3 BN 5.01 - und zur überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Erhebung einer Zusatzgebühr unzulässig sei und es für die materielle Bewertung keine Rolle spiele, ob die Erhebung einer solchen Gebühr als Gebührenanteil bezeichnet werde. Randnummer 24 Auch seien die in die Kostenkalkulation eingestellten Rechnungsposten fehlerhaft bemessen worden. So zeige die Überprüfung der Kostenkalkulationen, dass sich die Personalkosten ausgehend vom Jahre 1999 bis zum Jahre 2005 prozentual um 13,5 vom Hundert erhöht hätten und bei den Sachkosten mache dies 27,4 vom Hundert aus, obwohl bei der Klägerin die Schlachtzahlen gesunken seien. Im Vergleich der Jahre 2000 bis 2006 ergebe sich eine Steigerung der Kosten für Trichinenuntersuchungen von 29 vom Hundert. Die Gebührenkalkulation verstoße insoweit auch gegen das im Gebührenrecht geltende Äquivalenz- und Erforderlichkeitsprinzip. Danach dürften bei der Gebührenerhebung lediglich solche Kosten herangezogen werden dürfen, die für die Vornahme der Amtshandlung notwendig und der Leistung zuzurechnen seien. Allgemeine Sachkosten, wie z. B. allgemeine Personal- und Sachkosten, dürften nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Auch seien ausweislich der vorgelegten Unterlagen vom Beklagten der Kostenkalkulation nicht nur die Zeit- und Vergütungswerte der Protokollerklärung vom 24.01.1989 zugrunde gelegt worden, sondern eigene Kostenbelastungen, die sich offenbar aufgrund tarifvertraglicher Belastungen ergeben hätten. Damit würden aufgrund des Tarifvertrages für private Schlachthöfe (Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierarzt- und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe – TV AngaöS -) weitaus höhere Kosten für das amtliche Überwachungspersonal für die Fleischuntersuchungen angesetzt, als ein öffentlich-rechtlicher Schlachtbetrieb zu entrichten habe und
der vorgenannten Protokollerklärung zulässig sei. Mit der gleichmäßigen Anwendung der Protokollerklärung vom 24.01.1989 und den hierin festgelegten Zeit- und Vergütungswerten pro geschlachtetem Tier habe eine Vergleichbarkeit bei der Ermittlung der Gebühren für die Fleischuntersuchungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gesichert werden sollen. Hiergegen habe der Beklagte bei seiner Gebührenermittlung verstoßen. Denn der Tarifvertrag, durch den der Beklagte gebunden sei, entfalte eben nur Rechtswirkungen unter den Tarifvertragsparteien, nicht jedoch gegenüber der Klägerin und schon gar nicht gegenüber der Europäischen Gemeinschaft. Die Gebührenkalkulation trage damit dem Umstand nicht Rechnung, dass es das Ziel der EU-Richtlinien sei, eine Gebührentransparenz zu schaffen. Ein weiterer Verstoß gegen die Protokollerklärung vom 24.01.1989 liege zudem darin begründet, dass der Beklagte im Jahr 1999 für die Kontrolle der Schlachtung von 96.377 Tieren 3 Tierärzte und 10 Fleischkontrolleure beschäftigt und damit das gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Verhältnis von Tierärzten zu Nicht-Tierärzten nicht eingehalten habe, welches
den Vorgaben zu Ziffer II. 2 der Protokollerklärung durchschnittlich bei einem Personalbedarf von 0,5 Tierärzten zu 1,5 Nichttierärzten liege. Auch hätten die privaten Schlachthöfe im Vergleich zu öffentlichen Einrichtungen ungleich höhere Gebühren zu entrichten, weil für die Vergütung des Personals und die Bemessung des durchschnittlichen Untersuchungsaufwandes pro geschlachtetem Rind das 2,65-fache und pro geschlachtetem Schwein das 4,6-fach übersteige. Auch diese belege einen Verstoß gegen Erforderlichprinzip und allgemeine Wirtschaftsgebot. Randnummer 25 Rechtlichen Bedenken begegneten die vorgelegten Gebührenkalkulationen auch im Hinblick auf die in Ansatz gebrachten Verwaltungsgemeinkosten. Der Beklagte räume selbst ein, dass es sich insoweit nicht um Kosten handele, welche durch die jeweilige Untersuchung veranlasst würden, sondern um allgemeine Kosten der Verwaltung. Auch seien aufgrund der neuen Verordnung - VO EG 882/2004 - als Verwaltungskosten nur solche Kosten des Hoheitsträgers berücksichtigungsfähig, die unmittelbar mit der Schlachtung zusammenhingen. Inwieweit indes Energie, Reinigungsmittel, Telefon, Miete, Büromaterial mit der unmittelbaren Fleischuntersuchung zusammenhingen, sei nicht ersichtlich. Die vorstehend bezeichneten Kosten entstünden auch unabhängig davon, ob konkrete Schlachttier- und Fleischuntersuchungen im Betrieb der Klägerin tatsächlich durchgeführt würden oder nicht. Als nicht untersuchungsbezogene Kosten seien Gemeinkosten der Verwaltung keine ansatzfähigen Sach- und Personalkosten im Sinne des gemeinschaftsrechtlich harmonisierten Finanzierungssystems.
den Vorgaben der Protokollerklärung vom 24.01.1989 dürften nur die untersuchungsbezogenen Personal- und Sachkosten in die Kostenkalkulation eingezogen werden. Zusätzlich habe der Beklagte noch amts- bzw. fachbezogene Gemeinkosten in Form eines prozentualen Aufschlages auf die Personalkosten in Ansatz gebracht. Dabei habe er auch Kosten der Amtsleitung, des Schreibdienstes sowie der Abteilungs- und Sachgebietsleitung einbezogen. Es fehle jede Aufschlüsselung dahin gehend, ob und inwieweit diese Kosten im Zusammenhang mit der Untersuchungstätigkeit stünden. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte bei der Gebührenkalkulation, obwohl Kosten für die Amtsleitung und für den Schreibdienst – und Schreibarbeiten gehörten zum Bereich der Sachbearbeitung – bereits bei der veranschlagten Personal- und Sachkosten enthalten seien, nochmals durch einen zusätzlichen, 30%-igen Aufschlag auf die Personalkosten für Tätigkeiten der Amtsleitung und der Sachbearbeitung in Ansatz gebracht, was einer doppelten Berücksichtigung der in Ansatz gebrachten Kosten gleichkomme. Im Übrigen werde die Klägerin mit Kosten belastet, die sie durch die Inanspruchnahme der Fleischuntersuchungen nicht veranlasst habe. D. h. es werde ein zusätzlicher Aufwand berechnet, der nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin liege und durch eine Umstrukturierung der Arbeitsabläufe vermieden werden könnte. Schließlich habe der Beklagte bezogen auf das Jahr 2000 bei seiner Kostenkalkulation Gebühren berechnet, die sich nicht in dem
Landesrecht vorgesehenen Gebührenrahmen hielten. Auch werde gegen die Vorgaben des Landesrechts verstoßen, indem der Beklagte bei seiner Gebührenkalkulation nicht beachtet habe, dass in der Tarifstelle 172 der AllGO LSA unterschiedliche Gebühren innerhalb einer Schlachttiergattung in Abhängigkeit vom Schlachtgewicht der Tiere vorsehe. Dies habe der Beklagte nicht beachtet und eine einheitliche Gebühr berechnet. Randnummer 26 Die Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 2007 (Bl. 158 ff. [163 Rs.] d. GA) beantragt: Randnummer 27 1. Die Gebührenbescheide in dem Zeitraum vom 05.05.1997 bis 31.05.2000 gemäß Anlage I werden aufgehoben, soweit in ihnen höhere Gebühren gefordert worden sind, als die zulässigen EG-Pauschalgebühren
Nr. 1 Kap. I des Anhanges der RL 93/118 vom 22.12.1993 (bis 30.06.1997) und
Nr. 1 Kap. I des Anhanges A der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG (ab 01.07.1997). Randnummer 28 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 85.249,23 = € 43.587,24 zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der Bestimmung von § 247 BGB
Zustellung der Klageschrift. Randnummer 29 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Er wendet ein, die Klage sei bereits teilweise unzulässig. Gegen die Bescheide vom 05.05.1997, 15.05.1997, 16.06.1997, 17.06.1997, 01.07.1997, 01.08.1997, 01.09.1997, 16.09.1997, 01.10.1997, welche der Klägerin stets von einem Mitarbeiter des Beklagten persönlich am Tage der Ausstellung im Schlachthof ausgehändigt worden seien, habe die Klägerin erst mit Schreiben vom 05.05.1998, beim Beklagten eingegangen am 11.
Maßgabe der Nr.4 Buchst. b des Kapitel I des Anhanges der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG in zulässiger Weise Gebrauch gemacht; er habe sich nicht auf die Erhebung einer Pauschalgebühr
Maßgabe der genannten Richtlinien beschränken müssen. Die vom Beklagten geltend gemachten Gebühren seien auch ansonsten zutreffend bemessen worden. Die Kalkulation unter gesonderter Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchungen sei auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend sei allein, dass bei der Gebührenbemessung eine Doppelfinanzierung verhindert werde und kostendeckende Gebühren erhoben würden. Die Personal- und Verwaltungskosten einschließlich der in Ansatz gebrachten Zuschläge seien in rechtlich nicht zu beanstandender Weise veranschlagt worden; eine Kostenüberdeckung sei nicht feststellbar und eine betriebsbezogene Differenzierung des Aufwandes nicht geboten. Auch sei eine Prognose des Personal- und Verwaltungsaufwandes zulässig und ohne Alternative; Anhaltspunkte für einen Prognosefehler seien weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden. Soweit sich die Klägerin auf die Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24.01.1989 berufe und die Auffassung vertrete, der Beklagte habe bei seiner Kostenkalkulation nur die in der Protokollerklärung bestimmten Zeit- und Vergütungswerte zugrunde legen dürfen, vermöge sie hiermit nicht durchzudringen, weil diese mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 93/118/EG aufgehoben worden sei und eine weitere Berücksichtigung der Vorgaben in der Erklärung auch
Sinn und Zweck nicht geboten sei. Randnummer 33 Die Klägerin hat die durch Beschluss des Senats vom 16. März 2010 zugelassene Berufung wie folgt begründet: Randnummer 34 Bei Zugrundelegung der EG-Pauschalgebühren aufgrund der Richtlinie 93/118/EG vom 22.12.1993 bzw. der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26.06.1996 würde sich nur ein Gesamtgebührenbetrag in Höhe von 412.002,65 € ergeben. Stattdessen sei für die Zeit von Mai 1997 bis Mai 2000 ein Gebührenbetrag von insgesamt 944.701,02 € (umgerechnet) zu Lasten der Klägerin festgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es das Gemeinschaftsrecht als höherrangiges Recht anzuwenden habe. Es habe die gemeinschaftsrechtlichen Bezüge der Richtlinie 85/73/EWG außer Acht gelassen, so auch bei der Frage, ob eine landes-gesetzliche Norm das Gemeinschaftsrecht rückwirkend zu Lasten des Betroffenen zur Anwendung gebracht werden könne. Stattdessen habe das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegt, ohne zu berücksichtigen, dass aufgrund nationaler Rechtsprechung nicht darüber entschieden werden könne, ob Gemeinschaftsrecht rückwirkend zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers zur Anwendung gebracht werden könne, zumal wenn der Mitgliedsstaat den umsetzungsbedürftigen Rechtsakt nicht bzw. nicht vollständig in das innerstaatliche Recht umgesetzt habe. Hierzu sei das Verwaltungsgericht nicht berufen gewesen, sondern allein der Europäische Gerichtshof, dem diese Fragen zur Entscheidung hätten vorgelegt werden müssen.
Auffassung der Klägerin habe eine rückwirkende Anwendung der Regelung zu Nr. 4 Buchst. b des Anhanges A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG nicht über die landesrechtlichen Bestimmungen des Fl/GFl-HG vom 22.12.2004 erfolgen dürfen, weil die landesrechtliche Norm die rückwirkende Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht einmal erwähne; auch verstoße die rückwirkende Anwendung der genannten Richtlinien gegen die vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze für eine rückwirkende Anwendung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Überdies stehe es dem Landesgesetzgeber nicht zu, über die rückwirkende Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zu entscheiden. Diese Aufgabe obliege einzig und allein dem Gemeinschaftsrechtsgeber und in Streitfällen entscheide hierüber allein der Europäische Gerichtshof. Mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würden die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 19.03.2009 - C-309/07 - und - C-270/07 - praktisch außer Kraft gesetzt. Sie stehe auch im Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.05.2006 - C-197/03 - in der Rs. „Kommission ./. Italienische Republik“, wonach die rückwirkende Einführung einer Konzessionsabgabe eine Verletzung des Gemeinschaftsrechtes beinhalte und durch das Landesrecht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur rückwirkenden Anwendung von Gemeinschaftsrecht nicht umgangen werden dürfe. Es sei zwar zutreffend, dass der Europäische Gerichtshof die Möglichkeit sehe, dass der Hoheitsträger kostendeckende Gebühren
Nr. 4 Buchst. b des Anhanges A Kap. I der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG erheben könne. Würden solche kostendeckenden Gebühren erhoben, sei der Beklagte jedoch zu einer einzelbetrieblichen, spezifischen Abrechnung der Kosten für die Fleischuntersuchungen verpflichtet. In der Entscheidung vom 19.03. 2009 - C-309/07 - in der Rs. „Baumann ./. Land Hessen“ habe der Europäische Gerichtshof das Realkostengebot betont und die einzelbetriebliche Abrechnung für den Fall gefordert, dass höhere Gebühren als die EG-Pauschalgebühren
der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG erhoben würden. Der Beklagte habe aber im Zeitraum des Erlasses der angefochtenen Bescheide niemals eine einzelbetriebliche Abrechnung vorgenommen. Vielmehr habe er jeweils eine pauschale Jahreskalkulation hinsichtlich der Kosten der Fleischuntersuchungen vorgenommen. Die streitgegenständlichen Veranlagungs- bzw. Abrechnungszeiträume seien auch längst abgeschlossen, so dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, eine einzelbetriebliche Abrechnung für den Betrieb der Klägerin zu erstellen. Dies sei aber nicht geschehen. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die einzelbetriebliche Abrechnung sei
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. „Baumann./. Land Hessen“, dass der Hoheitsträger dann wieder die EG-Pauschalen zur Grundlage der Gebührenerhebung machen müsse. Andernfalls würde die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs praktisch außer Kraft gesetzt. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht – wie das Verwaltungsgericht meine – aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2002 - 3 BN 5.01 -; diese Entscheidung eröffne nicht die Möglichkeit, von einer einzelbetrieblichen Abrechnung Abstand zu nehmen. Auch folge nichts anderes aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2008 - 3 B 28.08 -, in der zur Rechtsfrage der einzelbetrieblichen Abrechnung keine Stellung bezogen worden sei. Des Weiteren habe sich der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 - C-270/07 - klar und deutlich für ein Pauschalisierungsverbot ausgesprochen, an welches sich der jeweilige Hoheitsträger des betreffenden Mitgliedstaates zu halten habe. Die Berechnung der Kosten der Fleischuntersuchung durch den Beklagten auf der Grundlage einer Jahreskalkulation und auf der Grundlage der in der AllGO LSA festgesetzten pauschalen Gebührenwerte verstoße gegen dieses Pauschalisierungsverbot und sei, soweit höhere Gebühren als die EG-Pauschalgebühr erhoben würden, gemeinschaftsrechtswidrig. Randnummer 35 Eine Gebührenbemessung auf der Grundlage einer prognostischen und pauschalen Jahreskalkulation werde dem Erfordernis einer einzelbetrieblichen Abrechnung nicht gerecht. Der Beklagte habe der Klägerin demzufolge nur die in den genannten Richtlinien vorgesehenen EG-Pauschalen berechnen dürfen, weil er ihr im genannten Zeitraum niemals eine einzelbetriebliche Kostenabrechnung erteilt habe, in der nur die Kosten zugrunde gelegt worden seien, die sie mit den durchgeführten Fleischuntersuchungen tatsächlich verursacht habe. Soweit der Beklagte meine, aus den „Jahreskalkulationen“ in gemeinschaftskonformer Weise “kostendeckende“ Gebühren für die Durchführung der Fleischuntersuchungen ableiten zu können, führe dies in Wirklichkeit dazu, dass sie in gemeinschaftswidriger Weise auf einer pauschalen Grundlage beruhe. Würden die Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung in die Gebühr für die Fleischuntersuchung eingerechnet, so müsse zwingend eine einzelbetriebliche Abrechnung erfolgen, wenn die erhobene Gesamtgebühr die vorgegebenen EG-Pauschalgebühren übersteige. Der Beklagte falle damit wieder auf die EG-Pauschalgebühren als Berechnungsgrundlage zurück. Randnummer 36 Der Beklagte habe darüber hinaus in unzulässiger Weise unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bei seiner Gebührenbemessung auf eine Kostenprognose abgestellt. Es möge sein, dass zunächst eine prognostische Gebührenbedarfsberechnung zugrunde gelegt werden könne, wenn sich der Hoheitsträger auf die Erteilung vorläufiger Gebührenbescheide beschränke. Diese prognostische Abrechnung sei jedoch dann nicht mehr zulässig, wenn sie der Hoheitsträger in Form eines endgültigen Gebührenbescheides vornehme. Sie sei auch spätestens dann nicht mehr zulässig, wenn die Rechnungsperiode abgeschlossen sei, denn dann stünden dem Hoheitsträger sämtliche Kosteninformationen zur Verfügung, d. h. er könne dann genau feststellen, welche einzelnen Kosten ihm bei der Durchführung der Fleischuntersuchungen in dem jeweiligen speziellen Betrieb entstanden seien. Die bisher gehandhabte Abrechnungsweise des Beklagten sei daher unzulässig. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2010 - 5 A 1044/09 -, zumal das die Entscheidung nicht rechtskräftig und mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten worden sei. Die Entscheidung stehe im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes und das insoweit in der Entscheidung vom 19.
Erlass der Widerspruchsbescheide durch das Landesverwaltungsamt entsprechende Prozesserklärungen abgeben müssen, was nicht geschehen sei. Die Berufung erweise sich damit mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig. Randnummer 45 Die Klage sei auch unbegründet. Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht die vom Landesgesetzgeber angeordnete Rückwirkung als rechtmäßig angesehen habe. Diese Auffassung stehe mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung. Die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühren verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.
Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 seien Mitgliedsstaaten berechtigt, zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben, welche die tatsächlich entstandenen Kosten decke. Dies sei ausweislich der vorgelegten betriebsbezogenen Jahreskalkulationen geschehen. Der Beklagte habe die Klägerin auch nur zu Gebühren entsprechend den tatsächlich entstandenen Kosten der Fleischuntersuchung herangezogen. Es bestehe keine Verpflichtung der Beklagten, den gebührenpflichtigen Schlacht- oder Zerlegebetrieben einzelbetriebliche, spezifische Abrechnungen der Kosten der Fleischuntersuchungen zu erteilen. Der Beklagte sei überdies berechtigt, kostendeckende Gebühren
seinem Ermessen festzusetzen; die
den tatsächlichen Kosten bestimmte Gebühr dürfe zwar nicht den Charakter einer Pauschale annehmen, erfordere aber auch keine auf den jeweiligen Einzelbetrieb abgestellt Kostenabrechnung. Dies habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30.06.2010 - 5 A 1044/09 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nochmals bestätigt. Randnummer 46 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten sowie auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A bis H) sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten zu den Az. 3 L 33/08, 3 L 25/08 und 3 L 26/08, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 47 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet; die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Randnummer 48 I. Die Klage ist unzulässig, soweit es die „Rechnungen - Zahlungsaufforderungen“ des Beklagten vom 05.05.1997, 15.05.1997, 16.06.1997, 17.06.1997, 01.07.1997, 01.
juris>; Urt. v. 12.01.1973 - VII C 3.71 - Rdn. 16 <zitiert
juris> = BVerwGE 41, 305 ff. zur Abgrenzung einer Rechnung [ohne Rechtsmittelbelehrung] gegenüber einer zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26. 04.1968 - VI C 113.67 - Rdn. 10 <zitiert
juris> = BVerwGE 29, 310 ff. zur Abgrenzung von Zahlungsaufforderung und Leistungsbescheid im Beamtenrecht). Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Verwaltung. Der Betroffene als Empfänger einer
ihrem objektiven Erklärungsinhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf durch Unklarheiten nicht benachteiligt werden; dies gebietet nicht zuletzt die Grundrechtsbestimmung des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Urt. v. 12.01.1973 - VII C 3.71 - a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.04.1972 - VII C 80.70 - zu § 76 VwGO). Randnummer 51 Hieran gemessen können die mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehenen „Rechnungen - Zahlungsaufforderungen“ der Beklagten, mit denen der Klägerin Kosten für erfolgte Fleischuntersuchungen in Rechnung gestellt wurden und sie zur Zahlung von Gebühren aufgefordert wurde, nicht als Verwaltungsakte qualifiziert werden. Die Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen, mit denen zwar im öffentlichen Recht wurzelnde Forderungen geltend gemacht werden, lassen nicht – und schon gar nicht in der gebotenen unmissverständlichen Weise – erkennen, dass mit ihnen eine Gebührenschuld hoheitlich durch Leistungsbescheid festgesetzt und geltend gemacht werden sollen.
Form und Inhalt stellen sie sich bei objektiver Würdigung vielmehr als schlichte Zahlungsaufforderungen dar. Randnummer 52 Anlass zu einer solchen Auslegung bietet zunächst die im zivilrechtlichen Bereich gebräuchliche Verwendung der Bezeichnung „Rechnung – Zahlungsaufforderung“ anstelle der im Abgaben- und Gebührenrecht beim Erlass von Verwaltungsakten verwaltungsüblichen Bezeichnung „Bescheid“. Dem entspricht im Übrigen, dass die Beklagte in der Folgezeit ab November 1997 jeweils einen als solchen bezeichneten Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung erlassen hat, dem jeweils zusätzlich eine anlässlich der Fleischuntersuchung erstellte Rechnung mit Zahlungsaufforderung beigefügt war. Der Beklagte hat insoweit von ihrer bis dahin geübten Praxis bewusst Abstand genommen. Randnummer 53 Auch hat die Klägerin ihrerseits die „Rechnungen“ bzw. „Zahlungsaufforderungen“ nicht etwa zum Anlass genommen, in zeitlicher Nähe zur Aushändigung der Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen hiergegen einen Rechtsbehelf einzulegen. Vielmehr ist dies erst – unter Berufung auf eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung – geschehen,
dem der Beklagte seine bisher geübte Praxis geändert und nunmehr die Gebührenschuld durch ausdrücklich als solche bezeichnete Bescheide geltend gemacht hat. Dies legt die Annahme nahe, dass auch die Klägerin selbst die Rechnungsstellungen und Zahlungsaufforderungen nicht als Leistungsbescheide verstanden hat. Zumindest bestanden aber beim Empfänger der Zahlungsaufforderungen insoweit aus berechtigtem Grund Unklarheiten, die zu Lasten der Verwaltung gehen und es nicht rechtfertigen, den Rechnungsstellungen bzw. Zahlungsaufforderungen eine Verwaltungsaktqualität beizumessen. Randnummer 54 Auch finden sich in den „Rechnungen - Zahlungsaufforderungen“ keine sonstigen Hinweise und Anhaltspunkte, aus denen entnommen werden könnte, dass es sich hierbei um Regelungs- bzw. Leistungsbescheide handelt. Ein solcher Anhaltspunkt hätte etwa darin bestehen können, dass der Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass er bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht die Verwaltungsvollstreckung betreiben werde. Ein solcher Hinweis fehlt. Allein der Umstand, dass in den in Rede stehenden Rechnungen / Zahlungsaufforderungen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Abgabenrechts angeführt werden, rechtfertigt nicht schon eine gegenteilige Annahme. Denn der Verwaltung steht es grundsätzlich frei, ob sie eine Schuld durch einen Leistungsbescheid oder aber –
einer entsprechenden Zahlungsaufforderung – im Wege einer Leistungsklage geltend macht. Hier hat sich der Beklagte offenbar für den Weg einer schlichten Zahlungsaufforderung entschieden (vgl. zur Abgrenzung einer Zahlungsaufforderung zum Leistungsbescheid mit Titelfunktion auch Urteil d. Senats v. 22.09.2010 - 3 L 165/07 -). Randnummer 55 Es kommt hinzu, dass in den als solche bezeichneten „Zahlungsaufforderungen“ bzw. „Rechnungen“ eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Zwar muss das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht ausschließen. Wenn aber – wie hier – eine Verwaltungsbehörde „Rechnungen“ bzw. „Zahlungsaufforderungen“ ohne Rechtsmittelbelehrungen erstellt, verstärkt dies – zumal aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers – den Eindruck, dass es sich hierbei nicht um einen Leistungsbescheid handelt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Abgrenzung von bloßer Zahlungsaufforderung zum Leistungsbescheid hervorgehoben, dass das Fehlen oder das Vorhandensein einer Rechtsbehelfsbelehrung bei der Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, von einer gewissen Bedeutung sein kann (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 26.04. 1968, a.a.O.; Urt. v. 12.01.1973, a.a.O.; Urt. v. 17.08.1995, a.a.O.). Randnummer 56 2. Soweit es die Gebührenbescheide des Beklagten vom 02.02.2000, 02.03.2000, 25. 04.2000, 08.05.2000 und 14.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 07.03.2006 betrifft, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht zwar nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die genannten Bescheide am 20.03.2006 beim Verwaltungsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 1 A 119/06 MD nochmals Klage erhoben hat,
dem sie zuvor am 07.04.2004 die vorliegend streitgegenständliche Klage erhoben hatte. Denn die doppelte Rechtshängigkeit der bezeichneten Bescheide im Sinne des § 90 VwGO ist erst durch die später erhobene Klage vom 07.03.2006 zum Az. 1 A 119/06 MD eingetreten. Diese hätte somit allenfalls zur Folge gehabt, dass die Klage zum Aktenzeichen 1 A 119/06 MD unzulässig (gewesen) wäre, nicht aber steht dies der Zulässigkeit der vorliegenden Klage entgegen. Der Zulässigkeit der vorliegenden Klage gegen die bezeichneten Bescheide steht allerdings gem. § 121 VwGO die bereits eingetretene (formelle) Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 28.02.2007 zum Az. 1 A 119/06 MD entgegen. Der Senat hat nämlich den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 28.02.2007 mit Beschluss vom 16.12.2009 unter dem Az. 3 L 33/08 abgelehnt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.02.2007 rechtskräftig geworden mit der Folge, dass auch die angefochtenen Bescheide, soweit sie im vorliegenden Verfahren anhängig sind, unanfechtbar geworden sind. Randnummer 57 II. Die Klage ist zulässig, soweit es die Bescheide des Beklagten vom 01.04.1998, 04.05.1998, 29.06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02.09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998 und 04.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 03.02.2006 sowie die Bescheide vom 08.01. 1999, 08.02.1999, 10.03.1999, 09.04.1999, 05.05.1999, 08.06.1999, 06.07.1999, 03. 08.1999, 06.09.1999, 04.10.1999, 02.11.1999, 03.12.1999 und 11.01.2000 in der Fassung des weiteren Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 03.02. 2006 betrifft. Randnummer 58 1. Soweit es die Gebührenbescheide des Beklagten vom 01.04.1998, 04.05.1998, 29. 06.1998, 02.07.1998, 06.08.1998, 02.09.1998, 06.10.1998, 03.11.1998, 04.12.1998 betrifft, steht der Zulässigkeit der vorliegenden, am 07.04.2004 erhobenen Klage nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die genannten Bescheide am 23.02.2006 beim Verwaltungsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 1 A 70/06 MD nochmals Klage erhoben hat,
dem das Landesverwaltungsamt über die gegen die genannten Bescheide erhobenen Widersprüche der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 entschieden hatte. Denn jedenfalls ist die doppelte Rechtshängigkeit der (Ausgangs-)bescheide gem. § 90 VwGO, welche der Zulässigkeit der Klage gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegensteht, erst durch die später, nämlich am 23.02.2006 erhobene Klage zum Az. 1 A 70/06 MD eingetreten. Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage wird hierdurch jedoch nicht berührt. Randnummer 59 Der Zulässigkeit der Klage gegen die in Rede stehenden Bescheide steht auch nicht entgegen, dass über die Klage zum Az. 1 A 70/06 MD bereits durch Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.02.2007 (ablehnend) entschieden worden ist. Denn der Senat hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung zugelassen und das entsprechende Berufungsverfahren beim Senat ist unter dem Az. 3 L 26/08 anhängig, so dass insoweit keine Rechtskraft gem. § 121 VwGO eingetreten ist, was die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage zur Folge hätte. Randnummer 60 Soweit es den Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 betrifft, ist dieser mit seinem Er-lass zugleich (automatisch) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend die Untätigkeitsklage geworden und im Übrigen im Berufungsverfahren ausdrücklich in das vorliegende Verfahren einbezogen worden. Dies ist auch sachgerecht, weil für die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides im Verfahren zum Az. 1 A 70/06 kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1980 - 6 C 39.80 - m. w. N. <juris>). Randnummer 61 2. Soweit es die Gebührenbescheide des Beklagten vom 08.01.1999, 08.02.1999, 10. 03.1999, 09.04.1999, 05.05.1999, 08.06.1999, 06.07.1999, 03.08.1999, 06.09.1999, 04.10.1999, 02.11.1999, 03.12.1999, 11.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 03.02.2006 betrifft, steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen, dass die Klägerin auch gegen die vorgenannten Bescheide am 22.02.2006 beim Verwaltungsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 1 A 69/06 MD nochmals Klage erhoben hat,
dem sie gegen die Bescheide zunächst am 07.04.2004 die vorliegende (Untätigkeits-)Klage erhoben und das Landesverwaltungsamt alsdann über die gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Widersprüche der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 entschieden hatte. Denn jedenfalls ist die doppelte Rechtshängigkeit der Bescheide gem. § 90 VwGO, welche der Zulässigkeit der Klage gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegensteht, ebenfalls erst durch die später, nämlich am 07.02.2006 erhobene Klage zum Az. 1 A 69/06 MD eingetreten, so dass damit allenfalls die Klage zum vorgenannten Aktenzeichen unzulässig ist, während die Zulässigkeit der vorliegenden Klage gegen die genannten (Ausgangs-)Bescheide hierdurch nicht berührt wird. Randnummer 62 Soweit es den Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 betrifft, war auch dieser in das vorliegende Verfahren einzubeziehen; insoweit gilt nichts anderes als zur vorstehenden Ziffer II.
Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben, soweit dieses Gesetz keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. Bei den Maßnahmen zur gewerblichen Fleischbeschau, denen die Schweine und Rinder in dem Schlachtbetrieb der Klägerin unterzogen worden sind, handelt es sich um Amtshandlungen, die auf der Grundlage des Fleischhygienegesetzes durchgeführt worden sind. Der Anwendbarkeit dieser Regelung steht nicht entgegen, dass sie
H-AG LSA im Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsbescheide noch nicht in Kraft gewesen ist. Denn anders als für die Entstehung der Abgabe kommt es für die Befugnis zur Erhebung der entstandenen Abgabe durch Erlass eines Gebührenbescheides grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 07. März 2006 ist erst
Inkrafttreten des § 4 Fl/GFlH-AG LSA erlassen worden. Randnummer 66 Zwar sind die Tarifstellen laut Anlage Kostentarif lfd. Nrn. 172 bis 174 der AllGO LSA vom 30.08.2004 durch § 8 Fl/GFlH-AG LSA vom 22.12.2004 und damit erst
Ablauf der hier in Rede stehenden Veranlagungs- bzw. Abrechnungszeiträumen in das Landesgesetz eingefügt worden. Die Kostentarifstellen zur lfd. Nr. 172 der Anlage Kostentarif sind jedoch
H-AG LSA rückwirkend zum
den tatsächlichen Kosten geschaffen worden war (so OVG LSA, Urt. v. 13.12.2001 - A 2 S 139/99 -, UA S. 7 ff. = <juris>; VG Dessau, Urteile v. 20.02.2002 - 1 A 421/99 DE - und - 1 A 468/01 DE -), kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Denn dieser Mangel ist dadurch behoben worden, dass der Gesetzgeber mit § 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG LSA vom 22.12.2004 eine ausdrückliche (Neu-)Regelung hinsichtlich der rückwirkenden Geltung der dort genannten Tarifstellen geschaffen hat und die AllGO LSA a. F. gem. § 6 AllGO LSA vom 30.08.2004 zum 31.12.2004 außer Kraft getreten ist. Randnummer 68 Ferner gelangt, soweit es den vorgenannten streitgegenständlichen Veranlagungs- bzw. Abrechnungszeitraum betrifft, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AllGO LSA vom 22.12.2004 die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.06.1996 zur Anwendung, ungeachtet dessen, dass diese Richtlinie durch Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (ABl. EG L 165 vom 30.04.2004 S. 1-141) mit Wirkung vom 01.01.2008 aufgehoben worden ist. Denn dieser Umstand erlangt Bedeutung nur für die Zukunft; es lässt die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.06.1996 bezogen auf Sachverhalte vor dem 01.01.2008 unberührt. Randnummer 69
HG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) in der zuletzt geänderten Fassung vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) Gebrauch gemacht. Indes enthielt § 24 FlHG einen Vorbehalt zugunsten des Landesgesetzgebers.
HG werden für Amtshandlungen
diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben; dies gilt auch für Amtshandlungen
den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Fleischhygienegesetzes (Absatz 1). Die insoweit kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt und die Gebühren
Maßgabe der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen (Absatz 2 Satz 1 u. 2 a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50/06 - (Rdn. 14 <zitiert
juris>) hierzu festgestellt: Randnummer 71 „Allerdings unterliegt das Recht der Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Sicherung der Ernährung
1 Nr. 17 GG der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat von seiner Kompetenz durch den Erlass des Fleischbeschau- bzw. Fleischhygienegesetzes jedoch mit Blick auf die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren nicht abschließend Gebrauch gemacht. Vielmehr sieht § 24 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), geändert durch § 33 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. S. 991), von Bundesrechts wegen lediglich vor, dass für die Amtshandlungen
diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren erhoben werden; hinsichtlich der kostenpflichtigen Tatbestände und der Bemessung der Gebühren belässt § 24 Abs. 2 FlHG es demgegenüber bei der Gesetzgebungsbefugnis der Länder und fügt als Einschränkung lediglich die Bindung der Länder an das Gemeinschaftsrecht hinzu (Urteile vom
juris>) hierzu festgestellt: Randnummer 75 „Die Klägerin verweist demgegenüber darauf, dass das Fleischhygienegesetz durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom
allem fehlte es dem Land Sachsen-Anhalt nicht an der erforderlichen Befugnis zur Regelung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren entsprechend dem geltenden Gemeinschaftsrecht. Randnummer 77 2.3. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der wirksamen und ordnungsgemäßen Transformation des Gemeinschaftsrechts auch nicht der Umstand entgegen, dass die Umsetzung nicht zugleich auf Bundesebene sowie flächendeckend auf Landesebene vollzogen worden ist. Randnummer 78 Das Bundesverwaltungsgericht hat, zuletzt mit Beschluss vom 10.06.2008 - 3 B 28/08 - (Rdn. 3 u. 4 <zitiert
juris>) festgestellt, es sei geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern überlassen dürfe und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG gelte. Auch stehe fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gliedkörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetze und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig sei, dass die Umsetzung zugleich in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits (flächendeckend) erfolgt sei. Auch ist an der vom 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 02.06.2006 - 2 M 170/06 - vertretenen Auffassung uneingeschränkt festzuhalten, wonach die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung vom 08.03.2001 - C-316/99 - in der Rs. „Kommission ./. Deutschland“ über die nicht fristgerechte Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch die Bundesrepublik Deutschland nichts darüber besagt, inwieweit die föderalen Untergliederungen des Mitgliedsstaates die europarechtlichen Anforderungen national umgesetzt haben. Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, die Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch landesrechtliche Vorschriften zu regeln sowie mittels Maßnahmen regionaler und örtlicher Behörden durchzuführen, sofern die Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Jede zur Rechtsetzung befugte Körperschaft der Bundesrepublik Deutschland setzt dabei das Gemeinschaftsrecht für ihren Hoheitsbereich um; andernfalls würde die föderative Gesetzgebungskompetenz in Frage gestellt. Die Wirksamkeit der Umsetzungsakte auf Landesebene
allem nicht davon abhängig, dass die Umsetzung in allen anderen Bundesländern, mithin flächendeckend, erfolgt ist (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006 - 2 M 122/06 - m. w. N.). Randnummer 79 Auch hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 - (Rd. 2 <zitiert
juris>) zur Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinien im Einzelnen ausgeführt: Randnummer 80 „Das gilt zunächst für die Frage, ob die Bundesländer selbständig in flächendeckender Form von den EG-Pauschalgebühren abweichen können oder ob diese Möglichkeit durch das Gemeinschaftsrecht ausschließlich dem Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland vorbehalten ist. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in einer ganzen Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, es sei dem einzelnen Bundesland gestattet, gemäß der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG i. V. m. Anhang A Kap. 1 Nr.4 Buchst. b flächendeckend und nicht nur für einzelne Betriebe von den Pauschalgebühren abzuweichen (vgl. zuletzt Urteil vom
Maßgabe der genannten Vorschrift nicht gegen Landesrecht. Randnummer 84 Die Klägerin macht geltend, die in § 10 Nr. 1 Fl/GFl-AG enthaltene Regelung (Rückwirkungsanordnung) habe nicht bis zum
Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zu bestimmen sind, wenn ein Rechtsakt der Union die Erhebung von Gebühren vorsieht und dass, soweit es das Unionsrecht zulässt, die Gebühren
Maßgabe des auch im Übrigen geltenden § 3 Abs. 2 VwKostG LSA festzusetzen sind. Bei dieser Regelung handelt es sich indes nicht um eine konstitutive Ermächtigung, mit der die Befugnis zur Gebührenerhebung erstmals geschaffen wurde. Die Befugnis, überhaupt Gebührenordnungen in der Form von Rechtsverordnungen zu erlassen, stand der Landesregierung bereits zuvor, nämlich seit dem Inkrafttreten des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – VwKostG LSA 1991 – vom 27.06.1991 (GVBl. LSA S. 154) am 10. Juli 1991 zu. Denn schon § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA 1991 bestimmte, dass die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu regeln sind. Die Änderung des § 3 VwKostG LSA 1991 durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 erschöpfte sich somit in der Klarstellung, dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung von Tarifen in der Allgemeinen Gebührenordnung den Vorrang von Rechtsakten der Europäischen Union zu beachten habe. Dass dies auch vor dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 galt, versteht sich von selbst. Denn Unionsrecht in Form von EU-Richtlinien beanspruchte
3 EUV hinsichtlich der Ziele Anwendungsvorrang vor dem innerstaatlichen Recht. Es war deshalb von den Organen, die
dem innerstaatlichen Recht für die Umsetzung zuständig sind, zu beachten (vgl. Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, Tübingen 1972, S. 459). Dies folgt aus dem Gemeinschaftsrecht selbst. Deshalb darf die Pflicht eines Verordnungsgebers, Gemeinschaftsrecht zu beachten, nicht einer entsprechenden Regelung bzw. der „Erlaubnis“ durch ein innerstaatliches Gesetz, es sei denn, dass Gesetz selbst widerspricht dem Unionsrecht und versperrt deshalb dem Verordnungsgeber eine unionsrechtskonforme Regelung. Das ist hier aber nicht der Fall, weil auch das Verwaltungskostengesetz vom 27. Juni 1991 der Beachtung des Unionsrechts nicht im Wege stand (vgl. hierzu VG Dessau, Urt. v. 10.05.2006 - 1 A 454/05 - Rdn. 15 <zitiert
juris>). Randnummer 86 Schließlich folgt
dem o. g. auch nichts anderes daraus, dass § 3 Abs. 3 VwKostG 1999 gem. § 7 Fl/GFlH-AG vom 22.12.2004 zum 30.12.2004 außer Kraft getreten ist. Randnummer 87 3.2. Die mit § 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG einhergehende Rückwirkung verstößt auch nicht – wie die Klägerin meint – gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 GG) abgeleitete verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Dies gilt auch insoweit, als davon auszugehen ist, dass mit der Rückwirkungsanordnung erst eine Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung bereits erlassener Gebührenbescheide, die der Höhe
die EG-rechtlichen Pauschalbeträge überstiegen, geschaffen werden sollte. Randnummer 88 Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes aufgrund der in der landesgesetzlichen Regelung normierten Rückwirkung lässt sich nicht feststellen. Randnummer 89 Die Rückwirkung von Rechtsfolgen ist
dem Grundgesetz ausgeschlossen, soweit dies mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 [271] = <juris>). Diese Grundsätze stehen einer rückwirkenden Regelung dann nicht entgegen, wenn der Bürger
der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge
dem Gesetz zurückbezogen wird, mit der Regelung rechnen musste, d. h. wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1961, a.a.O. S. 272; Beschl. v. 20.10.1971 - 1 BvR 757/66 -, BVerfGE 32, 111 [123]). Randnummer 90 Dies gilt zunächst dann, wenn man in der Regelung des § 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG als eine solche mit einer „unechten“ Rückwirkung ansieht. Randnummer 91 Die landesrechtliche Regelung entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben des § 24 Fleischhygienegesetz in der Fassung vom 08.06.1993 (BGBl. I S. 1189). Danach sind für die Amtshandlungen
dem Fleischhygienegesetz und den einschlägigen Durchführungsvorschriften kostendeckende Gebühren zu erheben (Abs. 1). Die kostenpflichtigen Tatbestände sind durch Landesrecht zu bestimmen. Die Gebühren sind
Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates und der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft zu bemessen (Abs. 2). Danach muss sich die landesrechtliche Regelung an den einschlägigen EG-rechtlichen Richtlinien messen lassen. Abzustellen ist insoweit auf die jeweils geltende Fassung, da es sich bei § 24 Abs. 2 FlHG nicht um eine statische, sondern um eine dynamische Verweisung handelt (vgl. dazu OVG NRW, Urteile v. 15.12.1998, u. a. - 9 A 2561/97 -, <zitiert
juris>). Randnummer 92 Etwas anderes gilt aber auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass eine echte Rückwirkung vorliegt, indem erst mit der landesrechtlichen Regelung die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, für die Vergangenheit von den zuvor geltenden nationalen Regelungen und insbesondere den Pauschbeträgen
der Richtlinie 93/ 118/ EG abzuweichen. Randnummer 93 Auch unter der genannten Prämisse ist die in Rede stehende (landesrechtliche) Regelung im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt auch dann, wenn man den Umstand einbezieht, dass mit der Rückwirkung die Möglichkeit der Festsetzung von Gebühren oberhalb der Pauschalgebühren einhergeht. In dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum bestand nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, (endgültig) nur in Höhe der Pauschalbeträge
der Richtlinie 93/188/EG zu den Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung herangezogen zu werden. Die Adressaten der Gebührenbescheide konnten sich nicht darauf verlassen, dass sie nur in Höhe der EG-Pauschalgebühren herangezogen zu werden. Es konnte sich insoweit jedenfalls kein schutzwürdige Vertrauen bilden. Dies gilt allzumal bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum der Gebührenerhebung ab Mai 1998 (vgl. dazu die für die vergleichbaren Regelungen im Niedersächsischen und Nordrhein-Westfälischem Landesrecht: Nds.OVG, Urt. v. 16.03.1999 - 11 L 1429/98 - und VG Münster, Urt. v. 28.06.2002 - 7 K 5015/94 - ). Randnummer 94 3.
juris>) wird (zwar) ausgeführt: Randnummer 98 „
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes keine rückwirkende Anwendung einer Verordnung zulässt, unabhängig davon, ob sich eine solche Anwendung für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, es sei denn, dass es im Wortlaut oder in der Zweckrichtung einen hinreichend klaren Anhaltspunkt gibt, der die Annahme zulässt, dass die Verordnung nicht für die Zukunft gilt.“ Randnummer 99 Soweit sich die Klägerin auf diese Rechtsprechung stützt, verkennt sie, dass es vorliegend nicht um eine rückwirkende Anwendung einer EG-Verordnung geht, sondern um die Transformation bereits geltenden Gemeinschaftsrechts für die Vergangenheit. D. h. die vorliegend einschlägige Richtlinie 96/43/EG vom 26.06.1996 ändernde Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen datiert bereits vom 29.01.1985; eine rückwirkende Anwendung der Richtlinie auf Sachverhalte vor Erlass der Richtlinie wird mit dem nationalen Recht nicht angeordnet. Randnummer 100 3.3.2. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin ebenso mit ihrem Einwand, die in § 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG LSA angeordnete Rückwirkungsdauer sei – nicht nur im Hinblick auf das geltend Landesrecht (s. oben), sondern auch
allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts – unangemessen lang bemessen. Dass der Gesetzgeber mit der angeordneten Dauer der Rückwirkung seinen (weiten) Ermessensspielraum überschritten hätte, vermag der Senat nicht festzustellen; etwas anderes folgt insbesondere auch nicht – wie die Klägerin meint – aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Randnummer 101 In den (Vorab-)Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25.01.1979 - C-98/78 - in der Rs. „A. Racke ./. Hauptzollamt Mainz“ und - C-99/78 - in der Rs. „Weingut Gustav Decker KG ./. Hauptzollamt Landau“ wird zur Rdn. 8 (<zitiert
juris>) festgestellt: Randnummer 102 „
juris>) – wenngleich zur (Vorgänger-)Richtlinie 85/73 i. d. F. der Richtlinie 93/118 – festgestellt hat, dass sich ein Einzelner bei der nicht fristgerechten Umsetzung der genannten Richtlinie durch einen Mitgliedsstaat der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang A Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Auch dies zeigt, dass der Einwand nicht rechtzeitiger bzw. vollständiger Transformation von Gemeinschaftsrecht in nationales Recht auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswahrung der Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage sowie der hierauf gestützten Gebührenbescheide nicht entgegensteht. Randnummer 105
d. F. der Richtlinie 96/43/EG haben die Mitgliedstaaten
Maßgabe des Anhangs A der Richtlinie dafür Sorge zu tragen, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhanges entstehen, eine „Gemeinschaftsgebühr“ erhoben wird. Mit „Gemeinschaftsgebühr“ ist die „gemeinschaftsrechtlich geregelte Gebühr“ gemeint, mit-hin eine Gebühr auf der Grundlage der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007, a.a.O. Rd. 20). Randnummer 108 Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG regelt die Gebühren
Nummer 1 des Anhanges Kapitel I bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten – unbeschadet ihrer Befugnis zur Abweichung
Maßgabe der Nummern 4 und 5 – für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten Pauschalbeträge erheben, die
Tierart sowie
Schlachtgewicht differenziert sind. Diesen Pauschalbeträgen liegen durchschnittliche Kosten – bezogen auf die Kostentatbestände des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG – in der gesamten (damaligen) Gemeinschaft zugrunde. Randnummer 109 Die Nummern 4 und 5 gestatten den Mitgliedstaaten, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, von den Pauschalbeträgen abzuweichen.
Nummer 5 können die Mitgliedstaaten geringere Pauschalbeträge erheben,
Nummer 4 höhere Pauschalbeträge bzw. Gebühren. Dabei gestattet Nummer 4 Buchst. a die Anhebung der Pauschalbeträge (pauschalen Leitgebühr) und Nummer 4 Buchstabe b, zur Deckung höherer Kosten eine (spezifische) Gebühr zu erheben, „die die tatsächlichen Kosten deckt“. Randnummer 110 Vorliegend hat der Beklagte ausweislich der insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheide vom 03.02.2006 eine Gebühr
Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG erhoben. Randnummer 111 5. Die von der EG-Pauschale
Anhang A Kapitel I Nr. 1 abweichende Gebührenbemessung
Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b kommt nur zur Deckung höherer Kosten in Betracht. Bezugsraum ist insofern der jeweilige Mitgliedsstaat (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007 - 3 C 50/06 - Rdn. 27 <zitiert
juris>; Beschl. v. 12.03.1997 - 3 NB 3.94 - <juris> = Buchholz 418.5 Nr. 17). Es steht fest, dass die maßgeblichen Kosten in Deutschland über den durchschnittlichen Kosten in der Gemeinschaft in ihrem damaligen Bestand – vor der Osterweiterung – liegen. Außerdem weichen die Werte für Deutschland auch hinsichtlich der weiteren in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15.06.1988 (ABl Nr. L 194 S. 24) erstmals genannten Parameter – Struktur der Betriebe, Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern – vom Gemeinschaftsdurchschnitt ab (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007 - 3 C 50/06 - Rdn. 27 <zitiert
juris>). Dies ergibt sich auch aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz S. 13298). Dass für Sachsen-Anhalt etwas anderes gilt, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden. Randnummer 112 6. Zu den Amtshandlungen, die
Anhang A Kapitel I Nr.4 Buchst. b der Richtlinie 85/73/EWG vom 29.01.1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26.06.1996 erfasst werden, gehören zunächst alle jene Tätigkeiten, die sich auf die allgemeine Untersuchung und Kontrolle von frischem Fleisch erstrecken. Dabei ist davon auszugehen, dass durch die
der genannten Richtlinie vorgesehene erhöhte Gebühr nur solche Kosten gedeckt werden dürfen, die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie bezeichnet sind. Dies folgt daraus, dass auch die Gebühr
Anhang A Kapitel I Nr.4 Buchst. b der Richtlinie eine Gemeinschaftsgebühr ist.
1 der Richtlinie werden die Gemeinschaftsgebühren dabei in der Weise festgelegt, dass sie jene Kosten zu decken haben, welche die zuständige Behörde bei der Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen zu tragen hat. Hierzu gehören: Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten. Randnummer 113 Dem entspricht auch das nationale (Landes-)Recht.
GO LSA vom 22.12.2004 sind in die Berechnung kostendeckender Gebühren für Amtshandlungen, deren Finanzierung in den in Absatz 1 zu § 5 AllGO LSA genannten europäischen Rechtsakten geregelt ist, die Lohn- und Lohnnebenkosten der Untersuchungsstelle (Nr. 1) und die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, zu denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzuzurechnen sind, einzustellen (Nr. 2); die genannten Kosten umfassen
Satz 2 a.a.O. auch Auslagen im Sinne des § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Damit wird der in § 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG vom 29.01.1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26. 06.1996 vorgegebenen Umfang der maßgeblichen Kosten nicht überschritten. Randnummer 114
allem war der Beklagte befugt, bei der Bemessung der Gebühr ausweislich der Kostenkalkulation die Kostenfaktoren Personalkosten nebst den Verwaltungskosten und die Sach- und Materialkosten in die Berechnung einzustellen. Randnummer 115 7. Zu den Amtshandlungen, die von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, gehört grundsätzlich auch die Untersuchung auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen und Pferden. Randnummer 116 Dass
Landesrecht die Untersuchungen auf Trichinen zu den gebührenpflichtigen Amthandlungen gehören, folgt bereits aus der Anlage Kostentarif lfd. Nr. 172 AllGO LSA i. V. m. § 8, 10 Nr. 1 Fl/GFlH-AG. In Ziffer 1.1. Satz 2 der lfd. Nr. 172 der Anlage Kostentarif heißt es: Randnummer 117 „Die Gebühren zu den (der jeweiligen) Tarifstelle zuzuordnenden Amtshandlungen umfassen auch die Kosten für bakteriologische Untersuchungen und für Untersuchungen auf Trichinen.“ Randnummer 118 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Vorgaben. Denn Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG vom 29.01.1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26.06.1996 erfasst zugleich Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs A, dessen Kapitel I seinerseits u. a. auf die Richtlinie 64/433/EWG verweist. Die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26.06.1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl EG Nr. L 121 S. 2012) in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29.07.1991 (Abl. EG Nr. L 268 S. 69) legt die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von zum Verzehr bestimmten frischem Fleisch von Haustieren fest. Gem. Art. 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchst. d der Richtlinie 64/433/ EWG sorgt jeder Mitgliedsstaat dafür, dass Tierkörper usw.
Anhang I Kapitel VIII einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen worden sind.
Anhang I Kapitel VIII Ziffer 42 Buchst. A Nr. 3 hat der amtliche Tierarzt auch eine systematische Untersuchung auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen vorzunehmen, das Skelettmuskulatur (willkürliche Muskeln) einschließt.
1 Buchst. a (iii) der Richtlinie 64/433/EWG sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür, dass der amtliche Tierarzt das Fleisch von Tieren, die von Trichinose befallen waren, für genusstauglich erklärt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12. 2007, a.a.O. Rdn. 21). Randnummer 119 Dass auch die Untersuchung auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen zu den Amtshandlungen gehört, die von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser hat mit Urteil vom 30.05.2002 - C-284/00 und C-288/00 - in der Rs. „Stratmann ./. Fleischversorgung Neuss“ – <Rn.42, 46 ff.> d. Entscheidungsgründe) insoweit festgestellt: Randnummer 120 „
H-AG vom 22.12.2004 i. V. m. der geänderten Anlage lfd. Nr. 172 bis 174 der AllGO LSA vom 30.08.
den jeweiligen Untersuchungen getrennte bzw. gesonderte Gebührenkalkulationen bzw. eine differenzierte Gebührenbemessung zugrunde gelegt werden. Dabei ist es unerheblich, ob insoweit jeweils von einem „gesonderten Rechnungsbetrag“ innerhalb der Kalkulation oder von einer „Teilgebühr“ bzw. „Gebührenteil“ gesprochen wird; dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Kosten für die Untersuchungen auf Trichinen in die Kostenkalkulation einzustellen sind und auch gesondert berechnet werden dürfen bzw. müssen. Randnummer 125 Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Zulässigkeit der gesonderten Berechnung von Fleischbeschaugebühren und Gebühren für die Trichinenuntersuchung in seinem Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50.06 - (Rdn. 30 ff. <zitiert
juris<) festgestellt: Randnummer 126 „Die Klägerin möchte Anhang A Kapitel Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG das Verbot der Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile – hier für die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen – entnehmen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Randnummer 127 Dass Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie von „einer“ Gebühr spricht, gibt nichts dafür her. Wie der Blick auf die englische Sprachfassung zeigt, ist „ein“ kein Zahlwort, sondern ein unbestimmter Artikel („a“ statt „one“). Selbst wenn es ein Zahlwort wäre und deshalb nur eine Gebühr erhoben werden dürfte, wäre allein damit noch nichts über die Ermittlung und Bemessung dieser Gebühr gesagt. Es bliebe auch dann möglich, die Gebühr im Wege der Addition mehrerer Teilbeträge (Teilgebühren) zu ermitteln. Davon geht die Richtlinie sogar selbst aus, wenn sie die Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 dazu ermächtigt, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobenen „ Gesamt gebühr“ die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.“ Randnummer 128 Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt: Randnummer 129 „Richtig ist, dass der gemeinschaftsdurchschnittliche Pauschalbetrag je Tier
Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG nur
Tierarten und
Gewichtsklassen differenziert, aber eine zusätzliche Differenzierung – etwa
Untersuchungsteilen – nicht zulässt, und dass auch die abweichende Gebührenbemessung
Anlage A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe a nur im Wege der Anhebung dieser Pauschalbeträge zulässig ist. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass auch die abweichende Gebührenbemessung
Nr. 4 Buchstabe b nur durch Anhebung dieser gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschalbeträge erfolgen und dass deshalb bei der Gebührenbemessung nur in ihrem Rahmen differenziert werden dürfte. In Nr. 4 Buchstabe b ist in deutlichem Unterschied zu Nr. 1 gerade nicht von „Pauschalbeträgen“, sondern von „Gebühr“ – in der Vorgängerfassung des Anhangs Kapitel I nr. 4 Buchstabe b der Änderungsrichtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl EG Nr. L 340 S. 15) sogar von „spezifischer Gebühr“ – die Rede. Damit wird hier gerade keine Pauschalisierung verlangt, schon gar keine Pauschalisierung mit der Reichweite der Nr. 1.“ Randnummer 130 Nichts anderes folgt im Übrigen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. „Kommission ./. Deutschland“ wird insoweit zu Tz. 35 ff. (<zitiert
juris>) festgestellt: Randnummer 131 „(35.) Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung von Anhang Anlage A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie dahin gehend, dass eine in Anwendung dieser Vorschrift erhobene Gebühr sich nicht aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen darf, durch das Urteil Feyrer widerlegt wird. Randnummer 132
3 dieser Richtlinie, nunmehr Art. 5 Abs. 3, die „erhobene Gesamtgebühr“ im Sinne dieser Vorschrift die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreiten darf. Eine „Gesamtgebühr“ ergibt sich aber notwendigerweise aus der Addition ihr zugrunde liegender Elemente. Randnummer 133
allem steht außer Frage, dass sich eine erhobene (Gesamt-)Gebühr aus verschiedenen Rechnungsbeträgen bzw. Teilgebühren zusammensetzen darf. Die gesonderte Berechnung und auch Ermittlung von gesonderten Gebühren für die Trichinenuntersuchungen steht nicht im Widerspruch zum nationalen Recht und insbesondere auch nicht zu den Regelungen gem. Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b) der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG. Hieran gemessen begegnen vorliegend die angefochtenen Gebührenbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide keinen rechtlichen Bedenken; dabei ist von Folgendem auszugehen: Randnummer 135 Sowohl in den jeweiligen Gebühren(ausgangs-)bescheiden als auch in den Wider-spruchsbescheiden ist stets nur ein einheitlicher (zusammengefasster) Zahlungsbetrag hinsichtlich der erhobenen Gebühren ausgewiesen. Soweit es die jeweiligen Gebühren(ausgangs-)bescheide betrifft, findet sich dort zudem der ausdrückliche Hinweis: „Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchungen sowie für die Trichinenuntersuchungen lt. Anlage werden folgende Gebühren erhoben:...“, wobei alsdann der Gesamtzahlungsbetrag genannt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den den Bescheiden als Anlage beigefügten „Rechnungen / Zahlungsaufforderungen“, auf die in den angefochtenen Bescheiden verwiesen wird. In diesen werden zwar neben den
Tierart differenzierten Fleischbeschaugebühren jeweils zusätzliche Rechnungsposten bzw. (Teil-)Gebühren für die Trichinenuntersuchungen ausgewiesen. Dass es sich insoweit aber etwa nicht nur um einen gesondert ermittelten Rechnungsposten bzw. eine (Teil-)Gebühr handelt, sondern um eine zusätzlich erhobene „ Sondergebühr “, lässt sich nicht feststellen. In den Widerspruchsbescheiden wird schließlich ebenfalls nur ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt, wobei – wie noch auszuführen bleibt – hinzukommt, dass die Kosten bzw. (Teil-)Gebühren für die Trichinenuntersuchungen in die Berechnung des Gesamtbetrages nicht miteinbezogen worden sind. Randnummer 136 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei der Kostenkalkulationen für die in Rede stehenden Abrechnungszeiträume wegen der gesonderten Berechnung der Kosten für die Trichinenuntersuchung neben den Kosten für die allgemeine Fleischuntersuchung von einer Doppelbelastung bzw. Kostenüberdeckung auszugehen wäre. Denn jedenfalls hat der Beklagte jene Kostenanteile, die auf die Trichinenuntersuchung entfallen, aus der Berechnung der Kosten für die allgemeinen Fleischuntersuchungen herausgenommen und umgekehrt jene Kosten, die durch die allgemeinen Fleischuntersuchungen bedingt sind, bei der Berechnung der Kosten für die Trichinenuntersuchung nicht nochmals in Ansatz gebracht. Eine doppelte bzw. mehrfache Belastung des Gebührenschuldners ist daher mit der Verfahrensweise bei der Kostenkalkulation nicht verbunden. Randnummer 137 Soweit die Klägerin überdies geltend macht, die Kosten für Sonderuntersuchungen von Fleisch seien Bestandteil der EG-Pauschalgebühr, so dass sie auch bereits in den Kosten in einer allgemeinen Fleischuntersuchungsgebühr (mit-)enthalten seien, welche die EG-Pauschale übersteigen würden, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Die Klägerin differenziert insoweit nicht in der gebotenen Weise zwischen den in Anhang A Kapitel I Nr. 4 der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen, unterschiedlichen Möglichkeiten, höhere Gebühren zu erheben. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit die zusätzliche Berücksichtigung eines Kostenfaktors für die Trichinenuntersuchung insoweit eine Umgehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 30.05.2002 - C-284/00 - in der Rs. „Stratmann“ darstellt. Aus den zuvor dargelegten Gründen ist eine solche Annahme unbegründet. Randnummer 138 9. Die Verfahrensweise des Beklagten bei der Gebührenbemessung verstößt auch nicht – wie die Klägerin meint – gegen das „Pauschalisierungsverbot“. Randnummer 139 Anders als bei der Pauschalgebühr gem. Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a (i. V. m. Nr. 1 und Nummer 2 Buchst. a) handelt es sich bei der Gebühr
Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73/EWG nicht um eine Pauschalgebühr, sondern um eine spezifische Gebühr bzw. eine Gebühr, „die die tatsächlichen Kosten deckt“. Als solche dürfen bestimmte Kosten nicht unberücksichtigt bleiben. Insbesondere darf sie nicht die Form einer „pauschalen“ Gebühr in dem Sinne annehmen, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist (so u. a. EuGH, Urt. v.
juris>). Randnummer 141 Etwas anderes folgt auch nicht – wie die Klägerin behauptet – aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. „Kommission ./. Deutschland“ hierzu lediglich ausgeführt: Randnummer 142 „
juris>). Randnummer 148 Die Klägerin verkennt zunächst, dass sich – wie zuvor dargelegt – die Kostenkalkulation zur Erhebung einer (spezifischen) Gebühr im Sinne der Nr. 1 Buchst. b des Anhanges A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG an den tatsächlichen (Gesamt-)Kosten des Beklagten und nicht (nur) an den durch die im Einzelfall in Anspruch genommenen Amtshandlungen auszurichten hat, da eine andere Verfahrensweise dem Kostendeckungsprinzip zuwiderliefe. Ob und inwieweit hingegen das Gebot der verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten bzw. das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit es erforderlich machen, hinsichtlich jener Kosten, die durch die Trichinenuntersuchung verursacht sind, zu differenzieren ist und hiermit nur jene Betriebe belastet werden können, die eine solche Untersuchung in Anspruch genommen haben, kann hier indes auf sich beruhen. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte für die Jahre 1998 und 1999 eine getrennte Kalkulation der Kosten für die allgemeine Fleischuntersuchung und die Trichinenuntersuchung vorgenommen hat, mithin die durch die jeweiligen Untersuchungen bedingten Kosten nicht “umgeschichtet“ bzw. umgelegt worden sind, stellt sich die Frage
einem Verstoß gegen die zuvor genannten Grundsätze im vorliegenden Verfahren auch aus anderen Gründen nicht: Randnummer 149 Zum einen sind die Kosten für die Trichinenuntersuchungen – wie im Einzelnen noch darzulegen sein wird – ausweislich der insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheide vom 02.03.2006 bei der Gebührenfestsetzung gar nicht in Ansatz gebracht worden. Zum anderen hat die differenzierende Kosten- und Gebührenkalkulation auch grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Höhe der gegenüber der Klägerin geltend gemacht Gebühren. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu nämlich in seiner Entscheidung vom 20. 12.2007 - 3 C 50.06 - (Rdn. 35 >zitiert
juris<) – wenn auch nur im Rahmen eines obiter dictum – festgestellt: Randnummer 150 „Hinzu kommt schließlich, dass ein Verbot der differenzierenden Gebührenbemessung bei Schweinen, jedenfalls bei solchen Tieren, die in Deutschland geschlachtet werden, zu keinen niedrigeren oder höheren Gebühren führen würde. Auswirkungen ergäben sich nur bei frischem Fleisch, das aus Drittstaaten eingeführt und in Deutschland nur einer isolierten Trichinenuntersuchung unterzogen wird. Um derartige Fälle geht es hier aber nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Trichinenuntersuchung ist eine gesonderte Untersuchung, die zu der allgemeinen Schlachttier- und Fleischuntersuchung hinzutritt. Eine Trichinenuntersuchung ist aber – außer bei Pferden – nur bei Schweinen vorgeschrieben, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft geschlachtet werden. Eine Inkongruenz besteht daher nur bei frischem Fleisch von Schweinen, das aus Drittländern eingeführt wird; dieses Fleisch muss entweder einer isolierten Trichinenuntersuchung oder aber einer Kältebehandlung unterzogen werden, was aber regelmäßig bereits im Drittstaat, nur hilfsweise im Mitgliedstaat erfolgt (Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom
juris>) hierzu zutreffend ausgeführt: Randnummer 154 „Durch den Erlass harmonischer Normen im Bereich der Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch wird eine Gebührentransparenz angestrebt (vgl. EuGH in der Rs. „Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland“ a.a.O., Rdn. 40, 41). Dem Gebührentransparenzgebot lässt sich in der erforderlichen Weise nur genügen, wenn der Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Veterinärbehörden die (endgültige) Gesamtgebühr für die von ihm veranlasste gebührenpflichtige Tätigkeit kennt. Nur in diesem Fall wird er in die Lage versetzt, die Organisation seiner Tätigkeit zu ändern und seine Kosten mit denen anderer Wirtschaftsteilnehmer zu vergleichen. Um die Gebühren vor dem Tätigwerden der Veterinärbehörden zu bestimmen, kommt grundsätzlich nur eine Kalkulation in Betracht, die vor der Gebührenperiode erfolgt. Dies kann allein auf der Grundlage sorgfältiger prognostischer Annahmen vorgenommen werden. Denn nur diese und nicht die realen Daten stehen zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung. Die Notwendigkeit einer vorausschauenden Kalkulation wird ferner mit Blick auf den Gebührenabwälzungsmechanismus deutlich.
Nr. 6 des Kapitels I des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG können die Inhaber oder Eigentümer der Betriebe, in denen die Arbeitsvorgänge durchgeführt werden, die für den betreffenden Arbeitsvorgang erhobene Gebühr auf die natürliche und juristische Person abwälzen, für deren Rechnung die genannten Arbeitsvorgänge durchgeführt werden. Die Gebührenabwälzung würde erheblich beeinträchtigt, wenn erst am Ende der Gebührenperiode – Kalenderjahr – und damit lange
den die Gebühr auslösenden Arbeitsvorgängen im Schlachtbetrieb die Höhe der Gebühren (endgültig) feststehen würde. Die Richtlinie geht erkennbar davon aus, dass die Gebühr bei der Durchführung der Untersuchungshandlung erhoben wird. Dies kann – wie zuvor ausgeführt – regelmäßig nur gewährleistet werden, wenn die Höhe der Gebühr auf
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.