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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat 1 L 17/11 Beschluss Löschung aus der Architektenrolle wegen Vermögensverfalls § 8 Abs 1 Nr 2

Obsah (4)§ 124§ 133§ 86§ 96

Löschung aus der Architektenrolle wegen Vermögensverfalls Leitsatz 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ArchtG LSA (juris: Ar

§ 124Vw

GO Nr. 33 ). Randnummer 4 Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 5 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 ArchtG LSA sind Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste oder das Verzeichnis der Gesellschaften zu löschen, wenn Tatsachen nachträglich eintreten oder nachträglich bekannt werden und auch noch bestehen, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung hätten führen müssen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ArchtG LSA ist die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellenden die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Hiervon geht das Verwaltungsgericht aus und weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Entscheidung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ArchtG LSA i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 ArchtG LSA um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des beschließenden Senates als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung mit Recht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom

  1. Februar 2008 - Az.: 1 L 49/06 - ). Dementsprechend verbietet es sich, nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretene Umstände oder Entwicklungen im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Randnummer 6 Es ist hiernach rechtlich nicht zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht die Löschungsverfügung der Beklagten im Hinblick auf den angenommenen Vermögensverfall als rechtmäßig angesehen hat. Dass ein solcher Vermögensverfall hier vorgelegen hat, stellt der Kläger schon nicht (schlüssig) in Frage. Soweit er sich gegen die hieraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen wendet, greifen die Einwendungen nicht durch. Vielmehr ist - entgegen dem Antragsvorbringen - die Streichung eines Architekten wegen Vermögensverfalls aus der Architektenliste gerechtfertigt, weil daraus regelmäßig geschlossen werden kann, dass die zur Berufsausübung notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Ein eingetretener Vermögensverfall begründet in der Regel die Gefahr, dass der Architekt nicht mehr die notwendige Gewähr dafür bietet, die Interessen seines Auftraggebers unabhängig von seinen eigenen finanziellen Interessen treuhänderisch wahrzunehmen ( siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ). Dass dies zu dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt ausnahmsweise anders gewesen wäre, legt die Antrags(begründungs)schrift demgegenüber nicht substantiiert dar. Randnummer 7 Der mit der Löschung der Eintragung aus dem Architektenverzeichnis verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist schließlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ). Die mit der Löschung einhergehenden Folgen sind im Übrigen allein solche, die von Gesetzes wegen eintreten. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es jedenfalls nicht, einen als unzuverlässig anzusehenden Freiberufler (oder Gewerbetreibenden) weiterhin dergestalt am Wirtschaftsleben zu Lasten Dritter und bzw. oder der Allgemeinheit teilhaben zu lassen. Gegenteiliges legt der Kläger in seiner Antrags(begründungs)schrift auch nicht - weiter - dar. Insbesondere ist weder dargelegt noch anderweitig zu erkennen, dass dem Kläger die nicht-selbständige Ausübung seines Berufes nicht möglich wäre. Da überdies dem Eintragungsausschuss der Beklagten bei der Entscheidung über die Löschung einer Eintragung aus der Architekten- und Stadtplanerliste gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 ArchtG LSA i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 ArchtG LSA nach Annahme der Unzuverlässigkeit kein Ermessen zusteht, findet auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt ( OVG LSA, a. a. O. ). Randnummer 8 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. Randnummer 9 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom
  2. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom
  3. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom
  4. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom
  5. März 1993,

§ 133n. F. Vw

GO Nr.11, Beschluss vom

  1. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
  2. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom
  3. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -,

VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom

  1. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ). Randnummer 10 In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antragsschrift wirft schon keine konkrete, hinreichend ausformulierte Frage auf. Ungeachtet dessen mangelt es zudem an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere vom Verwaltungsgericht sowie vom beschließenden Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung und Literatur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt ist. Randnummer 11 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel. Randnummer 12 Soweit der Kläger Mängel im Verwaltungsverfahren anspricht, führt dies vorliegend nicht zur Zulassung der Berufung. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasst nur Verstöße des Gerichtes, und zwar gegen Vorschriften des gerichtlichen Verfahrensrechts, also Fehler, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht. Demgegenüber betreffen etwaige Mängel im Verwaltungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und sind daher Gegenstand der materiellen gerichtlichen Kontrolle gemäß §§ 113, 114 VwGO ( vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom
  2. September 2001 - Az.: 9 B 56.01 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom
  3. September 2006 - Az.: 1 L 183/06 - [m. w. N.]) . Mängel des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens bleiben grundsätzlich außer Betracht und können nur ausnahmsweise auch als gerichtliche Verfahrensmängel angesehen werden, wenn sie - anders als im gegebenen Fall - sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren, auf die verfahrensrechtliche Stellung und Behandlung der Beteiligten in diesem Verfahren auswirken, z. B. dann, wenn sie zu einer auch in das gerichtliche Verfahren hineinwirkenden Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen, ohne dass das Gericht Abhilfe geschaffen hätte ( BVerwG, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O. ). Randnummer 13 Ohne Erfolg bleibt auch der geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung der Sachverhaltserforschungspflicht. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
  4. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -,

§ 86Vw

GO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom

  1. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom
  2. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.] ). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
  3. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -,

§ 96Vw

GO Nr. 42; Urteil vom

  1. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom
  2. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864 ), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes ( siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom
  3. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris ) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom
  4. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom
  5. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris ) - hierauf entscheidungserheblich ankommt ( siehe: BVerwG, Urteil vom
  6. Oktober 1984, a. a. O. ). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat ( ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom
  7. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom
  8. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom
  9. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom
  10. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris ). Randnummer 14 Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
  11. Mai 2010 - Az.: 4 BN 15.10 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ). Dem genügt die Antrags(begründungs)schrift indes nicht. Es ist seitens des Klägers nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Der Kläger legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung, insbesondere zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung, den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Randnummer 15 Unabhängig vom Vorstehenden kann der Kläger insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen ( siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom
  12. Dezember 1996 - Az.: 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14 ). Der - anwaltlich vertretene - Kläger hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom
  13. Mai 2010 - Az.: 4 BN 15.10 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; Beschluss vom
  14. August 2007 - Az.: 2 BN 3.07 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
  15. Juli 2003 - Az.: 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O. ). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes - nicht zuletzt aus den bereits dargelegten Gründen - vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
  16. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom
  17. Dezember 1997 - Az.: 9 B 505.97 -, zitiert nach juris; Beschluss vom
  18. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris ). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen ( BVerwG, Beschluss vom
  19. Dezember 2003 - Az.: 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift. Den bereits in Bezug genommenen Entscheidungsgründen ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Sachverhaltserforschung gerade nicht aufdrängen musste. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 17 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer II, 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ( NVwZ 2004, 1327 ). Randnummer 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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